Alles Wichtige zum Wohnberechtigungsschein
Hierbei handelt es sich um ein amtliches Dokument für die Anmietung bestimmter Wohnungen. Wollen berechtigte Personen eine entsprechende Wohnung mieten, müssen Sie den WBS beantragen.
Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins dürfen staatlich geförderten Wohnraum mieten und somit in Sozialwohnungen einziehen. Welche rechtlichen Grundlagen diesbezüglich gelten, haben wir hier zusammengefasst.
Der WBS ist einkommensabhängig. Das heißt, es gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Diese können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
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Wohnberechtigungsschein (WBS): Was ist das?
WBS steht als Abkürzung für “Wohnberechtigungsschein” oder “Wohnungsberechtigungsschein” und stellt eine amtliche Bescheinigung für die Anmietung einer Sozialwohnung dar. Der WBS ist also erforderlich, wenn es sich um einen geförderten Wohnraum handelt und bestimmte Voraussetzungen für die Anmietung erfüllt sein müssen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet unter anderem § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), weshalb der WBS umgangssprachlich auch Paragraph-5-Schein genannt wird. Darüber hinaus ist dann in § 27 Abs. 3 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein definiert.
Hinzukommen verschiedene Bestimmungen zum geförderten Wohnungsbau in den einzelnen Bundesländern, die die Voraussetzungen näher definieren bzw. auch ausweiten können. Das bedeutet auch, dass die jeweiligen Kriterien für den Wohnberechtigungsschein regional unterschiedlich ausfallen und Antragsteller sich entsprechend informieren müssen. Doch wer kann einen WBS beantragen? Welche Voraussetzungen müssen dann erfüllt genau sein?
Voraussetzung für eine WBS-Berechtigung
Das wichtigste Kriterium, wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen wollen, ist das Einkommen. Es gelten beim Wohnberechtigungsschein also bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. In einigen Bundesländern ist es auch möglich, dass ein Überschreiten bis zu einem bestimmten Prozentsatz möglich ist. Zudem kann es regional auch so geregelt sein, dass die Höhe der Mieten der aktuellen Einkommenssituation angepasst wird.
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben also alle Haushalte, die die gesetzlich bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Gemäß den Regelungen in § 27 WoFG gelten für den WBS als Schein weitere Voraussetzungen:
- Antragsteller dürfen sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten (dauerhafter Aufenthalt in Deutschland ist Pflicht)
- Wohnsitz in Deutschland als Lebensmittelpunkt
- Antragsteller müssen volljährig sein
- maximale Wohnungsgröße kann regional eine Rolle spielen
Mit der Ausstellung des WBS ist dieser ein Jahr lang bundesweit gültig. Ziehen Inhaber jedoch in ein anderes Bundesland, müssen sie sich mit dem Wohnungsamt vor Ort in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob der WBS für eine Wohnung in dieser Region berechtigt.
Wichtig ist zudem auch, dass der Wohnberechtigungsschein für einen gesamten Haushalt erteilt werden kann und nicht nur für den Antragsteller. Dafür muss die Haushaltszugehörigkeit nachgewiesen werden. Ein gemeinsamer Antrag für eine WG bzw. die Zusammenlegung mehrerer WBS ist allerdings nicht möglich. Hier müssen die einzelnen WG-Mitglieder jeweils berechtigt sein und einen Antrag stellen.
Liegen besondere Bedarfe vor, wie zum Beispiel bei einer Behinderung, bei betreutem Wohnen oder bei Empfänger von Sozialleistungen, die zum Umzug aufgefordert wurden, können regional spezielle Härtefallregelungen gelten.
Einkommensgrenzen beim Wohnberechtigungsschein
Wie viel darf man verdienen, um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen? Die gesetzlichen Vorgaben, die der Berechnung zugrunde gelegt werden, sind in § 9 WoFG festgelegt.
Demnach gilt derzeit Folgendes:
Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Zudem ist definiert, dass, wie bereits erwähnt, die Landesregierungen Rechtsverordnungen erlassen können, die die Einkommensgrenzen an “den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen” orientieren können. Das gilt insbesondere:
- zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Es zählt das Jahreseinkommen bzw. auch steuerfreie Einkünfte der letzten zwölf Monate. Wichtig ist, dass die Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten und nachgewiesen werden müssen.
Vom Einkommen dürfen Freibeträge und Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden. Bei letzterem gelten ebenfalls bestimmte Obergrenzen.
Ablauf der Antragstellung bei einem Wohnberechtigungsschein
Der WBS-Antrag ist beim zuständigen Bezirks- oder Wohnungsamt einzureichen. Das kann persönlich, per Post und oft auch online über die entsprechenden Formulare erfolgen. Der Antrag muss dort eingereicht werden, wo der Antragsteller bzw. der Haushalt gemeldet ist.
Für die Beantragung an sich benötigen Sie folgende Unterlagen:
- unterschriebener Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
- Einkommenserklärung bzw. Einkommensnachweis vom Arbeitgeber
- Partnerschaftserklärung (falls notwendig, z. B. bei unverheirateten oder nicht verwandten Personen)
- Kopien der Meldenachweise aller im Antrag genannter Personen und Kopien der Ausweisdokumente
- Kopien der Geburtsurkunden von Kindern im Haushalt
- Kopie der Heiratsurkunde oder Nachweis des Familienstands
- Kopie vom Schwerbehindertenausweis (falls nötig)
- Kopie vom Mutterpass (bei Schwangerschaft)
- Kopie der Semesterbescheinigung bei Studenten
Je nach Region können sich die erforderlichen Unterlagen unterscheiden bzw. weitere notwendig sein.