WG – Alles zur Wohngemeinschaft im Mietrecht

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Die WG als bezahlbares Wohnmodell

Eine Nicht-Zweck-Wohngemeinschaft bietet beispielsweise Studenten die Möglichkeit, schnell Kontakte zu knüpfen.
Eine Nicht-Zweck-Wohngemeinschaft bietet beispielsweise Studenten die Möglichkeit, schnell Kontakte zu knüpfen.

Für viele junge Erwachsene ist der Einzug in die erste eigene Wohnung der bedeutsamste Schritt in Richtung Selbstständigkeit und wird gespannt herbeigesehnt. Doch eine bezahlbare Bleibe zu finden, ist nicht immer einfach.

In solchen Fällen kann sich das Modell der Wohngemeinschaft – oder kurz „WG“ – als praktikabel erweisen. Denn durch das Zusammenleben mit anderen Personen können sich die Wohnkosten geteilt werden, was für den Einzelnen häufig wesentlich günstiger ist, als alleine zu wohnen.

Aber was bedeutet „Wohngemeinschaft“ überhaupt? Was sollten Sie beachten, wenn Sie in einer WG wohnen? Und wie muss für eine Wohngemeinschaft der Mietvertrag gestaltet sein? Ist das Wohnmodell der WG im Gesetz geregelt? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Das Wichtigste zur WG

Was ist eine WG eigentlich?

In einer WG leben mehrere unabhängige Personen, die in der Regel nicht miteinander verwandt sind, gemeinsam in einer Wohnung zur Miete.

Gibt es bestimmte Regelung zu einer Vermietung bzw. Anmietung mit einer WG?

Wer eine Wohnung für eine WG mieten – oder an eine WG vermieten – möchte, muss keine gesonderten Regelungen im Mietrecht beachten. Der Mietvertrag muss allerdings entsprechend angepasst sein.

Wie ist eine WG vertraglich geregelt?

Das Mietverhältnis für eine WG kann durch verschiedene Arten von Mietverträgen vereinbart werden. Eine Variante stellt der Untermietvertrag dar.

Wichtige Themen rund um die Wohngemeinschaft

→ Demenz-Wohngemeinschaft → GEZ in der WG → Untermietvertrag

Wohngemeinschaft, was ist das? Die Definition der WG

Weit verbreitet ist z. B. die Studenten-Wohngemeinschaft oder die betreute Wohngemeinschaft für Senioren.
Weit verbreitet ist z. B. die Studenten-Wohngemeinschaft oder die betreute Wohngemeinschaft für Senioren.

Eine WG oder Wohngemeinschaft bezeichnet – wie der Name vermuten lässt – das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung. Die einzelnen WG-Mitbewohner sind in der Regel unabhängig voneinander und häufig nicht miteinander verwandt. Sie leben vorrangig aus Gründen der Kostenersparnis zusammen.

Innerhalb der Wohnung bewohnt meist jeder sein eigenes WG-Zimmer, während allgemeine Räume wie Bad, Küche oder Wohnzimmer (falls vorhanden) gemeinsam genutzt werden.

Die meisten WGs haben zwei oder drei Mitglieder, es kann aber auch vorkommen, dass zehn oder mehr Personen zusammen wohnen.

Wer wohnt in einer WG und warum?

Der große Vorteil einer WG sind die vergleichbar niedrigen Wohnkosten, da in der Regel sowohl die Miete als auch die Betriebskosten unter den Mitbewohnern aufgeteilt werden. Außerdem kann die Einrichtung in Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, wodurch sich auch die Anschaffungskosten für alle Beteiligten verringern. Und regelmäßige Ausgaben für alltäglichen Haushaltsbedarf wie Müllbeutel, Waschmittel oder Toilettenpapier können ebenfalls untereinander geteilt werden.

Kurzum: Das Zusammenleben mit anderen ist auf vielen Ebenen günstiger, als alleine zu wohnen.

Besonders verbreitet ist in Deutschland die Studenten-WG. Aber auch für Auszubildende, Berufseinsteiger, geringfügig Beschäftigte oder Senioren kommt eine Wohngemeinschaft in Betracht – oder eben für jeden, der an Wohnkosten sparen möchte.

Ebenso ist der Wunsch, nicht alleine wohnen zu müssen, ein häufiger Grund, in eine WG zu ziehen. Für Senioren z. B. bietet die Wohngemeinschaft im Alter oft eine attraktive Alternative zum Pflegeheim, da sie so selbstständig bleiben können und trotzdem nicht auf Gesellschaft verzichten müssen.

Auch eine Wohngemeinschaft mit Kindern ist möglich. Bei dieser Variante teilen sich meist alleinerziehende Eltern und ihr Nachwuchs die Wohnung mit Einzelpersonen oder anderen Alleinerziehenden und deren Kindern.

Eheleute oder Lebenspartner, die gemeinsam in einer Wohnung leben, wiederum zählen nicht als WG.

Zweck-WG und Nicht-Zweck-WG: Wo ist der Unterschied?

Was ist eine Wohngemeinschaft oder "WG"?
Was ist eine Wohngemeinschaft oder „WG“?

Wenn die Mitbewohner die Wohngemeinschaft nur gründen, um Kosten zu sparen, wird umgangssprachlich meist von einer „Zweck-WG“ gesprochen: Das Zusammenleben dient ausschließlich dem Ziel, den Geldbeutel zu schonen.

Davon zu unterscheiden ist die Nicht-Zweck-WG. Zwar kommen auch hier den Bewohnern die Kostenvorteile zugute, die Wohngemeinschaft dient aber auch dazu, persönliche Beziehungen mit den Mitbewohnern zu knüpfen und gemeinsame Unternehmungen durchzuführen.

Das Mietrecht zur WG: Der Mietvertrag für die Wohngemeinschaft

Das deutsche Mietrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Explizit zur WG findet sich dort jedoch nichts, denn für die Bewohner einer Wohngemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für alle anderen Mieter auch.

Trotzdem kann es bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu Besonderheiten kommen. Denn für eine WG können verschiedene Arten von Mietverträgen aufgesetzt werden, die im Folgenden näher erklärt werden.

Die Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag

Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit einem einzelnen Hauptmieter einen Mietvertrag ab. Dieser unterliegt den Bedingungen eines „normalen“ Mietverhältnisses. Der Mieter wiederum möchte mit einer WG in der Wohnung leben und vermietet deshalb ein oder mehrere Zimmer an seine Mitbewohner unter.

Die Bewohner der Wohngemeinschaft regeln hierbei das Mietverhältnis unter sich: Die Untermietverträge werden ausschließlich zwischen dem Hauptmieter und den WG-Mitgliedern geschlossen. Zwischen den Untermietern und dem Vermieter besteht kein vertragliches Verhältnis. Letzterer muss allerdings um Erlaubnis gefragt werden.

Ein Vermieter darf die Untervermietung der Wohnung verbieten, wenn dadurch eine Überbelegung erfolgen würde. Auch wenn das Untermietverhältnis für den Vermieter aus irgendeinem Grund eine unzumutbare Belastung darstellen würde, kann er die Untervermietung und damit die WG untersagen.

Vermietet der Hauptmieter die Wohnung ohne Erlaubnis unter, kann dies ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung seines Mietvertrags sein.

Gilt der Kündigungsschutz auch beim Untermietvertrag?

Wann und wie schnell der Hauptmieter die Untermietverträge seiner Mitbewohner aus der Wohngemeinschaft kündigen kann, hängt vom Mietobjekt der Untervermietung ab.

Wird die gesamte WG-Wohnung untervermietet, gilt der gesetzliche Mieterschutz bei der Kündigung.
Wird die gesamte WG-Wohnung untervermietet, gilt der gesetzliche Mieterschutz bei der Kündigung.

Erfolgt die Untervermietung für die komplette WG-Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung eines Mietvertrags:

  • Die Kündigungsfrist beträgt sowohl für Haupt- als auch Untermieter drei Monate.
  • Der Hauptmieter muss einen gesetzlich zulässigen Grund für die Kündigung angeben. Ein solcher liegt z. B. bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vor.

Wird hingegen nur ein möbliertes WG-Zimmer kurzzeitig untervermietet, gelten die gesetzlichen Regelungen des Mieterschutzes für den Untermieter nicht. Die Kündigung kann deshalb – sofern der Untermietvertrag nichts anderes vorsieht – ohne Begründung und innerhalb eines Monats erfolgen. Wird das Zimmer dauerhaft überlassen, gelten die Bestimmungen.

Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter

Eine weitere Variante ist der Abschluss eines einzigen Mietvertrags mit dem Eigentümer, den alle WG-Mitglieder als gleichberechtigte Hauptmieter gemeinsam unterschreiben.

Für die Mitbewohner hat diese Vertragsform den Vorteil, dass alle die gleichen Rechte an der Wohnung haben und keiner dem anderen eine Kündigung aussprechen kann.

Allerdings bedeutet dies auch, dass die gesamte WG eine gesamtschuldnerische Haftung eingeht. Das heißt: Gerät eines der Mitglieder mit der Miete in Zahlungsrückstand, kann der Vermieter die Schulden von jedem beliebigen Mitbewohner einfordern.

Des Weiteren kann ein solcher Mietvertrag nur gemeinsam von allen Hauptmietern gekündigt werden. Daraus ergeben sich mitunter Schwierigkeiten, wenn nur einer der Mitbewohner aus der WG ausziehen möchte.

Separate Verträge für alle WG-Mitglieder

Es kann auch mit jedem WG-Bewohner ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.
Es kann auch mit jedem WG-Bewohner ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass jeder WG-Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter abschließt. Dieser kann das Nutzungsrecht für das eigene WG-Zimmer und die gemeinsamen Räume wie Bad, Küche und ggf. Wohnzimmer beinhalten.

Diese Variante hat den Vorteil, dass die Bewohner eigenständig ein- und ausziehen können, ohne den Rest der WG um Erlaubnis fragen zu müssen.

Allerdings können sich bei dieser Form des Mietvertrags die WG-Mitglieder ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen, da es allein im Ermessen des Vermieters liegt, mit wem er ein Mietverhältnis abschließt. Zudem erhöht sich für den Vermieter der Verwaltungsaufwand.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

56 Gedanken zu “WG – Alles zur Wohngemeinschaft im Mietrecht

  1. danijela

    Hallo und zwar wohne ich in einer wg mit 2 anderen Frauen. Der Vermieter vermietet nur an frauen, kann er uns aber besuch von männlichen Personen verbieten? Feundinen erlaubt er aber auch nicht so oft, die eine frau war lange zeit nicht da und ich bin eingezogen bis jetzt hatte ich keine probleme aber seit dem sie wieder da ist spioniert sie ganze zeit wer zu mir kommt. Sie hat sich beim Vermieter beschwert weil ich ab und zu besuch hab von meinem Neffen(16 jahre alt). Obwohl er nicht stört und nur in meinem Zimmer ist. Darf er das? Lg und danke für die Antwort Dani

    1. mietrecht.com

      Hallo danijela,

      in der Regel kann ein Vermieter einen Besuch bzw. auch den Familienbesuch nicht untersagen. Unser Ratgeber zum Thema bietet weitere Informationen https://www.mietrecht.com/besuch/.
      Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich bei Schwierigkeiten an einen Mieterverein zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  2. Isabell

    Hallo,

    ich wohne in einer WG, in der alle Mieter als Hauptmieter eingetragen sind, sprich wir haben einen gemeinsamen Mietvertrag. Dementsprechend haben wir für die Kündigung der Wohnung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist auch für einzelne Mieter, die ausziehen wollen? Mit dem Vermieter ist vereinbart, dass neue Mieter problemlos einziehen können, dafür wird dann jeweils ein Nachtrag geschrieben.

  3. Katrin

    Wir sind eine 5-er WG, haben alle einen Einzel-Mietvertrag. Dieser wurde uns auf Eigenbedarf zum 31.07. gekündigt. ein Widerspruchsverfahren läuft bereits. Nun ist es so, dass zwei Mitbewohner bereits ausgezogen sind und der Vermieter sich vorbehält, ab sofort die leerstehenden als auch gemeinschaftlichen Räume zu nutzen, obwohl wir selbst noch drin wohnen. Darf er das, obwohl im Mietvertrag ausdrücklich drin steht, dass er sich rechtzeitig ankündigen muss?

  4. Barbara

    Hallo
    Ich finde leider nirgendwo eine schöne Vorlage für WG- Einzelmietverträge. Haben Sie eine rechtssichere Vorlage für diese Art WG -Mietvertrag ( Variante, dass jeder Mieter einen separaten Vertrag mit dem Vermieter schließt) ? Oder nimmt man Standardmietverträge und macht eine Zusatzvereinbarung über die Nutzung der Gemeinschaftsräume/Betriebskosten/Strom/Heizung etc ?

  5. David

    Ich bin vor 10 Monaten aus meiner WG gezogen. Leider trat dort schon das erste Problem auf. Ich bekam meine Kaution nicht zurück, da mein Nachmieter, seine Kaution nicht zahlte. Nun das zweite, weitaus größere Problem. Vor fünf Monaten rief mich meine ehemalige Mitbewohnerin an, da sie eine Unterschrift von mir brauchte. Sie wollte ausziehen, und da ich noch im Vertrag stand … wieso auch immer, sollte ich auch die Bewilligung geben, dass sie ausziehen darf. Mir kam das höchst seltsam vor, dass ich noch im Vertrag stand, obwohl ich einen Nachmieter gefunden hatte. Die Begründung, warum ich Vertrag stehe, war folgende.: Ich stand drinnen, da mein Nachmieter die Kaution noch nicht hinterlegt hatte. Das Problem geht nun weiter. Da es persönliche Konflikte mit meinem Nachmieter gab, entschieden meine ehemaligen beiden Mitbewohner auszuziehen. Nun ist die Wohnung gekündigt und muss zum 31.05 abgegeben werden. Mein Nachmieter hat aber seit Februar seine Miete nicht mehr gezahlt. Mein ehemaliger Vermieter will nun, dass meine zwei alten Mitbewohner und ich dafür aufkommen. Ist das rechtens? Im Vertrag sind alle Hauptmieter.

  6. Gerhard

    Folgende Situation,es sind 3 WG Zimmer mit gemeinsamer Wohnküche, WC ,Dusche , im DG
    Ursprünglich war der Zugang zu den Zimmern über das offene Treppenhaus zu begehen, dann wurde eine Türe eingebaut, die es somit zur abgeschlossenen WG machte.
    Vom Flur aus ist an der Decke eine sog. Treppe die es ermöglicht auf den Dachboden zu kommen, dort muss auch der Kaminfeger hinauf und ich ab und zu um nach dem Rechten zu schauen.
    Können die WG Bewohner verlangen, dass sich diejenige Person erst einen Termin einholen muss, um zum Dachboden zu gelangen und dass es nur möglich ist, wenn eine WG Person sich in der WG befindet.
    D.h. ich kann nicht den Flur bzw. den Dachboden betreten , obwohl ich Termin angesetzt habe.
    Auch wenn ich mit einem Handwerker in WG muss, wollen die WG Bewohner , dass einer von denen in der WG ist. Muss ich das dulden?
    Theoretisch könnte ich doch wieder die Türe zum Treppenhaus herausnehmen , damit ich Zugang habe zum Dachboden oder zur Küche , Bad

  7. diogenes v d t

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gibt es eindeutige Zahlen, ab wann (Mieteranzahl im Vergleich zu vorhandenen Toiletten, Bädern, Küchen…) von einer Überbelegung bzw. einer unzumutbaren Belastung auszugehen ist?

    Freundliche Grüsse aus Heidelberg

    Diogenes v d T

  8. Nils

    Hallo,
    Ich stecke seit Monaten in Schwierigkeiten. Ich hatte ein super kleines Zimmer und wollte dort unbedingt raus. Meine Mitbewohnerin und ich haben aber einen Vertrag, wo beide Hauptmieter sind . Ich bin zum 1.11 ausgezogen und habe ihr 3-4 Personen gegeben, die dort auch eingezogen wären. Sie hat jedoch alle abgelehnt und ich bleibe immer noch auf der Miete sitzen.
    Was kann ich tun?

  9. Christin

    Hallo, ich habe eine vermieterseitige Frage:
    Ich bin Eigentümerin einer 2-ZImmer-Wohnung und habe je 1 Zimmer als WG Zimmer an Frauen vermietet. Es war auch als Frauen WG annonciert.
    Seit drei Monaten wohnen die beiden in der Wohnung, seit 2 Monaten hat eine von beiden nahezu ununterbrochen Ihren Freund zu Besuch. Nicht nur, dass sie das nicht angezeigt hat, es hat auch dazu geführt, dass die andere sich so unwohl fühlt, dass sie die meiste Zeit wieder bei ihren Eltern wohnt.
    Kann die Mieterin eines 14qm Zimmers darauf bestehen, dass jetzt ihr Freund dort wohnt (weil er sonst n.e.A. obdachlos wäre. Er besteht darauf zu bleiben, bis er etwas PASSENDES für sich gefunden hat).

    1. mietrecht.com

      Hallo Christin,

      hier könnte es sich eventuell bereits um ein Untermietverhältnis handeln. Zu diesem hätte dann Ihre Zustimmung eingeholt werden müssen. Wir können rechtlich allerdings nicht einschätzen, ob hier bereits die Grenze vom Besuch zum Untermieter überschritten wurde. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und zu klären, ob eine außerordentliche Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen der Mieterin möglich ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  10. Fevronia F M

    Ich wohne mit einer Mitbewohnerin. Jede von uns hat einen Vetrag mit der Hauseigentümerin unterschrieben. Trotzdem steht der ganze Betrag der Wohnung auf jedem Vertrag von uns. Wir überweisen aber unseren Teil jeweils separat. Jetzt kommt die Frage. Sie hat eine Kündigung gemacht, um in 3 Monaten weg zugehen. Wenn ich theoretisch nach 3 Monaten noch keine neue Mitbewohnerin gefunden habe, bin ich verpflichtet den ganzen Betrag der Wohnung zu zahlen, oder kann ich weiter meinen eigenen Betrag zu bezahlen. Also bin ich verpflichtet so schnell wie möglich jemanden anderen zu finden oder muss die Hauseigentümerin die neue Person finden, damit sie so schnell wie möglich die weitere Hälfte der Miete bekommen kann?
    Ich danke Ihnen im voraus!

  11. Adriana

    Hallo, ich wohne in einer WWG mit meiner Familie und uns wurde im Juli (oder August) angekündigt, dass alle Mieter eine Badezimmerrenovierung bekommen werden. Die Renovierung hat am Ende August 2019 begonnen. (In unserem Wohnung war das am 28.10.19) und sollte 5 Wochen dauern. Wir haben vor der Gebäude einen Konteiner mit Dusche und Toilette bekommen. (+einen für einen Behinderten) und alle Mieter sollte den benutzen.

    Heute ist der 06.12.2019 und sie haben uns gesagt, dass die Renovierung noch 2 Wochen länger dauern wird! Unsere Wohnung sieht schrecklich aus, wie eine Baustelle. Die Arbeiten sind in Bad, Toilette und Abstellraum. Und unsere Heizung in Flur funktioniert auch die ganze Zeit nicht. Die Türe im Bad und die Toilette müssen umgetauscht werden und deswegen auch noch die Tapeten. Sie wurden vor 2 Wochen zerrissen und noch nicht neu angeklebt. Und wir habe unsere
    Wohnung vor 5 Monaten neue gestrichen und jetzt ist alles im Flur weg. Die Bauarbeiter haben gesagt sie werden alles neu streichen. Bis jetzt ist nichts passiert.

    Es ist Dezember und draußen ist 0 Grad, und jedes mal wenn wir uns duschen oder auf die Toilette müssen, müssen wir draußen gehen.

    Was kann man dagegen tun? Kann man sich beklagen? Alle Mitbewohner sind unzufrieden.

  12. Joanina S

    Hallo,
    ich bin wohne in einer Wohngemeinschaft wo wir alle drei Hauptmieterinnen sind. Nun wollen die anderen beiden ausziehen und auch aus dem Vertrag raus. Nachdem was oben steht, bedeutet das, dass der Vermieter mich nicht weiter als Mieterin akzeptieren muss? Ich möchte nun gerne mit meinem Freund in die Wohnung einziehen. Könnt ihr mir sagen ob ich in diesem Fall Rechte habe und wenn ja, welche? Habe ich irgendeinen Anspruch darauf in der Wohnung zu bleiben und auch darauf, dass mein Freund hier einzieht?
    Vielen Dank im Voraus .
    Mit freundlichen Grüßen,
    Joanina

  13. checkstraße

    Hallo, ich bin in einer WG mit 3 anderen Bewohnern. Jeder einzelne von uns hat einen Gewerbemietvertrag mit unserem Vermieter (eine GmbH). Eine Untermiete ist laut Vertrag untersagt. Jedoch haben meine Bewohner alle 1-2 Untermieter. Was mich ärgert ist, dass ich die Allgemein-Strom und Wasser-Kosten für Küche, Flur und WC mittragen muss. Der Vermieter toleriert das, dieser sagt, solange die Bewohner ihre Untermieter nicht offiziell angeben…. können sie nichts nachweisen …
    Außerdem stellen meine WG-Bewohner den Flur mit ihren Regalen voll und lassen nicht mit sich reden.

    Was kann ich tun?

  14. Plötzlich airbnb in der WG

    Hallo, ich bin weiblich, 50, und habe ein Zimmer bei einer Wohnungseigentümerin gemietet. Seit neuestem setzt sie sich airbnb-Gäste (aus einzelreisende Herren) in Ihr Zimmer und nächtigt im gemeinsam zu nutzenden Wohnzimmer oder bei Ihrem Freund in der Zeit. Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich dagegen bin und finde in der Beschreibung bei airbnb, dass wir eine Damen-Wg seien, die sich auf die gemeinsame Zeit freut. Wie kann ich mich wehren?

    1. mietrecht.com

      Hallo Plötzlich airbnb in der WG,

      Sie können dies dem Vermieter mitteilen, da dieser eine solche Vermietung in der Regel genehmigen muss. Ob eine solche Nutzung in Ihrer Stadt dieser mitgeteilt werden muss, können wir nicht beurteilen, das wäre jedoch ein weitere Weg. Darüber hinaus sollten Sie sich auch bei einem Mieterverein bezüglich Ihrer Möglichkeiten beraten lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Brandhuber

    Hallo brauche mal dringende Hilfe: Unser Sohn wohnt in einer 2 Wg haben aber nur einen Mietvertrag wo beide darin stehen. Jetzt möchte einer Ausziehen geht das wenn man einen Nachmieter hätte und wer muss zustimmen? Und muss ein neuer Mietvertrag vom Vermieter gemacht werden ? Und der alte gekündigt werden? Oder kann man einfach obwohl die Wohnung nicht Eigentum von unserem Sohn ist auch einen Untermietsvertrag machen? Wäre super bei schneller Rückinfo habe richtig Probleme.Dankeschön

    1. mietrecht.com

      Hallo Brandhuber,

      stehen beide Mieter im Mietvertrag, sollten sie mit dem Vermieter abklären, welche Vorgehensweise dieser erlaubt. In der Regel ist der Vertrag zu kündigen und ein neuer mit dem verbleibenden Hauptmieter zu schließen. Es sind jedoch auch Aufhebungsverträge für Teile des Mietvertrags möglich. Daher sollte das immer gemeinsam mit dem Vermieter besprochen werden.

      Einem Nachmieter muss der Vermieter zustimmen, das trifft auch bei einer Untervermietung zu. Ohne Einverständnis des Vermieters ist beides nicht möglich. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten sie den Sachverhalt am besten mit einem Mieterverein besprechen. Dieser kann Ihren Sohn auch bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  16. Silviya

    Hallo ich habe eine Frage.In ein wg Zimmer wer muss zahlen adr(deutsche Radio und Fernsehen).danke

    1. mietrecht.com

      Hallo Silviya,

      die GEZ wird per Haushalt berechnet, wer von den Mitgliedern der WG die Wohnung anmeldet ist Ihnen überlassen. Wie der Betrag dann unter Ihnen aufgeteilt wird, müssen Sie ebenfalls selbst entscheiden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Rebecca

    Hallo ich habe eine kurze Frage, ich wohne in einer WG (zu drit) erst wollte nur einer gehen, jetzt noch ein 2. Muss ich ausziehen? Und wenn nein, können diese Mitmieter verlangen, dass ich ausziehen? (Dass sie Schadensersatz fordern, weil ich nicht ausziehen möchte)

    1. mietrecht.com

      Hallo Rebecca,

      hier kommt es darauf an, wer im Hauptmietvertrag benannt ist und ob der Mietvertrag auf Sie als Hauptmieterin übergehen kann. Als Mitglied einer WG, sind Sie als Mieter einem Hauptmieter in vielen Dingen gleichgestellt. Zum Auszug zwingen, kann Sie in der Regel keiner Ihrer Mitbewohner. Sie sollten jedoch den Sachverhalt bezüglich des Mietvertrages klären. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  18. Rehm S

    Frage: Ich habe ein Haus und möchte es an eine WG vermieten. DIe Zimmer sind alle mit DU/WC ausgestattet und einer großen Gemeinschaftsküche. In allen Zimmern sind Brandmelder an der Decke angebracht, das Treppenhaus ist aus Stein und gemauert. Das Haus steht in einem sog. Mischgebiet – nicht ausschließlich Wohngebiet. Wie sieht das der Gesetzgeber? Gibt es besondere Bestimmungen dafür???
    Über eine Nachricht wäre ich dankbar.

  19. Fabian G

    Vielen Dank für den informativen Beitrag. Ich und meine Freunde werde eine WG gründen und wir sind auf der Suche nach einem Muster eines Mietvertrags. Soll der Mietvertrag von dem Internet erst von dem Rechtsanwalt gestalten werden?

    1. mietrecht.com

      Hallo Fabian G.,

      ein Muster für einen Untermietvertrag finden Sie in unserem Ratgeber https://www.mietrecht.com/untermietvertrag-vorlage/
      Sie können diese Muster natürlich auch rechtliche von einem Anwalt prüfen lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. Vanessa K.

    Hallo Leute ,
    Ich habe ein großes Problem. Mein Vermieter kündigt mir die WG ich muss in 8.wochen hier draußen sein…. Folgende Situation
    Ich konnte zweimal durch die Arbeit nicht putzen…. Ich putze sogut wie immer…. Meine Mitbewohner (alles männlich) sind fein raus…. Von mir erwartet man dass ich putze ich sehe nicht ein dass ich so vorgeführt werde und diese Idioten fein raus sind….
    Habt ihr Tipps wo ich am besten WG Zimmer finden kann?

  21. Denise D.

    Hello, ich benötige BITTE eure Hilfe:

    Ich wohne seit Okt. 15 in einer WG, wir sind beides Hauptmieter, der Mietvertrag würde einseitig gekündigt zum 30.4.19 (ich bleibe in dem Haus, werde zum Hauptmieter und habe dann einen Untermieter ab 1.5.19) ..

    – Muss meine Mitbewohnerin mir oder den Vermietern einen Termin mitteilen wann sie auszieht? -> ich habe ein Angst, dass sie meine Möbel bzw. Elektrogeräte mitnimmt (tolle Stimmung herrscht bei uns, sodass ein Gespräch nicht möglich ist, auch auf eine Email mit der entsprechende Frage nach einem Auszugstermin wurde nicht beantwortet)
    – Wir waren echt sehr gut befreundet und sind auch mit den gleichen Leuten im Streit auseinandergegangen, diese werden aber nun von ihr wieder kontaktiert und natürlich möchte ich diese Menschen nicht im Haus haben, darf ich von meinem Hausrecht gebrauch machen?

  22. Dennis K.

    Hello, ich Schilder mal kurz mein Problen und hoffe auf Hilfreiche Tipps. Danke im Voraus!

    Ich wohne seit 3 Jahren in einer WG. Seit kurzem ist jemand ausgezogen und ein neuer Mitbewohner eingezogen,jeder hat seinen eigenen Mietvertrag. In der Regel war es so, dass wir uns die Stromkosten per Monatl Abschlag geteilt haben.(ca 60€ sprich jeder Bewohner 30€) Das Vertragskonto vom Strom läuft auf meinen Namen, da ich es damals übernommen habe, jedoch möchte mein Mitbewohner keinen Strom zahlen, er war der Überzeugung die Vermieterin hat ihm einen Mietpreis genannt, indem alles enthalten ist. Bei Rücksprache mit der Vermieterin kam allerdings raus, das mein Mitbewohner es falsch verstanden hat. Momentan zahle ich für die WG den Strom alleine, damit der Strom nicht abgestellt wird und keine Mahngebühren entstehen. Jedoch wohnt der Mitbewohner nun fast 1 Jahr mit mir in der WG.
    Da ich aus persönlichen Gründen schon gar nicht mehr akzeptieren kann, dass der Mitbewohner sich in der WG aufhält, in dem Sinne Auch den Strom nutzt, den er ja aber ausdrücklich nicht bezahlen will/wird, hoffe ich auf einen guten Rat. Das Verhältnis zu der Vermieterin ist leider auch durch eine unmenschliche, hinterhältige Art von dem Mitbewohner gestört, der offensichtlich die Vermieterin auf seine Seite ziehen will , da ich auf Fragen bezüglich des mietvertrags meines Mitbewohners keine Auskunft erhalte und in dem sinne einfach keine mithilfe der Aufklärung erwarten kann. Wäre für mich aber natürlich wichtig zu wissen, ob der Mitbewohner im Recht ist..(Gefühl besteht belogen zu werden) Ich kann bald meine Miete nicht mehr bezahlen und dass aufgrund eines Mitbewohners der keinen Strom zahlen will. Und wenn man dieses (Entschuldigung )Arschloch dann noch jeden Tag sehen muss, muss man die Ruhe in Person sein um nicht komplett durchzuflippen. Ich bin dankbar für jeden hilfreichen Rat.
    Gruß, SD

    1. Peter

      Hallo Denis, ich bin kein Jurist, aber weil Dir noch keiner geantwortet hat, scheib ich mal meine Idee dazu:

      Solange Du nicht weißt, wer recht hat, und keiner zahlen will, hast Du zwei mögliche Schuldner.
      1. möglicher Schuldner: die Vermieterin.
      Aufgrund der Behauptung des Mitbewohners und solange sie nichts Gegenteiliges vorlegt (Mietvertrag) , könntest Du, davon ausgehend dass der Mitbewohner recht haben könnte, der Vermieterin die 30 Euro in Rechnung stellen. Vielleicht bewirkt schon die Androhung, dass Du andernfalls die 30 Euro von der Mietzahlung abziehst, dass sie Dir den Mietvertrag zeigt, um ggf. zu belegen, dass darin nichts steht, was dem Mitbewohner recht gibt.
      Gut wäre es, wenn Du einen schriftlichen Beleg dafür hast, dass Dein Mitbewohner die Zahlung mit Berufung auf die Vermieterin verweigert.(hat er mal sowas in einer Email geschrieben?)

      2. möglicher Schuldner: der Mitbewohner.
      Aufgrund der Behauptung der Vermieterin, wenn auch ebenso unbewiesen, könntest Du davon ausgehen, dass SIE recht hat. Deshalb solltest Du gleichzeitig auch dem Mitbewohner die hälftigen Stromkosten in Rechnung stellen – und zwar ebenfalls schriftlich mit Zahlungsfrist – und bei Nichtzahlung eine schriftliche Mahnung folgen lassen wieder mit Zahlungsfrist. Du solltes allerdings belegen können, (ggf. durch einen Zeugen oder indem der Schuldner z.B. per mail darauf reagiert), dass Du die Rechnung bzw. Mahnung tatsächlich zugestellt hat. Wenn dann auch nach Mahnung und Fristablauf nicht bezahlt wurde, kannst Du zum Amtsgericht gehen und Dir einen Mahnbescheid gegen jeden Mitbewohner bzw. die Vermieterin ausstellen lassen (das kostet noch nichts und man unterstützt Dich dort beim Antrag).
      Wichtig:
      Mache alle Kommunikation diesbezüglich nur noch schriftlich, z.B. per email,
      Sowie ein Adressat darauf antwortet, hast Du zumindest einen Beleg, dass Dein Schreiben angekommen ist, vielleicht sogar eine verwertbare Aussage. Eine letzte Mahnung solltest Du u.U. sogar per Einschreiben schicken.

      Alternativ findest Du vielleicht auch einen Anwalt, der Dich unterstützt und – wenn Du nicht genug Geld hat – Prozesskostenhilfe beantragt.
      Viel Glück
      Versuchsweise könntest Du die und sehen wie die Vermieterin reagiert.

    2. Svetlana S

      Ich habe WG Mietvertrag seit 8 Jahren und habe für alle Schulden in dieser Wohnung bis jetzt gehaftet. Ich musste dafür sorgen, dass andere Familie alles rechtzeitig zahlt, was aber bei finanziellen Problemen dort, musste ich Zahlungen, sowie Strom, Nebenkosten Nachzahlung und Ä. übernehmen. Kann die Familie leider nichts für… Möchte ausziehen – hat Familie leider keine Möglichkeit gleichzeitig auszuziehen. So wohne ich hier mit weitere Risiko, dass bei Schulden durch anderen WG Mitgliedern ich es übernehmen muss. Ist leider so. Nie wieder ein WG Mietvertrag!

  23. Ruth B.

    Habe eine Frage: Wir wohnen im selbstgenutzen Haus. Möchten 2 möbl. Zi und Duschbad/ Toilette
    vermieten. Küche und Waschkeller steht zum Mitbenutzen zur Verfügung
    Wird das dann als WG, oder Zimmervermietung gewertet?

    1. Marion

      Hallo ich wohne seit 5 Jahren in einer 5er WG, wovon drei erst in dem letzten Jahr eingezogen sind. Wir haben in den letzten Jahren teure Elektrogeräte gekauft an denen die neuen Mitbewohner nichts bezahlt haben. Nun würde ich gerne einen Teil hiervon mit nehmen. Da die neuen WG Mitbewohner nichts hierfür bezahlt haben müsste ich doch nur mit den alten WG Mitglieder, die sich an den Kosten beteiligt haben abstimmen oder?

      1. mietrecht.com

        Hallo Marion,

        sind die Geräte nicht Bestandteil des Mietvertrags, den die WG-Mietglieder unterschrieben haben, dann sollten Sie sich nur mit den am Kauf Beteiligten einigen. Andernfalls sollten sie klären, was der Mietvertrag andeckt und sich rechtlich beraten lassen.

        Ihr Team von mietrecht.com

  24. maria

    einglieder wohnung vermietet an zwei Ausbildene persone nach 4 monade schwirichkeiten Dauechafte besuch ohne erlaubnis wir wohnen in daselbe haus nebenkosten verechnet auf 4 persone im haushalt nach abmahnung hate sich niks verendert.vertrag auf 2 jahre vereibart .meine frage kündigung habe ich das recht frücher als geplant.

  25. Katrin

    Ich würde gerne etwas zu den Rechten als WG-Mieter lesen. In unserem Fall ist der Vermieter der Hauseigentümer und jeder hat seinen eigenen Mietvertrag zum Mieten des Zimmers und der ‚wohngemeinschaftlichen Räume‘.
    Dieser kommt auch mal gerne unangekündigt in die WG um in der Küche oder im Bad etwas zu reparieren. Dieser hat uns eine gebrauchte Küche mit verschimmelten Kühlschrank (leider kommt der Schimmel nach dem Putzen wieder zurück) und ungesäuberten Backofen zu Verfügung gestellt. Zum Schimmel behauptet der Vermieter nur dass wir den Kühlschrank mal ordentlich sauber machen müssen. Da wir keine Fenster im Bad, Küche und Flur und keinen wohnzimmerähnlichen Bereich haben, sagt der Vermieter selbst dass die WG nicht die beste ist, aber er nichts machen kann. In der Küche passen ebenso maximal 2 stehende Personen. Wir sind die ersten Bewohner der WG. Dazu kommt noch dass dieser für die Miete verhältnismäßig deutlich mehr als die WG’s die sogar mehr Platz etc zu bieten haben für die Miete verlangt, und wir zu wenig für die Nebenkosten zahlen. Da die WG’s hier in einem Dorf an der holländischen Grenze sind, sind sie keine alternative um günstiger zu leben: es gibt keine eignen Wohnungen hier sodass die Vermieter eine Marktlücke gefunden haben. Was sind unsere Rechte?

    1. mietrecht.com

      Hallo Katrin,

      in der Regle muss sich der Vermieter ankündigen, wenn er vermietete Räume betreten will. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten könne, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden und sich dort ausführlich beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

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