Alles Wichtige zur Voraussetzung für den Wohnberechtigungsschein
Mieter, die die Bedingungen für einen Wohnberechtigungsschein erfüllen, dürfen öffentlich geförderte Sozialwohnungen mieten.
Um den WBS zu beantragen, müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt in Deutschland und dass die Antragsteller volljährig sind. Welche weiteren Bedingungen für den Wohnberechtigungsschein vorliegen müssen, erfahren Sie hier.
Ja, eine Voraussetzung für den WBS (als Schein zum Anmieten) stellt die Einkommensgrenze dar. Die bundeseinheitliche Grenze ist gesetzlich bestimmt, kann jedoch regional an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Alles Wichtige dazu und wie hoch die Einkommensgrenze ausfällt, erfahren Sie hier.
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Wohnberechtigungsschein (WBS): Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen!
Eine Wohnung zu finden, kann unter normalen Umständen bereits schwierig sein. Noch komplizierter wird es oft, wenn die nötigen finanziellen Mittel fehlen. In diesem Fall kann ein Wohnberechtigungsschein (WBS) eine wichtige Stütze sein. Doch welche Voraussetzung muss man haben, um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen?
Diese Frage ist recht einfach zu beantworten. Denn die wichtigste Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist das Einkommen. Liegt dieses im Haushalt unter einer bestimmten Grenze, kann ein WBS beantragt und zur Anmietung von öffentlich gefördertem Wohnraum genutzt werden.
Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürger. Der Schein kann für den Antragsteller ausgestellt werden und für alle dauerhaft im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und Kinder. Den Antrag können Sie im Wohnungs- oder Bürgeramt der jeweiligen Kommune stellen. Entsprechende Vordrucke sind in der Regel auf der Webseite zum Online-Service-Angebot verlinkt. Die Einreichung kann postalisch oder persönlich erfolgen. Ob die Antragstellung online möglich ist, hängt vom Angebot des Amtes ab.
Liegt die Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein vor, ist dieser im Bundesland und auch bundesweit gültig. Ziehen Sie in ein anderes Bundesland um, müssen Sie jedoch vorab klären, ob der ausgestellte WBS auch dort zur Anmietung geförderten Wohnraum berechtigt bzw. ausreichend ist.
Zur Antragstellung für den WBS, müssen zum Schein grundsätzlich folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- volljährige Antragsteller
- am Wohnort gemeldet
- deutscher Staatsbürger
- Bürger der Europäischen Union
- dauerhafter Aufenthalt in Deutschland bzw. Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr
- bei subsidiären Schutz, Asylberechtigung, Geflüchtetenstatus muss Bescheinigung der Ausländerbehörde vorliegen (muss mindestens noch 11 Monate gültig sein)
- Nachweis über Einkommen
Beim Antrag kann zudem ein besonderer Wohnbedarf geltend gemacht werden, wenn es beispielsweise beim vorhandenen Wohnraum um unzureichende Wohnverhältnisse handelt. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn für zwei Personen nicht mindestens einen Wohnraum, für drei Personen mindestens zwei Wohnräume usw. zur Verfügung steht.
Darüber hinaus kann eine nachgewiesene Schwerbehinderung ebenso einen besonderen Bedarf darstellen, wie die Unterbringung in einer sozialen Einrichtung.
Gleiches gilt, wenn Mieter unverschuldet ihre Wohnungen verlassen müssen, zum Beispiel, wenn das Gebäude behördlich gesperrt wurde. Ob Sie dann für einen Wohnberechtigungsschein die Bedingungen erfüllen, hängt vom Einzelfall ab.
Eine weitere Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein kann sein, dass Antragsteller Leistungen nach SGB II und SGB XII beziehen und beispielsweise vom Jobcenter eine Aufforderung zum Umzug erhalten haben.
WBS per Schein: Einkommen als Voraussetzung
Die Einkommensgrenzen, die als Voraussetzung für einen WBS (Schein zu Mieten von sozialem Wohnraum) herangezogen werden, sind gesetzlich vorgeschrieben. Zunächst gelten die Bestimmungen aus § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Demnach kommen als Voraussetzung für den Wohnungsberechtigungsschein folgende Vorgaben zum Tragen:
Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass gemäß § 9 Absatz 3 WoFG die Bundesländer ermächtigt sind, eigene gesetzliche Regelungen zu erlassen, die “nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen” die Einkommensgrenzen anpassen.
Daher gibt es regional unterschiedlich Arten des Wohnberechtigungsscheins und verschiedene Abstufungen nach Typ A, B usw. oder den WBS 100, 140, 160 und 180. Welche Arten oder Abstufungen in den Ländern ausgestellt werden, hängt dann von der regionalen Gesetzgebung bzw. Praxis ab. Für einen WBS 100 liegen die Voraussetzungen dann anders als für einen WBS 140.