Vermieterrecht bei Eigenbedarf – Was dürfen Vermieter?

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Eigenbedarfskündigung: Wichtige Infos für Vermieter

Eigenbedarfskündigung: Informationen für Mieter

Sie wollen den Mietern einer gekauften Immobilie kündigen, um diese selbst nutzen zu können? Wollen Sie wissen, welche Rechte Sie haben und welche Voraussetzungen bei der Kündigung zu beachten sind, können Sie unsere Informationsbroschüre hier kostenfrei herunterladen.

Sie enthält die wichtigsten Informationen, die Vermieter zum Eigenbedarf benötigen (ersetzt jedoch keine anwaltliche Beratung!).

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Welche Rechte haben Vermieter?

Vermieterrecht: Eigenbedarf ist ein festgelegter Anspruch.
Vermieterrecht: Eigenbedarf ist ein festgelegter Anspruch.

Eigenbedarf ist fast immer ein konfliktreiches Thema – sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Vermieter haben das Recht, Bedarf für Wohnraum, der ihnen gehört, anzumelden. Doch wie sieht solche ein Vermieterrecht bei Eigenbedarf konkret aus?

Vermieter haben jedoch oftmals das Problem, dass das Mietrecht eher zu Gunsten der Mieter gestaltet ist. Dennoch gibt es viele Grundlagen in der Rechtsprechung, welche die Rechte und Pflichten der Vermieter definieren.
Was Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung beachten müssen und welche Rechte sie in Bezug auf die Räumung der Wohnung haben, erläutert der nachfolgende Artikel näher.

Das Wichtigste zu Vermieterrechten bei Eigenbedarf

Welches Recht haben Vermieter in Bezug auf Eigenbedarf?

Vermieter haben grundsätzlich das Recht, wenn sie oder Familienangehörige Wohneigentum selbst nutzen wollen, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Der Bedarf muss bei der Kündigung entweder bereits bestehen oder während der Kündigungsfrist eintreten.

Was können Vermieter tun, wenn Mieter trotz Eigenbedarf nicht ausziehen?

In diesem Fall haben Vermieter die Möglichkeit, Räumungsklage aufgrund von Eigenbedarf einzureichen. Hier ist es ratsam, sich rechtliche von einem Anwalt unterstützen zu lassen.

Was sollten Vermieter noch wissen?

Alle wichtigen Rechte und Pflichten von Vermietern in Bezug auf Eigenbedarf haben wir hier im kostenlosen E-Book zum Thema zusammengefasst.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Die wichtigsten Themen zu den Vermieterrechten bei Eigenbedarf

Anmeldung von Eigenbedarf Gründe für Eigenbedarf Kündigungsfrist bei Eigenbedarf Der Mieter zieht nicht aus? Muster-Eigenbedarfskündigung Nachweis von Eigenbedarf Räumungsklage wegen Eigenbedarf Dauer der Räumungsklage Sperrfrist bei Eigenbedarf Vermieterrechte bei Auszug Voraussetzungen für Eigenbedarf Vorgetäuschter Eigenbedarf

Vermieterrecht – Eigenbedarf kann immer angemeldet werden

Ein eigentliches Vermieterrecht gibt es in dem Sinne nicht. Das Mietrecht bietet sowohl für Mieter als auch für Vermieter die gesetzliche Grundlage für alle Entscheidungen und Anliegen rund um ein Mietverhältnis.

Vermieter haben grundsätzlich das Recht, Eigenbedarf gemäß § 573 Abs.2 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzumelden und auf Grundlage dessen zu kündigen. Vermieter müssen demnach ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben und dieses ausführlich sowie nachvollziehbar darlegen können.Liegt keine Begründung vor, ist die Kündigung unwirksam.
Ein Vermieterrecht bei der Eigenbedarfskündigung ist das Einreichen einer Räumungsklage.
Ein Vermieterrecht bei der Eigenbedarfskündigung ist das Einreichen einer Räumungsklage.

Die Anmeldung von Bedarf ist somit ein festgelegtes Vermieterrecht. Eine Kündigung eines Mietverhältnisses kann jedoch bei Eigenbedarf nur für bestimmte Gründe ausgesprochen werden. Und diese hat der Gesetzgeber eingeschränkt.

So ist Eigenbedarf nur für einen klar definierten Personenkreis möglich und muss auch realisierbar sein. Sind die Gründe nur vorgeschoben und wird dies nachgewiesen, machen sich Vermieter Mietern gegenüber schadensersatzpflichtig.

Räumungsklage – ein weiteres Vermieterrecht bei Eigenbedarf

Ein weiteres Vermieterrecht – neben dem Eigenbedarf – besteht darin, eine Räumungsklage einreichen zu können. Dies ist sowohl bei einer ordentlichen Kündigung für gültigen Eigenbedarf als auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, zum Beispiel nach Mietrückständen, möglich.

Ziehen Mieter, trotz berechtigter Kündigung und einer gesetzten Räumungsfrist, aus der Wohnung nicht aus, haben Vermieter oft nur diese eine Möglichkeit, den Wohnraum doch noch nutzen zu können. So kann die Option der Räumungsklage als Vermieterrecht bei Eigenbedarf angesehen werden.

Durch eine Räumungsklage verlängert sich jedoch oft auch der gesamte Prozess der Eigenbedarfskündigung und die Wohnung ist meist erst nach einem Jahr oder sogar noch später für den Vermieter nutzbar.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

13 Gedanken zu “Vermieterrecht bei Eigenbedarf – Was dürfen Vermieter?

  1. Luigi D'A

    Guten Tag,
    ich möchte nach 1,5 Jahren wieder in meine momentan vermietete Immobilie einziehen, da sich meine Lebensumstände geändert haben. Aktuell lebe ich 35km entfernt, da ich damals zu meiner Freundin gezogen bin. Nun werden wir getrennte Wege gehen, womit ich jetzt Eigenbedarf anmelden möchte. Vorrausichtlich werde/und möchte ich den Job wechseln, da die Strecke zum pendeln zu viel ist. Muss ich mir sorgen machen beim Eigenbedarf anmelden? Reichen die Argumente aus? Kann ich weitere Argumente nennen? Weitere Infos: Ich werde definitiv alleine wieder einziehen. Der Wohnraum verkleinert sich dann von 3 Zimmer auf 2,5 Zimmer.
    Vielen Dank für eure Hilfe!

  2. USch

    Guten Tag
    Rechtfertigt die Rückkehr des Vermieters aus dem Ausland, nach mehreren Jahren Abwesenheit, eine Eigenbedarfskündigung? oder ist dies kein akzeptierter Grund.
    Besten Dank für die Antwort

  3. KeRe

    Hallo,

    Ich habe vor ein vollvermietetes Mehrfamilienhaus (3 Parteien) zu erwerben.

    Genaue Infos zu den Mietverträgen liegen mir noch nicht vor, ich weis allerdings, dass diese von 2009,2013 und 2018 sind. Es ist davon also auszugehen, dass sich der Mietvertrag von 2009 auf die EG Wohnung bezieht.

    Die oben beschriebene EG Wohnung möchte ich selbst nutzen.
    Besteht dort eine Sperrfrist und ist eine Eigenbedarfskündigung ( diese gibt es ja eigentlich nur bei Umwandlung) überhaupt zu rechtfertigen, da meine derzeitige Wohnung eine ähnliche Größe aufzeigt ?

    Über Tipps würde ich mich freuen (:
    Viele Grüße!

    1. Marco R

      Es kommt bei der Sache auf ein wichtiges Detail an: Wann wurde das Haus in Wohneigentum umgewandelt? Stichwort „Teilungserklärung“. Hiernach besteht dann eine Sperrfrist, wenn der Mieter zu dem Zeitpunkt der Umwandlung bereits dort gewohnt hat. Wenn die Umwandlung also vor 2009 stattfand, spielt es keine Rolle mehr und die Kündigungsfrist beträgt dann 9 Monate für Sie als Vermieter bei Eigenbedarf. Sperrfristen sind überall anders, besonders scharf in Berlin.

  4. Zöllner

    Hallo und guten Tag
    Wir wohnen seid 10Jahren in einem drei Familien Haus,
    Dieses wurde nun an eine Familie veräußert die auch wie wir 10Jahre hier wohnt. Die Dachgeschoss Wohnung steht Zeit der Räumungs Klage, leer.
    Nun wird unserer Befürchtung nach versucht uns zum Auszug zu bewegen. Die Hauseigentümer sind TÜRKEN.
    Wie verhält sich nun die Rechtslage, bei einem drei Familienhaus Zweck Eigenbedarf?

    1. Herr Z

      Moin Zöllner,

      mal ganz abgesehen von den vielen grammatikalischen sowie rechtschreiblichen Fehlern in Ihrem Text möchte ich kurz drauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Aussage „Die Hauseigentümer sind TÜRKEN.“ um Rassismus handelt.

      Solange die Eigentümer einen BERECHTIGTEN Nachweis über den Bedarf haben sollte dies möglich sein, würde mich interessieren wie die Geschichte verlief.

      Bleiben Sie sozial

      LG

      1. Marco R

        Aber wirklich, was soll denn der Kommentar „Die Hauseigentümer sind TÜRKEN.“??

  5. Anna

    Hallo,

    ich bin Hauptmieterin einer WG. Die Zimmer sind unmöbliert. Nun möchte ich einer der Mitbewohner wegen Eigenbedarf kündigen und selbst in das größere Zimmer ziehen.
    Meine Frage ist nun, ob der Zimmerwechsel als Eigenbedarf zählt oder ob dies unzulässig ist.

    1. Marco R

      Es gibt keinen Eigenbedarf seitens eines Mieters gegenüber anderen Mietern. Eigenbedarf ist eine Sache zwischen Eigentümer und Mieter.

  6. Van den berg

    Hallo
    Unser vermieter hat eingenbedarf für sein Sohn angemeldet,obwohl seine Eltern ein neues haus gebaut haben,und,der Sohn im alten Elternhaus wohnen könnte. Kann er trotzdem eingenbedarf gelten machen?
    Und ich zähle immer noch die miete an den Vater ist das rechtens oder muss ich die jetzt an sein Sohn bezahlen?
    Und muss,der Sohn nicht auch im Grundbuch eingetragen sein um uns kündigen zu dürfen
    MFG Daniela van den berc

    1. mietrecht.com

      Hallo Van den berg,

      nur der eigentliche Vermieter kann Eigenbedarf für sich oder seine Angehörigen anmelden. Ist keine Kauf der Wohnung durch den Sohn geplant, bleibt der Vater weiterhin Vermieter an den Sie die Mieten zahlen. Hier ist eine Änderung des Grundbuchs nicht notwendig, das sich die Besitzverhältnisse nicht ändern. Lassen Sie sich am besten von einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Nicole O

    Guten Tag!
    Mein Vermieter hat mir kürzlich eine Mieterhöhung (20% = 61,45€) zukommen lassen.
    Diese ist zum eine viel zu hoch, da die letzte Erhöhung zum 01.01.2018 über 18,18% erfolgte und dann auch noch der falsche Mietspiegel berechnet wird.
    Nach dem ich ihm ausführlich erklärt habe wie die Mieterhöhung zu berechnen ist und das so nicht zulässig ist, schrieb er mir zuletzt, das wenn ich der Mieterhöhung nicht zustimmen würde, er mir wegen Eigenbedarf kündigen würde, da seine Tochter bald ausziehen würde.
    Ist so das zulässig? Offensichtlich hat er keinen wirklichen Bedarf, vorausgesetzt ich stimme zu.
    Das ist Erpressung in meinen Augen. Nun hoffe ich das ich mich auf genau diese Aussage und der Tatsache, das wenn ich zustimme, auch dort wohnen bleiben dürfte.
    Wie reagiere ich darauf am besten?

    1. mietrecht.com

      Hallo Nicole O,

      in diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und dem Vermieter dann entsprechend antworten. Liegt nachweislich kein Bedarf vor, ist eine Eigenbedarfskündigung in der Regel nicht wirksam. Dies können Sie Ihrem Vermieter eventuell mitteilen und darauf hinweisen, dass Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen können. Hier könnte auch ein Schreiben eines Mietervereins in Bezug auf die Mieterhöhung hilfreich sein. Wir können leider keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

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