Keine Frist für Beseitigung der Schäden: Vermieter verlangt sofort Schadensersatz
In dem betreffenden Fall hatte der Vermieter eine Halle vermietet. Diese war vom Mieter dazu benutzt worden, Rennfahrzeuge abzustellen und zu reparieren. Nach Ende des Mietvertrags gab er die Halle an den Vermieter jedoch mit Mängeln zurück. Der Fußboden war durch Öl und Chemikalien stark verschmutzt und an den Wänden befanden sich Schmutzabdrücke.
Der Vermieter ließ die Schäden selbst beseitigen und forderte die dabei entstandenen Kosten von 2.900 Euro vom Mieter als Schadensersatz.
BGH hebt Urteil des Landgerichts auf: Schadensersatz ist auch ohne Frist möglich
Der 12. Zivilsenat des BGH, welcher für das gewerbliche Mietrecht zuständig ist, hob diese Entscheidung des Landgerichts in einem Urteil vom 27. Juni 2018 auf. Es sei nicht nötig, eine Frist für die Beseitigung von Schäden an der Mietsache zu setzen, damit ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe.
Mieter haben eine Obhutspflicht. Dies bedeutet, sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an der Mietsache vermieden oder verringert werden.
Zudem sind sie dazu verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Eine Verletzung der Obhutspflicht kann für einen Mieter verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen, wie z. B.
- eine Abmahnung durch den Vermieter,
- die fristlose Kündigung des Mietvertrags oder
- einen Schadensersatz an den Vermieter.