Tecklenburg. Laut eines kürzlich ergangenen Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg, rechtfertigen verdeckte Kellerfenster keine Mietminderung (Az.: 13 C 171/20). Die vertragsgerechte Nutzung der Mietsache wird durch verdunkelte oder verdeckte Fenster im Keller nicht eingeschränkt, sodass die Mietzahlungen nicht gemindert werden dürfen.
Hobbyraum im Keller gilt nicht als Wohnraumnutzung
Der Mieter einer Doppelhaushälfte wollte eine Minderung der Mietzahlungen durchsetzen, da seine zum Nachbargarten zeigenden Kellerfenster durch das Aufstellen einer Sichtschutzwand durch die Nachbarn verdunkelt wurden. Der Mieter nutzt einen der Kellerräume als Hobbyraum sowie als Leseecke und fühlte sich durch die Verdunklung in der Nutzung der Mietsache eingeschränkt. Er wollte die Mietzahlungen um 10 Prozent mindern, wogegen der Vermieter klagte.
Das Amtsgericht Tecklenburg stimmt dem Vermieter zu, da es in der Verdunklung keinen Mangel an der Mietsache sieht und somit verdeckte Kellerfenster eine Mietminderung nicht rechtfertigen. Denn nach Ansicht des Gerichts ist eine Nutzung des Kellers als Wohnraum nicht zulässig, wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist. In diesem Fall sind die betreffenden Kellerräume nicht als Wohnraum vermietet.
Zudem wird einer der Räume nur als Lager verwendet, in dem eine Beleuchtung durch elektrisches Licht als ausreichend gilt. Das heißt, die Nutzung als Hobbyraum hat der Mieter zu verantworten und für diese sei Tageslicht nicht zwingend notwendig.
Mietminderung bei Mangel an der Mietsache
Eine Minderung der Miete steht einem Mieter dann zu, wenn die vertragsgerechte Nutzung der Mietsache durch einen Mangel an dieser nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.
Mieter haben dann die Möglichkeit, den Mangel dem Vermieter mitzuteilen und eine Beseitigung zu verlangen. Bis der Mangel behoben und eine vertragsgerechte Nutzung wieder möglich ist, kann die Miete gemindert werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In § 536 BGB ist bezüglich eines Mangels und einer möglichen Minderung Folgendes bestimmt:
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Wäre die Nutzung der Kellerräume als Wohnraum vertraglich vereinbart gewesen, hätten verdeckte Kellerfenster eventuell eine Mietminderung rechtfertigen können. Hier hätte die Verdunklung dann durchaus einen Mangel darstellen und eine vertragsgerechte Nutzung einschränken können. Da dies nicht der Fall ist, entschied das Amtsgericht, dass die Minderung nicht gerechtfertigt war.