Eine Direktzahlung der Miete muss beim Jobcenter beantragt werden
Bezieher von Hartz-4 erhalten Sozialleistungen vom Jobcenter, um ihre Miet- und Nebenkosten zahlen zu können. Damit gelten sie eigentlich als potentiell sichere Mieter, denn das Geld kommt ja letztendlich vom Jobcenter. Allerdings wird dieses zunächst an den Leistungsempfänger gezahlt, der es dann wiederum an seinen Vermieter überweist.
Es ist allerdings auch möglich, dass der Vermieter eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter erhält, sodass der Hartz-4-Bezieher nicht mehr als „Mittelsmann“ fungiert. Dies muss jedoch ausdrücklich beantragt werden und zwar von der leistungsberechtigten Person.
Die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch diese Möglichkeit vorsieht, heißt aber nicht, dass ein Vermieter die Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einklagen könne. Denn diese Entscheidung hat allein der Leistungsträger in Abstimmung mit dem Hartz-4-Bezieher zu treffen, machte das Bundessozialgericht am 9. August deutlich (Az. B 14 AS 38/17 R.).
Mietvertragliche Klausel über Direktzahlung der Miete: Jobcenter muss zustimmen
In dem betreffenden Fall hatte ein Vermieter eine Drei-Zimmer-Wohnung an ein Ehepaar vermietet, das bereits seit längerem Hartz-4 bezog. Als sich die Mietrückstände anhäuften, erfolgte die fristlose Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter. Außerdem wollte er sowohl eine Auszahlung der Mietschulden als auch eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einklagen. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der die Sozialleistungen für Miet- und Nebenkosten direkt an ihn abgetreten werden sollten.
Das Bundessozialgericht jedoch wies die Klage ab. Es stellte klar, dass Hartz-4-Empfänger ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf Geldleistungen nur abtreten könnten, wenn das Jobcenter dem zustimmt. Dies soll dem Schutz der Leistungsempfänger dienen. Die dafür notwendige Feststellung durch den Leistungsträger war jedoch im Vorfeld nicht beantragt, geschweige denn ausgesprochen worden.