Urteil: Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Miete vom Jobcenter

Kassel. Sind Hartz-4-Empfänger mit ihrer Miete im Rückstand, kann der Vermieter weder die ausstehenden Zahlungen noch eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einklagen. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht.

Eine Direktzahlung der Miete muss beim Jobcenter beantragt werden

Ein Vermieter scheiterte mit dem Versuch, die Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einzuklagen.

Ein Vermieter scheiterte mit dem Versuch, die Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einzuklagen.

Bezieher von Hartz-4 erhalten Sozialleistungen vom Jobcenter, um ihre Miet- und Nebenkosten zahlen zu können. Damit gelten sie eigentlich als potentiell sichere Mieter, denn das Geld kommt ja letztendlich vom Jobcenter. Allerdings wird dieses zunächst an den Leistungsempfänger gezahlt, der es dann wiederum an seinen Vermieter überweist.

Es ist allerdings auch möglich, dass der Vermieter eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter erhält, sodass der Hartz-4-Bezieher nicht mehr als „Mittelsmann“ fungiert. Dies muss jedoch ausdrücklich beantragt werden und zwar von der leistungsberechtigten Person.

Das Jobcenter zahlt die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch dann unmittelbar an den Vermieter, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Mieter die Mittel nicht zweckentfremdet verwenden würde.

Die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch diese Möglichkeit vorsieht, heißt aber nicht, dass ein Vermieter die Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einklagen könne. Denn diese Entscheidung hat allein der Leistungsträger in Abstimmung mit dem Hartz-4-Bezieher zu treffen, machte das Bundessozialgericht am 9. August deutlich (Az. B 14 AS 38/17 R.).

Mietvertragliche Klausel über Direktzahlung der Miete: Jobcenter muss zustimmen

Der Mietvertrag kann nicht einfach eine Direktzahlung der Miete festlegen - das Jobcenter muss dem auch zustimmen.

Der Mietvertrag kann nicht einfach eine Direktzahlung der Miete festlegen – das Jobcenter muss dem auch zustimmen.

In dem betreffenden Fall hatte ein Vermieter eine Drei-Zimmer-Wohnung an ein Ehepaar vermietet, das bereits seit längerem Hartz-4 bezog. Als sich die Mietrückstände anhäuften, erfolgte die fristlose Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter. Außerdem wollte er sowohl eine Auszahlung der Mietschulden als auch eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einklagen. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der die Sozialleistungen für Miet- und Nebenkosten direkt an ihn abgetreten werden sollten.

Das Bundessozialgericht jedoch wies die Klage ab. Es stellte klar, dass Hartz-4-Empfänger ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf Geldleistungen nur abtreten könnten, wenn das Jobcenter dem zustimmt. Dies soll dem Schutz der Leistungsempfänger dienen. Die dafür notwendige Feststellung durch den Leistungsträger war jedoch im Vorfeld nicht beantragt, geschweige denn ausgesprochen worden.

Übrigens: Nicht nur im Sozial-, sondern auch im Zivilrecht hätte der Vermieter schlechte Aussichten, die Begleichung der Mietschulden oder eine Direktzahlung der Miete vom Jobcenter einzufordern. Dazu müsste sich das Amt ausdrücklich zur Schuldübernahme des Leistungsempfängers verpflichten – wie bei einer Mietbürgschaft. Dies ist jedoch unüblich. Das Jobcenter ist lediglich dem Hartz-4-Bezieher gegenüber zur Zahlung verpflichtet; es hat kein Schuldverhältnis mit dessen Vermieter.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

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