Urteil: Kein Recht auf Räumungsfrist bei Wohnungsbesetzung

München. Eine Wohnungsbesetzung müssen Vermieter nicht dulden. Wer ohne Mietvertrag und gegen den Willen des Eigentümers eine Wohnung belegt, dem muss keine Räumungsfrist gewährt werden, entschied das Amtsgericht München.

Wohnungsbesetzung: Vierköpfige Familie belegt Ein-Raum-Wohnung

Eine Wohnungsbesetzung müssen Vermieter nicht hinnehmen.

Eine Wohnungsbesetzung müssen Vermieter nicht hinnehmen.

Eine Münchener Vermieterin staunte im Dezember 2017 nicht schlecht, als sie vom Hausmeister erfuhr, dass ihre 26 Quadratmeter große Mietwohnung bewohnt sei. Denn eigentlich hätte diese leer stehen müssen, nachdem der letzte Mieter knapp einen Monat vorher ausgezogen war.

Doch ein Ehepaar hatte offenbar einen Schlüssel für die Wohnung in die Hände bekommen und war mit seinen beiden Kindern ohne Wissen der Vermieterin eingezogen. Es wurde demnach kein Mietvertrag abgeschlossen und die Besetzer hatten obendrein das Türschloss ausgetauscht.

Die Vermieterin forderte die Familie umgehend auf, die Wohnungsbesetzung einzustellen, was diese scheinbar auch einsah. Die gesetzte Frist für den Auszug von einer Woche ließen die Besetzer jedoch tatenlos verstreichen und baten stattdessen mit Verweis auf ihre beiden kleinen Kinder um eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2018. Die Vermieterin reichte daraufhin im Januar Klage ein.

Vermieterin muss bei unrechtmäßiger Wohnungsbesetzung keine Räumungsfrist gewähren

Bei der Wohnungsbestzung in München musste die Vermieterin keine Räumungsfrist gewähren.

Bei der Wohnungsbestzung in München musste die Vermieterin keine Räumungsfrist gewähren.

Laut Angabe der Beklagten kam die Wohnungsbesetzung zustande, weil der Vormieter ihnen eine Wohnung angeboten hätte, die aber dann doch nicht zur Verfügung stand. Stattdessen hatte er der Familie die Schlüssel für die besagte Ein-Raum-Wohnung ausgehändigt.

Dem Ehepaar war nach eigenen Angaben nicht bewusst gewesen, dass es praktisch nur einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte – und einen ungültigen obendrein.

Die zuständige Richterin überzeugte die Argumentation nicht und entschied, dass das Interesse der Vermieterin, die Wohnungsbesetzung zu beenden, stärkeres Gewicht hätte als das Interesse der Familie, weiterhin in der Mietwohnung bleiben zu können. Denn nicht nur, dass die 26 Quadratmeter große Wohnung mit zwei Erwachsenen und zwei kleinen Kindern als überbelegt gelte, die Familie sei zudem durch nächtliche Ruhestörungen aufgefallen und für einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung verantwortlich.

Die erbetene Räumungsfrist bis zum 31. März 2018 musste die Vermieterin somit nicht gewähren. Da das Urteil des Amtsgerichts jedoch erst im April verkündet wurde, war diese Entscheidung sowieso hinfällig.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

2 Gedanken zu “Urteil: Kein Recht auf Räumungsfrist bei Wohnungsbesetzung

  1. Anastasia F

    Eine Bekannte von mir ist auch Vermieterin. Sie hatte bisher noch nicht den Fall, dass sie eine Räumung veranlassen musste. Gut, dass die Richterin in diesem Fall im Sinne der Vermieterin entschieden hat.

  2. Laura H.

    Eine Freundin von mir beschäftigt sich zurzeit mit dem Thema Mietrecht, weil sie Vermieterin eine Wohnung ist, die aber gegen ihren Willen belegt worden ist. Sie möchte jetzt Maßnahme ergreifen. Ich wusste gar nicht, dass sie jetzt keine Räumungsfrist gewähren muss. Sie wird das noch mit ihrem Anwalt besprechen. Aber Danke für die wichtige Info.

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