Wenn Untermieter untervermieten, droht die Kündigung
Ein Mieter sieht sich mit der Kündigung seines Mietvertrages und einer Räumungsklage konfrontiert. Der Untermieter, den der Vermieter genehmigt hatte, wohnte selbst nicht in der Wohnung, sondern überlies diese einem zweiten Untermieter, der nicht im Untermietvertrag genannt war.
Das Landgericht Berlin befand, in diesem Fall handele es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung des Hauptmieters. Durch die rechtswidrige Untervermietung durch seinen Untermieter sei die Kündigung seines Mietvertrages zulässig.
Wer ist Untermieter?
Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, seine Wohnung unterzuvermieten. Handelt es sich um eine Untervermietung einzelner Zimmer, hat er Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.
Ein solches Interesse könnte beispielsweise wirtschaftlicher Natur sein: Der Mieter kann sich die Miete der Wohnung alleine nicht mehr leisten.
Soll hingegen die ganze Wohnung Gegenstand der Untervermietung sein, kann sich der Vermieter frei für oder gegen die Erteilung seiner Zustimmung entscheiden.
Die Wohnung darf keinem Dritten übergeben werden, andernfalls kann der Vermieter – wie im Fall in Berlin bei der zweiten Untervermietung durch den Untermieter – die Kündigung gegenüber dem Hauptmieter aussprechen.
Danke für den Artikel,
wie sieht es denn aus, wenn ich schon Untermieter bin und diese gerne aus wirtschaftlichen Gründen für 2 Monate zwischenvermieten würde. Hab ich da auch das Recht zu, bzw der Mieter darf dies wahrscheinlich ablehnen, muss mich dann aber entschädigen, da ich sonst einen Schaden davon tragen würde, wenn ich das WG-Zimmer zahlen müsste, ohne es zu nutzen!? Oder darf ich, da ich schon Untermieter bin, eh schon nichts mehr (Vertraglich wurde im Untermietvertrag nichts festgehalten und im Vertrag der Wohnungsgesellschaft ist auch nicht, und die Wohnungsgesellschaft hat auch nichts dagegen.)
Vielen Dank