Sauberer Strom: Bundestag beschließt Recht auf Balkonkraftwerk

Für Mieter wird es in Zukunft deutlich einfacher sein, ihre Wohnung mit einem Balkonkraftwerk auszustatten. Eine entsprechende Änderung des Mietrechts hat der Bundestag jetzt kurz vor der Sommerpause verabschiedet. Vermieter müssen künftig einen sachlichen Grund angeben, wenn sie die Installation einer Solarzelle verhindern wollen.

Anpassung des Mietrechts

Das Recht auf ein Balkonkraftwerk kommt. Wie einfach wird der Zugang zu einer Mini-Solaranlage?
Das Recht auf ein Balkonkraftwerk kommt. Wie einfach wird der Zugang zu einer Mini-Solaranlage?

Balkonkraftwerke boomen: Alleine im letzten Quartal sind laut Bundesnetzagentur 152.000 Einheiten ans Netz gegangen. Insgesamt beläuft sich die Zahl der bundesweit registrierten Minianlagen auf über eine halbe Millionen.

Trotz steigender Zahlen hat diese vergleichsweise günstige und umweltfreundliche Art der Stromerzeugung einen Haken: Bislang müssen Mieter die Zustimmung ihres Vermieters einholen, bevor sie ein Stecksolargerät am Balkon anbringen dürfen. In Berlin will der Gesetzgeber den Zugang zu einem Balkonkraftwerk für Mieter deshalb vereinfachen. Im Vordergrund steht die Aktualisierung des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Momentan sieht die Vorschrift noch Folgendes vor:

“Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.”

§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bald sollen auch Stecksolargeräte auf dieser Liste der privilegierten baulichen Veränderungen stehen, sodass Mieter ihrem Vermieter gegenüber einen Anspruch auf Installation eines Balkonkraftwerks haben.

Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch grünes Licht für die Änderungen geben. Die Zustimmung gilt jedoch als sicher

Vermieter dürfen Balkonkraftwerk nicht mehr verbieten

Neben dem Balkonkraftwerk soll die Gesetzesreform auch den Ausbau weiterer, erneuerbarer Energiequellen fördern.
Neben dem Balkonkraftwerk soll die Gesetzesreform auch den Ausbau weiterer, erneuerbarer Energiequellen fördern.

Die Frage ist dann nicht mehr, ob Mieter ein Balkonkraftwerk installieren dürfen, sondern wie eine solche Anlage anzubringen ist. Nur in Ausnahmefällen und mit einer nachvollziehbaren Begründung darf der Vermieter ein Veto einlegen. 

Die Gesetzesänderung ist Teil des sogenannten Solarpaketes, einem Programm der Bundesregierung für den Ausbau erneuerbarer Energien. Bürokratische Hürden sollen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen abgebaut werden. 

Bereits im April hat der Gesetzgeber beispielsweise die Registrierung der Balkonkraftwerke vereinfacht. Mittlerweile reicht eine Anmeldung mit wenigen Daten bei der Bundesnetzagentur. Eine Mitteilung an den Netzbetreiber ist, anders als früher, nicht mehr notwendig. 

Weitere Vereinfachungen

Neben der Aktualisierung von § 554 BGB umfasst die Gesetzesreform noch weitere Punkte:

  • Die Solarzellen dürfen an normalen Steckdosen angeschlossen werden.
  • Die maximal zulässige Leistung von Balkonkraftwerken erhöht sich von 600 Watt auf 800 Watt.
  • Übergangsweise dürfen Mieter auch ältere, nicht digitale Stromzähler für die Anlagen nutzen.

Eigene Stromerzeugung dank Balkonkraftwerk

Balkonkraftwerke (offiziell auch Stecksolargeräte genannt) sind, vereinfacht gesagt, kleine Solaranlagen, mit denen Privathaushalte ihren eigenen Strom produzieren können. Die Installation ist ganz einfach: Solarzelle(n) aufstellen, den Stecker in die Steckdose stecken, fertig. Die Anlage speist dann den gewonnenen Strom automatisch in das Netz ein, wo er anschließend vom Haushalt verbraucht wird. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

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