Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wer muss laut Mietrecht die Wohnung renovieren?

Wer ist für die Renovierung der Mietwohnung zuständig?
Wer ist für die Renovierung der Mietwohnung zuständig?

§ 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass es zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben und dafür zu sorgen, dass dieser Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt.

Trotzdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten.

Doch wann besteht für wen eine Renovierungspflicht? Welche Renovierungsarbeiten muss der Vermieter übernehmen? Wann kann die Renovierung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden? Und wer übernimmt eigentlich die Renovierungskosten für die Wohnung? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Das Wichtigste zur Renovierung

Ist die Renovierung während der Mietzeit und beim Auszug Plficht?

Mieter können durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet werden. Dies betrifft ausschließlich Schönheitsreparaturen. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Renovierungspflicht allein dem Vermieter.

Sind Fristen für eine Renovierung zu beachten?

Werden Renovierungsfristen im Mietvertrag festgelegt, müssen sich Mieter nur daran halten, wenn nach Ablauf der Frist tatsächlich auch Bedarf an einer Renovierung besteht. Gleiches gilt für eine Renovierung beim Auszug aus der Mietwohnung.

Was geschieht, wenn Mieter nicht renovieren?

Kommt ein Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Zweifelsfall sollten sich Mieter bei einem Mieterverein bezüglich der Pflicht beraten lassen.

Fragen Sie sich auch, ob Sie überhaupt rechtlich verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen?

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Weiterführende Ratgeber zum Thema „Renovieren“

→ Renovierungskosten→ Schönheitsreparaturen

Literatur zu Themen rund ums Mietrecht

Renovierung: Was sind Schönheitsreparaturen?

Wird von Renovierung im Mietrecht gesprochen, sind damit sog. Schönheitsreparaturen gemeint. So werden Maßnahmen zur Instandsetzung der Mietsache bezeichnet, die ausschließlich dekorativen Zwecken dient. § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) legt ganz genau fest, um welche Arbeiten es sich dabei handelt:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Anstreichen der Fußböden und Heizkörper, inkl. Heizrohre
  • Anstreichen der Innentüren sowie der Innenseiten von Außentüren und Fenstern
Daneben zählen auch Arbeiten, die zur Vorbereitung der oben aufgelisteten Maßnahmen durchgeführt werden müssen, zu Schönheitsreparaturen. Dazu gehören z. B. das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der Bohrlöcher.

Wann besteht Renovierungspflicht für den Mieter?

BGB: Laut Mietrecht ist die Renovierung Aufgabe des Vermieters. Doch auch Mieter können verpflichtet werden.
BGB: Laut Mietrecht ist die Renovierung Aufgabe des Vermieters. Doch auch Mieter können verpflichtet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Renovierungspflicht beim Vermieter liegt. Es handelt sich hierbei aber um abdingbares Recht. Dies bedeutet, dass von den gesetzlichen Bestimmungen durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.

Somit besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag festzulegen, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Dabei wird meistens bestimmt, dass die Renovierung entweder beim Umzug oder nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt werden muss.

Es besteht also nur dann für den Vermieter eine gesetzliche Renovierungspflicht, wenn im Mietvertrag keine entsprechende Klausel zu Schönheitsreparaturen auftaucht – oder wenn diese ungültig ist. Das ist tatsächlich gar nicht so unwahrscheinlich.

Renovierung durch den Mieter: Wann ist die Mietvertragsklausel unwirksam?

Prinzipiell ist es legitim, die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter zu übertragen. Allerdings kann die Klausel im Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ungültig sein und den Mieter somit von dieser Pflicht entbinden:

  • Starre Renovierungsfristen für die Mietwohnung: Legt ein Mietvertrag fest, dass der Mieter in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, z. B. alle drei Jahre, ist dies in der Regel unzulässig. Denn grundsätzlich muss eine Renovierung nur dann vorgenommen werden, wenn auch wirklich Bedarf besteht. Somit müssen Mieter trotz entsprechender Vereinbarung auch nach Ablauf der Frist die Mietwohnung nicht renovieren, wenn sie bis dahin keine nennenswerten Verschleißerscheinungen aufweist.
  • Endrenovierung bei Auszug: Besonders häufig wird Mietern auferlegt, dass sie mit dem Ende ihrer Miete auch eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen haben. Doch auch hier gilt, dass die Schönheitsreparaturen nur durchgeführt werden müssen, wenn tatsächlich Bedarf besteht.
  • Einzug in unrenovierte Wohnung: Wurde dem Mieter die Mietwohnung bereits nicht-renoviert übergeben, kann die Renovierungsklausel im Mietvertrag ebenfalls ungültig sein. Dies gilt besonders bei kurzer Mietdauer, denn ein Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Wohnung in besserem Zustand zurückzugeben, als er sie übernommen hat.
  • Renovierung durch Fachleute: Sieht der Mietvertrag vor, dass die Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung ausschließlich durch professionelle Handwerker erfolgen dürfen, ist die Schönheitsreparaturklausel ungültig.
  • Farbvorgaben bei Renovierung: Solange das Mietverhältnis besteht, kann der Vermieter nicht vorschreiben, in welchen Farben der Mieter seine Wände anstreicht oder welche Tapeten er anklebt. Bei der Rückgabe der Mietwohnung kann allerdings bestimmt werden, dass die Dekoration farblich neutral zu halten ist.

Wann dürfen Mieter eine Renovierung vornehmen?

Möchten Mieter eine größere Renovierung vornehmen, brauchen sie die Zustimmung ihres Vermieters.
Möchten Mieter eine größere Renovierung vornehmen, brauchen sie die Zustimmung ihres Vermieters.

Nicht immer führen Mieter Schönheitsreparaturen auch durch, weil sie dazu verpflichtet sind. Oft verspüren sie auch selbst den Wunsch, eine Renovierung vorzunehmen und die Wohnung ihren individuellen Ansprüchen anzupassen.

Arbeiten, die beim Auszug problemlos wieder rückgängig gemacht werden können und die keine bauliche Veränderung darstellen, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen. Dazu gehören z. B. Tapezieren, Streichen oder das Bohren von Löchern.

Bei größeren Maßnahmen, wie z. B. dem Einbau von Sanitäranlagen oder dem Einziehen von Zwischenwänden, muss der Vermieter jedoch sein Einverständnis geben, bevor die Renovierung vorgenommen werden kann. Die Kosten für diese freiwilligen Baumaßnahmen hat der Mieter zu tragen.

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Was passiert, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht nachkommt?

Ist die Klausel im Mietvertrag, die die Renovierungspflicht auf den Mieter überträgt, wirksam und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend machen. In diesem Fall führt er die Schönheitsreparaturen selbst durch und verklagt den Mieter auf die Zahlung der Renovierungskosten für die Mietwohnung.

Wurde eine Mietbürgschaft abgeschlossen, kann hier auch der Bürge zur Zahlung verpflichtet werden, sollte der Mieter dazu nicht in der Lage sein.

Es ist allerdings nicht zulässig, dass der Vermieter die Rückgabe der Mietwohnung verweigert, sollte der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nachgekommen sein.

Renovierung der Mietwohnung durch den Vermieter

Zu den gesetzlichen Vermieterpflichten gehört die Renovierung, also die Instandhaltung der Mietwohnung. Wie bereits erläutert können Arbeiten, die durch § 28 Abs. 4 II. BV als Schönheitsreparaturen definiert werden, mit einer entsprechenden Klausel auf den Mieter übertragen werden

Andere Ausbesserungsmaßnahmen hat jedoch in jedem Fall der Vermieter zu übernehmen, was der Mieter bei Bedarf auch geltend machen kann. Generell ist hier der tatsächliche Zustand des betreffenden Gegenstands ausschlaggebend; festgelegte Renovierungsfristen existieren nicht.

Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?
Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?

Fragen wie „Nach wie vielen Jahren muss der Vermieter das Bad renovieren?“ können daher bestenfalls mit einem Schulterzucken beantwortet werden. Denn sind z. B. die Fliesen kaputt oder ist die Badewanne so aufgeraut, dass sie nicht mehr benutzt werden kann, rechtfertigt das mitunter schon nach zwei oder drei Jahren eine Ausbesserung. Ist das Bad hingegen auch nach 20 Jahren noch voll einsatzfähig und wünscht sich der Mieter lediglich eine modernere Ausstattung, kann er keine Renovierung beim Vermieter einfordern.

Wann bzw. was muss der Vermieter nicht renovieren?

Unter folgenden Umständen können Mieter keine Renovierung einfordern:

  • Die zu reparierenden Schäden bestanden bereits bei der Wohnungsbesichtigung und der Mieter war bei Unterzeichnung des Mietvertrags über diese informiert.
  • Die Schäden wurden durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten vom Mieter verursacht und gehen über bloße Abnutzungserscheinungen hinaus.
  • Die Renovierung betrifft Schönheitsreparaturen, zu denen laut Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist.

Wann dürfen die Renovierungskosten auf den Mieter übertragen werden?

Selbst wenn die Renovierung vom Vermieter durchgeführt wurde, kann er darauf bestehen, dass der Mieter bis zu einer gewissen Grenze die Kosten übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mietvertrag eine sog. Kleinreparaturklausel enthält.

Diese muss eine Höchstgrenze für den Kostenbetrag festlegen, welcher auf den Mieter umgelegt werden kann. Zudem ist die Klausel in der Regel nur bei Reparaturen zulässig, die sich auf häufig genutzte Gegenstände beziehen, wie z. B. Lichtschalter, Wasserhähne oder Türgriffe.

Weiterführende Literatur zum Thema Mietrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Mietrecht:

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

237 Gedanken über “Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?

  1. Juliane R.

    Hallo liebes Team,
    wie sieht es mit einer Renovierung des Mieters aus wenn ich eine komplett sanierte Wohnung ( sozusagen Erstbezug) vermiete? Wie kann ich das in einem Mietvertag aufnehmen das der Mieter bei Auszug die Wohnung in renoviertem Zustand hinterlässt.
    Viele Grüße

  2. Reeck

    Guten Morgen, Wir wollen in eine Wohnung einziehen die vom Vormieter tapiziert wurde. Der Vermieter hat die Wohnung in dem Zustand zurückgenommen. Uns gefällt die Tapete überhaupt nicht. Und dazu wurde noch schlecht tapiziert. (Glitzertapete) Müsste der Vermieter die Wohnung in einem neutralen Farbe renovieren??
    Es wurden uns 450,00 Euro angeboten wenn wir es selbst machen würden wollen. Das wollen wir nicht,weil der Betrag viel zu wenig ist. Wir wissen was Malern kostet. Wir ziehen aus einem Haus aus. Außerdem sind wir gesundheitlich nicht mehr in der Lage dazu.

  3. Bernhard

    Hallo! Ich habe eine renovierte Wohnung bezogen. Drei Jahre habe ich nun dort gewohnt. Zu Ende September 2019 habe ich die Wohnung gekündigt. Die Wände habe ich weiß gelassen. Im Laufe der drei Jahre sind die weißen Wände an manchen Stellen etwas dreckig geworden. Im Mietvertrag steht Folgendes:

    „§ 11: Beendigung des Mietverhältnisses: Ist das Mietverhältnis beendet oder …, hat der Mieter die Mieträume einschl. Fensterscheiben und Rahmen in sauberem Zustand und vollständig geräumt zurückzugeben. …“

    Und weiter:

    „§ 14: Schönheitsreparaturen: Sind die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter neu renoviert oder vermitteln sie den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung, führt der Mieter die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht durch. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume in einem weißen oder hellen neutralen Farbton oder in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.“

    Meine Frage ist: Muss ich nun aufgrund meines Auszugs in einem hellen Farbton streichen, weil die Wände etwas dreckig geworden sind im Laufe der Zeit oder bedeutet das, dass die Wände insgesamt hell sein müssen, was sie ja auch sind und dass ich nicht neu streichen muss?

    Vielen Dank.

  4. Kolterjahn

    Hallo. Wir haben heute am späten Nachmittag die Übergabe unserer neuen Wohnung.
    Diese muss wirklich dringend tapeziert werden. große Risse durchs setzen des Hauses sowie oben an den Wänden kommt die Tapete runter. Der Eigentümer möchte nichts machen und so soll es oder kann es der Nachmieter , akso wir, vornehmen. Es handelt sich nicht um Schönheitsreperaturen. Angeblich sind die Tapeten knapp 15 Jahre dran.
    Frage, müssen wir wirklich die Renovierungskosten allein tragen? Über eine schnelle Rückmeldung wären wir sehr sehr dankbar

  5. Jana O.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach 10 Monaten müssen wir aus unsere gemeinsamen Wohnubg raus. Im Mietvertrag steht drin, das wir die Wohnung in neutralen Farben übergeben müssen. Jetzt meine Frage, wir haben 3 Räume die gestrichen sind. Schlafzimmer neon gelb, Kinderzimmer blau und Wohnzimmer eine Art Vanille.
    Müssen wir bei Übergabe der Wohnung das in weiß abgeben obwohl wir die Wände nicht gestrichen haben und die Vormieter es so hinterlassen haben ?

    Liebe Grüße

    1. mietrecht.com

      Hallo Jana O.,

      ist im Mietvertrag eine solche Vereinbarung getroffen und wurde diese durch eine andere Vereinbarung bei der Übernahme der Wohnung nicht verändert, hat sie in der Regel Bestand. Wir können nicht einschätzen, welche Vereinbarung zwischen Vermieter und Vormietern oder Ihnen und den Vormietern diesbezüglich getroffen wurde. Klären Sie das am besten mit dem Vermieter direkt ab. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir eine Beratung beim Mieterverein.

      Ihr Team von mietrecht.com

  6. Angie

    Hallo, ich ziehe nach 31 Jahren aus meiner Wohnung aus. Einen Mietvertrag hat es nicht gegeben. Die Wohnung habe ich beim Einzug renoviert und auch alle Renovierungsarbeiten in dieser Zeit selbst übernommen. Ich habe immer tapeziert, nur beim letzten Mal habe ich die von mir angebrachten Tapeten farblich überstrichen. Die Fenster wurden in all den Jahren nur zweimal vom Vermieter gestrichen. Muss ich die Wohnung renoviert übergeben? Reicht es die Wohnung besenrein zu übergeben? Da meine Vermieter sicher unverschämte Forderungen stellen werden.

  7. Katharina

    Wir sind im April diesen Jahres aus unserer Wohnung ausgezogen. Wir haben 6 Jahre darin gewohnt. Unsere Wohnung war bei der ursprünglichen Übernahme weiß, aber nicht frisch gestrichen. Flecken an den Wänden wurden mir helleren weißer Farbe überpinselt. Im Übergabeprotokoll habe ich damals noch vermerkt, dasS die Wohnung nicht frisch renoviert war.

    Vor unserem Auszug haben wir fast die ganze Wohnung gestrichen. Die Decken haben wir nicht gestrichen, da sie nicht verschmutzt waren.

    Es gab keine Übergabe mit dem Vermieter trotz mehrfachen Anforderns. Die restliche Kaution von 1000 Euro wurde auch noch nicht bezahlt.

    Der Vermieter hat uns jetzt informiert, dasS er über 580 Euro einbehält. Im War die Wohnung zu streifig. Die Decken waren nicht gestrichen. Die Wohnung wurde mit einem Schwarzarbeiter ohne unsere Zustimmung gemalert. Wir sollen nun die Matrial kosten und die Hälfte der Lohnkosten für den Schwarzarbeiter zahlen.

    Ist das rechtens????

  8. Bea

    Hallo,
    Ich habe eine Frage bezüglich renovierung/Sanierung.
    Wir beziehen nun eine neue Wohnung die vom Vormieter in einem nicht sehr sauberen Zustand verlassen wurde.
    Jetzt hat der Vermieter die Wohnung komplett neu gestrichen und renoviert, Türen lackiert Wände geschliffen tapeziert etc.
    Die Kosten sollen wir nun komplett übernehmen. Ist das rechtens? Müsste das nicht der Vermieter übernehmen?
    MfG

  9. sandra

    Hallo, wir haben die Wohnung vor zwei Jahren in mangelndem aber gestrichenen Zustand übernommen (an Zargen war der Lack lückenhaft, der PVC Boden hatten Streifen und die Aussentür war defekt). Im Mietvertrag steht, dass bei Auszug die Wohnung besenrein zu übergeben ist und Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Nach drei, fünf bzw. sieben Jahren die entsprechenden Räume. Nun will der Vermieter aber, dass wir die Wohnung renoviert übergeben, inkl. Streichen der Zargen, Bohrlöcher schliessen etc. Ist das zulässig? Es gibt tatsächlich die ein oder andere stelle in der Wohnung (Eingangsbereich), wo ein paar flecken vorhanden sind.

  10. Peer

    Hallo Team,

    ich bin zum 31.07.19 aus einer angemieteten Doppelhaushälfte ausgezogen.
    Die Räumlichkeiten haben teilweise von uns bunt angestrichene Wände, die wir zum Auszug ja eigentlich hätten in neutralen Farben streich müssen. Des weiteren hat das Parkett im Wohnzimmer Kratzer und Schäden. Nun habe ich eine zusätzliche Klausel die da unter anderem lautet: „Der Mieter hat das Recht, sich von den Renovierungsarbeiten im Bereich der Bodenbeläge und Wänden mit einer Summe von 500,00 EUR frei zu kaufen.“ Meine Frage ist nun, ob die damit Ansprüche bezüglich der farbigen Wände, etc. seitens des Vermieters abgegolten sind., oder stellt der Sachverhalt einen Schaden dar, wo der Vermieter Ansprüche geltend machen könnte.

    Schönen Gruß

  11. Tanja

    Hallo liebes Team.

    Beim Auszug aus einer Mietwohnung haben wir nur teilweise frisch gestrichen. Auf zwei Wänden sind Gebrauchsspuren geblieben (kein Schimmel, keine Flecken, keine Kratzer usw.) – diese Wände waren bis zum letzten Moment mit Möbeln bedeckt, wir konnten die nicht streichen, da wir gleichzeitig mit den Umzugskräfte in andere Stadt losfahren sollten. Auf diesen Wänden sieht man eher leichte graue Spuren – dort standen Betten. Diese sind mit Seife zu entfernen.

    In unserem Mietvertrag stand, dass Mieter die Zimmerwände jede 5 Jahre streichen müssen, und keine weitere Klausel zu diesem Thema. Wir haben aber in der Wohnung nur 3 Jahre gewohnt. Diese Gebrauchsspuren haben die neue Anmietung nicht schwieriger gemacht – die Wohnung wurde sofort wieder angemietet und ist schon bewohnt.

    Der Vermieter sagt, wir müssen die Kosten der Renovierung nach Kostenvoranschlag seines Handwerkers übernehmen. Stimmt das? Im Artikel oben steht, das Auszugsrenovierung nur dann zu übernehmen ist, wenn „Bedarf besteht „. Wie ist das zu klären?

    Danke im Voraus.

  12. C.Weiß

    Ich habe mal eine Frage, wir haben ein Mietobjekt vor zwei Jahren komplett renoviert übernommen. Wir haben das Mietverhältnis gekündigt. Muss die Wohnung jetzt von uns frisch gestrichen zurückgeben werden? Ehrlicherweise haben die Wände durch unsere Kinder gelitten.

  13. Gesine

    Hallo ,

    wir haben gekündigt und es fand eine Wohnungsbesichtigung statt von ca. 30 Leuten .
    Wir haben 17 Jahre in dieser Wohnung gewohnt und haben sie sehr gut gepflegt .
    Ein Handwerker sollte das Bad erneuern , brsuchte es aber nicht , weil er meinte , es wäre so gut gepflegt .
    Aufgrund dessen gab uns das Vermieterpaar die mündliche Zusage, wir brauchen bei Auszug nicht renovieren , das machen die neuen Mieter dann .
    So ist es eigentlich such bei vielen Mietverträgen.
    Wir hatten leider vor 17 Jahren unterschrieben , dss wir die Wohnung in weiß gestrichen verlassen .
    Durch die mündliche Zusage und das den neuen Mietern gesagt worden ist , sie müssen bei Einzug renovieren , waren wir beruhigt .

    Jetzt bekomme ich kurz vorm Auszug die Mitteilung von meinem Vermieter ein Abgeltungssumme für die Renovierungspflicht von 700 € .

    Der neue Mieter muss aber auch renovieren vor dem Einzug.
    Außerdem hat der Vermieter vor 17 Jahren einfach eingetragen das die Wohnung mit Küche übernommen wurde , was nicht stimmt .Belegbar durch unseren Kaufvertrsg der Küche vor 17 Jahren und den Kaufvertrag vom Vormieter. der seine Kücge mitgenommen hat.
    Ich habe das Gefühl das der Vermieter doppelt abzuzocken möchte .

    Könnt ihr mir zu was raten

  14. Manuela

    Hallo liebes Team. In meinem Mietvertrag steht das Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt werden müssen. Bin ich dazu verpflichtet die Wohnung nach Auszug zu streichen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Manuela,

      wichtig ist auch, in welchem Zustand Sie die Wohnung übernommen haben. Lassen Sie die Klauseln am besten auch von einem Mieterverein auf Wirksamkeit hinüberprüfen. Eine pauschale Aussage können wir hier nicht tätigen.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Susanne

        Heißt das also, wenn ich die Wohnung laut Mitvertrag renoviert übernommen haben sollte, muss ich beim Auszug in jedem Fall streichen?
        Danke schonmal für die Antwort!

        1. mietrecht.com

          Hallo Susanne,

          in der Regel müssen dann Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Klären Sie am besten mit dem Vermieter ab, ob eine komplette Renovierung notwendig ist oder die Gebrauchsspuren sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Im Zweifel kann auch der Mieterverein beratend zur Seite stehen.

          Ihr Team von mietrecht.com

  15. Alexandra

    Hallo,

    Ich ziehe zum 1.11 um. Meine jetzige qochnunt habe ich vor 6 Jahren unrenoviert mit 5 tägigen Tapeten und 3 farbschichten in dunkel braun und alt rosa übernommen.
    Habe alles weiß tapeziert und 2 Wände in Lila und grün gestrichen.

    Jetzt möchte meine Vermieterin das ich die bunten Wände überstreiche.
    Aber bin ich überhaupt dazu verpflichtet wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?
    Zudem müssten eigentlich überall die Tapeten ab, weil sie sehr gelitten haben. Da macht es eigentlich kein Sinn über zu streichen.

    Im Mietvertrag stehen was Schönheitsreparaturen angeht nur nach 5 Jahren Küche und Bad und so weiter….

    Danke schonmal für die Antwort.
    VG

  16. Shirin

    Hallo,
    Unser Vermieter verlangt, dass, wenn die Wohnung bei der Wohnungsübergabe, nicht im optimalen Zustand ist, sodass weitere Reperaturen fällig werden, dass wir für die länge der Reperaturdauer weiterhin Miete zahlen sollen, trotz einhalten der Kündigungsfrist. Ist das Rechtens, wenn dies vorher nicht im Mietvertrag stand?

  17. Sandra

    Hallo,
    ich habe 17 Jahre in einem Haus zur Miete gewohnt. Im Wohn -und Essbereich war Parkett und Korkfußboden ausgelegt. Letzteres wies schon beim Einzug leichte Schäden und Farbunterschiede auf. Beides muss wohl schon mindestens 30 Jahre lang liegen. Beim Auszug viel uns auf , das beide an jeweils 2 Stellen beschädigt sind.
    Meine Frage muss ich jetzt die komplette Renovierung übernehmen oder hat nicht auch der Vermieter die Plicht in bestimmten Abständen einen Fußboden zu erneuern bzw. zu renovieren ?
    Vielen Dank Sandra

  18. Michèle J.

    Hallo liebes Mietrechtteam,
    die Hausgemeinschaft plant für nächstes Frühjahr, für alle Wohnungen die Terrassen neu fliesen zu lassen und im Anschluss die Terrassentüren zu ersetzen. Zu diesem Zeitpunkt wären wir eigentlich wie jedes Jahr verreist. 1. Frage : dürfen wir verlangen, dass die Arbeiten für unsere Wohnung später stattfinden ? Buchen müssten wir
    in Kürze, wobei der exakte Termin für die Arbeiten noch nicht feststeht.
    2. Frage : Vor vielen Jahren haben wir auf eigene Kosten Tür- und Fenstersicherungen anbringen lassen. Mit den neuen Terrassentüren müssen also neue Sicherungen angebracht werden. Wer kommt für diese Kosten auf ?
    Vielen Dank im Voraus !
    Mit freundlichen Grüßen, Michèle

  19. Marcel

    Mein Vater ist verstorben und war starker Raucher.

    Ich hab das Erbe anerkannt.

    Er wohnte in einer Dachgeschosswohnung und war nicht so fleißig beim reinigen.

    In der Wohnung sind 80 Prozent der Wände mit holzpanelen abgedeckt.

    Da er starker Raucher war, sind Fenster und Paneele stark vergilbt.

    Im Mietvertrag sind keine Paneele aufgeführt und der Vermieter verlangt nun von mir , dass ich Fenster und Paneele ersetze oder bzw mich an den Kosten Dafür mit 8000 Euro beteilige.

    Ist das rechtens? Oder kann ich auf den Mietvertrag verweisen dass diese Paneele nicht aufgeführt sind?

    1. mietrecht.com

      Hallo Marcel,

      in diesem Fallen sollten Sie sich an einen Mieterverein wenden und mit diesem gemeinsam abklären, welche Pflichten Sie laut Mietvertrag bzw. gemäß Mietrecht haben. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten, aber Fenster müssen in der Regel im Zuge der Schönheitsreparaturen lediglich von Ihnen gestrichen und gereinigt jedoch nicht ausgetauscht werden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. Jacqueline

    Hallöchen. Ich möchte gerne in Erfahrung bringen wann ich in eine Wohnung zu Miete zum tapezieren und streichen bei kahlen Wänden für die Renovierungsarbeiten rein können muss wenn der Mietvertrag zum 01.09.19 beginnt. Ist dies gesetzlich geregelt? LG Jacqueline

  21. Iris A.

    Guten Tag,
    wir sind vor 6 Jahren in eine „renovierte“ Wohnung gezogen. Unser Vermieter hat alle Wände auf dem Putz Weiß streichen lassen.
    An den Wänden waren keine Tapeten.
    In unserem Mietvertrag steht folgendes:
    Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen.
    Mindestens aber für Küche und Badezimmer alle 3 Jahre. Wohnzimmer, Schlafzimmer, sonstige Räume alle 5 Jahre. Bei Schönheitsreparaturen die bei Auszug durchgeführt werden müssen, sind nur weiße Farben erlaubt. Evtl.angebrachte Tapeten müssen entfernt werden.

    Nun meine Frage: Müssen wir bei Auszug alles neu streichen?

    Gruß

  22. Carola

    Hallo, ich wohne seit neun Jahren in einer kleinen Mietwohnung.auch bei meinem Einzug war die Wohnung schon alt.Kratzer in Parkettboden und Fließen würden festgehalten.
    Jetzt ist der Boden natürlich abgenutzt, Wasserhähne tropfen, der Boiler ist verkalkt. Auch wenn es eine Klausel über Schönheitsreperaturen gibt, sollte das doch der Vermieter reperarieren.oder?
    Ich habe auch noch nie eine Betriebskosten Abrechnung erhalten .ausserdem steht im Mietvertrag nur der Gesamtbetrag, nicht Miete plus Betriebskosten.

  23. Harry S.

    Hallo.
    Wir sind ausgezogen und mein Vermieter hat die Wohnung angeblich streichen lassen und will nun 50% der Kosten von mir. Er legt mir aber keine richtige Handwerkerrechnung vor, sondern lediglich eine händische Aufstellung mit Meister- & Gesellenlohn, Materialkosten und Mwst. Geht sowas überhaupt ohne richtige Handwerkerrechnung?

  24. Melania

    Guten Tag,
    wir wurden nach über 5 Jahren Mietzeit wg. Eigenbedarf gekündigt. Bereits vor 3 Jahren wiesen wir den Vermieter darauf hin, dass die Dachfenster undicht sind und Feuchtigkeit und Zugluft durchlassen, er hat uns immer wieder vertröstet, dass diese irgendwann ausgetauscht werden. Nun haben wir Sorge, dass er diesen Austausch durchführen wird, solange wir noch in der Wohnung wohnen, damit für die Tochter alles fertig ist, wenn sie einzieht. Wäre dies denn rechtlich zulässig?
    Vorab herzlichen Dank für die Antwort!

  25. Klaudia K.

    Hallo liebes Mietrechtteam,

    meine Mutter ist vor 21 Jahren in die Mietwohnung eingezogen. Bei Einzug (Erstbezug der Wohnung!) hat sie dem Vermieter die durchgeführten Malerarbeiten bezahlt (Rechnung liegt vor).
    Jetzt ist sie in ein Altersheim umgezogen.
    Man sieht an den Wänden schon, wo Bilder hingen; muss ich die Wohnung frisch gestrichen zurückgeben?
    Vielen Dank!

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