Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?

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Wer muss laut Mietrecht die Wohnung renovieren?

Wer ist für die Renovierung der Mietwohnung zuständig?
Wer ist für die Renovierung der Mietwohnung zuständig?

§ 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass es zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben und dafür zu sorgen, dass dieser Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt.

Trotzdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten.

Doch wann besteht für wen eine Renovierungspflicht? Welche Renovierungsarbeiten muss der Vermieter übernehmen? Wann kann die Renovierung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden? Und wer übernimmt eigentlich die Renovierungskosten für die Wohnung? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Das Wichtigste zur Renovierung

Ist die Renovierung während der Mietzeit und beim Auszug Plficht?

Mieter können durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet werden. Dies betrifft ausschließlich Schönheitsreparaturen. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Renovierungspflicht allein dem Vermieter.

Sind Fristen für eine Renovierung zu beachten?

Werden Renovierungsfristen im Mietvertrag festgelegt, müssen sich Mieter nur daran halten, wenn nach Ablauf der Frist tatsächlich auch Bedarf an einer Renovierung besteht. Gleiches gilt für eine Renovierung beim Auszug aus der Mietwohnung.

Was geschieht, wenn Mieter nicht renovieren?

Kommt ein Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Zweifelsfall sollten sich Mieter bei einem Mieterverein bezüglich der Pflicht beraten lassen.

Fragen Sie sich auch, ob Sie überhaupt rechtlich verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen?

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Weiterführende Ratgeber zum Thema „Renovieren“

→ Renovierungskosten→ Schönheitsreparaturen

Literatur zu Themen rund ums Mietrecht

Renovierung: Was sind Schönheitsreparaturen?

Wird von Renovierung im Mietrecht gesprochen, sind damit sog. Schönheitsreparaturen gemeint. So werden Maßnahmen zur Instandsetzung der Mietsache bezeichnet, die ausschließlich dekorativen Zwecken dient. § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) legt ganz genau fest, um welche Arbeiten es sich dabei handelt:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Anstreichen der Fußböden und Heizkörper, inkl. Heizrohre
  • Anstreichen der Innentüren sowie der Innenseiten von Außentüren und Fenstern
Daneben zählen auch Arbeiten, die zur Vorbereitung der oben aufgelisteten Maßnahmen durchgeführt werden müssen, zu Schönheitsreparaturen. Dazu gehören z. B. das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der Bohrlöcher.

Wann besteht Renovierungspflicht für den Mieter?

BGB: Laut Mietrecht ist die Renovierung Aufgabe des Vermieters. Doch auch Mieter können verpflichtet werden.
BGB: Laut Mietrecht ist die Renovierung Aufgabe des Vermieters. Doch auch Mieter können verpflichtet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Renovierungspflicht beim Vermieter liegt. Es handelt sich hierbei aber um abdingbares Recht. Dies bedeutet, dass von den gesetzlichen Bestimmungen durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.

Somit besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag festzulegen, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Dabei wird meistens bestimmt, dass die Renovierung entweder beim Umzug oder nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt werden muss.

Es besteht also nur dann für den Vermieter eine gesetzliche Renovierungspflicht, wenn im Mietvertrag keine entsprechende Klausel zu Schönheitsreparaturen auftaucht – oder wenn diese ungültig ist. Das ist tatsächlich gar nicht so unwahrscheinlich.

Renovierung durch den Mieter: Wann ist die Mietvertragsklausel unwirksam?

Prinzipiell ist es legitim, die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter zu übertragen. Allerdings kann die Klausel im Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ungültig sein und den Mieter somit von dieser Pflicht entbinden:

  • Starre Renovierungsfristen für die Mietwohnung: Legt ein Mietvertrag fest, dass der Mieter in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, z. B. alle drei Jahre, ist dies in der Regel unzulässig. Denn grundsätzlich muss eine Renovierung nur dann vorgenommen werden, wenn auch wirklich Bedarf besteht. Somit müssen Mieter trotz entsprechender Vereinbarung auch nach Ablauf der Frist die Mietwohnung nicht renovieren, wenn sie bis dahin keine nennenswerten Verschleißerscheinungen aufweist.
  • Endrenovierung bei Auszug: Besonders häufig wird Mietern auferlegt, dass sie mit dem Ende ihrer Miete auch eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen haben. Doch auch hier gilt, dass die Schönheitsreparaturen nur durchgeführt werden müssen, wenn tatsächlich Bedarf besteht.
  • Einzug in unrenovierte Wohnung: Wurde dem Mieter die Mietwohnung bereits nicht-renoviert übergeben, kann die Renovierungsklausel im Mietvertrag ebenfalls ungültig sein. Dies gilt besonders bei kurzer Mietdauer, denn ein Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Wohnung in besserem Zustand zurückzugeben, als er sie übernommen hat.
  • Renovierung durch Fachleute: Sieht der Mietvertrag vor, dass die Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung ausschließlich durch professionelle Handwerker erfolgen dürfen, ist die Schönheitsreparaturklausel ungültig.
  • Farbvorgaben bei Renovierung: Solange das Mietverhältnis besteht, kann der Vermieter nicht vorschreiben, in welchen Farben der Mieter seine Wände anstreicht oder welche Tapeten er anklebt. Bei der Rückgabe der Mietwohnung kann allerdings bestimmt werden, dass die Dekoration farblich neutral zu halten ist.

Wann dürfen Mieter eine Renovierung vornehmen?

Möchten Mieter eine größere Renovierung vornehmen, brauchen sie die Zustimmung ihres Vermieters.
Möchten Mieter eine größere Renovierung vornehmen, brauchen sie die Zustimmung ihres Vermieters.

Nicht immer führen Mieter Schönheitsreparaturen auch durch, weil sie dazu verpflichtet sind. Oft verspüren sie auch selbst den Wunsch, eine Renovierung vorzunehmen und die Wohnung ihren individuellen Ansprüchen anzupassen.

Arbeiten, die beim Auszug problemlos wieder rückgängig gemacht werden können und die keine bauliche Veränderung darstellen, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen. Dazu gehören z. B. Tapezieren, Streichen oder das Bohren von Löchern.

Bei größeren Maßnahmen, wie z. B. dem Einbau von Sanitäranlagen oder dem Einziehen von Zwischenwänden, muss der Vermieter jedoch sein Einverständnis geben, bevor die Renovierung vorgenommen werden kann. Die Kosten für diese freiwilligen Baumaßnahmen hat der Mieter zu tragen.

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Was passiert, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht nachkommt?

Ist die Klausel im Mietvertrag, die die Renovierungspflicht auf den Mieter überträgt, wirksam und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend machen. In diesem Fall führt er die Schönheitsreparaturen selbst durch und verklagt den Mieter auf die Zahlung der Renovierungskosten für die Mietwohnung.

Wurde eine Mietbürgschaft abgeschlossen, kann hier auch der Bürge zur Zahlung verpflichtet werden, sollte der Mieter dazu nicht in der Lage sein.

Es ist allerdings nicht zulässig, dass der Vermieter die Rückgabe der Mietwohnung verweigert, sollte der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nachgekommen sein.

Renovierung der Mietwohnung durch den Vermieter

Zu den gesetzlichen Vermieterpflichten gehört die Renovierung, also die Instandhaltung der Mietwohnung. Wie bereits erläutert können Arbeiten, die durch § 28 Abs. 4 II. BV als Schönheitsreparaturen definiert werden, mit einer entsprechenden Klausel auf den Mieter übertragen werden

Andere Ausbesserungsmaßnahmen hat jedoch in jedem Fall der Vermieter zu übernehmen, was der Mieter bei Bedarf auch geltend machen kann. Generell ist hier der tatsächliche Zustand des betreffenden Gegenstands ausschlaggebend; festgelegte Renovierungsfristen existieren nicht.

Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?
Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?

Fragen wie „Nach wie vielen Jahren muss der Vermieter das Bad renovieren?“ können daher bestenfalls mit einem Schulterzucken beantwortet werden. Denn sind z. B. die Fliesen kaputt oder ist die Badewanne so aufgeraut, dass sie nicht mehr benutzt werden kann, rechtfertigt das mitunter schon nach zwei oder drei Jahren eine Ausbesserung. Ist das Bad hingegen auch nach 20 Jahren noch voll einsatzfähig und wünscht sich der Mieter lediglich eine modernere Ausstattung, kann er keine Renovierung beim Vermieter einfordern.

Wann bzw. was muss der Vermieter nicht renovieren?

Unter folgenden Umständen können Mieter keine Renovierung einfordern:

  • Die zu reparierenden Schäden bestanden bereits bei der Wohnungsbesichtigung und der Mieter war bei Unterzeichnung des Mietvertrags über diese informiert.
  • Die Schäden wurden durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten vom Mieter verursacht und gehen über bloße Abnutzungserscheinungen hinaus.
  • Die Renovierung betrifft Schönheitsreparaturen, zu denen laut Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist.

Wann dürfen die Renovierungskosten auf den Mieter übertragen werden?

Selbst wenn die Renovierung vom Vermieter durchgeführt wurde, kann er darauf bestehen, dass der Mieter bis zu einer gewissen Grenze die Kosten übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mietvertrag eine sog. Kleinreparaturklausel enthält.

Diese muss eine Höchstgrenze für den Kostenbetrag festlegen, welcher auf den Mieter umgelegt werden kann. Zudem ist die Klausel in der Regel nur bei Reparaturen zulässig, die sich auf häufig genutzte Gegenstände beziehen, wie z. B. Lichtschalter, Wasserhähne oder Türgriffe.

Weiterführende Literatur zum Thema Mietrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Mietrecht:

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

237 Gedanken zu “Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?

  1. Ronald

    Hallo!
    Meine Mutter zieht nach 55j aus der Wohnung von der Gewoba in ein Heim.
    Muss sie noch etwas machen in der alten Wohnung?

  2. C. H

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als ich 2015 in meine aktuelle Wohnung gezogen bin, habe ich diese von der Vormieterin unrenoviert übernommen. Ebenso habe ich einen selbstgebauten Raumteiler (wie eine eingezogene Wand) aus Holz übernommen. Dieser ist ‚lediglich‘ verschraubt und kann somit wieder entfernt werden. Nun habe ich den Mietvertrag gekündigt. Mein Mieter will die Wohnung nun an eines seiner Kinder übertragen mit dem Ziel sie zu verkaufen. Wie sieht es hier mit Renovierungsarbeiten aus? Muss ich renovieren und die Zwischenwand entfernen, obwohl ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    C. H

    1. mietrecht.com

      Hallo C. H,

      eine Wohnung muss in der Regel nicht in einem besseren Zustand zurückgegeben werden als sie übernommen wurde. War der Originalzustand unrenoviert darf ein Vermeiter üblicherweise keine Renovierung verlangen, die besser als dieser Zustand ist. Schönheitsreparaturen können dennoch erforderlich sein.
      Lassen Sie sich am besten ausführlich bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  3. Christian

    Gut Tag

    Bin am 01.09.2018 in eine neue Wohnung gezogen, bei der Besichtigung und Vertragsunterschrift worde mir gesagt das die Dachgeschosswohnungen noch sanierte werd bzw in Sanierung sind. Nach 2 Monaten worde vorm Fenster ein Gerüst noch gestellt. Seit dem Einzug bis zum heutigen Tage ist immer wieder Baulärm und es belastet einen sehr, da ich in Schichten arbeite und auch Tags über schlafen muss. Meine Frage dazu ist das hier ein Fall der Mietminderung oder muss ich das über mich ergehen lassen?

    MfG

  4. Birgit

    Hallo team mietrecht.com

    Im August erklärte uns unsere Vermieterin, dass Sie alles verkaufen wird und ob wir schon wüssten, wohin wir gehen? In diesem Moment wussten wir es noch nicht, haben uns dann abe entschlossen, dass wir uns eine neue Wohnung suchen und den Mietvertrag kündigen. Unsere Frage ist, müssen wir das Haus, dass wir gemietet haben und das jetzt vom Vermieter zum Verkauf ansteht renovieren? Es ist ersichtlich, dass ein Sanierungsstau besteht mit u.a. alten Fenstern und alter Heizungsanlage. U.E. ist eine komplette Renovierung durch den Sanierungsstau Zeit- und Geldverschwenung.
    Vielen Dank
    Birgit

  5. Andreas

    Wir vermieten ein Einfamilienhaus, aus dem die derzeitigen Mieter bereits nach einer Mietdauer von ca. 9 Monaten aus beruflichen Gründen wieder ausziehen müssen. Das Haus wurde frisch renoviert übergeben und befindet sich jetzt natürlich noch nicht wirklich in renovierungsbedürftigem Zustand – aber natürlich wurden Nägel in die Wände geschlagen, Dübellöcher gebohrt, etc.

    Welche Arbeiten können wir rechtssicher von unseren Mietern verlangen, wenn sie jetzt wieder ausziehen?

    Gruß, Andreas

    1. mietrecht.com

      Hallo Andreas,

      eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten, wenden Sie sich daher am besten an einen fachkundigen Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise unterstützen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  6. Franziska

    Hallo,

    Wir ziehen nach genau 3 Jahren aus unserer Wohnung aus, die eigentlich renoviert an uns übergeben werden sollte.
    Leider war die Wohnung nur teilweise bei Übergabe renoviert – was wir auch so in das Übergabeprotokoll geschrieben haben.
    Müssen wir jetzt nach 3 JAhren die gesamte Wohnung (so steht es im Mietvertrag) renovieren?

    Freundliche Grüße
    Franziska

    1. mietrecht.com

      Hallo Franziska,

      die Wohnung muss in der Regel nicht in einem besseren Zustand zurückgegeben werden als sie übernommen wurde. Ob die Renovierung nun als Schönheitsreparatur gelten kann, sollten Sie rechtlich beim Mieterverein abklären lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Marius

    Hallo team mietrecht.com ,
    Ich habe 01.04 .2017 mein miet vertrag unterschieben. Mein Vermieter verweigert seid dem ich dort wohne , Die kaution auf ein separates Konto anzu legen (hat es immer noch auf sein privat Konto). Später habe ich erfahren das die Vormieter nur probleme hatten und auch kein Kaution zurück bekommen .
    Jetz habe ich die wohnung gegündigt zum märz 2019.
    Habe Bedenken das der Vermieter die selbe sachen abziehen wie bei den Vorgängern.
    Am besten wäre die Kaltmiete nicht zahlen aber das geht auch nicht.

    Vielen dank im Vorraus
    Liebe Grüße
    Marius

  8. Larissa M.

    Hallo liebes Team,

    Ich habe meine Wohnung unrenoviert übernommen und ziehe jetzt aus. An manchen Stellen in der Wohnung haben meine Katzen die Tapete kaputt gemacht. Reicht es, dass ich an den genannten Stellen die Tapete ordentlich entferne, oder muss ich neu tapezieren?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG Lariss

    1. mietrecht.com

      Hallo Larissa M.,

      das sollten Sie mit dem Vermieter klären. Wenn die Wohnung unrenoviert war, muss sie in der Regel nicht in einem besseren Zustand zurückgegeben werden. Inwiefern die Schäden einem schlechteren Zustand gleichstehen, können wir nicht beurteilen. Lassen Sie sich zudem auch am besten beim Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Annina M.

    Hallo Team von Mietrecht.com,

    wir sind zum 01.12.2018 umgezogen und haben unsere alte Wohnung nach 7 Jahren geweist und unsere Bohrlöcher verschlossen abgegeben. Nun will der Eigentümer uns gegenüber Schadensersatz forder, da wir die Wohnung angeblich nicht Ordnungsgemäß abgegeben haben. Wir haben diese Wohnung im Dezember 2011 direkt übernommen. Der Vormieter hat lediglich mangelhaft geweist welches wir auch angezeigt haben gegenüber der Mietverwaltung. Des Weiteren haben wir etliche Bohrlöcher in den Küche (ca 12 St.) und im Bad (6 St.) angezeigt. Der Laminatboden wurde zu unserem Einzug nicht ausgetauscht sonder wies schon normale Gebrauchsspuren auf. Nach 7 Jahren Wohnen dort und dem groß werden eines Kindes haben die Gebrauchsspuren natürlich zugenommen. Die Bohrlöcher im Bad (4 St.) haben wir weiter benutzt. Folglich haben wir die Bohrlöcher in der Küche sowie im Bad nicht verschlossen, da diese auch teilweise genau in der Fliese und nicht in der Fuge gebohrt wurden. Des Weiteren hat die Heizung im Schlafzimmer Abblätterung aufgrund von Regenwasser eintritt, da dieses Fenster undicht ist, welches wir selbstverständlich ebenfalls angezeigt haben. Im August 2013 wurde dann auch endlich das Fenster neu versiegelt mit Silikon.
    Nun möchte der Eigentümer von uns Schadensersatz für die Gebrauchsspuren auf dem Boden Hauptsächlich im Wohnzimmer, für den Heizkörper im Schlafzimmer und sämtliche Bohrlöcher.

    Hat er das Recht dazu obwohl wir alles ordnungsgemäß bei der Mietverwaltung gemeldet haben?
    In dem Mietsvertrag sind auch Starre Fristen bezüglich der Schöhnheitsrenovierungen, welche ja unwirksam sind laut mehreren Urteilen vom BGH. Müssen wir da Überhaupt renovieren, bzw den Schadensersatz zahlen?

    Vielen Dank im voraus
    Liebe Grüße Annina

  10. Peter

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn nach Auszug und Übergabe immernoch Forderungen des Vermieters den Zustand der Wohnung betreffend bestehen (berechtigt oder unberechtigt) und der Mieter es ablehnt diese zu beheben, kann dann der Vermieter die Mängel durch eine Fachfirma beheben lassen ohne dem Mieter vor Erteilung des Auftrags an die Fachfirma einen Kostenvoranschlag zukommen zu lassen sondern ihm einfach die Endrechnung der Fachfirma in Rechnung stellen?
    Vielen Dank
    Peter

  11. David Z

    Hallo Team von Mietrecht.com

    erstmal vielen Dank für das kostenlose Angebot.
    Nun zum Fall:

    Wir beziehen zum 01.02.2019 eine neue Mitwohnung, welche wir bereits zum 01.01.2019 anmieten, zwecks Renovierung.
    Kulanterweise erließ man uns die halbe Miete für den Januar.
    Vertrag wurde im Oktober untschrieben.
    Vor 2 Tagen meldete sich dann die Vermieterin, dass es noch eine Ergänzung zum Vertrag gibt, die ich doch bitte noch unterschreibe.
    Die neue Klausel besagt nun, dass wir bei Einzug, wie auch bei Auszug renovieren müssen, was auch alles Fotografisch dokumentiert etc. Das volle Programm.
    Als Kompensation diene hierzu die halbe Monatsmiete.
    Nun ist es ja bereits bekannt dass diese Klausel nicht rechtmäßig ist.
    Kann man zwar machen, jedoch ist die Kompensation nicht ausreichend.

    Nun meine Frage, da ich ja irgendwo genötigt bin diesen Passus zu unterschreiben, denn ich brauche ja eine Wohnung im Februar.
    Ist diese Klausel wegen mangelnder Kompensation hinfällig? Oder gilt diese, wenn ich sie unterschreibe und ich bin verpflichtet bei Auszug nochmal zu renovieren.

    Vielen Dank für die Hilfe

    1. mietrecht.com

      Hallo David Z,

      wir können keine Rechtsberatung anbieten und daher den Sachverhalt nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein oder einen Anwalt. Klauseln können auch mit einer Unterschrift unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Ob dies in Ihrem Fall so ist, können wir nicht darlegen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  12. Anne

    Hallo, ich habe vor drei Jahren eine Wohnung bezogen, die mir unrenoviert überlassen wurde. Der Vormieter verstarb in der Wohnung und ich musste unteranderem in der gesamten Wohnung einen neuen Boden verlegen, um mich natürlich auch in der Wohnung wohl zu fühlen.
    Zudem gab es einige unschöne große Flecken auf dem Teppich, die nicht zu beseitigen waren.
    Für die Erneuerung und das Streichen habe ich von der Vermietung 1Monat Mietfrei und 300 Euro erhalten, was natürlich nicht mal annähernd ausreichte. Aber hätte ich das nicht gemacht, wäre ich obdachlos gewesen. Nun möchte ich wieder ausziehen, meine Vermietung möchte nun aber, dass ich den kompletten Boden wieder entferne, obwohl es nun besser aussieht, als mit dem Teppich darunter. Meine Frage ist nun, ob die das dürfen? Denn letztendlich werden sie doch selber nur den Teppich entfernen lassen, da man diesen nicht wieder reinigen kann.

    1. mietrecht.com

      Hallo Annem,

      wurde die Wohnung mit Teppich vermietet, ist es in der Regel so, dass sie in diesem Zustand zurückgegeben werden muss. Der neue Boden ist Ihr Eigentum und der Vermieter kann nicht verpflichtet werden, diesen zu entsorgen, wenn er den Boden darunter austauschen möchte. Lassen Sie sich am besten rechtlich bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  13. Frank G.

    Hallo liebes Mietrechtteam,

    meine Eltern sind kurz hintereinander gestorben. Nun haben wir die Wohnung gekündigt. Wir wollten nun einen Nachmieter suchen und mit dem die Renovierung abstimmen. Leider verbietet der Vermieter seine Nummer wieter zu geben. Er möchte erst einige Arbeiten machen in der Wohnung, die nichts mit der Renovierung, zu der er uns angehalten hat (Löcher zu, Weis streichen, Teppiche raus),

    Darf er uns verbieten einen Nachieter zu suchen aber trotzdem verlangen, das wir die Wohnung gestrichen und leer übergeben?

    Frank

    1. mietrecht.com

      HalloFrank G.,

      der Vermieter muss einem Nachmieter üblicherweise nicht zustimmen. Er kann die Rückgabe der Wohnung so verlangen wie es im Mietvertrag vereinbart ist bzw. die gesetzlichen Bestimmungen es zulassen. Schönheitsreparaturen können daher durchaus dazu gehören. Ist der Teppich nicht Teil der vermieteten Sache, kann die Entfernung in der Regel ebenfalls vor der Übergabe verlangt werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfalls rechtlich bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  14. Markéta K.

    Hallo liebes Mietrechtteam,
    ich habe nur eine Frage. In “mein“ Wohnung sind schwarzer Schimmel. Ich habe das mein Hausmeister (Vermieter) mehrmaals gesagt (er hat nichts gemacht). Dann habe ich in Wohnung den Kamin welche ist total kaputt und das ist eine einzige Zufuhr von Wärmeenergie. Jetzt er hat neu Vertrag geschrieben und dort steht : “Mieter muss Wohnung selbst renovieren.“ Ist das meine Pflicht? Vielen Dank für Ihre Antwort und entschuldigen Sie mich bitte für mein Deutsch.
    Viele Grüße,
    Markéta

    1. mietrecht.com

      Hallo Markéta K.,

      für Instandhaltungen und die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, ist in der Regel der Vermieter zuständig. Warum Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen sollen, erschließt sich uns nicht. Daher empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich bei einem Mieterverein beraten zu lassen. Eine solche Beratung können wir leider nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Cornelia

    Hallo liebes Mietrechtteam,
    mein Vermieter möchte den Zaun um meinem kleinen Garten erneuern. Jedoch gefällt mir der neue Zaun überhaupt nicht, weil so sehr viel weniger Licht in meine Wohnung kommen würde. Aber der Vermieter lässt sich leider nicht umstimmen. Habe ich irgendeine Möglichkeit, um ihn davon abzuhalten?
    Viele Grüße,
    Cornelia

  16. Meike

    Hallo liebes Team von mietrecht.com,
    wir besitzen eine 2 Raum Eigentumwohnung und haben diese vermietet. Zwei Steckdosen in der Wohnung sind ausgefallen und der Elektriker hat festgestellt, dass die Stromleitungen so veraltet sind, dass alles neu gemacht werden muss. Dauer ca. 1 Woche, Mieter kann wohnen bleiben, manche Möbel müssen in die Mitte gerückt werden. Leitungen werden unter Putz gelegt – somit wird ein Teil der Tapete beschädigt. Unser Mieter möchte die Zeit über auf eigenen Wunsch zu Bekannten ziehen. Meine Fragen:
    1. kann der Mieter Mietminderung fordern?
    2. sind wir als Vermieter dafür zuständig wieder neu zu tapizieren? (Der Mieter müsste eh was tun. Es wurde seit 8 Jahren nicht mehr neu gestrichen oder tapiziert. Teilweise sind die Tapeten schon abgerissen durch Hund.)

    Ich würde mich über eine Antwort von euch freuen! Danke!
    Gruß Meike

    1. mietrecht.com

      Hallo Meike,

      eine Mietminderung kann unter anderem dann geltend gemacht werden, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht möglich ist. Das kann auch bei kleineren Arbeiten in der Wohnung der Fall sein. Inwieweit hier der freiwillige Auszug eine Rolle spielt, können wir pauschal nicht beurteilen. Diesbezüglich sollten Sie sich rechtlich beraten lassen falls der Mieter eine Minderung ankündigt.

      In der Regel obliegt es dem Vermieter Schäden, die bei Instandsetzungen entstehen zu beheben Darunter kann auch das Tapezieren oder Streichen der Schadstellen fallen. Dies fällt üblicherweise nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen. Bezüglich der generellen Renovierungsarbeiten ist wichtig, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist der Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen? Lassen Sie sich auch diesbezüglich am besten rechtlich von einem fachkundigen Anwalt beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Sarah A.

    Liebes Mietrecht-Team,
    In unserem Mietvertrag wurden die Schönheitsreparaturen NICHT auf uns Mieter umgelegt, aber handschriftlich mitten im Formularvertrag vermerkt, die Wohnung werde unrenoviert übergeben, ohne dies aber weiter zu umschreiben oder einen entsprechenden Ausgleich zu vermerken/gewähren.
    Nun zu meiner Frage: die Tapeten sind absolut „fertig“, bestehen teilweise fast nur noch aus überpachtelten Löchern und die vielen Farbschichten bröckeln bereits ab. Dies war schon von Mietbeginn an so. Wir würden aber echt gerne ein bisschen farbig streichen, was aber nicht möglich ist, weil sonst die Tapete „runter kommt“.
    Besteht ein Anspruch darauf, dass der Vermieter neu tapeziert oder wir zumindest die Kosten einer Eigenvornahme erstattet bekommen?

    Ganz lieben Dank
    Sarah

    1. mietrecht.com

      Hallo Sarah A.,

      sind die Mieter im Vertrag von der Renovierung befreit, ist in der Regel der Vermieter dafür verantwortlich. Er muss üblicherweise auch dafür sorgen, dass die Mietsache vertragsgerecht genutzt werden kann. Sie sollten sich zunächst an den Vermieter wenden und mit diesem besprechen, was getan werden soll. Auch eine Beratung beim Mieterverein ist empfehlenswert.

      Ihr Team von mietrecht.com

  18. Sascha Z.

    Guten Morgen,
    Kurze Frage,

    Wir möchten in eine neue Wohnung ziehen, der Vermieter besteht darauf, dass die Renovierung bei Einzug durch einen Malermeister erledigt wird. Da dieser seine Arbeit besser erledigt als wir Laien!
    Die Rechnung sollen wir als neue Mieter bezahlen!
    Das ist doch nicht Rechtens?

    Viele grüße,
    SZ

    1. mietrecht.com

      Hallo Sascha Z.,

      wenn der Vermieter die Wohnung professionell renoviert haben möchte und eine Firma beauftragt, sind das sin der Regel seine Kosten. Er ist der eigentliche Auftraggeber, Sie sollten auch darauf achten, was bezüglich dem Rückgabezustand der Wohnung im Mietvertrag vereinbart ist. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden. Dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  19. Natascha

    Ich habe da mal so eine Frage…. was ist wenn der Vermieter dem Mieter das Recht nicht zugesteht eine Renovierung vorzunehmen innerhalb der Zeit in der noch gemietet wird. Und ihnen sogar Hausverbot erteilt? Hintergrund ist der das beide Mieter so weit weg waren das er gedacht hat die kommen nicht wieder und die Wohnung einfach renoviert hat noch vor Ablauf des mietverhältnisses.

    1. mietrecht.com

      Hallo Natascha,

      wie hier die rechtliche Lage ist, können wir nicht beurteilen. Am besten wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt oder einen Mieterverein. Diese können Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. Lynn V.

    Liebes mietrecht-Team,

    ich habe zum 30.11.2018 gekündigt.

    Darf ich die Wohnung auch an diesem Tag noch nutzen ?
    Also die Übergabe erst am 01.12.2018 ?

    Herzliche Grüße Lynn

    1. mietrecht.com

      Hallo Lynn V.,

      sofern die Kündigungsfrist noch läuft, Sie die Miete in dieser Zeit noch zahlen und Sie die Wohnung zum Übergabetermin verlassen haben, ist eine Nutzung in der Regel bis zum letzten Tag der benannten Frist möglich. Lasen Sie sich im Zweifelsfall beim Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  21. Franziska

    Liebes Mietrecht-Team,

    wir haben im Septmeber 2013 ein Mietvertrag unterschrieben.
    In diesem steht Handschriftlich vom Vermieter eingetragen das wir bei unserem Auszug die Wohnung zu verlassen haben mit geweißter Decke und die Wände ohne Tapete, so wie wir sie bei dem Einzug vorgefunden haben.
    Im Dezember 2013 war dann die Wohnungsübernahme da war dann leider der Stand so das die Decke nicht geweißt war und die Tapete nicht von den Wänden entfernt war außer in der Küche.
    Dann haben wir im Beisein meines Papas mit dem Vermieter mündlich vereinbart, da er ja keine Zeit mehr hat uns es so wie eigentlich im damals Unterschriebenen Vertrag stehend die Wohnung zu übergeben, das wir es so nehmen aber im Gegenzug dazu bei Auszug nur an bunten Wänden die Tapete entfernen müssen.
    Nun habe ich den Vermieter darauf angesprochen das wir ja diesen Fehler im Vertrag haben das wir die Decke weißen müssen und die Tapete entfernen müssten obwohl es ja mündlich anders vereinbart war, daraufhin antwortet er das das so nicht stimmt er hätte uns angeboten er renoviert uns die Wohnung zu mal die Decke geweißt war.
    Nun ist unsere Frage wer ist nun im Recht und vor allem müssen wir die Tapete ab machen?
    Meiner Meinung nach ist der Satz im Mietvertrag hinfällig da wir die Wohnung ja nicht so vorgefunden haben.
    Zu mal wir ein Nachrichten Verlauf und Bilder haben die Belegen das wir die Decke selbst geweißt haben.
    Vielen lieben Dank Franzi

  22. Isa M.

    Hallo,

    ich ziehen zum 1.12. in einen neue Wohnung. Den November über ist die Wohnung leer, da die Vermieter den Boden erneuern und zwei alte Holzdecken durch Regipsplatten ersetzen. Die neue Decke soll dann von mir grundiert und gestrichen werden. Das ist das eine.
    Das andere ist: Entfernung des Fliesenspiegels in der Küche. Mir wurde seitens der Vermieter „angeboten“, dass mein Vormieter die Tapeten der entsprechenden Wände entfernen muss, da vertraglich geregelt, wenn ich das möchte, ich dann eigenhändig den Fliesenspiegel entfernen und fachgerecht entsorgen muss und die Vermieter die blanke Wand dann neu verputzen, anscheinend ohne einen neuen Fliesenspiegel oder ähnliches anzubringen.
    Darf das von mir verlangt werden? Ich bin mir unsicher, da das Mietverhältnis laut Vertrag auch erst am 1.12. beginnt. Ich möchte auch direkt am 1.12. einziehen und da nicht erst anfangen die gewünschten arbeiten zu erledigen.
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen
    Isa M.

  23. Laura

    Hallo,

    wir haben gerade eine neue Wohnung gemietet.
    Bei der Besichtigung und der Übergabe haben wir nicht gesehen, dass die Tapeten bereits einige Anstriche hinter sich hatten und wir haben dann entscheiden diese Räume neu zu tapezieren. Beim Ablösen der alten Tapete, bisher nur ein kleiner Bereich, kam nun die erste Schicht des Putz mit runter. Was können wir nun machen? Fällt das noch unter Schönheitsreperaturen und muss auf unsere Kosten neu verputzt und dann tapeziert werden oder zählt das zur Instandhaltung der Bausubstanz und ist vom Vermieter zu tragen? Wir haben die Wohnung unrenoviert übernommen, so ist es auch in unserem Mietvertrag festgelegt.

    In einem anderen Raum wurde auf Styropor tapeziert, der uns nun ebenfalls zum Teil entgegen gekommen ist. Wie verhällt es sich in diesem Fall?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!

    1. mietrecht.com

      Hallo Laura,

      lassen Sie sich in diesem Fall am besten eingehend von einem Mieterverein rechtlich beraten. Wir können eine solche Beratung leider nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  24. Harry F.

    Durch eine defekte und undichte Spülung in der Toilette meiner Mietwohnung

    wurde ein Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung verursacht
    Der Vermieter verlangt nun von mir die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Toilette als auch für die Renovierung der beschädigten Wohnung.
    Ich Wohne seit zwanzig Jahren in der Wohnung.

  25. Doris K.

    Hallo Liebes Team!
    Wir möchten um 1. 11. umziehen. Bei der Besichtigung konnten wir keine gravierenden Mängel/Schäden erkennen. Nun ist mit einem Monat Verspätung unser Vormieter ausgezogen. Bei der Schlüsselübergabe am 04.10. sind uns fast die Augen aus dem Kopf gefallen…. Küchenwände verschimmelt (hingen die Schränke vor). Schlafzimmer stinkt nach Urin, Teppich versifft und Schimmel an einer Wand (stand ein Schrank vor). Badezimmer völlig verdreckt, stinkt ebenfalls nach Urin, Beschichtung der Waschbecken praktisch nicht mehr vorhanden, Wasserhähne starr vor lauter Kalkablagerungen. Das als Büro vorgesehene Zimmer: genau das Gleiche wie im Schlafzimmer. Im Wohnzimmer sind die Fliesen gerissen (lagen Teppiche und Läufer drauf), die Fügen haben einige Verwerfungen gebildet. Können wir irgendwelche Ansprüche an den Vermieter stellen? Am liebsten möchten wir vom Vertrag zurücktreten. Allerdings ist die bisherige Wohnung zum 31.10. gekündigt! Wir haben keine Ahnung ob wir Forderungen oder Ansprüche an unseren künftigen Vermieter stellen können. Habt Ihr Rat und Tat für uns?

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