Pauschale Nebenkosten können vereinbart werden
Dass bei einem Mietverhältnis neben der eigentlichen Miete auch Nebenkosten anfallen, ist den meisten bewusst. In der Regel werden diese Kosten in Form einer monatlichen Vorauszahlung gemeinsam mit der Miete gezahlt.
Dass es auch eine andere Variante gibt, Nebenkosten zu begleichen, ist vielleicht meist weniger bekannt, da die Option der Nebenkostenpauschale inzwischen immer seltener genutzt bzw. angeboten wird. Was im Mietvertrag bezüglich der Nebenkostenpauschale geregelt sein muss, wann eine Erhöhung des festgelegten Betrags möglich ist und ob Nebenkosten als Pauschale als Pauschale überhaupt gezahlt werden können, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Das Wichtigste zur Nebenkostenpauschale
Nebenkosten, die auf Mieter umgelegt werden, können gemäß § 556 Abs. 2 S. 1 BGB als pauschaler Betrag im Mietvertrag vereinbart werden.
Eine vereinbarte Nebenkostenpauschale ist ohne Abrechnung gültig. Nachzahlungen oder Rückforderungen für Nebenkosten gibt es in einem solchen Fall nicht.
Eine Anpassung oder Erhöhung der Betriebskosten– oder Nebenkostenpauschale ist nur dann möglich, wenn diese Option im Mietvertrag vereinbart wurde.
Inhaltsverzeichnis
Ist bei den Nebenkosten eine Pauschale zulässig?
In Bezug auf die Nebenkosten ist es zunächst wichtig zu wissen, dass der Begriff im Wohnraummietrecht eigentlich nicht vorkommt, sondern nur im Gewerbemietrecht angesiedelt ist. Bei Wohnraummietverhältnissen wird von Betriebskosten gesprochen. Der Unterschied liegt darin, dass bei den Nebenkosten in der Regel mehr Posten eingeschlossen sind als in den Betriebskosten. So können hier beispielsweise auch Verwaltungs- und Instandhaltungskosten dazugehören.
Allerdings hat sich der Begriff Nebenkosten im Alltag durchgesetzt, sodass der Einfachheit halber auch in diesem Ratgeber von der Nebenkostenpauschale die Rede sein wird. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich sowohl im Wohnraum- als auch im Gewerbemietrecht gültig.
Als Nebenkosten gelten in der Regel alle laufenden Kosten, die für ein Grundstück oder eine Immobilie anfallen. Diese Kosten, wenn sie auf den Mieter umlegbar sind, können als Nebenkostenvorauszahlung oder in Form eines festen Betrags geleistet werden.
Die Nebenkostenpauschale ist, gemäß Definition, also ein vereinbarter fester Betrag, der in der Regel gemeinsam mit der Miete an den Vermieter entrichtet wird. Vorteile, wenn im Mietvertrag eine Pauschale für die Nebenkosten festgehalten ist, können sein, dass keine Abrechnung erfolgen muss, die zu zahlenden Beträge sich in der Regel nicht ändern und keine Nachzahlung zustande kommen kann.
Rechtliche Grundlage für die Nebenkostenpauschale
Die rechtliche Basis für eine Nebenkostenpauschale im Mietvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. In § 556 Abs. 2 S. 1 BGB wird diesbezüglich Folgendes festgelegt:
Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Das heißt auch, dass eine solche Vereinbarung im Mietvertrag festgehalten sein muss. Ist weder ein Vereinbarung oder eine Nebenkostenpauschale noch eine Vorauszahlung festgelegt, müssen Mieter die Nebenkosten nicht tragen. Eine solche Abmachung, Vorauszahlung oder Pauschale muss explizit im Mietvertrag benannt und somit auch vereinbart sein.
Die Posten, die durch eine Nebenkostenpauschale abgedeckt sind, dürfen nur die umlagefähigen Betriebskosten beinhalten. Diese sind in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert.
Wie ist die Nebenkostenpauschale zu berechnen?
Die Nebenkostenpauschale und wie hoch diese sein darf, wird unter anderem auch im zuvor genannten Paragraphen des BGB definiert. Allerdings wird hier keine konkrete Höhe genannt, sondern der sogenannte Angemessenheitsgrundsatz festgelegt. Wie bei einer Nebenkostenpauschale die Höhe genau sein darf, ist jedoch gesetzlich nicht weiter definiert.
Vermieter müssen sich bei der Pauschale also an Vergleichswerte der Vormieter oder, wenn diese nicht vorliegen, am Betriebskostenspiegel orientieren, damit ein angemessener Betrag ermittelt werden kann. Im Zweifel kann ein Anwalt für Mietrecht beim Ermitteln der Pauschale behilflich sein.
Wann können Vermieter eine Nebenkostenpauschale erhöhen oder anpassen?
Eine Erhöhung bzw. Anpassung der Nebenkostenpauschale kann unter Umständen notwendig sein. Steigen zum Beispiel Verbrauch oder Versorgerpreise, ist dies oftmals ein triftiger Grund, den Pauschalbetrag anzupassen. Andersherum kann es auch notwendig sein, den Betrag zu senken, wenn kontinuierlich zu viel bezahlt wird.
Bei einer Nebenkostenpauschale kommt eine Erhöhung dann in Frage, wenn bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. So muss im Mietvertrag schriftlich ein Pauschalbetrag vereinbart und zudem auch die Option einer Anpassung der Höhe festgehalten sein. Darüber hinaus muss der Vermieter einen Grund für eine Erhöhung gesondert erklären. Ist dies zulässig, folgt die Erhöhung der Nebenkostenpauschale im Monat nach dem Eingang der Erklärung (in der Regel zum ersten dieses folgenden Monats). Rückwirkend ist eine solche Erhöhung nur unter bestimmten Umständen und auch nur für das zurückliegende Kalenderjahr möglich (§ 560 Abs. 2 S. 2 BGB).
Für eine Senkung der Nebenkostenpauschale müssen keine Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss also keine Vereinbarung vorliegen, damit der Vermieter gesunkene Kosten bei der Pauschale geltend macht. Vermieter müssen eine Kostensenkung dem Mieter jedoch unverzüglich mitteilen und die Nebenkostenpauschale senken.
Das ist in § 560 Abs. 3 BGB wie folgt formuliert:
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
Sonderfall: Nebenkostenpauschale bei Heizkosten
Wird eine Nebenkostenpauschale vereinbart, müssen beide Mietvertragsparteien beachten, dass Heiz-und Warmwasserkosten hier nicht mit inbegriffen sein können. Denn gemäß § 12 Heizkosten-Verordnung (HeizkostenV) müssen diese warmen Betriebskosten zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig ermittelt werden.
Das heißt, dass für diese Kosten eine Abrechnung erstellt werden muss und die Beträge nach Verbrauch berechnet werden. Ist dies nicht der Fall, haben Mieter das Recht, die Kosten um 15 % zu kürzen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rechne z.Z. in meinem Mehrfamilienhaus (8 Whg.) mit 3 Gewerbebetrieben jährlich die Vorauszahlungen und Kosten ab.
Ich beabsichtige aus einer gewerblichen Lagerfläche eine Teilung in 3 Lagerflächen herzustellen, um diese dann pauschal abzurechnen.
Ist das mit einer gemischten Abrechnung (Vorauszahlung, Pauschale) möglich?
MfG
[Name von der Redaktion entfernt]
Is es grundsätzlich legal, eine Pauschalmiete zu vereinbaren, bei der die Kosten für Strom und Gas nicht enthalten sind und vom Mieter separat an die Versorgungsunternehmen gezahlt werden müssen?