Mindesttemperatur in der Wohnung: Neue Verordnungen setzen Klauseln im Mietvertrag aus

News von Dörte L.

Veröffentlichungsdatum: 17. August 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Berlin. Die Bundesregierung plant für den Herbst zwei neue Verordnungen, die weitere Energiesparmaßnahmen beinhalten. Unter anderem ist vorgesehen, dass Mietvertragsklauseln bezüglich der Mindesttemperatur in Wohnung vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.

Maßnahmen zum Energiesparen: Auch private Haushalte sind gefordert

Mindesttemperatur in der Wohnung: Mietvertragliche Klauseln können kurzzeitig ausgesetzt werden.
Mindesttemperatur in der Wohnung: Mietvertragliche Klauseln können kurzzeitig ausgesetzt werden.

Bundeswirtschaftsminister Habeck hat dem Bundeskabinett zwei Verordnungen vorgelegt, welche Maßnahmen zum Energiesparen auf Gebäudeebene enthalten. In der ersten Verordnung ist unter anderem festgelegt, dass Klauseln in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur für die Wohnung bestimmen, vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.

Derzeit ist im Mietrecht die Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 30. April definiert. Gemäß der derzeitigen Rechtsprechung und gängigen Klauseln in Mietverträgen wird die Mindesttemperatur in einer Wohnung meist bei 20 bis 22 Grad Celsius (nachts oft bei 18 Grad Celsius) eingestellt. Gemäß der neuen Verordnung müssen Vermieter diese Temperaturvorgaben nicht mehr erfüllen und können die Heizungsanlagen entsprechend niedriger einstellen.

Angedacht ist das Inkrafttreten der Verordnung ab Anfang September. Die Aussetzung der Klauseln soll für die kommende Heizperiode bis Ende Februar 2023 gelten und eine Absenkung der Mindesttemperatur in der Wohnung um durchschnittlich zwei Grad Celsius erlauben. Somit soll der Energieverbrauch beim Heizen eingeschränkt werden.

Zusammenfassend gelten für private Haushalte mit dem Inkrafttreten der Verordnung folgende Punkte: 

  • Mindesttemperatur in der Wohnung wird gesenkt, mietvertragliche Klauseln vorübergehend außer Kraft
  • Beheizung privater Pools mit Strom oder Gas ist untersagt
  • Mieter müssen frühzeitig informiert werden, wie hoch der zu erwartende Energieverbrauch und dessen Kosten sind (durch Gasversorger, Eigentümer, Vermieter)
  • Mieter müssen über Energiesparmöglichkeiten informiert werden

Die neuen Verordnungen sehen auch Maßnahmen für öffentliche Gebäude und industrielle Verbraucher vor. Neben der Absenkung der Mindesttemperatur in einer Wohnung soll diese auch für öffentliche Gebäude auf 19 Grad Celsius reduziert werden. Zudem dürfen Flure, Foyers und Technikräume gar nicht mehr beheizt werden, sofern dies nicht sicherheitsrelevant ist. Ausgenommen von der Regelung sind Kliniken, Pflege- und soziale Einrichtungen.

Zweite Verordnung: Welche weiteren Maßnahmen sind vorgesehen?

Neben der Absenkung der Mindesttemperatur in der Wohnung ist eine jährliche Prüfung der Heizung vorgesehen.
Neben der Absenkung der Mindesttemperatur in der Wohnung ist eine jährliche Prüfung der Heizung vorgesehen.

Das Aussetzen der Klauseln für die Mindesttemperatur in der Wohnung sowie die weiteren Punkte der ersten Verordnung dienen der kurzfristigen Einsparung und Verbrauchssenkung. Die Maßnahmen, welche in der zweiten Verordnung enthalten sind, sollen für die kommenden zwei Jahre zu Einsparungen beitragen. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten am 01. Oktober 2022.

Inbegriffen ist unter anderem eine Pflicht zur jährlichen Prüfung von Gasheizung bzw. Gasheizungsanlagen in Gebäuden. Ziel ist es, dass eine Absenkung zur Nacht eingestellt ist und die Anlagen niedrige Vorlauftemperaturen haben. Werden Anlagen durch Pumpen betrieben, die nicht energieeffizient arbeiten, müssen Eigentümer diese austauschen.

Beschlossen sind beide Verordnungen derzeit noch nicht. Da eine Zustimmung von Bundestag und Bundesrat nicht notwendig ist, kann das Kabinett über das Inkrafttreten auch kurzfristig entscheiden. 

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

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2 Gedanken über “Mindesttemperatur in der Wohnung: Neue Verordnungen setzen Klauseln im Mietvertrag aus

  1. Klaus S

    wir haben im Mai 23 eine neu errichtete Eigentumswohnung gekauft, die sich bei näherer Betrachtung immer mehr zum Hotspot kapitaler Baumängel und so zum Standard einer einfachen Hütte entpuppt. Der Bauträger wiegelt gekonnt routiniert ab. Die Mängel sind aber nicht zu übersehen, geschweige denn, wegzudiskutieren. Doch der Weg wird hart.
    Als Krönung kommt noch die nicht funktionierende Fußbodenheizung dazu. Die Temperaturen erreichen kaum 20°. Ob meine Lungenentzündung daher kommt, lässt sich natürlich nicht direkt nachweisen. Aber was mache ich, bevor ich hier noch zur Strecke gehe? Der Hausverwalter stellt sich stur und reagiert nicht einmal auf meine Fehlermeldung.

  2. Tom

    wie sieht das aus, wenn man aufgrund Krankheit eine höhere Kälteempfindlichkeit hat? 20° ist für mich schon grenzwertig, ohne Decke geht da gar nichts mehr. Noch kühler und ich kann mich auf ständige Erkältungen einstellen. Kann man da dann seinen Vermieter auch ein Attest vorlegen? Oder bleibt man da wie so oft auf der Strecke.

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