Der Mietvertrag – Die Vereinbarung zum Wohnen auf Miete

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Was ist eigentlich ein Mietvertrag?

Der "Haus-und-Grund-Mietvertrag" regelt die Vermietung von Wohnraum.
Der „Haus-und-Grund-Mietvertrag“ regelt die Vermietung von Wohnraum.

Der Mietvertrag regelt die Vermietung eines Mietobjekts zwischen zwei Parteien: dem Mieter und dem Vermieter. Dem Mieter wird im Mietvertrag das entsprechende Objekt zum Gebrauch überlassen. Im Gegenzug entrichtet er dem Vermieter einen vereinbarten Mietzins.

Obgleich sich eine Menge verschiedener Sachen mieten lassen – Autos, Möbel etc. –, findet im deutschen Mietrecht vor allem der Wohnraummietvertrag Beachtung.

Was es bei diesem „Mietvertrag für Haus und Grund“ zu beachten gilt, verrät Ihnen dieser Ratgeber.

Das Wichtigste zum Mietvertrag

Was wird im Mietvertrag vereinbart?

Im Mietvertrag wird die Höhe der Miete vereinbart. Betriebskosten sind vom Mieter nur zu zahlen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

Kann ein Mietvertrag befristet sein?

Ein befristeter Mietvertrag kann nur zustanden kommen, wenn der Vermieter einen Grund für die Befristung angeben kann. Ein Untermietvertrag kann zum Beispiel oftmals befristet sein.

Was ist bei der Kündigung eines Mietvertrags zu beachten?

Für die ordentliche Kündigung vom Mietvertrag gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Fristen.

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Wichtige Themen rund um den Mietvertag

→ Besichtigungsrecht → Bürgschaft → Gewerbemietvertrag → Kleinreparaturklausel → Kündigung vom Mietvertrag → Mindestmietdauer → Pandemie-Klausel im Mietvertrag → Rauchmelderpflicht → Rücktritt vom Mietvertrag → Untermietvertrag → Wohngemeinschaft/WG

Mietvertrag für Wohnraum – Was Mieter und Vermieter beachten sollten

Je genauer ein Mietvertrag formuliert ist, umso eher lässt sich ein Streit zwischen den Vertragspartnern vermeiden.
Je genauer ein Mietvertrag formuliert ist, umso eher lässt sich ein Streit zwischen den Vertragspartnern vermeiden.

In Deutschland gilt das soziale Mietrecht, bei dem vor allem der Mieter eines Wohnraums geschützt wird. Dabei ist unerheblich, ob der Mietvertrag für ein Einfamilienhaus, ein Appartement oder ein sonstiges Wohnobjekt geschlossen wird.

Der Mieterschutz gilt allerdings nicht für Räume, die zu gewerblichen Zwecken vermietet werden.

Die Rechte von Mieter und Vermieter für Wohnverhältnisse sind in den §§ 549 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, der Mietvertrag wiederum ist die praktische Anwendung dieses Mietrechts: Die allgemeinen Vorschriften, die das BGB für das Mietverhältnis von Wohnräumen festschreibt, werden hier konkret auf die betreffende Wohnung oder das Haus angepasst. Der Mietvertrag wird in der Regel vom Vermieter formuliert.

Nicht immer ist das Verhältnis von Mieter und Vermieter konfliktfrei. Besteht keine Einigkeit, wer welche Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen hat, ist Ärger häufig vorprogrammiert. Viele Streitpunkte lassen sich jedoch schon vorher im Mietvertrag regeln, wie Schönheitsreparaturen, Kündigung oder die Hausordnung.

Mit dem Mietvertrag können beide Parteien noch vor Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Sachverhalte treffen und diese später bei Bedarf nachlesen. Je präziser und ausführlicher ein Mietvertrag formuliert ist, umso weniger bietet er Raum für Streitigkeiten.

Wer einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, sollte ihn sich sehr genau durchlesen. Denn obgleich in Deutschland Mieterschutz gilt, gibt es Mittel und Wege, einen Mietvertrag so zu formulieren, dass er dem Mieter schnell zum Nachteil gereichen kann.

Vermieter wiederum sollten beim Aufsetzen vom Wohnungsmietvertrag darauf achten, ihn vermieterfreundlich zu verfassen. Andernfalls kann das soziale Mietrecht den Mieter überbevorteilen, was den Vermieter mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert.

Diese Punkte sollte ein Mietvertrag beinhalten, um für beide Parteien möglichst fair zu sein:

Personenangaben

Gemeint sind hier alle wichtigen Angaben zu Vermieter und Mieter. Ziehen mehrere Personen in die Wohnung ein, sollten alle volljährigen Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Die Höhe und Art der Miete

Neben der Kaltmiete müssen Mieter häufig auch die Mietnebenkosten zahlen – allerdings nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. Vermieter sollten deshalb darauf achten, die Zahlung der Betriebskosten explizit im Mietvertrag zu vereinbaren.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten prüfen, ob die Zahlung der Nebenkosten im Mietvertrag als Pauschale oder in Form einer Vorauszahlung festgelegt ist. Sonst tappt einer von beiden unter Umständen in eine Kostenfalle.

Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung – Wo ist der Unterschied?

Legt der Mietvertrag fest, dass die Nebenkosten als Pauschale gezahlt werden müssen, zahlt der Mieter monatlich einen pauschalen Betrag für Kosten wie Strom, Heizung und Wasser. Und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich verbraucht. Deswegen kann es vorkommen, dass er mehr zahlen muss, als sein Verbrauch eigentlich rechtfertigt.

Weil er der Pauschale jedoch im Mietvertrag zugestimmt hat, hat er keine Möglichkeit, gegen die Überzahlung Einspruch einzulegen. Gleiches gilt allerdings auch für den Vermieter, wenn die realen Kosten für den Verbrauch die monatliche Pauschale überschreiten.

Wird im Mietvertrag stattdessen eine Vorauszahlung vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter am Ende des Jahres eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Bei dieser werden die real entstandenen Nebenkosten mit den Zahlungen des Mieters abgeglichen.

Hat dieser insgesamt während des Jahres zu viel bezahlt, bekommt er den überschüssigen Betrag zurückerstattet. Hat er zu wenig gezahlt, muss er die restlichen Kosten in Form einer Nachzahlung entrichten.

Im Gegensatz zur Pauschale wird also bei der Vorauszahlung am Jahresende exakt so viel bezahlt, wie auch verbraucht wurde.

Die Mietkaution

Wer einen Mietvertrag unterschreiben möchte, sollte ihn sich vorher ganz genau durchlesen.
Wer einen Mietvertrag unterschreiben möchte, sollte ihn sich vorher ganz genau durchlesen.

Auch die Mietkaution ist optional und muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Die Kaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen.

Die Vertragsdauer

Es sollte unbedingt festgelegt werden, ob der Mietvertrag unbefristet oder befristet ist. Wollen Vermieter einen befristeten Mietvertrag aufsetzen, muss dieser den Bestimmungen von § 575 BGB genügen. Andernfalls ist er ungültig.

Der Kündigungsverzicht

Ein befristeter Mietvertrag kann eine Klausel enthalten, dass das Mietverhältnis für die gesamte vereinbarte Dauer unkündbar ist. Darauf sollten sich Mieter jedoch nur dann einlassen, wenn sie mit absoluter Sicherheit sagen können, dass vor Ablauf des Vertrags kein Grund für einen erneuten Umzug besteht.

Der zulässige Gebrauch der Wohnung

Beide Parteien sollten sich im Mietvertrag über den zulässigen Gebrauch der Wohnung einigen, z. B. ob eine gewerbliche Nutzung der Wohnung gestattet ist oder nicht.

Kleinreparaturen

Enthält der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel, wird der Mieter verpflichtet, die Kosten für eine vom Vermieter beauftragte Kleinreparatur zu tragen. Der Mietvertrag muss genau festlegen, bis zu welcher Höhe pro Reparatur und im Jahr insgesamt sich der Mieter beteiligen muss. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten darauf achten, dass die Klausel gemäß den Vorgaben des Deutschen Mieterbunds formuliert ist. Andernfalls ist sie ungültig.

Treten Schäden auf, die nicht von der Kleinrepaturklausel abgedeckt werden, sind diese vom Vermieter zu beheben. Kommt er dem nicht nach, kann der Mieter evtl. eine Mietminderung beanspruchen.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Soll der Mieter bestimmte Arbeiten wie das Streichen und Tapezieren der Wohnung übernehmen, muss der Mietvertrag eine entsprechende Klausel beinhalten. Andernfalls kann er nicht dazu verpflichtet werden. Zudem ist eine solche Klausel nicht immer zulässig. Dies muss bei Bedarf von einem Sachverständigen geprüft werden.

Die Hausordnung

Die Hausordnung konkretisiert die im Mietvertrag vereinbarten Punkte und kann z. B. genaue Ruhezeiten oder die Haltung von Haustieren in der Wohnung regeln.

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Der Mietvertrag für eine WG

Ein WG-Mietvertrag kann in verschiedenen Varianten aufgestellt werden.
Ein WG-Mietvertrag kann in verschiedenen Varianten aufgestellt werden.

Rein rechtlich gesehen ist ein WG-Mietvertrag ein einfacher Mietvertrag, wie er auch für konventionelle Wohnverhältnisse geschlossen wird. Er kann jedoch in drei Varianten auftreten:

  • Ein WG-Bewohner ist Hauptmieter, die anderen sind seine Untermieter. In dieser Variante besteht ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter sowie jeweils ein Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und jedem seiner Untermieter.
  • Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter. In dieser Variante besteht ein einziger Mietvertrag zwischen dem Vermieter und allen Hauptmietern.
  • Alle WG-Bewohner sind eigenständige Mieter. In dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem Mieter einen separaten Mietvertrag ab.

Am häufigsten tritt die Variante auf, dass alle Mitbewohner als Hauptmieter im Mietvertrag aufgeführt sind. Das hat den Vorteil, dass sie alle gleichberechtigt sind. Keiner kann dem anderen gegenüber eine Kündigung aussprechen – wie es z. B. bei einem Untermietvertrag der Fall wäre – und jeder erhält alle wichtigen Schreiben vom Vermieter.

Der Nachteil für die Mieter (und der Vorteil für den Vermieter) ist die gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass alle WG-Bewohner für etwaige Forderungen durch den Vermieter aufkommen müssen, selbst wenn nur ein einziger diesen verschuldet hat. Ist z. B. einer der Mitbewohner mit der Zahlung seiner Miete im Rückstand, kann der Vermieter die Schulden von jedem beliebigen Mieter in voller Höhe einklagen.

Was ist ein Einheitsmietvertrag?

Ein Einheitsmietvertrag gilt als Standard für den Mietvertrag und ist als Muster auf verschiedenen Internetseiten zu finden.

Es handelt sich hier um einen vorformulierten Mietvertrag, der das Mietverhältnis allgemein gültig regelt und in den nur noch die individuellen Daten der Beteiligten eingetragen werden müssen.

Ein Einheitsmietvertrag regelt alle rechtlichen Probleme, die bei der Wohnraummiete auftreten können.
Ein Einheitsmietvertrag regelt alle rechtlichen Probleme, die bei der Wohnraummiete auftreten können.

Vorteil bei einem solchen Standardmietvertrag ist, dass er alle möglichen rechtlichen Probleme abdeckt, die bei der Wohnraummiete auftreten können.

Die Formulierungen erfüllen die Vorgaben des Gesetzgebers, weshalb keine Unsicherheit vonseiten des Vermieters bestehen muss, ob der Vertrag aufgrund eines Formfehlers als ungültig erklärt werden kann.



Allerdings regelt der Einheitsmietvertrag nicht die individuellen Bedürfnisse von Mieter und Vermieter und ist deshalb nicht für jedes Mietverhältnis geeignet. Es ist zu empfehlen, dass Vermieter beim Aufsetzen eines Mietvertrags einen Einheitsmietvertrag verwenden. Diesen sollten sie jedoch um weitere Punkte ergänzen, die für sie oder den Mieter relevant sind und die nicht durch die allgemeingültigen Klauseln abgedeckt werden.

Ist ein mündlicher Mietvertrag gültig?

Ein mündlicher Mietvertrag gilt als abgeschlossen, wenn eine Partei der anderen ein mündliches Angebot unterbreitet und dieses angenommen wird. Das Angebot sollte die beteiligten Personen, das Mietobjekt, die Höhe der Miete, die Dauer der Vereinbarung und den Zeitpunkt des Einzugs beinhalten.

Der mündliche Mietvertrag unterliegt den gleichen mietrechtlichen Bestimmungen wie der schriftliche. Damit der Mietvertrag absolut gültig ist, müssen sich Mieter und Vermieter über den Abschluss einig sein und dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Sonst kann der Vertrag später nach § 119 des BGB wegen Irrtums angefochten werden. Inwieweit diese Anfechtung rechtens ist, muss individuell von einem Anwalt geprüft werden.

Der mündliche Mietvertrag hat für Mieter den Vorteil, dass er in der Regel weniger detailliert aufgestellt ist als ein schriftlicher und weniger Sachverhalte regelt. Enthält der Mietvertrag z. B. keine Klausel über Nebenkostenzahlungen, Schönheits- und Kleinreparaturen, Hausordnung und dergleichen, kann der Vermieter diese Punkte nicht im Nachhinein regeln und den Mieter in die Pflicht nehmen.

Im Streitfall ist es allerdings schwer zu beweisen, welche Vereinbarungen bei einem mündlichen Mietvertrag geschlossen wurden.

Wie funktioniert ein befristeter Mietvertrag?

Ein befristeter Mietvertrag wird häufig auch als Zeitmietvertrag bezeichnet. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden, die im § 575 Absatz 1 BGB festgelegt sind:

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Kann der Vermieter keinen konkreten Befristungsgrund nennen oder ist dieser nicht im Mietvertrag angegeben, ist die Befristung ungültig. Der Mietvertrag wird dann automatisch auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei Zeitmietverträgen gilt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Das bedeutet, dass ein bestehender Mietvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert wird, wenn

  • der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und
  • der Vermieter ihn nicht zur Zurückgabe der Mietsache auffordert.

Der Zeitmietvertrag findet z. B. Anwendung, wenn ein Mietvertrag für eine Ferienwohnung geschlossen wird.

Ist ein Rücktritt vom Mietvertrag möglich?

Ein Rücktritt vom Mietvertrag muss schriftlich vereinbart werden.
Ein Rücktritt vom Mietvertrag muss schriftlich vereinbart werden.

Für viele Verträge gilt ein allgemeines Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen, in denen ein Vertragspartner von einem bereits unterschriebenen Vertrag zurücktreten kann. Allerdings gilt dieses nicht automatisch beim Mietvertrag.

Der Vermieter kann aber selbst entscheiden, ein Widerrufsrecht im Mietvertrag festzulegen, und so das Recht auf Rücktritt vertraglich vereinbaren. In diesem Fall ist es möglich, den Vertrag aufzulösen, sofern der Mieter die Wohnung noch nicht bezogen hat.

Wurde im Mietvertrag kein Widerrufsrecht festgelegt, kann der Rücktritt vom Mietvertrag nur über einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Dieser kann sowohl vor als auch nach dem Einzug geschlossen werden und erfordert das Einverständnis beider Parteien. Wird die Aufhebung nur von einem Vertragspartner gewünscht, hat dieser keinen rechtlichen Anspruch darauf, den Aufhebungsvertrag durchzusetzen.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht gleichzusetzen mit der Kündigung des Mietvertrags.

So wird ein Mietvertrag gekündigt

Eine Kündigung kann nur für einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag ausgesprochen werden. Zeitmietverträge sind in der Regel unkündbar.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter, muss dieser ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Mietvereinbarung haben. Die Gründe dafür hat er dem Mieter schriftlich in Form eines Kündigungsschreibens mitzuteilen.

Als berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses versteht das Mietrecht vor allem:

  • eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter, sofern er diese selbst verschuldet hat,
  • die Anmeldung von Eigenbedarf durch den Vermieter für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts (Eigenbedarfskündigung) und
  • erhebliche Nachteile für den Vermieter, die durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen, sofern dieses eine angemessen wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert.
Möchte ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses: Wohnt der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 5 Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Hat er die Wohnung vor 5 Jahren oder früher bezogen, verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Ab einer Wohndauer von 8 Jahren besteht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

Die ordentliche Kündigung durch den Mieter

Um den Mietvertrag zu kündigen, müssen Mieter und Vermieter unterschiedliche Fristen beachten.
Um den Mietvertrag zu kündigen, müssen Mieter und Vermieter unterschiedliche Fristen beachten.

Im Gegensatz zum Vermieter muss ein Mieter keine Gründe angeben, wenn er seinen Mietvertrag kündigen möchte. Die ordentliche Kündigung muss ebenfalls in schriftlicher Form erfolgen.

Anders als bei der Kündigung durch den Vermieter richtet sich die Kündigungsfrist nicht nach Dauer des Wohnverhältnisses, sondern beträgt stets 3 Monate. Im Mietvertrag kann allerdings eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter (nicht jedoch für den Vermieter) vereinbart werden.

Die außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung unterliegt die außerordentliche Kündigung keinerlei Fristen und kann von beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden. Allerdings müssen wichtige Gründe bestehen, weshalb es einem der Beteiligten nicht zugemutet werden kann, den Mietvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Solche Gründe sind u. a.:

  • Der Mieter entrichtet nicht oder zu spät die im Mietvertrag vereinbarte Miete.
  • Der Mieter beschädigt mutwillig oder fahrlässig die Wohnung in erheblichem Maße.
  • Der Mieter überlässt die Wohnung unbefugt einem Dritten.
  • Der Vermieter stellt die Wohnung nicht zum Zeitpunkt zur Verfügung, der im Mietvertrag vereinbart wurde.

Wann besteht kein Mietvertrag für Wohnraum?

Unter das Wohnraummietrecht fällt nicht der Mietvertrag für eine Garage, es sei denn, sie ist Bestandteil des Mietverhältnisses über Wohnraum. Andernfalls gilt hier kein Mieterschutz.

Gleiches betrifft den Mietvertrag für einen Stellplatz.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

41 Gedanken zu “Der Mietvertrag – Die Vereinbarung zum Wohnen auf Miete

  1. Bernadette P.

    Hallo zusammen,
    Ich habe eine Frage zur Abschlagssumme einer Einbauküche.
    Ich bin vor einem Jahr in meine Wohnung gezogen und habe eine Abschlagssumme von 600€ für die Küche bezahlt. Das Geld habe ich an die Vermieterin überwiesen. Letztlich habe ich ihr nur 300€ überwiesen, weil wir uns geeinigt haben, dass ich das Streichen übernehme. Im Mietvertrag steht nichts von einem Abschlag für die Küche. Dort steht unter „gemietete Räume“ u.a. „Küche/Kochnische“.
    Mir kommt das jetzt rückblickend etwas komisch vor. Kann ich überhaupt eine Abschlagssumme für die Küche verlangen? Eigentlich hätte das damals über den Vormieter laufen müssen, oder?

  2. Elke R

    Guten Abend,
    Ich konnte mir eine Wohnung besichtigen in einem noch im Rohbau befindlichen großen Neubauhaus, Fertigstellung September 2023. Allerdings konnte ich nicht alles einsehen zB zB. Balkon, Tiefgarage , Abstellraum für Fahrrad u. a.
    Ich habe mündlich zugesagt! Nach ca. 10 Tagen habe ich den Mietvertrag erhalten.
    Das erscheint mir zu früh, da ich eigentlich die Wohnung bezugsfertig mit allen Zugängen vorher sehen möchte.
    Frage:

    -Was muss ich tun, sollte der Mietvertrag schon jetzt unterschrieben werden?
    – Kann ich zurücktreten??

  3. Sarah R

    Liebes Mietrecht-Team,

    ich wohne in einer WG mit zwei anderen Mietern. Jeder von uns hat einen eigenständigen Mietvertrag mit dem Vermieter. Ich ziehe Ende September aus der Wohnung aus. Im Vertrag ist festgehalten, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume auf den ursprünglichen Zustand zu bringen sind. Mein Zimmer würde ich dementsprechend räumen. Jedoch steht zum Beispiel noch ein Tisch in der Küche von meiner Mitbewohnerin, die jedoch nicht auszieht. Nun meinte der Vermieter, wenn ich diesen Tisch nicht beseitige, verweigert er die Abnahme. Darf er das tun? Es ist ja nicht mein Tisch. Und der Tisch, der vorher drin war, steht unbeschädigt im Keller.
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

    LG
    Sarah

  4. Stephanie

    Guten Tag,

    Ein Mietvertrag wurde von meiner Mutter unterzeichnet die Zu diesem Zeitpunkt die Wohnung bereits an mich übertragen hatte.

    Kann ich dem Mieter sagen, dass der Vertrag rechtlich ungültig ist, und mit mir ein neuer Vertrag vereinbart werden muss.

    Kann ich von den Bedingungen des ursprünglichen Vertrages abweichen?

    Hat der Mieter einen Rechtsanspruch an meine Mutter?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  5. Dmitrij

    Guten Nachmittag,

    ich habe eine Frage zur befristeten Miete.
    Inwiefern ist Ihre Formulierung zu verstehen: „der Vermieter ihn nicht zur Zurückgabe der Mietsache auffordert..“.
    Wie laeuft das praktisch ab? Aufforderung als Erinnerung per Post zu verstehen?
    Danke.
    Dmitrij

    1. mietrecht.com

      Hallo Dmitrij,

      die Mietsache muss vom Mieter an den Vermieter nach Ablauf des Mietverhältnisses zurückgegeben werden. Vermieter können durchaus eine Erinnerung an das Ablaufen versenden und auch im gleichen Zuge einen Übergabetermin vorschlagen bzw. vereinbaren. Zieht der Mieter trotzt Ablauf nicht aus, muss der Vermieter in der Regel die weitere Nutzung schriftlich untersagen und den Mieter zum Auszug auffordern.
      Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung am besten an einen Anwalt.

      Ihr Team von mietrecht.com

  6. Nicole P.

    Liebes mietrecht-Team,

    meine Vermieterin vermietet eigentlich nur an ihre Kinder, bei mir hat sie, auf Bitten ihrer Kinder, eine Ausnahme gemacht. Wir bezahlen alle eine Warmmiete und bekommen auch keine Betriebskostenabrechnung. Nun bin ich finanziell leider vom Staat abhängig und die verlangen nun eine Betriebskostenabrechnung, weil meine Vermieterin den Mietvertrag für eine Warmmiete nicht richtig ausgefüllt hat. Ich wohne dort nun seit 2 Jahren. Die Frage, Können wir den Mietvertrag rückwirkend ändern?

    lieben Gruß

    1. mietrecht.com

      Hallo Nicole P.,

      eine Änderung des Mietvertrages kann durch Zusätze bzw. unterschriebene Anlagen durchaus erfolgen. Hierfür ist die Zustimmung aller Parteien notwendig. Lassen Sie sich am besten auch durch einen Mieterverein dazu beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Hinterseer

    Sehr geehrte Damen und Herrn!
    Unser Sohn hatte in München mit 2 Freunden eine Wohnung gemietet als WG. Nun sind sie ende Februar diesen Jahres ausgezogen. Nun haben sie eine Mail vom Vermieter bekommen das sie Grundsteuer nachzahlen müssen. Im Mietvertrag der auf alle 3 war steht aber nichts drinnen das sie Grundsteuer bezahlen müssen. Ist es rechtens das sie das noch zahlen müssen? Außerdem müssen sie noch Nebenkosten von 454.-€ für 2018 nachzahlen. Es ist eine Neubauwohnung und Erstbezug. Kann mir bitte jemand konrette Angaben machen ob das alles rechtens ist?
    Vilene Dank

    1. mietrecht.com

      Hallo Hinterseer,

      Die Nebenkostenabrechnungen, sofern als Vorauszahlung vereinbart, müssen innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und den Mieter zugestellt werden. Ob die Höhe der Nachzahlung angemessen ist könne wir nicht beurteilen. Die Abrechnung deren Grundlagen sollten den Mietern vorliegen. Ohne eine nachvollziehbare Abrechnung, könnten Nachzahlungsansprüche eventuell nicht eingefordert werden. Dies sollten die betreffenden Mieter rechtliche bei einem Mieterverein klären lassen oder mit einem Anwalt besprechen.
      Die Grundsteuer kann derzeit als Teil der Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Inwieweit das in diesem Fall als einzelne Position möglich ist, können wir nicht beurteilen. Auch hier sollte ein Mieterverein oder ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. Walter T.

    in Vermieter, kündige meinem Mieter, da er die letzte Miete bis zum 10. des Monats nicht gezahlt hat und auch nicht bereit ist . sie zu entrichten. Da das Mietverhältnis erst eineinhalb Jahre besteht , ist eine Drei-Monatsfrist einzuhalten. Meine Frage: wie lange ist der Mieter verpflichtet , die Miete zu zahlen? doch wohl noch die nächsten drei Monate… aber was soll ich tun, wenn er sich weigert zu zahlen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Walter T.,

      ein Mieter ist verpflichtet, die Miete zu zahlen, so lange das Mietverhältnis noch besteht und eine Nutzung der Mietsache möglich ist. Das Mietverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf der Kündigungsfrist oder vorher, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Wird die Miete nicht gezahlt, haben Vermieter neben der Abmahnung dann auch die Möglichkeit einer Klage. Dafür können wir jedoch keine rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Wiebke H

    Hallo
    Ich habe eine Frage zu einem Mietvertrag einer eigenständigen Wohnung mit 2 Zimmern, Küche/ Bad.
    Die Vermieterin sucht je einen Mieter für die beiden Zimmer, also WG mit zwei eigenständigen Mietern.
    Die Zimmer sind möbliert.
    Im Vertrag stehen Klauseln welche zwar praktisch kein Problem sind, aber die mich rechtlich verwundern.
    1. In der Wohnung darf nicht geraucht werden.
    2. …die Mieträume … ausreichend zu reinigen. Küche mindestens einmal im Monat. Erfolgt dies nicht, lässt der Vermieter die Küche reinigen und berechnet dies dem Mieter mit 15 €.
    3. Bei Ende des Mietvertrages ist das Zimmer sauber zu übergeben. Es wird eine Gebühr für die Endreinigung berechnet.

    Von „normalen“ Mietverträgen weiß ich nur, dass der Vermieter ohne die Einwilligung des Mieters nicht einmal die Wohnung betreten darf, geschweige denn eine Putzplan fordern darf.
    1 Zimmer im Obergeschoss, kleine Küche, Bad zur Mitbenutzung. Das steht unter §1 Mieträume.
    Hebelt dieses Wort „Mitbenutzung“ die mir geläufigen Rechte aus?
    (Die Vermieterin nutzt diese Räume nicht. Sie hat eine separate Wohnung)
    Ich habe noch nie etwas von einer Endreinigungsgebühr bei einer Mietwohnung gehört.

  10. manuela s.

    Hallo. Ich habe 02.03.2019 einen Mietvertrag .Beginn des Vertrages ist der 01.07.2019. Habe diesen Vertrag am 01.04.2019 zum 31.06.2019 gekündigt. Grund hierfür war eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt. der Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht. wie soll ich mich verhalten.

  11. KlausT

    Hallo team mietrecht.com ,
    wir haben am 01.05.2005 unseren Mietvertrag unterschrieben. in der Wohnung ware die Decken im Flur,
    Küche und Badezimmer mit Panelen verkleidet. In der Küche waren die Wände zusätzlich gefließt.
    Das Bad war bis zur Decke ebenfalls mit Fliesen versehen. In der Küche und im Bad waren die Fussböden ebefalls Gefließst.
    Da uns die Wohnung so gefallen hat haben wir nach einer Modernisierung der Türen die Wohnung Übernommen.
    Ohne vorher darauf ammerksam zu machen, stand dann im Mietvertrag, dass beim Auszug die vom Vormieter eingebauten Veränderungen, die nicht zum Mietvertrag gehören, wieder beseitigt werden müssen.
    Wir haben nach dem Einzug von den anderen Mietern erfahren das die Wohnung mindestens 5 Jahre
    leergestanden hat.
    Wir kennen die Vormieter nicht und haben mit Ihnen keinerlei Übernahmevereinbarungen getroffen.
    Was ist wenn die Wohnungsverwaltung auf den Zusatz iim Mietvertrag der mit Kugelschreiber in den Zeilen
    eingefügt wurde besteht und wir die Einbauten vom Vormieter beseitigen sollen.
    Wir würden uns über eine rechtliche Auskunft bedanken.

    Sind nach den 5 Jahren die Einbauten des Vormieters nicht im Bestand
    der Wohnungsverwaltung übergegangen ?

    Freundliche Grüße
    und viele Dank

    Klaus

  12. Heinz S.

    <Hallo, liebes Team von Mietrecht,
    vor wenigen Tagen ist meine Mutter verstorben, die mir seit acht Jahren Wohnraum, zur Verfügung gestellt hat.
    Vor drei Jahren wurde ein ordentlicher Mietvertrag ohne Kündigungsfristen geschlossen, da dies für die soziale Absicherung notwendig war. Fragen:
    – Wie lange habe ich Wohnrecht?
    – Meiner Geschwister wollen das Haus so schnell wie möglich verkaufen, um an das Geld heranzukommen, ich möchte gerne weiter darin wohnen, habe mich bereit erklärt, zwei Drittel der Wohnfläche zu vermieten, aber mein Bruder lehnt Vermietung grundsätzlich ab. Beide (Schwester und Bruder) wollen nicht im Haus wohnen und haben keinen Eigenbedarf, aber ich. Ich habe Pflegegrad 2 und bin gerade mit 67 ins Rentenalter gekommen. Ist es möglich, dass mich (krank, Sozialhilfeempfänger meine Geschwister rauswerfen ohne Wohn-Tauschangebote?

  13. Norman K

    Guten Tag,

    Wir haben ein Zweifamilienhaus gekauft und kurz davor hat der Verkäufer noch in das Erdgeschoss eine Mieterin geholt. Sie wohnt nun seit ca einem Monat da.
    Im Obergeschoss wohnt bereits auch eine Mieterin seit 10 Jahren.
    Unser Plan war in die erdgeschosswohnung zu ziehen.
    Ist es möglich dafür dann eigenbedarf anzumelden?
    Momentan wohnen wir in einer Mietwohnung und wollen natürlich in unser gerade gekauftes Haus einziehen. Die Mieterin im Obergeschoss wollten wir weiterhin im Haus lassen.
    Ich bedanke mich bereits jetzt schon für Ihre Antwort.

    Liebe Grüße

  14. Lena G.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe eine Frage bezüglich eines Mietvertrages, der durch einen Makler vermittelt wurde.
    Ist es üblich, dass der Vermieter dabei anonym bleibt und man sich bei Kündigung oder anderen Angelegenheiten an die Verwaltung der Immobiliengesellschaft wendet?
    bspw. steht in meinem Mietvertrag nur die Adresse der Wohnung und „als Vermieter vetreten durch “ xy Immobilien und Verwaltungsgesellschaft mBh“
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Lena G.

    1. mietrecht.com

      Hallo Lena G.,

      hat der Eigentümer die Vermietung Dritten übertragen, muss dieser in der Regel nicht unbedingt den Mietern bekannt sein. Der Vermieter ist in dem Fall die Verwaltung und somit auch der Ansprechpartner in den Angelegenheiten zum Mietverhältnis.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Neugebauer

    Liebes Miet-Recht Team,

    Ich habe ein kleines Haus gemietet vor ein paar Monaten,
    hab den Mietvertrag allein Unterschrieben!

    Meine jetzt Exfreundin steht „nur“ als Person die Neben A genannten Personen (Hauptmieter) das Haus dauerhaft nutzen.
    (Sie hat den Mietvertrag nicht mit unterschrieben)
    Darf ich sie ohne weiteres vor die Tür setzen, oder hat sie dadurch irgendwelche Rechte?

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Neugebauer

  16. Petra S.

    Liebes Mietrecht-Team,
    unsere Mieter haben Ende Nov. zum 31.12.2018 gekündigt und behaupten, wenn sie einen Nachmieter finden, oder uns behilflich sind bei der Nachmietersuche, würde die 3-Monatige Kündigungsfrist nicht gelten.

    Mit freundlichem Gruß
    Petra S.

    1. mietrecht.com

      Hallo Petra S.,

      in der Regel kann ein Vermieter Nachmieter akzeptieren und damit die Kündigungsfrist verkürzen. Verpflichtet dazu sind sie üblicherweise nicht. Die Kündigungsfrist gilt für Mieter, wenn diese kündigen ein Nachmieter ist in der Regel nur eine Option und muss vom Vermieter genehmigt werden. Lasen Sie sich am besten auch rechtlich von einem Anwalt ausführlich beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Udo H.

    Liebes Mietrecht-Team
    sind denn Klauseln in Mietverträgen gültig, in denen man mindestens 2 Jahre lang nach Einzug nicht kündigen darf ?
    Ich möchte gern früher umziehen, mein Vermieter akzeptiert jedoch 2 Jahre plus 3 Monate Kündigungsfrist.
    Ich finde dies unflexibel.

    Mit freundlichen Grüßen
    Udo H.

  18. Ulrike W.

    Hallo liebes Team von mietrecht.com,
    wir haben unsere Wohnung gekündigt.In unseren Mietvertrag steht bei Rückgabe der Mietsache:Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassen Räume in einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
    Bei Schönheitsreparaturen steht: Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene
    Kosten durchzuführen. Unsere Frage:Müssen wir die Wohnung streichen?
    Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen, U.W.

    1. mietrecht.com

      Hallo Ulrike W.,

      das könne wir pauschal nicht beantworten. Je nach dem Zustand der Wände kann es notwendig sein oder auch nicht. Hier sollten Sie einen Besichtigungstermin mit dem Vermieter vereinbaren und klären, ob das Streichen erforderlich ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  19. Kostadinovic

    Meine Mutter ist schwer krank. Sie lebt alleine in ihrer Wohnung.
    Wie lange muss nach ihrem Tod noch die Miete bezahlt werden?

    Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichem Gruß
    Ute Kostadinovic

    1. mietrecht.com

      Hallo Kostadinovic,

      auch bei einem Todesfall gilt in der Regel die gesetzliches Kündigungsfrist bzw. das,w as im Mietvertrag vereinbart wurde. Im Zweifel muss die Miete solange gezahlt werden, bis dies Frist abgelaufen ist. Sprechen Sie jedoch am besten mit dem Vermieter, ob es in einem solchen eine andere Lösung geben kann.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. LILI

    Guten Tag,
    Ich werde bald einen Untermieter für 6 Monate haben. Darf er vorher kündigen, auch wenn er sich verpflichtet hat für 6 Monate dort einzuziehen? Da es eine möblierte Wohnung ist, darf er rechtlich gesehen 3 Wochen vorher kündigen.
    Mit freundlichen Grüßen
    LILI

    1. mietrecht.com

      Hallo LILI,

      wenn es sich im einem zeitlich befristeten Vertrag handelt, ist eine frühzeitige ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Endet der Vertrag automatisch mit dem festgelegten Datum, ist eine Kündigung zum Ende nicht notwendig. Lassen Sie sich am besten rechtlich bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  21. Rainer R.

    Ein freundliches Hallo an das Team von Mietrecht.com ,
    folgender Sachverhalt; mein Vermieter hat die Hälfte eines alten Doppelhauses gekauft und durch bauliche
    Maßnahmen 2 kleine Wohnungen je ca.80 qm daraus gemacht.Davon haben wir eine seit Juli 2017 zur Miete
    und so nach und nach viele Mängel entdeckt. So zB. gibt es keinen Festnetzanschluß in dieser Wohnung. Ich soll
    mit Handy telefonieren oder mich selbst darum kümmern war die Antwort, er steckt kein Geld mehr ins Haus.
    Auf dem Grundstück gibt es noch einen alten Stall und eine Tiefgarage, die ich gegen eine nicht geringe Miete
    zusätzlich nutzen darf. Das Dach vom Stall(50´iger Jahre) ist voller kleiner Löcher und die Garage wurde mit Strom vom Nachbarn versorgt. Auf meinen Hinweis hin wurde die Stromleitung gekappt mit dem Hinweis ,“Du kannst Dir ja Strom aus Deinem Keller nebenan holen“.
    Meine Frage, dürfen Stallungen und Tiefgaragen die sich auf dem gleichen Grundstück befinden extra vermietet werden, wenn man gleichzeitig auch für Pflege und Reinigung mit zuständig ist und habe ich Anspruch auf einen Telefonanschluß zumindestens analog für ein Internetaufbau per DSL ?
    Vielen Dank für Ihre Mühe,- Mit freundlichen Grüßen Rainer R.

    1. mietrecht.com

      Hallo Rainer R.,

      in Bezug auf Ihre erste Frage lässt sich sagen, dass Vermieter andere Mietobjekte auf dem Grundstück in der Regel auch extra vermieten können. Gehören z. B. Stall und Garage nicht zum Mietvertrag für den Wohnraum, können diese Räume in der Regel über weitere Mietverträge vermietet werden. Inwieweit die Reinigung und Pfleg ein diesem Fall Bestandteil des ursprünglichen Mietvertrags sein darf, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich diesbezüglich am besten an einen Mieterverein.
      In der Regel müssen Vermieter die Voraussetzung schaffen, dass Mieter einen Telefon- bzw. Internetanschluss erhalten können. Die Anschlüsse müssen üblicherweise vorhanden sein. Auch in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen und dies mit einem Mieterverein oder einem Anwalt abzuklären.

      Ihr Team von mietrecht.com

  22. Krumrey

    Ich habe mir mit meiner Ex Freundin eine Wohnung gemietet. Den Mietvertrag haben wir beide unterschrieben. Die Miete habe ich über 4 Jahre alleine bezahlt da meine Ex Freundin so gut wie kein Einkommen hatte, sie studierte. Als sie mit dem Studium fertig war und arbeiten ging trennten wir uns. Auch auf den Renovierungskosten blieb ich beim Auszug hängen. Meine Frage: Kann ich von meiner Ex rückwirkend noch die Hälfte der Miete einfordern? Wenn ja, über welchen Zeitraum? Immerhin hatten wir ja beide den Mietvertrag unterschrieben. Desweiteren kann ich über meine Kontoauszüge nachweisen das ausschließlich ich die Miete bezahlt habe.

    1. mietrecht.com

      Hallo Krumrey,

      rechtlich können wir diesen Sachverhalt nicht beurteilen. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt und klären das mit diesem ab.

      Ihr Team von mietrecht.com

  23. Carina

    Kann der Vermieter eine Mindestmietdauer von z.B. 1 Jahr festlegen und damit dem Mieter das Recht nehmen in diesem Zeitraum zu kündigen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Carina,

      eine Mindestmietdauer kann durchaus im Vertrag vereinbart werden. Hier gelten die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezüglich der Vertragsfreiheit. Diese Mindestmietdauer muss allerdings einvernehmlich festgelegt sein. In diesem Zeitraum ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Außerordentlich kann eine Kündigung in der Regel jedoch erfolgen, wenn die Gründe für eine solche vorliegen. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Anwalt.

      Ihr Team von mietrecht.com

  24. Peter K.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Muss ich unbedingt zum Monatsende einen Mietvertrag kündigen???
    Kann ich nicht auch zum 10. oder 15. unter Einhaltung der 3-Montsfrist kündigen?
    D.h. z.B. : Zustellung Kündigung zum 01.01. des Jahres und Kündigungstermin der 15.04. des Jahres.

    Mit freundlichem Gruß

    P. K.

    1. mietrecht.com

      Hallo Peter K.,

      wichtig ist, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist. Gibt es hier keine individuellen Regelungen bezüglich der Kündigung, gelten die gesetzlichen Vorgaben im BGB. Demnach muss die Kündigung zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats gültig zu sein. Besprechen Sie das am besten auch mit dem Vermieter und klären Sie ob dieser mit einer Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt einverstanden ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  25. Sotscheck

    Guten Tag meine Damen und Herren

    ich lebe in Thüringen und möche mit zwei anderen eine wohnung mieten als W.G.
    ist der Vermieter verpflichtigt eine Küche und anderes zu stellen.

    Hochachtungvoll
    D. Sotscheck

    1. mietrecht.com

      Hallo D. Sotschek,

      eine Küche muss vom Vermieter nur gestellt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. P., Eva-Maria

      Sehr geehrtes Team vom Mietrecht. Ich weiß z.Zt. nicht mehr weiter. Meine Mieter haben sich Laminatfußbodenin 2 Zimmern und in den Flur gelegt. Das Material habe ich von den NK abgezogen. Jetzt behaupten sie, daß sie, wenn sie ausziehen, den Fßboden wieder rausreißen können und mitnehmen. Ich habe ihnen soviel Freiheit gelassen, und nach ihrem Geschmack aussuchen lassen. Auch durften sie ihre Küche mitbringen, obwohl ich Küchenmöbel drinne stehen hatte (ich habe sie entsorgt) Sie haben auch einen Pelletofen mitgebracht und angeschlossen, obwohl der Kaminfeger ihn bis heute nicht abgenommen hat.
      Es stand erst ein Schwedenofen an dieser Stelle. In der Waschküche habe ich schon Kindersöckchen aus meiner
      Waschmaschine raus. Also müssen sie während meiner Abwesenheit mit meiner Waschmaschine gewaschen haben. So habe ich jetzt notgedrungen Steckdosenschlösser anbringen lassen. Am Anfang haben sie Kehrwoche gemacht, jetzt mach ich nur noch alleine. Obwohl Kehrmaschine da steht. Die Garage haben sie inklusive. Darf ich da jetzt noch Garagenmiete verlangen? denn sie machen noch nicht einmal den Stellplatz der Garage vom Unkraut sauber. Ihre Miete ist relativ günstig. Der m2 l 2,30 Euro. Natürlich ist das den Herrschaften noch zu viel! Ich habe neue Enthärtungsanlage und Haustür mit Klingel – und Freisprechanlage
      investiert.Das Gebäude ist 50 Jahre alt.
      Ich bin durch gewisse Umstände alleinstehend und muß nun sehen wie ich zurecht komme.

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