Mieter bewahrt Pistole ohne Genehmigung in der Wohnung auf
In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin nach einer fristlosen Kündigung Räumungsklage gegen ihre Mieterin eingereicht. Die Wohnung der Beklagten war im Juli 2017 von einem Sondereinsatzkommando der Polizei durchsucht worden. Die Beamten ermittelten wegen Einbruchs in ein Museum. Bei der Durchsuchung stellten sie eine scharfe Pistole sowie ein Magazin mit Munition sicher. Weder die Mieterin noch ihre beiden Söhne, die mit ihr in der Wohnung wohnten, besaßen eine Erlaubnis für die Waffe.
Als die Vermieterin davon erfuhr, entschied sie sich im September desselben Jahres, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die illegale Waffe stellte einen Verstoß gegen das deutsche Waffengesetz dar, was in den Augen der Vermieterin eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigte.
Da sich die Mieterin trotz Kündigung weigerte auszuziehen, erhob die Wohnungseigentümerin Räumungsklage.
Landgericht Berlin: Illegaler Waffenbesitz verletzt die Obhutspflicht
Eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin gab der Vermieterin Recht und erklärte die fristlose Kündigung des Mietvertrags für zulässig. Der Besitz einer Waffe ohne vorgeschriebenen Waffenschein und die daraus resultierenden strafrechtlichen Ermittlungen würden den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache übersteigen und gegen die Obhutspflicht des Mieters verstoßen.
Diese besagt nämlich nicht nur, die Mietsache pfleglich zu behandeln, sondern auch, diese so zu gebrauchen, dass eine Schädigung Dritter vermieden wird. Die Aufbewahrung einer scharfen Pistole samt Munition in der Wohnung stellt eine Verletzung dieser Schutzpflicht dar.
Zudem würde die Gefahr den Hausfrieden nachhaltig beeinträchtigen, welchen der Vermieter wahren muss. Selbst wenn die übrigen Hausbewohner nichts von der Existenz der Waffe wussten, sei es gerechtfertigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die illegale Waffe und das damit verbundene Risiko verleihe der Pflichtverletzung der Mieterin ein „besonderes Gewicht“, so das Gericht.