Bisherige Regelung betrifft nur die fristlose Kündigung
Die Miete für die Wohnung einmal nicht pünktlich an den Vermieter zu überweisen, sollte nicht passieren. Dennoch ist das unter Umständen schnell geschehen: Ein kurzfristiger Zahlungsengpass, eine falsch angegebene Bankverbindung, Fehler bei der Zahlung durch das Jobcenter oder andere Gründe sind denkbar.
Die pünktliche Mietzahlung ist eine der grundlegendsten Pflichten, die der Mieter gegenüber dem Vermieter hat. Die Kündigung ist daher in einem solchen Fall schnell ausgesprochen. Entscheidend ist dann, ob die Kündigung des Mietvertrags fristlos oder fristgemäß erfolgt.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann ein zahlungswilliger Mieter seine Mietschulden nur nachzahlen, wenn keine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wurde. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann er diese durch Begleichen der Schulden unwirksam machen. Hierfür wird ihm eine Schonfrist von zwei Monaten gewährt.
Senat will Mieterrechte stärken
Wer während einer Schonfrist die offenen Mietschulden nachzahlen kann, dessen fristgemäße Kündigung soll künftig ebenso wirkungslos bleiben. Steht im Kündigungsschreiben des Vermieters „fristlos, hilfsweise fristgemäß“, dann gilt die Schonfrist-Regelung bisher nicht.
Marianne Krause, Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, hält den bisher gültigen Beschluss des Bundesgerichtshofs für überarbeitungswürdig. Sie begrüßt den Entwurf des Berliner Senats:
Die Schonfristzahlung ist ein Herzstück des sozialen Mietrechts.
Wegen der derzeitigen Praxis, dass ein Mieter seine Mietschulden nicht nachzahlen und die fristgemäße Kündigung damit ungültig machen kann, verlieren Menschen ihre Wohnung, die zwischenzeitlich wieder zahlungsfähig sind.
Der Entwurf des Berliner Senats soll nun dem Bundesrat vorgelegt werden.