Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam – Landgericht Frankfurt fällt Urteil

Frankfurt/Main. Die am 17. November 2015 verordnete Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam. Dies beschloss nun das Landgericht Frankfurt am Main und gab damit in der Berufung einem Vermieter aus Frankfurt recht.

Landgericht erklärt Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam

Landgericht urteilt: Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam.

Landgericht urteilt: Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam.

Die Gesetzgebung zur sog. „Mietpreisbremse“ findet sich im § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wieder. Dort heißt es folgendermaßen:

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

Dieses Bundesgesetz setzte Hessens Bauministerin im November 2015 um und erließ eine Mietbegrenzungsverordnung für insgesamt 16 Kommunen in Hessen, deren Wohnungsmarkt gemäß § 556d Abs. 2 BGB als angespannt galt. Auf diese Verordnung berief sich ein Mieter aus Frankfurt im Jahr 2016, als er gegen die Höhe seiner vereinbarten Miete klagte, weil diese die Grenze der Mietpreisbremse überstieg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger im September 2017 recht, der Vermieter ging jedoch in Berufung. Die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main sah den Fall anders, änderte am 27.03.2018 das Urteil ab und erklärte die Mietpreisbremse in ganz Hessen für unwirksam.

Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam – wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung

Die Mietpreisbremse ist in Hessen unwirksam, weil die Verordnung nicht ausreichend begründet wurde.

Die Mietpreisbremse ist in Hessen unwirksam, weil die Verordnung nicht ausreichend begründet wurde.

Die zuständige Regierung in Wiesbaden hatte die Verordnung der Mietpreisbremse nicht ausreichend begründet, entschieden die Richter des Landgerichts. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass bei Erlassung einer derartigen Verordnung nachprüfbar belegt wird, dass der betreffende Wohnungsmarkt tatsächlich als angespannt einzustufen ist.

Laut § 556d Abs. 2 BGB ist dies insbesondere der Fall, wenn in der speziellen Region

  • die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  • die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  • die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  • geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Da die Landesregierung zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich einen Begründungsentwurf, aber keine ordnungsgemäße Begründung vorgelegt hatte, wurde die Mietpreisbremse in Hessen nun für unwirksam erklärt. Auch die 2017 von der Regierung nachgereichte Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung änderte daran nichts.

Rechtskräftig ist die Entscheidung des Landgerichts allerdings noch nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

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