Wann haben Sie ein Recht auf eine Ersatzwohnung?
Ein massiver Schimmelbefall in der eigenen Wohnung oder gar ein Havarie-Vorfall können die eigenen vier Wände unbewohnbar machen. Doch haben Sie in einer solchen Situation überhaupt ein Anrecht auf eine Ersatzwohnung? Und haben Sie eventuell die Möglichkeit auf eine Mietminderung trotz dieser Ersatzwohnung?
Worauf müssen Sie in einer solchen Ausnahmesituation achten? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet. Im Zentrum dabei steht die Mietminderung bei einem Totalschaden und der Anspruch auf eine Ersatzwohnung.
Das Wichtigste zur Mietminderung trotz Ersatzwohnung
Vermieter sind nicht verpflichtet eine Ersatzwohnung zu stellen. Tun sie dies dennoch, ist eine Mietminderung in der Regel ausgeschlossen.
Ja. Bietet der Vermieter eine Ersatzwohnung an, müssen sich Mieter entscheiden, ob sie diese annehmen oder eine Minderung der Miete vornehmen.
Mieter können die Miete mindern, wenn ein erheblicher Mangel dazu führt, dass die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht möglich ist. Wichtig ist, dass der Mangel per Mängelanzeige dem Vermieter mitgeteilt wird.
Inhaltsverzeichnis
Steht Ihnen eine Ersatzwohnung zu?
Bevor wir zur Frage kommen, ob eine Mietminderung trotz Ersatzwohnung möglich ist, müssen wir klären, in welcher Situation Ihnen eine derartige Ausweichmöglichkeit laut Mietrecht überhaupt zusteht. Die Gründe, warum ein Bedarf an einer Ersatzwohnung bestehen kann, sind vielfältig. Neben Wasserschäden kann aufgrund massiver baulicher Mängel oder einer umfangreichen Modernisierung eine Ersatzwohnung sehr reizvoll sein. Gleiches gilt für den Brandfall bei einer Mietwohnung.
Grundsätzlich obliegt die Ersatzwohnung der Eigeninitiative des Mieters. Dabei entstehende Mehrkosten können als Schadensersatz eingefordert werden. In Ausnahmefällen stellt der Vermieter dem Mieter eine Wohnung für den Übergang. Diese sollte angemessen und preislich vergleichbar sein. Ein derartiges Angebot ist jedoch immer freiwillig.
Wichtig! Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Ersatzwohnung zu stellen. Als Mieter können Sie diese rechtlich nicht einfordern bzw. darauf bestehen.
Ist eine Mietminderung trotz Ersatzwohnung überhaupt möglich?
Für eine mögliche Mietminderung ist entscheidend, in welchen Verantwortungsbereich der Mangel einzuordnen ist. Haben Sie als Mieter den Schaden selbst zu verschulden, ist die Minderung generell ausgeschlossen.
Ist der Vermieter für die Unbewohnbarkeit verantwortlich, kann die Miete um 100 Prozent gemindert werden. Die Minderung bei einem derartigen Totalschadensfall wurde bereits des Öfteren durch unterschiedliche Urteile bestätigt. Dabei handelte es sich zum Beispiel um die gesundheitliche Gefährdung der Mieter bei massivem Schimmelbefall (AG Charlottenburg GE 2007, 1387).
Ist dem Vermieter der Schaden bekannt, können Sie eine Mängelanzeige, die andernfalls immer erforderlich ist, außer Acht lassen.
Eine Mietminderung trotz Ersatzwohnung ist ausgeschlossen. Sie müssen sich als Mieter entscheiden. Denn die Mietminderung gilt bereits als Schadensersatz, den Sie beim Vermieter geltend machen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten vor ca.17 Monaten zwei Wasserschäden durch die Firma Ista. Es wurde ein defekter und ein falscher Wasserzähler eingebaut.
Der Vermieter hat erst jetzt uns eine Ersatzwohnung zu Verfügung gestellt. Die Ersatzwohnung war zu klein, total verdreckt, im Badezimmer und Küche schauten Kabel raus ( im Badezimmer war eine offene Stromleitung in der nähe von der Dusche). Ich sollte die volle Miete überweisen.
Durch die kurzfristige Ankündigung des Vermieters hatten wir kein Internet, sowie keine warme Heizung.
Der Anwalt meinte, wir haben kein Recht auf Schadenersatz. Das Gericht weiß bereits über die gesamte Thematik Bescheid.
Unser Anwalt meint, dass Gericht würde das nicht interessieren ( was Schäden und zu kleine Wohnung betrifft). Der Vermieter hat bisher nur das Parkett erneuert. Wir wissen einfach nicht mehr weiter, wenn wir glauben sollen.
Über eine furze Rückantwort würden wir uns sehr freuen.
Hallo Monique L.,
erst einmal vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Mich würde folgendes noch interessieren:
Sie schreiben, dass ein Mieter keine 100%ige Mietminderung und eine Ersatzwohnung zugleich verlangen kann. Dies ist aus meiner Sicht im Sinne der Schadenkompensation komplett nachvollziehbar. Gibt es evtl. Urteile diesbezüglich auf die Sie sich beziehen? Ich hatte eher das Urteil LG Berlin, Urteil vom 25.03.2021 – 67 S 336/20 gefunden, dass besagt dass der Mieter beides darf. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar, wie sehen Sie das? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Pierre St