Auch bei einer Eigenbedarfskündigung gilt es, den Mieterschutz zu achten
In Deutschland ist der Mieterschutz, besonders beim Thema Eigenbedarf, ein hoch geachtetes Gut, das dem einen Vorteile verschafft und für manch anderen ein Hindernis darstellt.
Sowohl Vermieter als auch Mieter haben Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGH) festgehalten sind und oft auch durch Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt werden. Vielen ist jedoch oft nicht bewusst, was Mieterschutz bezüglich einer Eigenbedarfskündigung genau bedeutet und welchen Einfluss dieser auf den gesamten Vorgang hat.
Welche Vorgaben bei einer solchen Kündigung unter den Mieterschutz fallen, wie diese umgesetzt sein müssen und wann welche Interessen im Vordergrund stehen, erläutert der nachfolgende Ratgeber und gibt einen kurzen Überblick zum Thema.
Das Wichtigste zum Mieterschutz bei Eigenbedarf
Unter Mieterschutz fallen alle Bestimmungen und Maßnahmen, die eine willkürliche Kündigung durch den Vermieter verhindern sollen. Bei einer Eigenbedarfskündigung sind das unter anderem die Voraussetzungen für diese sowie die Kündigungsfristen und das Widerspruchsrecht.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen, die als Mieterschutz gelten und welche bei einer Eigenbedarfskündigung gelten, liegen zwischen drei und neun Monaten und orientieren sich an der Mietdauer.
Ist beispielsweise ein Umzug für Mieter unzumutbar, kann die Härtefallregelung Anwendung finden, was eine Kündigung unwirksam machen kann.
Inhaltsverzeichnis
Mieterschutz bei einer Eigenbedarfskündigung: Wie sieht dieser aus?
Der Mieterschutz bei angemeldetem Eigenbedarf ist von besonderer Bedeutung. Vermieter haben das Recht, einen bestehenden Bedarf anzumelden und auch durchzusetzen. Damit Mieter jedoch die Möglichkeit sowie auch die Zeit haben, einen angemessenen Ersatz zu finden oder gar Widerspruch einzulegen, wurden gewissen Vorgaben gesetzlich festgelegt.
Daher wird in diesem Zusammenhang vom Mieterschutz gesprochen. Beim Eigenbedarf ist die Kündigungsfrist eine dieser Regelungen zum Schutz der Mieter. Spricht der Vermieter eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag aus, muss er sich an die folgenden gesetzlich vorgegebenen Fristen halten:
- Drei Monate bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren
- Sechs Monate bei einer Mietdauer von bis zu acht Jahren
- Neun Monate bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren
Gründe für den Bedarf müssen hier nicht angeführt werden.
Darüber hinaus kann eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter nur ausgesprochen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Die Gründe für den Bedarf müssen daher nachvollziehbar und nur für einen bestimmten, berechtigten Personenkreis angemeldet sein.
Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Kündigung wirksam.
Weitere Punkte zum Mieterschutz bei der Eigenbedarfskündigung
Ein weiterer Aspekt beim Mieterschutz für Eigenbedarf stellt die Möglichkeit dar, gegen die Kündigung Widerspruch aufgrund eines Härtefalls oder bei der Annahme eines vorgetäuschten Bedarfs einzulegen.
Ist ein Umzug für Mieter unzumutbar, da ein Härtefall vorliegt, stehen die Interessen des Mieters hier über denen des Vermieters.
Auch bei einem nachweislich vorgeschobenen Bedarf, steht der Mieterschutz im Vordergrund. Was sich in der Schadensersatzpflicht des Vermieters wiederspiegelt.
Uns wurde das gemietete Haus wegen Eigenbedarf gekündigt. Haben eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Nun haben uns die Vermieter einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen mit der Begründung, dass wir dann nicht bis Ende der Kündigungsfrist die Miete zahlen müssen, falls wir früher was Neues finden.
Dürfen wir als Mieter selbst mit der 3 monatigen Kündigungsfrist zusätzlich kündigen, wenn wir früher ausziehen können? Oder müssten wir wirklich für die ganzen Monate doppelte Miete zahlen, auch wenn die Tochter dann bereits das Haus renoviert bzw einzieht?
Guten Tag,
Ich bin als Eigenbedarf bis zum 28.02.25 gekündigt worden.
JJetzt habe ich eine angemessene Wohnung gefunden, kann ich einfach die Wohnung Mieten? oder muss ich jetzt auch eine 3 monatige Kündigung an den Vermieter schicken?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Caro
Mietrin ist 91 jahre alt
Wohnt seit 1951 in der Wohnung
Meine Enkelin kommt nach ihrer ausbildumg zurück und braucht eine Wohnung