Amtsgericht urteilt: Maklerfirma verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz
In dem vorliegenden Fall hatte eine Maklerfirma mehrere Wohnungen im Oldenburger Stadtgebiet an Interessenten vermittelt – und dabei eine Vermittlungsgebühr von den Mietern verlangt. Einer der Wohnungssuchenden sollte dafür 200 Euro plus Mehrwertsteuer zahlen. Doch stattdessen reichte er Klage ein.
Der Makler, der vom Vermieter beauftragt worden war, hatte den Betrag zwar als „Bearbeitungsgebühr“ deklariert, doch für das Amtsgericht stand fest, dass er eine Vermittlungsgebühr von den Mietern gefordert hatte. Diesen war offenbar nicht klar, dass sie die Gebühr gar nicht hätten erbringen müssen, weil der Makler damit eindeutig gegen § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) verstieß:
(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Das Amtsgericht erklärte die Forderung für unzulässig.
Wann können Makler Vermittlungsgebühr von Mietern einfordern?
Grundsätzlich gilt: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch. Und da ein Makler natürlich nicht einfach irgendeine Wohnung anbieten kann, ohne die Berechtigung des Wohnungseigentümers zu haben, ist der Auftraggeber üblicherweise der Vermieter. Somit muss dieser auch alleine für die Vermittlungsgebühr aufkommen. Von Mietern kann diese in dem Fall nicht eingefordert werden.
Mitunter kommt es allerdings vor, dass ein Makler tatsächlich eine Wohnung vermittelt, für die er keinen Auftrag vom Vermieter erhalten hat, indem er dessen Zustimmung einfach nachträglich einholt.