Die Kündigung von einem Pachtvertrag: Landwirtschaft kennt keinen Eigenbedarf

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Ein Pachtvertrag endet unter bestimmten Bedingungen

Kündigung vom Pachtvertrag: Eigenbedarf ist hier nur begrenzt eine Möglichkeit.
Kündigung vom Pachtvertrag: Eigenbedarf ist hier nur begrenzt eine Möglichkeit.

Die Kündigung von einem Pachtvertrag in der Landwirtschaft wegen Eigenbedarf ist nicht möglich. Dies kann auch auf Pachtverträge für Gärten oder Grundstücke angewendet werden.

Eigenbedarf ist vom Gesetz her für Mietverhältnisse von Wohnräumen gedacht. Dennoch kann es Ausnahmeregelungen geben, die eine Kündigung von einem Landpachtvertrag wegen Eigenbedarf zulassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Kündigung wegen Eigenbedarf nach dem Kauf des verpachteten Objekts gültig ist? Was müssen Pächter und Verpächter hier zusätzlich noch beachten? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Ratgeber.

Das Wichtigste zur Pachtvertragskündigung in der Landwirschaft

Ist eine Eigenbedarfskündigung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen möglich?

Nein, Eigenbedarf kann gemäß den Vorgaben im BGB in der Regel nur für Wohnraum geltend gemacht werden.

Gibt es Ausnahmen bei einem Landpachtvertrag?

Ja, wenn im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Eigenbedarf angemeldet werden kann, ist eine solche Kündigung möglich.

Muss der Bedarf in diesem Fall begründet werden?

Ja, wenn sich Verpächter auf eine solche Klausel im Pacht- bzw. Mietvertrag beziehen und den Landpachtvertrag kündigen, müssen sie den angeführten Bedarf ausführlich und nachvollziehbar begründen.

Eigenbedarf – Beim Pachtvertrag nur in Ausnahmefällen möglich

Ein Pachtvertrag wird für einen bestimmten, festgelegten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch nach Ablauf von diesem. Der Vertrag kann verlängert, jedoch nicht ordentlich gekündigt werden.

Denn aufgrund der befristeten Laufzeit sind eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und somit auch die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei unbefristeter Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 594a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Einhaltung der Kündigungsfristen zulässig.

Grundsätzlich ist die Eigenbedarfskündigung nur bei Wohnraummietrecht anwendbar, nicht jedoch bei Grundstücken oder Gewerberäumen. So eine Kündigung ist für einen Pachtvertrag in der Landwirtschaft wegen Eigenbedarf gesetzlich nicht gestattet.

Nur wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt und der Eigenbedarf eingeschlossen ist, können Verpächter aufgrund dieser Klausel eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Zusatzklausel ermöglicht Kündigung für einen Pachtvertrag wegen Eigenbedarf

Ist im Pachtvertrag eindeutig erklärt, dass eine ordentliche Kündigung und auch eine Eigenbedarfskündigung für das betroffene Grundstück zulässig sind, ist dies gesetzlich abgesichert.

Die Möglichkeit zur Kündigung von einem Landpachtvertrag wegen Eigenbedarf muss im Vertrag festgelegt sein.
Die Möglichkeit zur Kündigung von einem Landpachtvertrag wegen Eigenbedarf muss im Vertrag festgelegt sein.

Auch in diesem Fall muss ausführlich begründet werden, inwiefern ein Bedarf vorliegt und wie die zukünftige Nutzung des betroffenen Grundstücks aussehen soll.
Dem Gesetz nach ist nur so eine Kündigung für einen Pachtvertrag in der Landwirtschaft wegen Eigenbedarf überhaupt möglich. Das Gleiche gilt für Gewerbe-, Garten- und Landpachtverträge ohne landwirtschaftlichen Hintergrund.

Ein Pachtvertrag kann ohne eine solche Klausel nur außerordentlich, also bei Zahlungsrückständen oder einem vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, gekündigt werden.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

2 Gedanken zu “Die Kündigung von einem Pachtvertrag: Landwirtschaft kennt keinen Eigenbedarf

  1. André R

    Sehr informativ !!!

  2. Stolle

    Landpachtverhältnis nach über 30 Jahre im September 22 zum 1.10.24 gekündigt alles ok.
    Kann der Pachtpreis vom Verpächter in der Zwischenzeit erhöht werden, wenn kein Pachtvertrag
    mehr besteht?

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