Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

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Bei der Kündigung einer Wohnung gibt es einiges zu beachten

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.
Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.

Möchte ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen, gibt es eine Menge Dinge zu erledigen. Es gilt, den Umzug zu organisieren, die Nachsendung der Post muss geregelt werden, evtl. fallen Renovierungsarbeiten in der alten oder der neuen Wohnung an etc.

Bevor der Mieter sich jedoch um den Auszug kümmern kann, muss stets der erste Schritt getan werden: Er muss seinen Mietvertrag kündigen. Dabei kommen schnell Fragen auf: Wie muss das Kündigungsschreiben für die Wohnung aussehen? Wie lange ist die Kündigungsfrist vom Mietvertrag?

Dieser Ratgeber verrät, was Sie als Mieter beachten müssen, damit Ihre Kündigung vom Mietvertrag wirksam wird, und wie die Mietkündigung durch den Vermieter funktioniert. Lesen Sie hier alles rund um die Kündigung vom Mietvertrag und laden Sie sich eine Vorlage für die Kündigung vom Mietvertrag kostenlos herunter.

Das Wichtigste zur Kündigung vom Mietvertrag

Was ist bei den Kündigungsfristen für einen Mietvertrag zu beachten?

Die gesetzliche Frist für die ordentliche Kündigung vom Mietvertrag unterscheidet sich für Mieter und Vermieter. Welche Fristen wichtig sind, erfahren Sie hier.

In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen?

Eine Kündigung vom Mietvertrag ist nur gültig, wenn sie schriftlich auf Papier und mit gültiger Unterschrift eingereicht wird. Wie ein Schreiben aussehen kann, zeigt unser Muster hier.

Ist eine außerordentliche Kündigung beim Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter können eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag vorlegen, wenn bestimmte Gründe es nicht zumutbar machen, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch eine fristlose Kündigung kann möglich sein.

Die wichtigsten Themen rund um die Kündigung vom Mietvertag

Eigenbedarfskündigung Fristlose Kündigung vom Mietvertrag Kündigungsfrist beim Verkauf Kündigungsschutz bei Wohnungskauf Kündigungsschutz bei Eigenbedarf Kündigungsverzicht im Mietvertrag Mietaufhebungsvertrag Unwirksamkeit der Kündigung

Die ordentliche Kündigung durch den Mieter: Kündigungsfrist und Kündigungsschreiben

Möchte ein Mieter seine Wohnung kündigen, geschieht das in der Regel in Form einer ordentlichen Kündigung. Dies bedeutet, dass er nicht von heute auf morgen ausziehen kann, sondern eine Kündigungsfrist einhalten muss.

Das Mietrecht zur Kündigung vom Mietvertrag ist in den §§ 568 bis 576b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der § 573c befasst sich hierbei mit den gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverträge:

Die Kündigung [durch den Mieter] ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.
Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.

Konkret heißt das: Für Mieter besteht für die Kündigung vom unbefristeten Mietvertrag eine Frist von 3 Monaten. Diese muss nicht zwingend vor Beginn des ersten Monats eingereicht werden, spätestens jedoch an dessen drittem Werktag.

Wenn Sie beispielsweise zum 3. April Ihre Kündigung vom Mietvertrag einreichen, können Sie das Mietverhältnis zum 30. Juni beenden, da hier nach Auffassung des Gesetzgebers noch die Kündigungsfrist von drei Monaten (April, Mai, Juni) erfüllt ist.

Kündigen Sie jedoch einen Tag später, am vierten Werktag des Monats, können Sie erst zum 31. Juli kündigen, da der April nicht mehr als voller Monat auf die Kündigungsfrist angerechnet werden kann.

Entscheidend ist hierbei das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet, nicht der Poststempel. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich beim Vermieter eingeht, empfiehlt es sich daher, sie entweder per Einschreiben zu versenden oder sie selbst in dessen Briefkasten zu werfen – am besten im Beisein von Zeugen.

Hinweis: Die gesetzlich festgelegte Frist für die Kündigung vom Mietvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Mietvertrag festlegt, dass der Mieter auch in einem kürzeren Zeitraum kündigen darf. Eine längere Kündigungsfrist darf aus Gründen des Mieterschutzes jedoch nicht im Vertrag vorgeschrieben werden.

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets in schriftlicher Form und auf Papier erfolgen. Das Kündigungsschreiben für den Mietvertrag darf also weder per Fax noch per E-Mail verschickt werden. Auch eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Zudem ist eine Unterschrift des Hauptmieters bei der Kündigung vom Mietvertrag zwingend erforderlich.

Möchten Sie Ihren Mietvertrag kündigen, kann eine Vorlage Ihnen helfen, das Kündigungsschreiben zu formulieren. Grundsätzlich kann es aber formlos erfolgen und muss lediglich die Absicht der Kündigung vom Mietvertrag unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Bestimmte Gründe, warum Sie das Mietverhältnis beenden möchten, müssen Sie als Mieter nicht angeben. Vergessen Sie aber nicht Ihre Unterschrift.

Kündigung vom Mietvertrag: Vorlage kostenlos zum Download

Bei der Kündigung vom Mietvertrag kann unser Musterbrief Ihnen helfen, das Schreiben aufzusetzen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese also nicht unverändert.

Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.doc) Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.pdf)

Vermieter müssen bei der ordentlichen Kündigung mehr beachten

Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.
Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.

In Deutschland existiert ein soziales Mietrecht, das bei Wohnraummietverhältnissen vor allem Vorteile für die Mieter bringt und nicht für die Vermieter. Das macht sich auch bei der Kündigung vom Mietvertrag bemerkbar, da sich diese für Vermieter deutlich komplizierter gestaltet.

So kann eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur erfolgen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der unbefristeten Mietvereinbarung hat. Die Gründe dafür muss er dem Mieter im Kündigungsschreiben mitteilen.

Das Mietrecht legt drei Situationen fest, in denen die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter gerechtfertigt ist:

  • Der Mieter hat sich einer nicht unerheblichen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schuldig gemacht.
  • Der Vermieter möchte für die Wohnung Eigenbedarf für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts anmelden. (Eigenbedarfskündigung)
  • Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben sich erhebliche Nachteile für den Vermieter, weil dieses eine angemessen wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert. (Verwertungskündigung)
Eine Verwertungskündigung kann z. B. erfolgen, wenn der Eigentümer ein sanierungsbedürftiges Gebäude abreißen und an seiner Stelle einen Neubau errichten möchte. Die Absicht einer Mieterhöhung ist dagegen kein zulässiger Grund für eine Verwertungskündigung.

Ein weiterer Punkt, der sich bei der Kündigung vom Mietvertrag für Vermieter anders verhält als für Mieter, ist die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach der Dauer der bestehenden Mietvereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigung:

Dauer des MietverhältnissesKündigungsfrist für den Vermieter
weniger als 5 Jahre3 Monate
zwischen 5 und 8 Jahren6 Monate
länger als 8 Jahre9 Monate

Auch hier gilt, dass der Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist als die gesetzliche festlegen darf. Erfolgt die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter, darf diese jedoch allenfalls länger sein als die gesetzliche Kündigungsfrist, niemals kürzer.

Können Mieter einer Kündigung vom Mietvertrag widersprechen?

Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.
Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.

Des Weiteren sieht das soziale Mietrecht vor, dass ein Vermieter verpflichtet ist, den Mieter bei der Kündigung vom Mietvertrag auf dessen Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen. Dieser Hinweis muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Mieter dieses Recht auch innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist wahrnehmen kann.

Der Widerspruch gegen eine Mietkündigung durch den Vermieter ist zulässig, wenn der Auszug aus der Wohnung eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellt. Dies kann z. B. in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Der Mieter ist nicht in der Lage, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.
  • Eine Mieterin befindet sich in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft.
  • Der Umzug bedeutet einen Schulwechsel für ein Kind, das kurz vor dem Abschluss steht.
  • Der Mieter ist schwer erkrankt oder invalid.
  • Der Mieter ist sehr alt und mit der Wohnung bzw. der Wohngegend tief verwurzelt.
Erkennt das Gericht einen Härtegrund an, darf der Mieter so lange in der Mietwohnung bleiben, bis der Grund wegfällt. Dann kann der Vermieter erneut eine Kündigung vom Mietvertrag aussprechen, sofern seine Kündigungsgründe zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses schriftlich vorliegen. Er kann zudem verlangen, dass der Mieter gleich die Gründe für den Widerspruch angibt. Wurde der Mieter nicht rechtzeitig vom Vermieter über sein Widerspruchsrecht informiert, darf er der Kündigung vom Mietvertrag auch später noch widersprechen.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter haben das Recht, eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag einzureichen, bei der das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beendet werden kann. Die Voraussetzung dafür ist das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen es dem kündigenden Vertragspartner nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der beiden Mietparteien die Rechte der anderen in erheblichem Maße verletzt. Einige Beispiele:

  • Der Mieter ist mit der Zahlung der Miete für zwei oder mehr aufeinander folgende Termine in Verzug.
  • Der Mieter hat die Wohnung unbefugt einem Dritten zum Gebrauch überlassen.
  • Der Mieter hat die Wohnung mutwillig oder fahrlässig beträchtlich beschädigt.
  • Der Vermieter hat dem Mieter die Wohnung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
Ist die außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag berechtigt, haben Mieter kein Recht auf Widerspruch.

Kann ein Zeitmietvertrag außerordentlich gekündigt werden?

Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.
Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf unbefristete Mietverträge.

Es kommt jedoch auch vor, dass eine Mietvereinbarung für einen befristeten Zeitraum getroffen wird: ein sog. Zeitmietvertrag.

Ein solcher kann in der Regel weder vom Mieter noch vom Vermieter ordentlich gekündigt werden. Endet der Vertrag, kann der Vermieter den Auszug aus der Mietwohnung verlangen, sofern der Grund für die Befristung zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Mieter haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Kündigungsschutz.

Es besteht allerdings die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung vom befristeten Mietvertrag. Die Gründe, aus denen diese Kündigung erfolgen kann, sind die gleichen wie bei unbefristeten Mietverträgen. Allerdings darf die außerordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrags in der Regel nicht fristlos geschehen, sondern muss die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigen. Nur wenn wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z. B. eine Bedrohung der Gesundheit bei giftigen Dämpfen in der Wohnung, kann möglicherweise auch eine fristlose außerordentliche Kündigung erfolgen. Darüber hat im Streitfall ein Gericht zu entscheiden.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

178 Gedanken zu “Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

  1. Konstantinos P.

    Hallo
    mein frau hat den Mietvertrag gekündigt,sie geht weg und ich mit unsere kleine Tochter bleiben.
    Der Mietvertrag läuft unter meine frau,.Brauche ich jetzt eine neue Mietvertrag?
    Wir wohnen in diese Wohnung mehr als 10 Jahre.Verliere ich dann dieses recht?.ich bekomme 10% mehr
    brutto kalt miete als Hartz 4 empfänger

    1. mietrecht.com

      Hallo Konstantinos P.,

      steht Ihre Frau allein im Mietvertrag, ist sie die einzige, die den Vertrag kündigen oder verlängern kann. Sie sollten hier mit dem Vermieter sprechen und den Sachverhalt erklären.

      Ihr Team von mietrecht.com

  2. Richter

    Hallo,
    Ich wohne seit 1Monat in meiner Wohnung und fühle mich nicht wohl. Da schon mehrere Einbrüche waren.
    Ich habe Angst, Panik usw.
    Ich will so schnell wie möglich wieder raus. Aber laut meines Mietvertrag muss ich 3jahre in der Wohnung wohnen.
    Kann man da eine außerordentliche Kündigung wirksam machen?

  3. Anna G.

    Guten Abend,
    ich hab da eine Frage. Uns hat der Vermieter mündlich Anfang August mitgeteilt, daß er die Wohnung zum 1.11.2018 braucht, wenn wir bis dahin nicht ausziehen, wird die Miete erhöht. Gestern hab ich ihm gesagt das wir die Wohnung gefunden haben, und werden zum 1.11 ausziehen. Darauf sagte er, er braucht die Wohnung doch nicht. Wir müssen 3 Monate Frist einhalten. Das heißt zum 1.02.2019. Hat er den recht? Oder kann man da noch was machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anna

    1. mietrecht.com

      Hallo Anna G.,

      eine Kündigung durch den Vermieter muss in der Regel schriftlich vorliegen und ausführlich sowie nachvollziehbar begründet sein. Ist das nicht der Fall, kann diese unwirksam sein. In Ihrem Fall kommt hinzu, dass Ihnen durch das Verhalten des Vermieters Kosten entstehen, hier empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten zu lassen. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. jannie

      Wir haben unsere Wohnung zum 1.3.2019 gekündigt, wann müssen wir die Übergabe machen? Der 1.3. fällt auf einen Samstag, ist es richtig, dass dann Übergabe erst am Montag ,den 3.3. um 12 Uhr ist? Vielen Dank. Müssen wir hinnehmen wenn die Hausverwaltung einen Termin zur Heizungsablesung für den 1.3. ausmacht? oder können wir auf den 3.3. bestehen , welche Nachteile können hier entstehen, finde leider nichts im Netz. Danke!

      1. mietrecht.com

        Hallo jannie,

        üblicherweise kann jeder Tag als Übergabetag ausgewählt werden. Wenn die Hausverwaltung am Samstag arbeitet und den Termin als letzten Tag der Kündigungsfrist wählt, dann kann dass üblicherweise auch genutzt werden. Eine Uhrzeit ist ebenfalls gesetzlich nicht festgelegt. Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, sollten Sie die smit der Verwaltung klären.

        Ihr Team von mietrecht.com

  4. Liane S.

    Hallo!
    Wir haben unsere Wohnung fristgerecht gekündigt zum 31.12.2018, am 29.9 wurde per Einschreiben mit Rückantwort der Brief zur Post gebracht, jetzt sieht es wohl so aus, als hätte DHL den Brief nicht weitergeleitet, der Sendungsstatus steht immer noch auf 1.10.“ befindet sich in unserem Logistikzentrum in Dortmund“.
    Nur wurde der Brief innerhalb Bochums verschickt da Mieter und Vermieter wohnhaft in Bochum sind. Was macht der also in Dortmund?

    Heißt also jetzt, dass wir die Kündigung nochmal schreiben können für den 31.1.2019 diesmal?
    Kann man da nichts machen?
    die neue Wohnung bezahlen wir schon ab dem 1.11 und wegen DHL können wir jetzt noch einen Monat länger die alte bezahlen?

    Liebe Grüße

    Liane

  5. Sandra

    Hallo
    Ich habe einen sehr alten Mietvertrag. Dieser wurde im April 2001 abgeschlossen. Darin stehen noch die gestaffelten Kündigungsfristen drin z.B. bis 5 jahre – 3 Monate
    Bis 8 Jahre – 6 Monate
    Usw..
    Ich hätte dann eine Kündigungsfrist von einem Jahr?
    Habe mal gelesen, dass das nicht mehr giltet. Ist dem wirklich so? 1 Jahr möchte ich nicht mehr warten

    1. mietrecht.com

      Hallo Sandra,

      in der Regel gelten die Fristen, die im Mietvertrag vereinbart sind, sofern diese nicht unter den gesetzlich festgelegten liegen. Gesetzlich ist für Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen. Bei Ihrem Mietvertrag ist wichtig zu prüfen, ob die gestaffelten Fristen für beide Mietvertragsparteien gelten oder eventuell nur für den Vermieter. Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihren Vermieter, um zu klären, ob eine kürzere Kündigungsfrist möglich ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  6. Stephan

    Hallo, bis wie viel Uhr muss die Kündigung beim Vermieter sein? Zb morgen 04.10. um per 31.12.18 zu kündigen? Geht das bis morgen 00:00 Uhr? Vermieter sind im Urlaub. Also Empfang kann nicht bestätigt werden. Geht such persönlicher Einwurf unter Zeugen? Und kann Zeuge Ehepartner, Tochter, sein? Oder wie „neutral“ muss Zeuge sein? Danke für Hilfe

    1. mietrecht.com

      Hallo Stephan,

      eine Kündigung muss in der Regel während des Stichtages (dritter Werktag im Monat) dem Vermieter zugehen. Uhrzeiten sind üblicherweise nicht vorgegeben. Der Mieter muss den Zugang nachweisen können, dass kann üblicherweise auch unter Zeugen geschehen, sofern diese nicht Mietvertragspartner sind. Es ist zu empfehlen im Adressfeld auch „Einwurf unter Zeugen“ zu notieren. Ein Einwurf mit Rückschein kann eine weitere sinnvolle Möglichkeit sein.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Kathrin K.

    Hallo Team,

    Mir liegt ein Mietvertrag zur Unterschrift vor, hierzu sei gesagt das ich beruflich von Köln nach München ziehe. In diesem Mietvertrag ist eine ordentliche Kündigung bis zum 1.1.2020 ausgeschlossen. Ist das erlaubt? Und wenn ja, was passiert wenn ich meinen Job kündige oder gekündigt werde und nach Köln zurück will? Kann ich dann außerordentlich kündigen?

    Vielen für die Hilfe

    1. mietrecht.com

      Hallo Kathrin K.,

      es kann eine Mindestvertragslaufzeit auch bei einem Mietvertrag vereinbart werden. Eine ordentliche Kündigung ist dann durch beiden Seiten während dieser Zeit nicht möglich. In der Regel ist eine Veränderung der Lebenssituation kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Sie sollten mit dem Vermieter klären, ob eine Verkürzung der Mindestmietzeit möglich ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. Michael S.

    Sehr geehrtes Team

    mein Sohn hat vor einem Monat eine 2 Zimmer- Wohnung im Haus der Eltern eines Freundes per Mietvertrag gemietet, renoviert und bezogen.
    Als Arbeitsloser wurde die Miete vom Jobcenter übernommen.

    Jetzt nach dem Freitod des Mieters stellen sich die Fragen . Muss eine ordentliche Kündigungsfrist eingehehalten werden? Muss das Jobcenter noch Miete an den Vermieter zahlen? Wenn ja wie lange?

    1. mietrecht.com

      Hallo Michael S.,

      in der Regel sind die Hinterbliebenen für die Auflösung der Wohnung verantwortlich und müssen diese demnach auch fristgerecht kündigen. Die Miete muss üblicherweise bis zum Ende des Mietverhältnisses, also zum Ende der Kündigungsfrist, bezahlt werden. Dies sollte allerdings mit dem zuständigen Amt und dem Vermieter direkt geklärt werden. Auch sollte mit dem Vermieter geklärt werden, ob die Kündigungsfrist voll einzuhalten ist oder dieser den Hinterbliebenen entgegenkommen kann.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Dr. Andrea K.

    Tolle informative Seite. Klar und verständlich. Hab alles gefunden was ich wissen wollte/sollte. Danke! – auch an die fragenden ‚Kolleg_innen‘. Andrea K.

  10. Araya C.

    Guten Tag meine Damen und Herren,
    Ich bin vor kurzem in eine Wohnung eingezogen und bin hier ca. 14 Tage und habe zur Zeit ziemlich Ärger mit der Vermieterin. Die Sache ist so ich bin gerade in der Ausbildung und muss 2 mal in der Woche zur Schule und 3 Tage Arbeiten ich hatte keinen freien Tag bekommen wo ich umgezogen bin man kann auch so sagen ich bin Hals über Kopf ausgezogen. Und paar Sachen von mir ist noch zu Hause weil ich keine Zeit hatte zu holen. Am Montag wollte die Vermieterin oben bei mir im Zimmer den Fenster streichen ich hatte ihr erlaubt und meinte es wäre für mich kein Problem gewesen, am nächsten Tag lag vor meiner Treppe einen Brief (Zettel) von der Vermieterin unten das sie mich gerne sprechen möchte. Ich war bei ihr und sie hat zu mir gesagt „ mein Zimmer sieht aus wie ein Saustall“ ich hätte bis diesen Freitag Zeit um alles in Ordnung zubringen oder sie wird mich Fristlos kündigen. Darf sie das?
    Heute ist auch wieder Ärger mit ihr gewesen ich hatte mein Zimmer abgeschlossen und sie wollte bei mir streichen aber es hat geregnet den ganzen Tag da könnte sie ja nicht streichen ich habe ganz normal abgeschlossen sie schreibt’s mir ob ich den Anstreicher bezahlen möchte?
    Ich möchte gerne kündigen aber im Vertrag steht das ich erst nächstes Jahr November erst kündigen darf. Aber wenn ich in meine eigene Wohnung nicht mehr wohlfühle und mich beobachten fühle darf ich auch schon vorher kündigen? Und darf die Vermieterin meine Wohnung kontrollieren? Ich meine ich bin nicht ihr Kind.

    LG

    1. mietrecht.com

      Hallo Araya C.,

      für eine Kündigung durch den Vermieter müssen bestimmte Gründe vorliegen. Ein unordentliches Zimmer zählt in der Regel nicht dazu. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtlich bei einem Mieterverein beraten zu lassen und mit diesem gemeinsam die richtige Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  11. Trine

    Hallo
    Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben und hattte vor in das neue Haus einzuziehen. Meine Kinder sind aber noch im Ausland, und haben angekündigt sie wollen nicht mit mir nach Deutschland gehen, sondern dort bleiben wo sie sind. Ich hatte es seit länger geplant mit den Kindern umzuziehen. Jetzt hat sich der Sozialamt eingemischt, und meint ich sollte nicht die Kinder (12 und 15 Jahre) von von ihrer Schule aufreissen. Mein Grund nach Deutschland zu ziehen war wegen einer neuen Partnerschaft und ein Job. Aber ich sehe nun grosse Schwierigkeiten dieses durchzuführen, da mein ältestes Kind auch kurz vor einen Schulabschluss ist, und weigert sich (macht mehrere androhungen) nach Deutschland von Dänemark zu ziehen. Mir geht es psysisch sehr schlecht. Der Mietvertrag war auf ein Jahr befristet (also man darf erst nach einem Jahr kündigen) Ich wohne ja nochnicht da! Was kann ich machen?!?

    1. mietrecht.com

      Hallo Trine,

      besprechen Sie das am besten direkt mit dem Vermieter und schildern Sie Ihre Situation. In der Regel ist eine Kündigung innerhalb der Mindestlaufzeit nicht möglich.

      Ihr Team von mietrecht.com

  12. Petra S.

    Hallo, die ExFreundin ( war nicht mit unserem Sohn verheiratet ) unseres Sohnes wohnt immernoch mit ihm in seiner Wohnung in unserem Haus. Seit 3 Mon.hat sie ihren neuen Freund mit in dieser Wohnung – incl. Zerghühner die sie ohne zu fragen geholt hat. Wie können wir ihr kündigen: ein regulärer Mietvertrag besteht nicht, sondern eine Mietbescheinigung auf normalem DINA4 Blatt für ihren damaligen Scheidungsanwalt.
    Für eine Antwort sind wir sehr dankbar.

    1. mietrecht.com

      Hallo Petra S.,

      eine Kündigung kann beispielsweise bei Eigenbedarf erfolgen oder wenn der Mieter grob gegen den Mietvertrag verstößt. Liegt nur ein mündlicher Mietvertrag vor, kann es schwer sein, Verstöße gegen diesen nachzuweisen. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  13. Jörg K.

    Hallo,
    da meine Freundin vor 3 monaten auszog, wir stehen beide im Mietvertrag, bekam ich per Email die Kündigung, mit dem Hinweis sie machen mit mir keinen neuen Mietvertrag !
    Sie sind der Meinung, nach der kommenden Mieterhöhung könne ich die Wohnung nicht halten !
    Im Telefonat mit dem Vermieter konnte ich widersprechen, bin Rentner mit Nebenverdienst !
    Ist das rechtens ?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar
    MFG. Jörg

    1. mietrecht.com

      Hallo Jörg K.,

      in der Regel reicht ein Kündigung per E-Mail nicht aus, hier bedarf es der Schriftform mit Unterschrift. Zudem kann eine ordentliche Kündigung in der Regel nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters besteht, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen. Üblicherweise ist das nur bei Eigenbedarf der Fall. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich am besten an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  14. Kai

    Ich habe die Beziehung beendet und bin bei meiner Ex ausgezogen. Sie hat daraufhin die Schlösser austauschen lassen – wohl um mich zu ärgern – und ich habe die komplette Miete weiter bezahlt. Wir stehen beide im Mietvertrag. Habe ich die Möglichkeit meine Miete wiederzu bekommen. Schließlich konnte ich die Mietsache nicht mehr nutzen?!

    MfG

    1. mietrecht.com

      Hallo Kai,

      wenn Sie beide Mietvertragspartner sind, sind sie auch beide für die Zahlung der Miete verantwortlich. Hat sich die private Situation geändert, müssen Sie den Mietvertrag ändern lassen. Eine Rückforderung der Miete ist wohl eher unwahrscheinlich. Lassen Sie sich am besten rechtlich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Peter W.

    Hallo,
    aufgrund eines Längeren Streits mit dem Vermieter und einer Ungezieferplage, hat mir der Vermieter freigestellt dann auszuziehen wann ich will. In seinem Brief hat er geschrieben, dass ich mich an keine Kündigungsfrist halten muss. So habe ich ihm eine Kündigung zur Hälfte des Monats geschickt. Nun droht er mit dem Anwalt, er wolle die Miete für den ganzen Monat. Hat er damit recht? Muss ich ihm, trotz seiner Freistellung von jeglicher Kündigungsfrist, den ganzen Monat bezahlen oder nicht?
    Mit freundlichen Grüßen Peter

    1. mietrecht.com

      Hallo Peter W.,

      liegt die Zustimmung des Vermieters vor, sollte sollten die vereinbarten Konditionen zum Auszug bestehen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  16. Jörg K.

    Hallo,
    mein Vermieter bat mich vor 2 Tagen per Email auszuziehen! Dazu sei gesagt meine Freundin zog vor 3 Monaten aus, und wir sind beide im Mietvertrag !
    Der Vermieter ist der Meinung ich könne sie mir nicht mehr leisten, was dem nicht entspricht, was ich ihm auch telefonisch mitteilte !
    Ist das rechtens, denn ich würd gerne hier wohnen bleiben !
    Danke im Voraus,
    MFG.
    Jörg K.

    1. mietrecht.com

      Hallo Jörg K.,

      in der Regel muss der Vermieter triftige Gründe haben bzw. muss ein berechtigstes Interesse für ihn bestehen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Eine ordentliche Kündigung ist üblicherweise nur im Fall vom Eigenbedarf möglich und muss schriftlich vorliegen. Außerordentliche Kündigungen können beispielsweise erfolgen, wenn Mieter ihre Vertragspflichten verletzen. Eine Kündigung ohne Grund ist für Vermieter in der Regel nicht zulässig. Lassen Sie sich am besten rechtlich von einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Fillip F. E. F.

    Hallo,

    Es handelt sich um folgendes:
    Zurzeit ist ein guter Freund von mir vom Amt abhängig und seine Freundin in Arbeit. Das Arbeitsamt bezahlt die Miete! Jetzt ist es aber so das er einen neuen Antrag stellen musste und daher eine Miete in Vollzug ist. Er hat daraufhin den Vermieter in Kenntnis gesetzt, dass das Amt die Miete innerhalb von 2 Werktagen bearbeitet. Da er das nicht glaubt hatte er den Vermieter gefragt, was denn wäre wenn es innerhalb 2 Tage nicht drauf sei. Er wiederum sagte das er dann eine Zwangsräumung veranlasst. Die Miete bezieht sich auf den Monat Juli 2018. Heute haben wir den 03. August 2018. Darf er das?

    Danke im Vorraus
    Lg

    1. mietrecht.com

      HalloFillip F. E. F.,

      in der Regel muss bei ausstehenden Mietzahlungen eine Kündigung durch den Vermieter erfolgen. Erst wenn der Mieter die Wohnung nicht verlässt, kann üblicherweise eine Räumungsklage eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann, ob diese zulässig ist. IN diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Mieterverein rechtlich beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  18. Zaiga

    Hallo,
    ich will fragen was ich kann weiter machen und wie.Ich wohnen bis 27.06.2018 zusammen mit mein Mann ,aber dann mein Mann gestorb.(War sehr krank).Bei uns hat problem für mietzahlung(nicht für Juni und Juli).Alles geld was mir hat in ende juni ich zahlen für besttatigung hier in DE und Lettland.(Wir kommen aus Lettlan).Ich mein mieter für alles informieren.Jetzt Mieter mir senden sms (dollten bis Ende diesen Monats nicht alle offenen Mietzahlungen auf meinem Ko to eingegangen sein,bekommem Sie zum 1.august die fristlose Kündigung für den Mietvertrag).
    In diese wohnung ich wohnen von 09.2013
    Ich nicht will vergessen diese wohnung,r in diese moment ist schwerig zeit für mich….

  19. Pascal

    Guten Abend.
    Ich wohne seit Februar diesen Jahres in einem Freistehenden Ein Familien Haus.
    Nun möchte ich kündigen. Habe die Kündigung zum 31.10.18, am 22.07.18 ausgesprochen.
    Also sind 3 Monate aus meiner Sicht erfüllt (August,September, Oktober)
    Nun will mein Vermieter mich nicht ausziehen lassen und bezieht sich darauf,dass er mich,sollte er keinen Nachmieter finden bis zu 3Jahre nicht aus dem Vertrag entlassen möchte.
    Als Grund gibt er an ohne die gezahlte Miete das Haus nicht halten zu können.
    In einem Gespräch sagte er aber bereits im Vorfeld, dass er überlege das Haus zu verkaufen, weil er nicht genug Geld hat um das Haus allein zu halten.
    Was kann ich dagegen Unternehmen?
    MfG
    Pascal

    1. mietrecht.com

      Hallo Pascal,

      üblicherweise hat der Vermieter Ihre fristgerechte Kündigung zu akzeptieren. Wichtig hierbei ist, dass Sie die Kündigungsfrist eingehalten haben, die im Mietvertrag vereinbart wurde – diese kann von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichen.

      Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. birgit p.

    hallo meine eltern sind beide sehr krank.ich möchte das sie ins heim gehen.wir haben jetzt zwei plätze gefunden.sie können sich allein nicht mehr versorgen.sie könnten zum 1.10.18 einziehen.
    jetzt meine frage wie kommen sie am schnellsten aus dem mietvertrag raus.ich habe auch zwei ärztliche atteste.
    es ist aber eine grosse mietgeselschaft.

    1. mietrecht.com

      Hallo Birgit,

      es besteht immer die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, allerdings muss hierbei die Kündigungsfrist eingehalten werden. Sie können versuchen, sich mit der Mietgesellschaft zu einigen, ob ein früheres Ende des Mietverhältnisses möglich ist.

      Ansonsten kann ein Anwalt für Mietrecht prüfen, ob die Krankheit Ihrer Eltern und der damit notwendige Umzug in ein Heim eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Valera

        Guten Tag.
        Ich habe ein konkretes Anliegen. Ich wollte in eine andere Wohnung umziehen und habe diesbezüglich meine Vermieterin vor 3 Monaten angesprochen, um die Grundlagen für Nachmieter usw. Zu klären. Dies wiederholte ich telefonisch im Mai. Dabei sprach ich zu keinem Zeitpunkt von einem bestimmten Auszugstermin, sondern nur der Möglichkeit eines Auszuges, noch sprach ich eine Kündigung aus.
        Da meine potentielle neue Wohnung doch nicht verfügbar Ist, möchte ich verständlicherweise in meiner jetzigen Wohnung verbleiben.
        Nun wurde ich vom Sohn (Verwalter des Mietobjektes) letztes Wochenende sehr barsch angesprochen, wie es nun um meinen Auszug zum 1. August steht, da meine Anfrage im April als mündliche Kündigung unter Einhaltung der 3 Monate aufgenommen wurde und schon ein Nachmieter seitens der Vermieter zum 1. August bereit steht und diesem zugesagt wurde. Es sei kein Wunschkonzert meinerseits, die Kündigung meinerseits sei so aufgenommen worden. Weder erfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt eine klare Aussage von mir, den Mietvertrag zum Zeitpunkt X zu kündigen, noch liegen dem Vermieter eine schriftliche Kündigung vor.
        Ich soll die Vermieterin kontaktieren und erfragen, ob Sie bereit ist, das Mietverhältniss weiter bestehen zu lassen, die Entscheidung liege aber bei Ihr.
        Ist dies alles rechtens? Darf, im Sinne der Sache, meine Vermieterin meine mündliche Anfrage als mündliche Kündigung interpretieren und mich diesbezüglich in die Verantwortung nehmen? Ich freue mich über jeden Tipp und jede Hilfe, da ich in großer Sorge diesbezüglich bin.
        Freundliche Grüße
        Valera

        1. Chris

          Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, hat deine Vermieterin kein Schriftstück von dir, wo dein Kündigungswunsch zum 01.08 klar herausgeht würde ich sagen: Pech für deine Vermieterin. Aber frag sicherheitshalber mal beim Mieterschutzbund nach

  21. Kathrin

    Hallo,
    Ich wohne seit Oktober 2017 in einer Wohnung mit einem Jahresvertrag. Da ich ab September weniger arbeite (nicht freiwillig), kann ich mir die Wohnung nicht mehr leisten. Ich habe Anfang Juli den Vermieter darüber informiert. Mir wurde gesagt das ich normalerweise 2 Monatsmieten Strafe zahlen muss wenn ich den Vertrag vorzeitig kündige. Können die das machen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Kathrin,

      da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  22. Christiane M.-B.

    Mein Sohn hat eine andere Wohnung gefunden und möchte gerne früher als seine Kündigungsfrist ist raus um in die andere Wohnung ziehen zu können… Darf er einen Nachmieter suchen um schneller aus dem Vertrag zu kommen…oder muss er die Kündigungsfrist einhalten…

    1. mietrecht.com

      Hallo Christiane,

      in der Regel haben Mieter die Kündigungsfrist einzuhalten. Es liegt im Ermessen des Vermieters, ob er dem Mieter hier entgegenkommt, wenn dieser einen Nachmieter vorstellt. Der Vermieter ist dazu aber nicht verpflichtet.

      Ihr Team von mietrecht.com

  23. Willfried H.

    Wir haben am 02.07 2018 einen Mietvertrag abgeschlossen der erst am 01.10.2018 wirksam werden sollte,
    wir wollen diesen Mietvertrag jetzt aber wieder innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 tagen kündigen, wir haben in einer anderen Wohnung die uns jetzt angeboten wurde bessere Bedingungen vorgefunden, ich bin schwerbeschädigt, kann schlecht laufen, der versprochene Garagen- Stellplatz konnte der Vermieter, den er uns vorher zugesichert hatte, nicht mehr bereitstellen, jetzt haben wir eine Wohnung mit dazugehörigen Stellplatz gefunden und auch mit Personenaufzug.
    Wie kommen wir da raus?
    Vielen Dank im Voraus!
    Das Ehepaar Marianne und Wilfried

    1. mietrecht.com

      Hallo Marianna und Wilfried,

      die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3 Monate, nicht 14 Tage. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist kann allerdings kürzer ausfallen.

      Sie können das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihm Ihre Situation erklären. Möglicherweise lässt sich mit im eine kürzere Kündigungsfrist oder auch eine sofortige Kündigung aushandeln.

      Ein Anwalt für Mietrecht kann darüber hinaus prüfen, ob Sie rechtliche Schritte einleiten können.

      Ihr Team von mietrecht.com

  24. Karin Z.

    Hallo liebes Team!
    Wie ist die Rechtslage…wenn der Mietvertrag auf 2 Personen läuft…eine davon ausgezogen ist-ohne schriftliche Kündigung-sich nicht an offenen Vorderungen des Vermieters beteiligt…Türen beschädigt hat und andere Dinge
    Der verbliebene Mieter nun die Kündigung erhalten hat und alle Altlasten bei Auszug bezahlen soll….
    Über eine hilfreiche Info wäre ich dankbar
    LG

    1. mietrecht.com

      Hallo Karin,

      sind beide Mieter als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen, gilt eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, dass der Vermieter die Schulden des einen Mieters von dem anderen Mieter einfordern kann. Der Vermieter ist hier im Recht, notfalls sämtliche offene Forderungen von nur einem der Mieter zu verlangen.

      Der verbleibende Mieter hat aber unter Umständen die Möglichkeit, den Anteil des anderen Mieters von diesem einzuklagen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Andi

        Hallo,

        Ich bin ein Mieter einer Wohnung seit 5 1/2 Jahre,
        Die Wohnung hat in den letzten 1,5 Jahre Schimmel in Speis komplett, in Wohnzimmer, Küche jmd teils toilette sowie Schlafzimmer.
        Trotz diese 2 Jahre mit schimmel,->
        Haben jetzt die letzten 2 Monate wärmeenfeuchter selber eingebaut zujeweiligen Zimmern , die werden sowohl mit Strom betrieben und die Kosten auf uns übertragen.
        Wir haben auch Fotos für den Schimmel was in den letzten Jahre nichts gemacht worden ist.

        Ich habe eine Mietvetrag wo nichts über Kündigungfrist steht.
        Kann ich eine außerordentliche bzw. Ohne Frist ein Kündigung schreiben?
        Obwohl jetzt die Wohung einiger Maße i.O. ist
        Danke

        Schöne Grüße

        1. mietrecht.com

          Hallo Andi,

          Sie können die Wohnung ordentlich, ohne Angaben von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Möchten Sie ohne Frist außerordentlich kündigen, muss dies begründet werden. Ob der nicht beseitigte Schimmel ein ausreichender Grund ist, können Sie rechtlich bei einem Mieterverein abklären lassen. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten.

          Ihr Team von mietrecht.com

  25. genoveffa b.

    ich teile die Wohnung mit eine andere und sind beide in einer Mietvertrag. ich möchte aber umziehen aber der andere mieter bleibt in der Wohnung. Darf ich von meine Seite kündige?

    mir wurde gesagt dass beide Zusammen kündige muss

    1. mietrecht.com

      Hallo Genoveffa,

      wenn Sie beide als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen sind, müssen Sie beide diesen Vertrag kündigen. Sie können aber das Gespräch mit dem Vermieter suchen, damit dieser nach Ihrer gemeinsamen Kündigung einen neuen Mietvertrag für den anderen Mieter aufsetzt.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Sabine e.

        Was ,wenn der andere mieter ( exfrau) dem nicht zustimmt?

        1. mietrecht.com

          Hallo Sabine e.,

          in diesem Fall sollten Sie mit dem Vermieter sprechen und sich zusätzlich auch rechtlich beraten lassen. Stehen beide Partner im Mietvertrag, kann eine Kündigung in der Regel nur durch beide erfolgen.

          Ihr Team von mietrecht.com

        2. Nicole b

          Ich habe da mal ne frage ich möchte umziehen und da ich schon solange hir wohne in meiner jetzigen Wohnung steht da drin ein jahr Kündigung Frist komme ich da raus wenn ich einen Nachmieter stehlen kan
          LG Nicole

      2. Förster

        Das wird aber schwer, wenn man schon ein halbes Jahr ausgezogen ist, man den Mietvertrag gekündigt hat und der Vermieter verlangt, dass der Andere damit einverstanden ist, dass man aus dem Mietvertrag entlassen wird. Und der letzte Mieter verstirbt, bevor man sein Einverständnis erhalten hat.

    2. Fr. Pelke

      Ich habe ein Zimmer in Lettland gemietet von Anfang September bis Ende Januar, also für 5 Monate. Allerdings möchte ich bereits einen Monat früher ausziehen. Ist das mit den 3 Monaten Kündigungsfrist also möglich, wenn ich im Oktober kündige ? Das wären doch dann genau 3 Monate? Oder müssen die drei Monate exklusive dem Monat sein, den ich nicht mehr da sein werde?

      1. mietrecht.com

        Hallo Fr. Pelke,

        wir können keine Aussagen über das Mietrecht in Lettland und den dort gültigen Kündigungsfristen tätigen. In Deutschland muss ein befristeter Mietvertrag nicht gekündigt werden, da dieser automatisch endet. Ob dies in Lettland ebenfalls so ist, sollten Sie mit dem Vermieter vor Ort klären.

        Ihr Team von mietrecht.com

      2. Barakovic

        Hallo, ich habe vor eine Wohnung zu kaufen die vermietet ist. Kann ich der Mieterin kündigen, da der Mietvertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen wurde 4/21 unbefristet?
        Durch den Kauf möchte ich die Mieterin nicht übernehmen, oder muss ich Sie weiter wohnen lassen und einen neuen Mietvertrag machen?

    3. c.kollwitz

      hallo team !!
      im juni haben der vater meines kindes und ich zusammen einen mietvertrag unterschrieben! einen tag vor dem umzug im juli habe ich die beziehung wegen einem bösem vorfall beendet !! trotzdem bot ich ihm an, sein hab und gut, ca.10kartons, im keller zu lagern! er bat mich, einen monat das kinderzimmer zu bewohnen, da er ja keine bleibe hätte, um sich so schnell wie möglich eine eigene wohnung zu suchen! seit knapp 7monaten haust er im 9m² kleinem kinderzimmer, kümmert sich nur um sich ! miete wird zur zeit noch vom amt bezahlt, da ich noch in elternzeit bin! er sagt es ist seine wohnung und er geht nicht !! wie bekomm ich ihn aus dem mietvertrag, alle sicherheiten sind von mir ????

    4. Eirini V.

      Ich ziehe ab 1.6.in meine neue Wohnung…meine Frage ist ..meine jetziger Vermieter möchte noch die Miete für den 1.6…..da ich ab 1.6. Nicht mehr der Wohnung bin muss ich die warm Miete zahlen oder nur kalt Miete?

    5. maryandjenny

      Hallo Team,
      Der Besitzer meiner Wohnung, mündlich, fragte er mich nach der Wohnung.
      Er hat mich zwei Monate lang gedrängt, und ich bin hier weggegangen.
      Wir haben festgestellt, dass der Eigentümer von mir nicht der Eigentümer der Wohnung ist, wir haben einen Zwischenvertrag, wir sind 4 Jahre alt und haben Angst, die Miete zu zahlen, und im Januar hat er uns gebeten, die Wohnung zu liefern.
      Er hat mich nicht schriftlich um die Wohnung gebeten, er hat es per WhatsApp getan, und er gibt vor, mich sofort zu verlassen, weil er nach Deutschland zurückkehrt und es für ihn braucht. Ich brauche nur Zeit, um eine andere zu finden, aber er will mir die Kundigung nicht geben, weil Er sagt, dass er mir bereits auf WhatsApp gesagt hat, dass er nicht länger warten kann.
      Entschuldigung, mein Deutsch ist nicht gut, sollte ich sofort ohne Kundigung gehen? Kann er mich rausholen oder die Polizei rufen?
      danke

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