Kündigung wegen Eigenbedarf – Gründe und Beispiele

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Eigenbedarf: Eine Begründung muss es immer geben

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen die Gründe immer ausführlich dargelegt werden.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen die Gründe immer ausführlich dargelegt werden.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann viele Gründe haben. Muss ein Vermieter den Eigenbedarf nachweisen und muss bei einer Eigenbedarfskündigung eine Begründung erfolgen? Diese Fragen tauchen bei einer Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf häufig auf und sollen im Folgenden erläutert und geklärt werden.

Vermieter verbringen meistens den Tag nicht mit dem Gedanken „Wie kann ich einem Mieter kündigen?“ Dennoch kann es für viele Mieter einer Mietwohnung bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs den Anschein haben, dass ein Vermieter sie nur aus der Wohnung haben möchte und Eigenbedarf eine bequeme Begründung für die Kündigung ist. Welche Rechte haben Vermieter beim Eigenbedarf? Welche die Mieter?

Das Wichtigste zu den Gründen einer Eigenbedarfskündigung

Muss eine Eigenbedarfskündigung immer begründet sein?

Ja. Sprechen Vermieter einen Eigenbedarfskündigung aus, müssen sie diese in jedem Fall begründen. Diese Begründung muss bereits im Kündigungsschreiben enthalten sein. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich.

Welche Gründe sind bei einem angemeldeten Eigenbedarf zulässig?

Wann und für wen Vermieter Eigenbedarf anmelden dürfen, ist gesetzlich und durch die Rechtsprechung üblicherweise eindeutig geregelt. Hier finden Sie die zulässigen Gründe zusammengefasst.

Was ist zu tun, wenn die Gründe zweifelhaft sind?

Mieter haben die Möglichkeit, gegen die Kündigung des Mietvertrags Einspruch einzulegen. Ein Mieterverein kann die Kündigung und die aufgeführten Gründe zudem überprüfen.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Laut des Deutschen Mieterbundes ist die Eigenbedarfskündigung die häufigste Art der Kündigung durch den Vermieter, wenn der Mieter sich immer pflichtbewusst verhalten hat und auch die Miete pünktlich gezahlt wurde. Keine andere Kündigungsmöglichkeit durch den Vermieter ist so umstritten und führt zu so vielen Rechtsstreitigkeiten, wie die Kündigung bei Eigenbedarf. Mieter zweifeln Gründe für den Eigenbedarf oft an.

Handelt es sich aber wirklich um einen bestehenden Bedarf, den der Vermieter rechtmäßig anmelden kann, muss dieser den Eigenbedarf nachweisen. Dies geschieht beim Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ durch eine Darlegung der Veranlassung. Der Vermieter muss also bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf die Gründe ausführlich erläutern und dem Mieter schriftlich mitteilen. Dies muss bereits im Kündigungsschreiben geschehen.

Auch muss der Viermieter die Kündigungsfrist einhalten und dem Mieter die Gelegenheit geben, sich gegen die Kündigung wehren zu können. In der Regel haben Mieter bis zu zwei Monate vor dem gesetzten Auszugstermin Zeit Widerspruch einzulegen.

Gründe für eine Eigenbedarfskündigung kann es viele geben

Anmeldung von Eigenbedarf: die Begründung muss schriftlich erfolgen.
Anmeldung von Eigenbedarf: die Begründung muss schriftlich erfolgen.

Ein Vermieter muss bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf Gründe angeben, die sowohl für den Mieter als auch für die Rechtsprechung eindeutig nachvollziehbar sind. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter auch nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Bei der Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf werden folgende Gründe anerkannt:

  • Der Vermieter möchte die Wohnung selbst nutzen, da er eine teurere und/oder zum Arbeitsplatz ungünstiger gelegene Wohnung hat.
  • Nahe Verwandte des Vermieters benötigen eigenen Wohnraum.
  • Veränderung der Lebensumstände, wie Heirat, Scheidung oder der Wechsel des Arbeitsplatzes stehen an.
  • Der Wohnraumbedarf steigt zum Beispiel durch die Vergrößerung der Familie oder durch den Einzug von Pflegepersonal.
  • Der Wohnraumbedarf sinkt aufgrund geänderter Lebensumstände oder Krankheit.
  • Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft legt Ihre Haustände zusammen und benötigt größeren Wohnraum.
  • Durch die Aufnahme von pflegebedürftigen Angehörigen, denen der Vermieter rechtlich zur Unterstützung verpflichtet ist, wird größerer Wohnraum benötigt.

Führt der Vermieter einen oder mehrere dieser Gründe an, muss die Nutzung im Sinne der Begründung auch stattfinden. Ein Vermieter kann zum Bespiel nicht angeben, eine größere Wohnung für sich zu benötigen, wenn die Lebensumstände dies gar nicht verlangen. Allerdings kann er angeben, die Wohnung aus finanziellen Gründen zu benötigen, wenn er nachweisen kann, dass die jetzige Wohnung im Unterhalt höher liegt als die gekündigte des Mieters.

Einige Vermieter versuchen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vorgetäuschte Gründe geltend zu machen. Dies ist unzulässig. Besteht der Verdacht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs ist der Mieter beweispflichtig. Hat der Vermieter den Eigenbedarf nachweislich vorgetäuscht, entstehen auf Seiten des Mieters Schadensersatzansprüche.

Gleichzeitig wird eine Kündigung wegen Eigenbedarf ohne triftige Gründe oder bei Angabe vorgetäuschter Gründe seitens des Vermieters als Betrug gewertet und rechtlich verfolgt.

Was dürfen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf Gründe sein und was nicht?

Neben den zuvor bereits genannten Gründen, die als Begründung für Eigenbedarf anerkannt werden, haben Gerichte in der Vergangenheit auch folgende Angaben akzeptiert:

  • Aus gesundheitlichen Gründen möchte der Wohnungseigentümer eine kleinere Wohnung nutzen.
  • Eine zeitweilige Betreuung der Eltern als Grund für einen Eigenbedarf ist zulässig.
  • Wiederholt stattfindender Besuch der Kinder oder Enkelkinder ist ein zulässiger Grund.
  • Der Wohnungseigentümer möchte mit den Eltern oder Schwiegereltern in einer Wohnung leben.
  • Auch der Grund, dass der Vermieter seinen Kindern eigene Zimmer zur Verfügung stellen möchte, kann einen Eigenbedarf begründen.
  • Die Wohnung wird an acht bis zehn Tagen im Monat aufgrund der Arbeitssituation benötigt.
Die Gründe für einen Eigenbedarf müssen nachvollziehbar sein. Ein Mieter sollte daher die Kündigung prüfen.
Die Gründe für einen Eigenbedarf müssen nachvollziehbar sein. Ein Mieter sollte daher die Kündigung prüfen.

Es gibt jedoch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf auch Gründe, die nicht anerkannt werden. Wenn Vermieter die Wohnung für Verwandte benötigen, die im Jahr nur selten zu Besuch sind oder die Wohnung nur als Übergangslösung von wenigen Monaten während der Fertigstellung eines Neubaus benötigt wird, dann besteht kein Eigenbedarf.

Auch wenn die Wohnung mehr als sechs Monate im Jahr bei einer Nutzung durch den Vermieter leer stehen würde oder der Vermieter die Wohnung als Arbeitszimmer, Hobbywerkstatt oder Gewerberaum nutzen möchte, kann er das nicht als Begründung für einen Eigenbedarf anführen.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf dürfen die Gründe, die zum Eigenbedarf führen, erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein und dürfen nach der Kündigung nicht ohne Begründung wegfallen. Sollte der Eigenbedarf nachträglich entfallen, ist der Vermieter verpflichtet dies dem Mieter mitzuteilen.

Denn zieht der Vermieter oder die benannte Bedarfsperson nicht in die Wohnung ein, bedarf es eines triftigen Grundes, warum die bei der Kündigung der Mietvertrages wegen Eigenbedarf angegebenen Gründe nachträglich entfallen sind.

Muss der Vermieter den Eigenbedarf nachweisen?

Ein Vermieter muss den Eigenbedarf insofern nachweisen, dass sein Anspruch auf Nutzung des betroffenen Wohnraumes gerechtfertigt ist. Wie bereits beschrieben, ist bei der Eigenbedarfskündigung eine Begründung notwendig. Wenn diese eindeutig und nachvollziehbar ist, hat der Vermieter damit den Nachweis für einen Eigenbedarf erbracht.

Wenn der Vermieter bei der Kündigung wegen Eigendarf keine Gründe anführen kann oder diese nicht ausreichend erklären kann, ist die Kündigung rechtswidrig. Auch muss der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist vorliegen. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, muss der Bedarf bestehen. Der Eigentümer kann bei Eigenbedarfskündigung die Gründe nicht nachschieben. Das heißt er kann diese also nach Zustellung der Kündigung nicht mehr anbringen.

Nicht nur die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung spielen eine Rolle, wenn es um die Anerkennung des Bedarfs geht, sondern auch das persönliche Verhältnis des Vermieters zur Bedarfsperson ist von Bedeutung, wenn die Wohnung anderen zu Verfügung gestellt werden soll.

Eigenbedarf: alle Gründe für diesen müssen im Kündigungsschreiben aufgeführt sein.
Eigenbedarf: alle Gründe für diesen müssen im Kündigungsschreiben aufgeführt sein.

Grundsätzlich gilt, sind Verwandtschaftsgrad und persönliche Beziehungen sehr eng, werden die Bedarfspersonen zum privilegierten Familienkreis gezählt. Sie können bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf als Gründe angeführt werden. Als Familienangehörige oder zum Haushalt dazugehörig gelten unter anderem Mutter, Vater, Tochter, Sohn, Enkelkinder sowie Großeltern. Auch Bruder und Schwester sowie Schwiegereltern und Lebenspartner gehören zum begünstigten Familienkreis.

Ist der Verwandtschaftsgrad jedoch ein entfernter, müssen die persönlichen Beziehungen eng sein. Ist die Beziehung nachweislich nicht sehr eng, können die Personen nicht zum engeren Familienkreis gezählt werden. Sie fallen somit bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf als Gründe aus. Geschiedene Ehepartner sowie Tochter oder Sohn des Lebensgefährten gelten nicht als engere Familienangehörige. Auch Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft oder Patenkinder zählen nicht zu diesem Kreis.

Zweifeln Mieter die Kündigung und die Gründe für den Eigenbedarf an, kann es schnell zu einem Verfahren vor Gericht kommen. Die Gerichte überprüfen die Absichten und Gründe bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter meist sehr genau.

Es wird immer überprüft, ob der Vermieter oder die benannten Bedarfspersonen tatsächlich in die Wohnung einziehen möchten. Auch wird überprüft, ob bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf die Begründung vorgeschoben wurde oder im Vorfeld versucht wurde, die Miete zu erhöhen. Daraus wird dann meist auch die Glaubhaftigkeit des Nutzungswunsches abgeleitet.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

Letzte Aktualisierung am 2024-11-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

90 Gedanken zu “Kündigung wegen Eigenbedarf – Gründe und Beispiele

  1. Valentin

    Ich habe vor eine vermietete Wohnung zu kaufen. Lebe zZ unter Miete. Ist es ein Grund für Eigenbedarfskündigung, wenn ich einfach aus der Miete raus will? Die Miete ist zZ noch bezahlbar, aber hinter den Erwerb einer Wohnung steckt ein Sinn, um Mietkosten zu sparen.

  2. Brigitte N

    Wir sind Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Aus gesundheitlichen Gründen müssen wir aus unserem Haus ausziehen und in die Wohnung (behindertengerecht) ziehen. Die angrenzende Wohnung (ebenfalls vermietet, ebenfalls behindertengerecht) soll dazu gekauft und es sollen die beiden Wohnungen zusammengelegt werden. Die Schritte sind Kauf – Kündigung (wg/ Eigenbedarf) – Zusammenlegung…..gilt in dieser Konstellation die Kündigung wg/ Eigenbedarf? Oder müssen die Wohnungen erst zusammengelegt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird?

  3. Susanne K

    Meine Tochter besitzt ein Haus mit angrenzender Ferienwohnung , die durch die Familie selbst benutzt wird.
    Das Haupthaus ist vermietet. Nun möchten wir , die Eltern ( 72 und 70 Jahre) in das Haupthaus ziehen, damit meine Tochter die Möglichkeit hat, sich im Krankheitsfall um uns zu kümmern. Sie wohnt 600 km von uns entfernt. Wie sind da die Aussichten auf eine Eigenbedarfskündigung.

    1. Marie

      Wir bewohnen ein Zweifamilienhaus. Nach Krankheit von mir und meinen Mann möchten wir nicht mehr vermieten. Mieter extrem laut und es gibt keine Ruhe. Benehmen sich rücksichtslos ,kann auch 572 gelten machen. Können beide in pflegestufe ,vielleicht auch Hilfe einziehen lassen.

  4. Ilona

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wir möchte für unsere gemeinsame, zur Zeit vermietete Eigentumswohnung Eigenbedarf anmelden. In die Wohnung soll mein Sohn einziehen. Reicht es als Begründung, dass wir die Wohnung an meinen Sohn vermieten möchten, der unbedingt neuen Wohnraum aus persönlichen Gründen benötigt? Oder muss noch dazu eine Begründung vorliegen.?

  5. Thomas B

    Hallo,
    Aktuell wohne ich ca. 20 Minuten mit dem Auto entfernt vom Wohnort der Mutter meines Sohns (3 Jahre). Er kommt jetzt dann in den Kindergarten um die Ecke vom Wohnort seiner Mutter und später dann auch dort in die Grundschule. Kann ich Eigenbedarf für eine Wohnung in fußläufiger Entfernung zur Wohnung der Mutter / Kindergarten / Grundschule anmelden? Dadurch könnte der Umgang ausgebaut (Mutter ist einverstanden) & erleichtert werden, auch könnten dann die Wege vom Kind selbst zurück gelegt werden.
    Danke & Gruß,
    Thomas

  6. Mini

    Hallo,
    wir wollen bald Eigenbedarf anmelden. Da mein Vater im Frühjahr verstorben ist, bin auch ich offiziell Erbin.
    Nun ist es bei uns so, dass wir aktuell in einer anderen Stadt leben und wir zurück in unser Heimatörtchen ziehen wollen. Später (innerhalb der nächsten 6 Monate) wird auch meine Mutter und mein Bruder aus dem Ausland zu uns ziehen und mit uns wohnen. Meine Arbeit nehme ich mit – ich lasse mich intern versetzen.
    Wäre der Grund, dass wir wieder in unser Heimatörtchen ziehen wollen, ausreichend?

    Grüße
    Mini

  7. Karl

    Hallo Mietrechtteam,
    wir wohnen in einem Zweifamilienhaus. Eine Wohnung haben wir gemietet, in der anderen Wohnung lebt die Tochter meiner Lebensgefährtin.
    Jetzt haben die Eigentümer das Haus verkauft und die neuen Besitzer wollen für beide Wohnungen (ca. 170qm) Eigenbedarf für sich anmelden und das Haus zu einem Einfamilienhaus umbauen.
    Ist so etwas rechtens, das gleich zwei Wohnungen gekündigt werden damit ein Pärchen ohne Kinder einziehen kann?

    Viele Grüße
    Karl

  8. Sandra T.

    Guten Tag,
    Ich habe im vergangenen Jahr eine Wohnung gekauft mit der Absicht sie meinem langjährigen Lebensgefährten zur Verfügung zu stellen. Mein Partner und ich haben keinen gemeinsamen Haushalt, da wir beide ziemlich viel Freiraum benötigen ist für uns ein „24/7-Zusammenleben“ nicht vorstellbar. Ich habe also dem jetzigen Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen. Nach der abgelaufenen Kündigungsfrist ist dieser nicht ausgezogen, so habe ich anwaltliche Schritte eingeleitet mit dem Ziel einer Räumungsklage. Wie stehen die Chancen, daß wir vor Gericht Recht gesprochen bekommen obwohl wir ja keinen gemeinsamen Haushalt haben? Eine andere Frage: falls die Chancen schlecht stünden würde eine „nachträgliche“ Heirat etwas ändern?

  9. Steffen H

    Wir wurden schon nach 1jahr wohnen auf Eigenbedarf gekündigt.als Grund wurde angegeben ,das sie ihr haus renovieren müssten,das seit 2005 noch nicht fertig ist und sie dazu in unsere Wohnung ziehen müssten .Aber zur gleichen Zeit unserer Kündigung wurde im haus noch eine Wohnung frei, die er hâtte in der Zeit des renovierens beziehen können ,bzw. uns als Alternative anbieten können.er hatte aber gleich in der Kündigung. geschrieben das es auf keinen Fall eine mietfortsetzung gibt. Deshalb haben wir uns dann eine neue Wohnung gesucht.Wir haben von Anfang an gewusst das die Kündigung vorgetäuscht war. Bloß wir hätten es ja beweisen müssen. Doch jetzt hat si h die Situation geändert, Denn jetzt ist nämlich die Tochter mit man und kind in sein haus gezogen, diese Familie hat jetzt ihr haus verkauft!!!es hatte br praktisch nie Wohnraumbefarf für sie bestanden.auserdem würde uns ja auch ein ganz anderer Grund angegeben!Meine Frage jetzt , können wir jetzt noch was unternehmen, damit wir wenigstens unsere Umzugskosten und Anwalt bekommen Wie hatten Einspruch eingelegt sind aber unter Vorbehalt ausgezogenf.g.familie Steffen H

  10. Volker

    Der Vermieter gibt an, sein Haus verkaufen zu wollen, da es zu groß geworden sei und macht deshalb Eigenbedarf an einer Wohnung geltend.
    Reicht das als Darlegung?

  11. Lisa

    Hallo, ich lebe seit 18 Jahren gemeinsam mit meinen Lebensgefährten und unseren beiden Kindern in einem Haus. Nun haben wir uns vor ca. einem Jahr getrennt und sind den Kindern zu liebe gemeinsam in dem Haus wohnen geblieben. Die Situation wird aber immer unerträglicher und ich möchte nicht mehr mit ihm zusammen wohnen. Er hat aber vor zwei Jahren Insolvenz anmelden müssen und hat auf den angespannten Mietmarkt in Berlin keine Chance eine bezahlbare Wohnung in der Nähe seiner Kinder zu finden. Ich besitze allerdings in der Nähe eine kleine vermietete Eigentumswohnung. Kann ich in dieser Situation wegen Eigenbedarf kündigen, damit ich nicht mehr mit ihm zusammen leben muss?

  12. Alexander H

    Wir leben jetzt seid über vier Jahren in einem Mietshaus.
    Jetzt sollen wir gekündigt werden wegen Eigenbedarf.
    Die Tochter des Vermieter wohnt alleine im Nachbarort in einer Wohnung.
    Jetzt möchte sie mit 2 weiteren Frauen eine WG gründen und wir (Kind 14Jr. ,meine Frau umd ich ).
    Habe ich da Chancen was dagegen zu tun ?
    LG

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Alexander H,

      Sie haben immer die Möglichkeit, Einspruch gegen die Kündigung einzulegen. Sie müssen diesen allerdings begründen können. Wir können rechtlich nicht beurteilen, ob ein solcher erfolgreich wäre und empfehlen Ihnen, sich an einen Mieterverein oder Anwalt zu wenden. Diese können Sie bezüglich des weiteren Vorgehens beraten und entsprechend unterstützen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  13. Barbara T

    Hallo,
    Mein Partner ( seit 4 Jahren) bewohnt die EG Wohnung in seinem 2 Familienhaus. Die obere Wohnung ist seit Jahren vermietet.
    Wir würden gern zusammen unter einem Dach wohnen.
    Seine Wohnung ist aber zu klein, da ich noch 2 minderjährige Kinder habe.
    Besteht die Möglichkeit die obere Wohnung wegen Eigenbedarf zu kündigen , obwohl wir bisher nicht zusammen gewohnt haben?
    Liebe Grüße Barbara

  14. Michele

    Hallo,
    wir sind im Mai in ein Einliegerhäusschen gezogen.
    Bekommen jetzt die Kündigung wegen Eigenbedarfs (Die Vermieter trennen sich)
    Deren Haus ist mit einem gemeinsamen Eingang mit unserem verbunden.
    Der Vermieter zieht aus und möchte deren bis dato genutztes Haus (120qm) vermieten, die Vermieterin möchte mit 2 Kindern und 3 Hunden in unser 80qm Haus. Daher die Eigenbedarfskündigung.
    Ist das rechtens ? Wir haben ja ne neue Küche einbauen müssen etc, alles passend zu dem Häusschen…
    Können die uns kündigen, obwohl die noch ein Haus haben, wo die Vermieterin drin wohnen kann ?
    Liebe Grüße

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Michele,

      pauschal lässt sich das nicht beantworten. Ob der Eigenbedarf hier begründet ist und ob die kurze Mietdauer diesen ausschließt, dürfen wir rechtlich nicht beurteilen. In diesem Fall ist eine rechtliche Beratung durch einen Mieterverein oder einen Anwalt zu empfehlen, war wir eine solche nicht anbieten können.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Bernhard M.

    Guten Tag,
    Ich bin schon lange Jahre Hauptmieter und vermiete ein Zimmer in der Wohnung an einen Kollegen unter. Kann ich ihm, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen, wenn ich sein Zimmer selbst bewohnen möchte?
    Mit freundlichen Grüssen,
    B. M.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Bernhard M.,

      in der Regel ist auch bei einem Untermietvertrag eine ordentliche Kündigung möglich. Üblicherweise gelten auch hier die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie bei einem Hauptmietverhältnis bzw. jene, die im Untermietvertrag vereinbart wurden. Ist im Mietvertrag nichts anders geregelt, kann ein untervermietetes Zimmer auch ohne Angaben von Gründen ordentlich gekündigt werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber https://www.mietrecht.com/kuendigung-untermietvertrag/

      Ihr Team von mietrecht.com

  16. Carina

    Hallo,
    Ich bin im 9.Monat Schwanger und wohne seit 4 Jahren zusammen mit meinem Freund und meinem Sohn in einer 3 Zimmer Erdgeschosswohnung. Nun hat mein Vermieter mir gekündigt, da seine 24 jährige Tochter gerne mit ihrem Partner zusammen ziehen möchte. Ist die Kündigung rechtens? Der Vermieter besitzt noch 3 weitere Eigentumswohnungen und ein Wechsel in eine andere Wohnung wäre für uns mit einer Mietsteigerung von 500€ verbunden. Da ich aber in Elternzeit gehe, ist unser Einkommen um einiges geringer.
    Ich freue mich über eine Antwort.
    LG

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Carina,
      rechtlich können wir nicht beurteilen, ob die Kündigung wirksam ist bzw. alle Anforderung erfüllt sind. Grundsätzlich kann Eigenbedarf für die Kinder des Vermieters angemeldet werden. Lassen Sie die Kündigung am besten bei einem Mieterverein oder einem Anwalt prüfen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Felix H

    Hallo,
    die Wohnung in der ich zurzeit wohne, hat eine Warmmiete von 660 Euro + Strom, das sind etwa
    700 Euro Monatsmiete. Mir gehört eine Wohnung, in der sich die monatliche Kreditabzahlung + Nebenkosten auf 600 Euro belaufen. Reichen 100 Euro Differenz, um als trifftiger Grund für eine Eigenbedarfskündigung zu gelten?
    Vielen Dank und Freundliche Grüße

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Felix H,
      wir könne nicht einschätzen, ob dies allein einen ausreichenden Grund darstellen. Wirtschaftliche Sachlagen können im Einzelfall einen Eigenbedarf begründen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir eine solche bei einem fachkundigen Anwalt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. Matthias L.

    Hallo,
    ich bin im Besitz eines Zweifamilienhauses. Nun möchte ich mit meiner Frau in die Wohnung im Erdgeschoss ziehen, welche über vier Zimmer verfügt. Aktuell bewohnen wir eine Drei-Zimmerwohnung. Wir haben letztes Jahr im August geheiratet und planen nächstes Jahr mit Nachwuchs.
    Reicht es für die Eigenbedarfskündigung wenn lediglich mit Nachwuchs geplant wird oder muss meine Frau bereits schwanger sein. Reicht eventuell auch schon die Heirat obwohl wir schon wesentlich länger zusammen leben und die Heirat bereits letztes Jahr war?
    Grüße und Danke für die Einschätzung

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Matthias L.,
      dass kann pauschal nicht eindeutig beantwortet werden. Die Vergrößerung der Familie an sich, durch Heirat z. B., kann eine Begrünung darstellen. Kann ein Bedarf nachweislich und nachvollziehbar begründet werden, kann die Familienplanung ausreichend sein. Da wir das rechtlich nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen, sich von einem fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  19. Holger K.

    Liebe Redaktion von eigenbedarfskündigung.com,
    ich lebe in meiner Mietwohnung nun über 5 Jahre. Diese soll nun verkauft werden. Der potentielle Käufer möchte Eigenbedarf für die Schwester seiner Frau anmelden.
    Zählt sie zum privilegierten Kreis?
    Mein Verdacht ist, ich zahle eine recht geringe Miete. In der heutigen Situation sind bestimmt 40% bei einer Neuvermietung mehr drin.
    Herzlichen Dank für eine Antwort! & freundliche Grüße!
    H.K.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Holger K.,
      in der Regel werden schwägerliche Verhältnisse nicht zum privilegierten Kreis gezählt. Ist die Person allerdings Teil der Vermieterhaushalts, kann Bedarf möglich sein. Sie haben bei Eingang einer Kündigung, die Möglichkeit Widerspruch gegen diese einzulegen, müssen dies jedoch begründen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich an einen Mieterverein zu wenden und mit diesem Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  20. Nicole

    Hallo
    Mein Freund wohnt in einem Zweifamilienhaus.
    Unten seine Eltern, oben wohnt er.
    Nun meine Frage:
    Dürfen die Eltern ihrem Sohn wegen Eigenbedarf der Enkelin kündigen?
    Vielen Dank für die Antwort
    Liebe Grüße Nicole

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Nicole,
      zur was bei einer Kündigung im Zweifamilienhaus zu beachten ist, wenn der Vermieter mit im Haus wohnt, ist in unserem Ratgeber zum Thema https://www.mietrecht.com/zweifamilienhaus/ ausführlich beschrieben. Eine Kündigung kann hier auch ohne Angaben von Gründen möglich sein, hier verlängern sich dann die Kündigungsfristen um drei Monate. Wird aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, muss dieser allerdings begründet werden. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  21. Klaus

    „Wenn der Vermieter bei der Kündigung wegen Eigendarf keine Gründe anführen kann oder diese nicht ausreichend erklären kann, ist die Kündigung rechtswidrig. Auch muss der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist vorliegen. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, muss der Bedarf bestehen. Der Eigentümer kann bei Eigenbedarfskündigung die Gründe nicht nachschieben. Das heißt er kann diese also nach Zustellung der Kündigung nicht mehr anbringen.“
    Wenn kein Grund außer „Eigenbedarf“ genannt wurde und die Kündigung damit rechtswidrig ist, kann man dann einfach erneut eine Kündigung (mit neuer Kündigungsfrist) verschicken?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Klaus,
      der Bedarf muss ausführlich dargelegt und begründet werden. Nur eine Bedarf ohne Begründung anzuführen, ist in der Regel nicht ausreichend für die Wirksamkeit der Kündigung. In einem solchen Fall muss eine Kündigung inklusive Begründung erneut erfolgen und die Fristen entsprechend eingehalten werden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  22. Axel

    Hallo,
    ich baue grade ein Haus. In das möchte ich ca. im September mit meiner Freundin einziehen.
    Nun hat sie zum 31.5. 19 mit Eigenbedarf ihre Wohnung gekündigt bekommen. Sie müsste sich also für 3-4 Monate mit Ihren Kindern eine neue Wohnung suchen. Die Vermieter wollen selber einziehen, haben aber aktuell eine Eigentumswohnung, aus der sie nicht raus müssen. Weil sie sich mit den Nachbarn verkracht haben wollen sie aber ausziehen. Sie seien psychisch durch die Situation enorm belastet.
    Eine Weiterführung des Mietverhältnisses lehnen sie ab. Das meine Freundin nun für 4 Monate eine Zwischenlösung suchen muss sei nicht ihr Problem. Sie will nun der Kündigung widersprechen und sich auf eine unverhältnismässige Härte berufen.
    Wie stehen Ihre Chancen?
    Viele Grüße
    Axel

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Axel,
      wir können rechtliche nicht beurteilen, wie in diesem Fall die Erfolgsaussichten liegen. Daher empfehlen wir Ihnen sich von einem Mieterverein oder einem fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  23. Sarah

    Hallo
    Mein Stiefvater ist Besitzer eines Hauses und möchte gerne für mich Eigenbedarf anmelden. Allerdings wohnt momentan sein Sohn dort zur Miete. Kann er trotzdem wegen eigenbedarf kündigen?
    Wir planen einen familie und brauchen daher eine größere Wohnung. Ich bin dankbar für ihre antworten. Lg

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sarah,
      ist der Sohn ordentlicher Mieter, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. In der Regel hat der Verwandtschaftsgrad keinen Einfluss auf eine Kündigung des Mietvertrags. Ob der Eigenbedarf für Sie durchsetzbar ist, sollten Sie bzw. Ihr Stiefvater mit einem Anwalt abklären. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  24. Georg S.

    Ich habe meine im Erdgeschoss gelegene Wohnung an einen Herrn aus dem Haus verkauft, der aufgrund einer chronischen Erkrankung mit Gehbehinderung zu rechnen hat und bisher in seiner eigenen Eigentumswohnung im 4. OG lebt. Er wird relativ bald meiner langjährigen Mieterin die Eigenbedarfskündigung aussprechen und dann vom 4. ins EG ziehen. Kann meine Mieterin verlangen, dass sie bei der Vermietung seiner 4.OG-Wohnung berücksichtigt wird (vorausgesetzt, er vermietet sie und will sie nicht verkaufen)? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Zu gleichem Mietpreis wie bisher im EG? oder zu einer neu festgesetzten Miete, die erheblich höher sein und für meine Mieterin unerschwinglich sein dürfte?
    Vielleicht können Sie mir helfen und ich könnte meiner langjährigen, treuen Mieterin Hoffnung machen?!
    Vielen Dank!
    Georg

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Georg S.,
      ist eine gleichwertige Wohnung im gleichen Objekt vorhanden, muss diese dem Mieter in der Regel angeboten werden. Unter welchen Konditionen dies geschehen muss bzw. kann, sollte mit einem Anwalt abgeklärt werden, da wir keine rechtliche Beratung oder Einschätzung anbieten können.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  25. Desi H.

    Hallo,
    ich bin derzeit noch alleinerziehend und habe in meinem Haus die obere Etage als ELW vermietet. Da ich als allein Erziehende ohne verlässliche Kinderbetreuung nach 2 Jahren immer noch keine neue Arbeit gefunden habe (wir wohnen auf dem Land = keine Ganztagsschule, Hort o. ä.), fällt es mir trotz der Mieteinnahme immer schwerer, alle anfallenden Kosten und den Abtrag zu tragen, der ja vom Jobcenter nur in Höhe der Darlehenszinsen als Ausgabe anerkannt wird. Somit ist meine tatsächliche Belastung wesentlich höher als der errechnete Bedarf. Die Lösung dieser Probleme ergibt sich nun daraus, dass mein Freund so nett ist, mir das Haus abzukaufen und folglich bei mir einzieht. Aus privaten wie auch gesundheitlichen Gründen soll seine Mutter dann in die obere Etage ziehen, die ich bislang noch an einen jungen Mann vermietet habe, dem „wir“ folglich somit die Kündigung aussprechen müssen. Damit kommen wir nun zu meiner eigentlichen Frage: Ist die Eigenbedarfskündigung erst in dem Moment möglich, wo mein Freund das Haus notariell beurkundet auf seinem Namen hat oder könnte ich die Kündigung unter Angabe der vorliegenden Eigenbedarfsgründe auch jetzt schon vornehmen? Wir befinden uns derzeit noch in den Vorbereitungen der Finanzierung und des notariellen Vertragsentwurfs, die rechtsmäßige Übergabe wird sich also bekanntlich noch einige Wochen hinziehen. Welche Kündigungsfrist müssen wir einhalten? Das Mietverhältnis besteht seit Februar 2016. In welcher Form informiert man den Mieter überhaupt über den Eigentums- und somit auch Vermieterwechsel?
    Im Voraus herzlichen Dank und freundliche Grüße,
    Desi H.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Desi H.,
      der Bedarf muss bereits bestehen, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können. In der Regle gehören Eltern des Lebenspartners nicht zu sogenannten privilegierten Personenkreis. Anders kann es dann aussehen, wenn Ihr Freund er Eigentümer ist und rechtmäßig als solcher eingetragen ist. Für Eltern kann Bedarf, sofern dieser besteht und nachvollziehbar begründet werden kann, angemeldet werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist würde hier drei Monate betragen, sofern im Mietvertrag keine längere Frist vereinbart wurde.
      Über einen Eigentümerwechsel sollten Mieter im schriftlich informiert werden, da sich der Ansprechpartner für diesen ändert und auch die Mietzahlungen dann in der Regel an einen anderen Empfänger gehen.
      Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt. Dieser kann Sie in Bezug auf das richtige Vorgehen unterstützen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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