Kinderwagen im Treppenhaus: Hier ist einiges zu beachten

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Nicht alles darf im Hausflur abgestellt werden

Babyglück bei Mietern: Darf der Kinderwagen im Treppenhaus stehen?
Babyglück bei Mietern: Darf der Kinderwagen im Treppenhaus stehen?

Im Mietrecht gibt es viele Themen, die zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern oder auch zwischen Mietern und Vermietern führen können. Gegenstände im Hausflur oder im Treppenhaus abzustellen, ist oft eines dieser Themen. Neben Schuhen, Blumenkästen und Bildern führen auch Kinderwagen im Treppenhaus öfters zu Problemen. Andere Mieter fühlen sich gestört, junge Eltern möchten ungerne den gesamten Wagen jedes Mal in die oberen Etagen schleppen, doch keiner weiß so genau, was erlaubt ist und was nicht.

Dürfen Kinderwagen im Treppenhaus stehen? Ob es im Mietrecht hierzu eindeutige Regelungen gibt und welche Urteile diesbezüglich schon ergangen sind, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Kinderwagen im Treppenhaus

Dürfen Kinderwagen im Hausflur bzw. Treppenhaus abgestellt werden?

Ja, Kinderwagen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn dieses den notwendigen Platz bietet und andere Bewohner nicht oder nur unwesentlich behindert werden.

Gibt es Einschränkungen bezüglich des Abstellens von Kinderwagen?

Ja, wenn das Treppenhaus oder der Flur zu eng sind, dürfen Kinderwagen nur kurzzeitig dort abgestellt werden. Über Nacht oder längerfristig müssen sie woanders untergebracht sein.

Ist ein generelles Verbot zum Anstellen von Kinderwagen im Hausflur erlaubt?

Nein, ein generelles Verbot gibt es im Mietrecht für Kinderwagen im Treppenhaus nicht. Generelle Formulierungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag sind in der Regel nicht zulässig.

Sind Kinderwagen im Treppenhaus nun erlaubt oder nicht?

Im Mietrecht ist ein Kinderwagen im Treppenhaus nicht explizit erwähnt.
Im Mietrecht ist ein Kinderwagen im Treppenhaus nicht explizit erwähnt.

Im Allgemeinen gehört der Hausflur bzw. das Treppenhaus zu den mit vermieteten Gemeinschaftsflächen und darf von allen Mietern genutzt werden. Das Abstellen von Gegenständen, die gebraucht werden, ist daher in der Regel auch ein vertragsmäßiger Gebrauch dieser Flächen. Im Mietrecht gibt es keine expliziten Regelungen, die das Abstellen direkt ansprechen oder klären. Allerdings wurde das Thema in Urteilen behandelt und einige Entscheidungen diesbezüglich getroffen.

Mieter sollten immer auch darauf achten, was diesbezüglich in der Hausordnung oder dem Mietvertrag geregelt ist. Gehört die Hausordnung zum Mietvertrag, kann eine Missachtung dieser Vorgaben einen Vertragsbruch darstellen. Handelt es sich um eine allgemeine Ordnung, die unabhängig von den Mietverträgen als Aushang vorliegt, sind es ordnende Hinweise, die Mieter beachten müssen.

Gemäß der Hausordnung oder des Mietvertrags kann auch das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus untersagt sein. Wichtig ist hier jedoch, dass ein generelles Verbot oftmals unwirksam ist, zum Beispiel dann, wenn die betreffende Mietpartei keinen anderen Platz hat, um den Kinderwagen abzustellen. Wohnen Eltern im zweiten Stock oder höher und ist kein Fahrstuhl vorhanden oder dieser zu klein, kann ein Kinderwagen im Treppenhaus dem Mietrecht nach abgestellt werden.

Wenn möglich, sollten die Wagen jedoch zusammengeklappt werden. Das Anschließen ist jedoch nicht zulässig, da die Wagen im Notfall jederzeit bewegt werden müssen.

Wann ist das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus nicht möglich?

Wenn genug Platz ist, darf ein Kinderwagen im Treppenhaus stehen.
Wenn genug Platz ist, darf ein Kinderwagen im Treppenhaus stehen.

Voraussetzung dafür, dass ein Kinderwagen dort stehen darf, ist jedoch, dass der Flur genug Platz bietet und andere nicht behindert werden. In diesem Zusammenhang hat das Thema „Kinderwagen im Treppenhaus“ für den Brandschutz eine große Bedeutung. Sind die Flure zu eng, können abgestellte Sachen im Notfall zu einem gefährlichen Hindernis werden.

Ein Kinderwagen im Treppenhaus darf den Fluchtweg nicht verstellen oder diesen unbenutzbar machen. Da Vermieter dazu angehalten sind, für die Sicherheit im Haus zu sorgen, kann die Hausordnung auf den Brandschutz hinweisen und auch erklären, dass der Hausflur zu eng ist, um Kinderwagen sicher abstellen zu können.

Ein kurzzeitiges Abstellen ist jedoch auch bei engen Treppenhäusern nicht grundsätzlich zu verbieten, wie das Oberlandesgericht Hamm 2001 urteilte (OLG Hamm, 03.07.2001, Az.: 15 W 444/00). Bei längerem Nichtgebrauch oder über Nacht müssen die Kinderwagen jedoch entweder im Keller oder in einem Abstellraum untergebracht werden. Sind weder Keller noch Abstellraum vorhanden, muss gemeinsam mit dem Vermieter eine andere Lösung gefunden werden.

Soll der Kinderwagen im Treppenhaus einer Eigentumswohnung abgestellt werden, müssen Mieter oder Eigentümer zunächst klären, was die Eigentümergemeinschaft diesbezüglich entschieden hat. Das kann auch hier in einer Hausordnung festgehalten sein. Grundsätzlich gilt hier, wie in einem Mietshaus auch, dass ein generelles Verbot nicht zulässig ist. Auch bei Eigentumswohnungen ist ein vorübergehendes Abstellen bei einem zu engen Treppenhaus erlaubt.

Kinderwagen im Treppenhaus: Wichtige Urteile

Kinderwagen im Treppenhaus: Ein Urteil kann Klarheit schaffen. Einige Entscheidungen gibt es bereits.
Kinderwagen im Treppenhaus: Ein Urteil kann Klarheit schaffen. Einige Entscheidungen gibt es bereits.

Das Landgericht Berlin hat zum Thema „Kinderwagen im Treppenhaus“ in einem Gerichtsurteil 2009 entschieden, dass ein generelles Verbot nicht erlassen werden kann, da es Eltern nicht zuzumuten ist, den Wagen mit in die Wohnung zu nehmen (LG Berlin, 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08). Gleichzeitig hat das LG Berlin jedoch auch entschieden, dass die Kinderwagen im Treppenhaus nicht angeschlossen oder angekettet werden dürfen.

Darüber hinaus hat es auch festgehalten, dass das Argument Brandschutz nur dann angeführt werden kann, wenn die zuständigen Behörden konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen feststellen bzw. anzeigen.

Auch das Amtsgericht Minden hatte sich zuvor mit diesem Thema befasst und ebenfalls entschieden, dass ein Kinderwagen im Treppenhaus untergebracht werden kann, wenn Eltern keine anderen Möglichkeiten zum Abstellen haben und andere im Haus nicht oder nur unwesentlich behindert werden (AG Minden, 24.06.2003, Az.: 19 C 324/03).

Des Weiteren wurde in diesem Urteil festgehalten, dass eine Mietminderung wegen Kinderwagen im Treppenhaus in einem solchen Fall nicht begründet ist und daher nicht geltend gemacht werden kann.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

51 Gedanken zu “Kinderwagen im Treppenhaus: Hier ist einiges zu beachten

  1. Melanie B

    Hallo
    Ich habe gerade einen Streit mit meiner Wohnungsverwaltung wegen dem Rehabuggy an der Kellertreppe und einer kleinen Bank vor der Wohnungstür. Unser Hausflur ist Recht schmal so das ich nur die Möglichkeit habe den Rehabuggy meines Schwerbehinderten Sohnes halb unter die Briefkästen und halb auf die Kellertreppe zu stellen, da es kein anderen Platz gibt ( Fahrradkeller und Mieterkeller wären nur über mehrere Stufen zu erreichen) die Mitarbeiterin der Verwaltung untersagt mir das abstellen immer wieder und ist der Meinung das ich den Rehabuggy (13,5 kg und Wendekreis von 1,30m) entweder in den Keller oder in die Wohnung tragen oder die Treppe runter bzw hoch schieben soll. Davon abgesehen das in diesem Rehabuggy jedes Mal mein 4,5 Jahre alter Sohn sitzt der auch sein Gewicht hat empfinde ich dies als unzumutbar, darauf ihre Aussage dann soll ich mein Sohn in die Wohnung( 1 OG) und den Wagen dann in den Keller oder die Wohnung bringen, gut auch das werde ich nicht tun weil ich einen 4 jährigen Schwerbehinderten nicht 1 Sekunde aus den Augen lasse. die Mitarbeiterin der Verwaltung wirft mir vor das ich den Flucht und Rettungswege verstellen ( die Kellertüren sind verschlossen und nicht ohne Schlüssel zu öffnen und es ist auch kein ausgewiesener Fluchtweg, an dem Rehabuggy kann man vorbei gehen und er ist nicht angeschlossen sondern nur mit seinen Feststellbremsen gesichert. Es ist nicht so das ich nicht für Kompromisse bereit bin, aber als ich fragte nach so einem kleinen Abstellcontainer ( Gartenhäuschen ) würde mir gesagt das könnte ich beantragen und dann würde man schauen ob man eine Genehmigung zum Aufstellen erteilen könnte, dieses müsste ich aber selber kaufen und aufstellen.
    Die Kleine Bank vor der Wohnungstür, steht dort damit ich meinem Sohn entweder kurz absetzen oder den Fuss abstellen kann wenn ich ihn hochgetragen habe um die Wohnungstür aufzuschließen, zwischen dem Treppengeländer und der Bank ist mehr als 1 Meter Platz und sie blockiert lediglich ein Teil meiner eigenen Wohnungstür und keinen der 4 Mieter die oberhalb von uns wohnen, trotz der Notwendigkeit die die Mitarbeiterin aber keineswegs einsehen möchte will sie das diese unverzüglich entfernt wird wegen Brandschutz genau wie der Weihnachtstürkranz.
    welche Möglichkeiten und Rechte habe ich?

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