Keine Mietminderung bei Verweigerung der Mängelbehebung

Berlin. Entspricht die Wohnung nicht dem Zustand, der im Mietvertrag vereinbart wurde, können Mieter ihre Miete kürzen, bis die Mängel beseitigt wurden. Doch der Mieter muss die Maßnahmen auch zulassen, sonst ist eine Mietminderung unzulässig. Eine Verweigerung der Mängelbehebung vonseiten des Mieters ist demnach ebenfalls unrechtmäßig.

Mieterin verweigert provisorische Mängelbehebung

Ausgefallene Heizung: Das Recht auf Mietminderung geht bei Verweigerung der Mängelbehebung verloren.
Ausgefallene Heizung: Das Recht auf Mietminderung geht bei Verweigerung der Mängelbehebung verloren.

Im Januar 2017 fiel in einer Mietwohnung in Berlin die Gastherme aus, sodass die Mieterin weder heizen konnte noch über eine Versorgung mit Warmwasser verfügte. Sie zeigte den Mangel bei ihrer Vermieterin an und beantragte, die Miete um 50 Prozent zu kürzen, bis der Schaden behoben worden sei. Eine Mietminderung von solcher Höhe ist in einem derartigen Verfall durchaus vertretbar.

Wie sich herausstellte, war eine dauerhafte Lösung des Problems kurzfristig nicht durchführbar, weshalb die Vermieterin Ende März 2017 provisorische Maßnahmen vorschlug: Sie wollte Radiatoren in jedem Zimmer aufstellen, um diese zu heizen, und einen 80-Liter-Warmwasserboiler installieren, um die Warmwasserversorgung zu gewährleisten.

Dies alles sollte auf Kosten der Vermieterin durchgeführt werden.

Die Mieterin jedoch lehnte die Durchführung der provisorischen Lösungen ab und bestand weiterhin auf ihrer Mietminderung. Ihre Verweigerung der kurzfristigen Mängelbehebung wurde zum Streitthema und führte schließlich zum Klageverfahren.

Amtsgericht entscheidet: Kein Recht auf Ablehnung der provisorischen Maßnahmen

Keine Mietminderung bei Verweigerung kurzfristiger Mängelbehebung: So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Keine Mietminderung bei Verweigerung kurzfristiger Mängelbehebung: So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, das sich mit diesem Fall beschäftigte, kam im Dezember 2018 schließlich zu einem Urteil (Az.: 224 C 297/18). Demnach sei die Mietminderung im Zeitraum Januar bis März 2017 gerechtfertigt gewesen.

Ab dem Zeitpunkt jedoch, an dem die Vermieterin Anstalten machte, die Mängel zu beheben, wenn auch nur provisorisch, und die Mieterin dies ablehnte, habe Letztere ihr Recht auf eine Kürzung der Mietzahlung verloren.

Hätte die Mieterin den Maßnahmen zugestimmt, wäre Ende April 2017 die Warmwasserversorgung und Beheizung ihrer Wohnung wieder gewährleistet gewesen, so das Gericht. Spätestens dann sei ihr Anspruch auf Mietminderung erloschen. Die Verweigerung einer provisorischen Mängelbehebung sei demnach unzulässig, wenn diese zweckmäßig und eine endgültige Lösung kurzfristig nicht durchführbar sei.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

1 Gedanken zu “Keine Mietminderung bei Verweigerung der Mängelbehebung

  1. Jana

    Ich bin erst seit kurzem mit dem Thema Mietminderung familiär und setzte mich diesbezüglich sogar mit der Hausverwaltung in Kontakt. Nun recherchiere ich mehr über das Thema. Ich wusste nicht, dass man als Vermieter auch gewisse Vorschläge vom Mieter ablehnen kann und man auch dadurch die Rechte auf Mietminderung verlieren kann!

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