Ist die Kündigung vom Mietvertrag aufgrund von Cannabiskonsum zulässig?

Die Kündigung vom Mietvertrag wegen Cannabiskonsum ist zulässig, wenn der Mieter damit den Hausfrieden erheblich stört. Das Amtsgericht Brandenburg (Havel) entschied, dass ein Vermieter von einem Mieter, der Cannabis aufbewahrt und konsumiert, unter gewissen Umständen die Räumung der Wohnung verlangen kann. Vor allem die Beeinträchtigung der Nachbarn als erhebliche Störung des Hausfriedens berechtige den Vermieter zur Aussprache einer fristlosen Kündigung. 

Kündigung durch Vermieter wegen Cannabis: Wie entschied das Gericht?

Das AG Brandenburg entschied: Eine Kündigung vom Mietvertrag aufgrund von Cannabiskonsum ist bei erheblicher Belästigung zulässig.
Das AG Brandenburg entschied: Eine Kündigung vom Mietvertrag aufgrund von Cannabiskonsum ist bei erheblicher Belästigung zulässig.

In dem Fall, zu dem das AG Brandenburg in seinem Urteil am 30.04.2024 (Az.: 30 C 196/23) entschied, klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter in einem Mehrfamilienhaus auf Räumung der Wohnung. Der Mieter hatte über mehrere Monate Cannabis in seiner Wohnung konsumiert. Zusätzlich trat er eine Wohnungstür ein und schlug Türen (während der Ruhezeiten) laut zu. Sein Vermieter mahnte ihn ab und kündigte ihn mehrfach fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die fristlose Kündigung vom Mietvertrag aufgrund von Cannabiskonsum aussprechen darf und diese wirksam sei. 

Die Aufbewahrung von 25 g Cannabis und 14,45 g netto Amphetamin in der Mietwohnung verstößt gegen das Betäubungsmittelgesetz – auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024. Damit verstoße der Mieter gegen seine vertraglichen Obhutspflichten, die er für die Wohnung trägt. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vom Mietvertrag auch bei Cannabiskonsum ist der Vermieter nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB in jedem Fall berechtigt, wenn die andere Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände nicht zuzumuten ist. 

Dazu führte das Gericht in seinem Urteil aus:

“Eine Störung des Hausfriedens ist im Übrigen […] grundsätzlich dann gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann zumindest ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.”

Vor allem die Geruchsbelästigung im Treppenhaus sei eine so intensive Beeinträchtigung und eine Störung des Hausfriedens. Diese sei für die Nachbarn, unter denen sich sogar minderjährige Kinder befanden, sogar gesundheitsgefährdend. Zu den Kündigungsgründen kam hinzu, dass der Beklagte Nachbarn bedrohte und beleidigte und in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln handelte. Dies stelle erst Recht einen Verstoß gegen die Obhutspflichten aus dem Mietvertrag dar. Das Gericht erstellte jedoch keine allgemeinen Grundsätze dafür, wann genau die Belästigung erheblich ist und zur fristlosen Kündigung berechtigt – das hängt vom Einzelfall ab.

Kündigung vom Mietvertrag wegen Cannabiskonsum nicht einfach möglich

Kündigung vom Mietvertrag: Cannabiskonsum allein berechtigt nicht dazu.
Kündigung vom Mietvertrag: Cannabiskonsum allein berechtigt nicht dazu.

Nach § 2 Abs. 2 KCanG dürfen Mieter bis zu 50 g Cannabis und 3 lebende Cannabispflanzen zum Eigengebrauch in ihrem Wohnraum besitzen. Das allein berechtigt also keine Kündigung. Ebenso stellt es keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung vom Mietvertrag dar, wenn Cannabiskonsum beim Mieter nachgewiesen wird. Wenn allerdings wie im oben beschriebenen Fall dadurch, dass der Nachbar kifft, andere Mieter in einem bestimmten Ausmaß belästigt werden, kann das sehr wohl zur Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter berechtigen.

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

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