High Heels in der Wohnung können unzumutbaren Lärm verursachen

Hamburg. Das Tragen von High Heels in den eigenen Wohnräumen kann eine nicht tragbare Form der Ruhestörung für andere Mieterinnen und Mieter darstellen. Dies entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg). In dem betreffenden Fall hatten mehrere Mietparteien eines Mehrfamilienhauses Klage gegen eine Nachbarin eingereicht , die regelmäßig in High Heels durch die Wohnung lief.

Mieterin darf in ihrer Wohnung nicht in High Heels umhergehen

Die Laufgeräusche, die  High Heels in einer Wohnung beim Laufen verursachen, können ein Klagegrund sein.
Die Laufgeräusche, die High Heels in einer Wohnung beim Laufen verursachen, können ein Klagegrund sein.

Mehre Mieterinnen und Mieter eines altbaulichen Mehrfamilienhauses in Hamburg fühlten sich erheblich von den schallenden Trittgeräuschen belästigt, die eine Nachbarin verursachte, wenn diese in ihren High Heels durch die Wohnung schritt. Deshalb erhoben die Bewohner, deren Miteinheiten sich unter der betreffenden Wohnung befinden, gemeinsam Anklage gegen ihre Nachbarin wegen unzumutbarer Lärmbelästigung.

Das LG Hamburg, welches sich der Sache annahm, urteilte diesbezüglich zugunsten der Klägerpartei (Urteil vom 15.12.2009, Az.: 316 S 14/09): Das Gericht zeigte sich nach einer eingehenden Sachverhaltsprüfung durch eine Amtsbegehung vor Ort von der Unzumutbarkeit des Lärms überzeugt, der von den High Heels der Beklagten beim Laufen verursacht werde. Deshalb dürfe diese fortan alle mit Fliesen oder Laminat ausgelegten Wohnräume nicht mehr in High Heels betreten oder müsse die Schuhe vor dem Betreten der Wohnung ausziehen.

Das High-Heels-Verbot hing von individuellen Baugegebenheiten ab

In der Wohnung in High Heels umherzugehen, verursacht möglicherweise nicht sozialadäquaten Lärm.
In der Wohnung in High Heels umherzugehen, verursacht möglicherweise nicht sozialadäquaten Lärm.

Das Gericht kam zu seiner Entscheidung, obwohl der Trittschalschutz in der Wohnung bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entsprach. Dies aber könne, laut vorsitzenden Richtern, nicht unter allen Umständen garantieren, dass eine spezielle Geräuschquelle im Einzelfall keine unzumutbare Lärmbelästigung für die anderen Bewohner verursache. Diesbezüglich heißt es in der Urteilsbegründung:

Insoweit ist es zunächst unerheblich, dass diese Lärmbelästigung auch in den Bereichen auftritt, in welchen grundsätzlich der erforderliche Trittschallschutz eingehalten wird. Die Einhaltung der technischen Normen allein schließt nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.

Urteil des LG Hamburg vom 15.12.2009, Az.: 316 S 14/09

Da die betroffenen Wohneinheiten sich im Klagefall in einem „akustisch anfälligen Altbau“ befinden, gehöre der Lärm, den die High Heels auf nicht dämpfendenden Fußbodenbelägen wie Fliese und Laminat verursachen, „nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ und stelle folglich keine Form sozialadäquaten Lärms dar, den die Klägerinnen und Kläger hinnehmen müssten.

Trotz des Entscheids des LG Hamburg kann das Tragen von High Heels in der Wohnung wegen dadurch verursachter Störgeräusche nicht per se verboten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Störung während der Ruhezeiten oder einer Verletzung der Hausordnung nachgewiesen werden kann. Welche juristischen Konsequenzen in dieser Sache folgen können, bleibt stets von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig.

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Über den Autor

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Monique L.

Monique gehört seit 2019 zum Redaktionsteam von mietrecht.com. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Mietminderung, Kündigung und Mieterrechten. Sie hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften.

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