Heizkostenabrechnung: Die tatsächliche Wohnfläche ist bestimmend

Karlsruhe. Mieter und Vermieter streiten über die zu zahlenden Heizkosten, da die tatsächliche Wohnungsgröße die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche übertrifft. Der Bundesgerichtshof urteilt zugunsten des Vermieters. Er hält damit nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest.

Vereinbarte Wohnfläche vs. tatsächliche Wohnfläche

Die Heizkostenabrechnung nach der Wohnfläche ist neben der Abrechnung nach dem Verbrauch üblich.
Die Heizkostenabrechnung nach der Wohnfläche ist neben der Abrechnung nach dem Verbrauch üblich.

Klage eingereicht hatten Mieter aus Köln. Neben ihrem Verbrauch war die Basis ihrer Heizkostenabrechnung auch die Wohnfläche, die im Mietvertrag festgelegt war. Nach einem Eigentümerwechsel des Mietshauses stellte der neue Vermieter fest, dass die beheizbare Fläche tatsächlich größer war als im Mietvertrag angegeben.

Die Mieter erhielten daraufhin eine Heizkostenabrechnung, der die Wohnfläche zugrunde lag, die der Vermieter ermittelt hatte. Dies hatte eine Heizkostenerhöhung von insgesamt 42,56 Euro für die Jahre 2013 und 2014 und eine darauffolgende Klage gegen den Vermieter zur Folge.

Grundlage der Klage war die Rechtsprechung des BGH zu Mietminderungen wegen abweichender Wohnungsgrößen. Den Mehrbetrag der Heizkosten hatten die Mieter einbehalten, der Vermieter verlangte die Zahlung des einbehaltenen Betrages.

BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf

Heizkostenabrechnung: Die vereinbarte Wohnfläche im Mietvertrag ist nicht verbindlich.
Heizkostenabrechnung: Die vereinbarte Wohnfläche im Mietvertrag ist nicht verbindlich.

Bisher folgte der BGH der Rechtsprechung, die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße sei nur unter Umständen maßgeblich für die Heizkostenabrechnung. Die tatsächliche Wohnfläche durfte nicht mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Fläche abweichen, damit dies galt.

Im vorliegenden Fall der Mieter aus Köln belief sich die Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße auf weniger als zehn Prozent. Dennoch hat der BGH nun von seiner bisher gültigen Rechtsprechung Abstand genommen.

Gemäß dem kürzlich gefällten Urteil ist für die Heizkostenabrechnung die Wohnfläche, die im Mietvertrag angegeben ist, bei abweichenden Werten keine Basis.

Erfolgt die Heizkostenabrechnung nach der Wohnfläche – gänzlich oder nur teilweise – ist immer die tatsächliche Größe der Wohnung entscheidend.

Wie sich eine Heizkostenabrechnung üblicherweise zusammensetzt und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie prägnant zusammengefasst in folgendem Video:

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

3 Gedanken zu “Heizkostenabrechnung: Die tatsächliche Wohnfläche ist bestimmend

  1. Karin A

    Ich bewohne eine 2 ZKB Wohnung 41 qm in einem 3 Familienhaus im Parterre in der ersten zweiten und 3. Etage wohnen meine Vermieter, ca 80 qm, es gibt keine Kalirometer im Haus.. die Abrechnung geht durch 3 Personen,
    mein Vermieter bewohnt 6 ZKB.. Zahle ich zuviel?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin A

  2. Joachim H

    Danke für den Artikel über die Heizkostenabrechnung. Ich versuche derzeit, das HVAC-System für mein Haus herauszufinden. Ich werde all diese Informationen im Hinterkopf behalten, wenn ich versuche, mehr über Heizkostenabrechnungen zu erfahren.

  3. Gisela

    Hallo in die Runde,
    Frage: Bei einer Wohnung wird nachträglich eine Abkofferung für Leitungen eingebaut und somit verringert sich die Wohnfläche um ca. 50 cm², ändert sich dadurch bei der Heizkostenabrechnung etwas?

    Danke für Ihre Antwort.

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