Vermieterin spricht fristlose Kündigung wegen Vermüllung aus
Eine Münchnerin hatte eine 60 Quadratmeter große Dachgeschosswohnung in einem Mehrparteienhaus angemietet. Weil bei der Vermieterin vermehrt Beschwerden wegen Geruchsbelästigung und Wasserschäden in der darunterliegenden Wohnung eingingen, wurde die Wohnung im Februar 2018 besichtigt. Das Ergebnis entsetzte die Vermieterin und verleitete sie dazu, die fristlose Kündigung auszusprechen. Die Vermüllung erstreckte sich über die gesamte Wohnung, einschließlich des Balkons:
- Das Parkettfußboden war stellenweise durchnässt und es hatten sich an mehreren Stellen Geldstücke in das nasse Holz eingetreten.
- Der Boden der gesamten Wohnung war mit Müll und Unrat bedeckt. Das Schlafzimmer ließ sich nicht mehr betreten.
- Im Spülbecken in der Küche stand das Schmutzwasser und in dem Bereich dahinter hatte sich Schimmel gebildet.
- An der Wohnungsdecke fanden sich mehrere Insektennester.
- Auf dem zugemüllten Balkon hatten sich zahlreiche Tauben angesiedelt.
- Die entstandenen Wasserschäden hatten die Bausubstanz beschädigt.
Kein Recht auf Unordnung: Gericht erklärt fristlose Kündigung wegen Vermüllung für zulässig
Da sich die Mieterin auch nach der Kündigung weigerte auszuziehen, verklagte sie die Vermieterin vor dem Amtsgericht München zur Herausgabe der Wohnung. Die Beklagte bestritt die katastrophalen Zustände der Wohnung nicht, war jedoch der Ansicht, die Unordnung sei „ihr gutes Recht“ und die fristlose Kündigung aufgrund der Vermüllung demnach unzulässig. Angeblich wollte die Mieterin bald umfassende Renovierungen durchführen und die Unordnung sei nur vorübergehend gewesen.
Das Amtsgericht war jedoch anderer Ansicht. Sie sah die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch als rechtmäßig an (Az. 416 C 5897/18). In diesem heißt es folgendermaßen:
(2) Ein wichtiger Grund [für die fristlose Kündigung] liegt insbesondere vor, wenn
[…]
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet […].