Fahrstuhl im Mietshaus: Das sollten Mieter wissen

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Im Mietrecht spielt der Fahrstuhl oft eine Rolle

Ist ein Fahrstuhl vorhanden, dürfen Mieter diesen auch nutzen.
Ist ein Fahrstuhl vorhanden, dürfen Mieter diesen auch nutzen.

Ein Aufzug bzw. Fahrstuhl muss inzwischen ab einer bestimmten Höhe bzw. Stockwerk in einem Gebäude vorhanden sein. Die jeweiligen Landesbauordnungen schreiben dies entsprechend vor. So kann ein Aufzug in einem Mehrfamilienhaus auch nachträglich eingebaut werden.

Ob neu oder bereits vorhanden, für Mieter stellt sich oft die Frage, ob sie für den Fahrstuhl Kosten tragen müssen und wenn ja, welche.

Was bei der Benutzung von einem Fahrstuhl zu beachten ist, ob die dieser in den Betriebskosten aufgeführt werden darf und wann eine Mietminderung bei einem Fahrstuhl möglich ist, wird im Folgenden näher betrachtet.

Das Wichtigste zum Fahrstuhl im Mietshaus

Darf ein Fahrstuhl im Haus genutzt werden?

Ist ein Fahrstuhl vorhanden, dürfen Mieter diesen auch nutzen. Vorausgesetzt dieser ist gefahrlos zugänglich und ein sicherer Betrieb ist gewährleistet.

Sind die Betriebskosten eines Fahrstuhls auf die Mieter umlegbar?

Ja, die Kosten für den laufenden Betrieb können auf die Mieter umgelegt werden, sofern Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart sind.

Müssen Mieter alle Kosten für einen Fahrstuhl tragen?

Nein, Vermieter haben die Reparatur- und Instandsetzungskosten zu tragen.

Nutzung vom Fahrstuhl: Im Mehrfamilienhaus gilt es einiges zu beachten

Für den Aufzug in einem Mehrfamilienhaus kann die Hausordnung Nutzungsregeln beinhalten.
Für den Aufzug in einem Mehrfamilienhaus kann die Hausordnung Nutzungsregeln beinhalten.

Das Mietrecht sieht den Aufzug in der Regel klar als Teil der gemieteten Sache. Ist also ein Fahrstuhl im Haus vorhanden, darf dieser von Mietern auch genutzt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Vermieter können in der Hausordnung für den Aufzug festlegen, wie eine vertragsgemäße Nutzung auszusehen hat. Dies kann auch im Mietvertrag einen Punkt darstellen. Nicht möglich ist es jedoch, die Nutzung von einem Fahrstuhl zeitlich einzuschränken. Klauseln, die dies festhalten, sind in der Regel unwirksam, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (OLG Frankfurt, 07.06.2004, Az.: 2 W 22/04).

Darüber hinaus dürfen Vermieter die Anlage nachts nicht abschalten, da eine Nutzung rund um die Uhr möglich sein muss. Vermieter müssen die vertragsgemäße Nutzung zudem auch ganzjährig sicherstellen. Ein Mieter muss über den Fahrstuhl seine Wohnung immer erreichen können. Hierzu ist die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit gesetzlich vorgeschrieben.

Aufzug: Welche Kosten fallen im Mehrfamilienhaus an?

Die Kosten für den Fahrstuhl dürfen vom Vermieter auf alle Mieter umgelegt werden. Das betrifft die Kosten für den Betrieb der Anlage sowie anteilig auch die Kosten bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Modernisierung. Das heißt Fahrstuhlkosten fallen im Erdgeschoss ebenso an wie im Dachgeschoss. Die anteilige Umlegung fällt je Etage dann natürlich unterschiedlich hoch aus.

Zu den Betriebskosten bei einem Fahrstuhl, die auf die Mieter umgelegt werden können, zählen die laufenden Kosten für den Betriebsstrom, die Wartung, etwaige TÜV-Gebühren, die Reinigung, die Bedienung sowie für die Notbereitschaft. Im Rahmen der Nebenkosten darf ein Fahrstuhl dann umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Gleiches gilt auch, wenn ein Aufzug für ein Einfamilienhaus vorhanden ist. Welchen Kosten umgelegt werden dürfen, ist in § 2 Nr. 7 Betriebskosten-Verordnung (BetrKV) definiert.

Nicht umgelegt werden dürfen die Kosten für einen Fahrstuhl, wenn dieser sich in einem Teil des Gebäudes befindet, der für Mieter nicht zugänglich ist oder dieser den Teil üblicherweise nicht betritt. Das kann zum Beispiel bei einem Seitenflügel oder einem Anbau der Fall sein.

Aufzug: Ein Defekt ist Vermietersache

Fahrstuhl: Die laufenden Kosten können beim Einfamilienhaus ebenfalls auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Fahrstuhl: Die laufenden Kosten können beim Einfamilienhaus ebenfalls auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Ist der Fahrstuhl defekt, sind die Reparaturkosten vom Vermieter zu tragen. Eine Umlegung auf den Mieter ist hier nicht zulässig. Gleiches gilt bei einer Instandsetzung sowie für Ersatzteile und beauftragte Stördienste.

Muss am Aufzug eine Störung behoben werden, ist eine Umlegung nur dann möglich, wenn ein Vollwartungsvertrag besteht. Die enthaltenen Reparaturkosten müssen jedoch mit 20 bis 50 Prozent herausgerechnet werden.

Mietminderung: Bei einem Aufzug durchaus möglich

Der Vermieter ist für die Verkehrssicherheit sowie für Gewährleistung eines vertragsgemäßen Gebrauchs von einem Fahrstuhl verantwortlich. Kann ein Aufzug also nicht genutzt werden, weil eine Störung vorliegt, muss diese vom Vermieter beseitigt werden.

Ist der Aufzug defekt, kann eine Mietminderung unter Umständen begründet sein. Je nach Dauer des Ausfalls und der dadurch entstehenden Einschränkung für die Mieter, kann die Minderungsquote unterschiedlich hoch ausfallen. Im Zweifel sollten sich Mieter bei einem Mieterverein beraten lassen.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

32 Gedanken zu “Fahrstuhl im Mietshaus: Das sollten Mieter wissen

  1. Katrin P.

    Darf der Vermieter den Tausch eines Aufzugs auf die Mieter umlegen? Es ist ja keine Modernisierung, sondern der alte darf nicht mehr im Betrieb bleiben.

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