Im Mietrecht spielt der Fahrstuhl oft eine Rolle
Ein Aufzug bzw. Fahrstuhl muss inzwischen ab einer bestimmten Höhe bzw. Stockwerk in einem Gebäude vorhanden sein. Die jeweiligen Landesbauordnungen schreiben dies entsprechend vor. So kann ein Aufzug in einem Mehrfamilienhaus auch nachträglich eingebaut werden.
Ob neu oder bereits vorhanden, für Mieter stellt sich oft die Frage, ob sie für den Fahrstuhl Kosten tragen müssen und wenn ja, welche.
Was bei der Benutzung von einem Fahrstuhl zu beachten ist, ob die dieser in den Betriebskosten aufgeführt werden darf und wann eine Mietminderung bei einem Fahrstuhl möglich ist, wird im Folgenden näher betrachtet.
Das Wichtigste zum Fahrstuhl im Mietshaus
Ist ein Fahrstuhl vorhanden, dürfen Mieter diesen auch nutzen. Vorausgesetzt dieser ist gefahrlos zugänglich und ein sicherer Betrieb ist gewährleistet.
Ja, die Kosten für den laufenden Betrieb können auf die Mieter umgelegt werden, sofern Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart sind.
Nein, Vermieter haben die Reparatur- und Instandsetzungskosten zu tragen.
Inhaltsverzeichnis
Nutzung vom Fahrstuhl: Im Mehrfamilienhaus gilt es einiges zu beachten
Das Mietrecht sieht den Aufzug in der Regel klar als Teil der gemieteten Sache. Ist also ein Fahrstuhl im Haus vorhanden, darf dieser von Mietern auch genutzt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
Vermieter können in der Hausordnung für den Aufzug festlegen, wie eine vertragsgemäße Nutzung auszusehen hat. Dies kann auch im Mietvertrag einen Punkt darstellen. Nicht möglich ist es jedoch, die Nutzung von einem Fahrstuhl zeitlich einzuschränken. Klauseln, die dies festhalten, sind in der Regel unwirksam, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (OLG Frankfurt, 07.06.2004, Az.: 2 W 22/04).
Darüber hinaus dürfen Vermieter die Anlage nachts nicht abschalten, da eine Nutzung rund um die Uhr möglich sein muss. Vermieter müssen die vertragsgemäße Nutzung zudem auch ganzjährig sicherstellen. Ein Mieter muss über den Fahrstuhl seine Wohnung immer erreichen können. Hierzu ist die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit gesetzlich vorgeschrieben.
Aufzug: Welche Kosten fallen im Mehrfamilienhaus an?
Die Kosten für den Fahrstuhl dürfen vom Vermieter auf alle Mieter umgelegt werden. Das betrifft die Kosten für den Betrieb der Anlage sowie anteilig auch die Kosten bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Modernisierung. Das heißt Fahrstuhlkosten fallen im Erdgeschoss ebenso an wie im Dachgeschoss. Die anteilige Umlegung fällt je Etage dann natürlich unterschiedlich hoch aus.
Nicht umgelegt werden dürfen die Kosten für einen Fahrstuhl, wenn dieser sich in einem Teil des Gebäudes befindet, der für Mieter nicht zugänglich ist oder dieser den Teil üblicherweise nicht betritt. Das kann zum Beispiel bei einem Seitenflügel oder einem Anbau der Fall sein.
Aufzug: Ein Defekt ist Vermietersache
Ist der Fahrstuhl defekt, sind die Reparaturkosten vom Vermieter zu tragen. Eine Umlegung auf den Mieter ist hier nicht zulässig. Gleiches gilt bei einer Instandsetzung sowie für Ersatzteile und beauftragte Stördienste.
Muss am Aufzug eine Störung behoben werden, ist eine Umlegung nur dann möglich, wenn ein Vollwartungsvertrag besteht. Die enthaltenen Reparaturkosten müssen jedoch mit 20 bis 50 Prozent herausgerechnet werden.
Mietminderung: Bei einem Aufzug durchaus möglich
Der Vermieter ist für die Verkehrssicherheit sowie für Gewährleistung eines vertragsgemäßen Gebrauchs von einem Fahrstuhl verantwortlich. Kann ein Aufzug also nicht genutzt werden, weil eine Störung vorliegt, muss diese vom Vermieter beseitigt werden.
Darf der Vermieter den Tausch eines Aufzugs auf die Mieter umlegen? Es ist ja keine Modernisierung, sondern der alte darf nicht mehr im Betrieb bleiben.