Alles Wichtige zur Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein
Gemäß dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) liegt die für den WBS notwendige Grenze beim Einkommen bei 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und bei 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt. Je weitere Person kommen dann 4.100 Euro und pro Kind 500 Euro hinzu. Überschreiten Sie die Grenze, kann ein Wohnberechtigungsschein angelehnt werden.
Die Einkommensgrenzen beim Wohnberechtigungsschein richten sich nach dem Nettoeinkommen der Antragsteller. Dies gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für einen WBS.
Ja. Gemäß § 9 WoFG sind die Bundesländer ermächtigt, die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein je nach regionalen Verhältnissen und Stand des Wohnungsmarktes anzupassen. Das heißt, die Grenzen können regional unterschiedlich und somit auch höher als die gesetzliche bundeseinheitliche Einkommensgrenze ausfallen. Zudem gibt es auch verschiedene Arten des Wohnungsberechtigungsscheins. Mehr dazu und zu den regionalen Grenzen lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Wohnberechtigungsschein (WBS): Die Einkommensgrenze ist gesetzlich geregelt
Die wichtigste Voraussetzung, um einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu bekommen, ist das Gehalt. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass nur Personen, die tatsächlich gering verdienen bzw. bedürftig sind, einen WBS erhalten und geförderten Wohnraum mieten.
Doch wie hoch liegt die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein in Deutschland? Und wird bei WBS die Grenze nach Brutto- oder Netto-Gehalt berechnet?
Gesetzlich regelt § 9 im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die bundeseinheitliche Einkommensgrenze für einen WBS. Diese darf in keinem Bundesland unterschritten werden.
Gemäß dem Gesetz gelten in Deutschland beim Wohnberechtigungsschein grundsätzlich folgende Einkommensgrenzen:
- im Einpersonenhaushalt: 12.000 Euro
- im Zweipersonenhaushalt: 18.000 Euro
- für jede weitere Person: zusätzlich 4.100 Euro
- für jedes Kind im Haushalt: zusätzlich 500 Euro
Beim WBS richtet sich die Gehaltsgrenze nach dem bereinigten Einkommen. Das heißt, es wird immer das Nettoeinkommen herangezogen, um zu ermitteln, ob Antragsteller Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Darüber hinaus wird die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein (WBS Schein) auch anhand der regionalen Verhältnisse unterschiedlich angesetzt.
WBS: Regionale Grenze ist möglich
Die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein gilt immer dann, wenn regional keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Denn laut § 9 Absatz 3 WoFG ist es den Bundesländern gestattet, eigene Rechtsverordnungen zu erlassen, um beim WBS die Verdienstgrenzen an die regionalen Verhältnisse anzupassen.
Das bedeutet, die Bundesländer können die Grenzen anheben, um mehr Personen zu ermöglichen, einen WBS zu erhalten. Dabei kann eine solche Rechtsverordnung für das gesamte Bundesland gelten oder in bestimmten Ballungsräumen bzw. Wohnungsmärkten.
Eine Anpassung, der für einen Wohnungsberechtigungsschein notwendigen Einkommensgrenze ist gemäß dem Gesetz “insbesondere dann möglich, wenn:
- eine schwierige Versorgung mit Wohnraum besteht
- selbst genutzter Wohnraum gefördert werden soll
- sozial stabile Bewohnerstrukturen geschaffen werden sollen”
Wollen Betroffene also einen Antrag stellen, kommt es immer auf die regionalen Regelungen an, welche Einkommensgrenze sie für den Wohnberechtigungsschein haben müssen und welche Art von WBS überhaupt beantragt werden kann.
Denn in bestimmten Regionen gibt es verschiedene Typen des WBS. So kann es Abstufungen geben, die verschiedene Einkommensgrenzen für den WBS festlegen. Es ist nicht selten, dass der bundeseinheitliche WBS als Typ A und regionale Abstufungen als Typ B, C usw. bezeichnet werden. Je nach Regelungen ist für das Mieten bestimmter geförderter Sozialwohnungen ein WBS der jeweiligen Abstufung Voraussetzung.
In Berlin ist es beispielsweise so, dass der WBS in den Abstufungen 100, 140, 160 und 180 definiert ist. Für den WBS 140 liegt die Einkommensgrenze dann üblicherweise niedriger als beim WBS 180. Hier bedeuten die Abstufungen, dass das Gehalt des Antragstellers 40, 60 oder 80 Prozent über der bundeseinheitlichen Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein liegen darf.
Nachfolgend haben wir die für den Wohnberechtigungsschein gültige regionale Einkommensgrenze in einer Tabelle zusammengefasst:
Bundesland | Haushalt 1 Person 2 Personen 3 Personen | jede weitere Person | pro Kind |
---|---|---|---|
Baden- Württemberg | 55.250 € 55.250 € 64.250 € | 9.000 € | 500 € |
Bayern | 22.600 € 34.500 € 43.000 € | 8.500 € | 2.500 € |
Berlin | 16.800 € 25.200 € 30.940 € | 5.740 € | 700 € |
Brandenburg | 15.600 € 22.000 € 26.900 € | 4.900 € | 500 € |
Bremen | 12.000 € 18.000 € 22.100 € | 4.100 € | 600 € |
Hamburg | 12.000 € 18.000 € 22.100 € | 4.100 € | 1000 € |
Hessen | 16.351 € 24.807 € 30.446 € | 5.639 € | 650 € |
Mecklenburg- Vorpommern | 12.000 € 18.000 € 22.100 € | 4.100 € | 500 € |
Niedersachsen | 17.000 € 23.000 € 26.000 € | 3.000 € | 3.000 € |
Nordrhein- Westfalen | 20.420 € 24.600 € 31.000 € | 6.400 € | 740 € |
Rheinland- Pfalz | 16.100 € 23.000 € 28.431 € | 5.431 € | 1.068 € |
Saarland | 12.000 € 18.000 € 22.100 € | 4.100 € | 500 € |
Sachsen | 16.800 € 25.200 € 30.940 € | 5.740 € | 700 € |
Sachsen- Anhalt | 12.000 € 18.000 € 22.100 € | 4.100 € | 500 € |
Schleswig- Holstein | 14.400 € 21.600 € 26.600 € | 5.000 € | 600 € |
Thüringen | 14.400 € 21.600 € 26.600 € | 5.000 € | 1.000 € |
Bei den Angaben handelt es sich immer um die einfachste Form des WBS. Neben diesen Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein können regional weitere hinzukommen.
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[Name von der Redaktion entfernt]