Auch für eine Eigentumswohnung gelten gesetzliche Vorgaben
Mieter einer Eigentumswohnung fragen sich immer wieder, ob sie weniger Rechte haben als Mieter in einem Miethaus. Denn mitunter hat das Vorgehen einzelner Vermieter den Anschein, als ob das Mietrecht in Bezug auf Eigentumswohnungen Ausnahmen macht.
Diese Fragen kann jedoch ganz klar mit einem „Nein“ beantwortet werden. Das Mietrecht gilt in vollem Umfang auch für die Anmietung einer Eigentumswohnung.
Allerdings gibt es bezüglich des Kündigungsschutzes in einigen Fällen Besonderheiten. Was das Mietrecht für eine Eigentumswohnung und die Kündigungsfristen für diese besagt und was außerdem bei einem solchen Mietverhältnis beachtet werden muss, wird in folgendem Artikel näher beleuchtet.
Das Wichtigste zum Mietrecht bei einer Eigentumswohnung
Nein, üblicherweiser müssen Mieter und Vermieter die gleichen Vorschriften beachten, die auch für alle anderen Mietverhältnisse gelten.
Nein, Mietverträge können sowohl befristet als auch unbefristet abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Nein, eine solche Sperrfrist tritt nur ein, wenn die Wohnung während der Vermietung in Wohneigentum umgewandelt und dann an Dritte verkauft wird.
Inhaltsverzeichnis
Eigentumswohnung: Nach dem Mietrecht ist der Eigentümer der Vermieter
Nach dem Mietrecht ist eine Eigentumswohnung eine für sich stehende Immobilie, die auch als solche betrachtet werden muss. Der Eigentümer der Wohnung ist der Vermieter. Befindet sich der betreffende Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus und ist der Besitzer des Hauses nicht der Wohnungseigentümer, hat der Hausbesitzer mit dem Mietverhältnis nichts zu tun.
Das Mietrecht muss beim Abschluss eines Mietvertrages immer berücksichtigt werden, so auch für eine Eigentumswohnung. Klauseln, die klar dem Mietrecht widersprechen oder zu einem Nachteil des Mieters führen sind unzulässig.
Kündigungsfristen bei einer Eigentumswohnung
Möchten Mieter das Mietverhältnis kündigen, gelten die in § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegten Fristen für eine ordentliche Kündigung.
Demnach muss die Kündigung zum dritten Werktag eines Kalendermonats eingegangen sein, wenn diese zum übernächsten Monat Gültigkeit erlangen soll. Gleiches gilt für die ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
Sowohl Mieter als auch Vermieter haben auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Grundlagen hierfür sind im § 543 BGB festgelegt.
Eigenbedarf bei einer Eigentumswohnung
Die oftmals einzige Art, für Vermieter eine ordentliche Kündigung auszusprechen, besteht, wenn Eigenbedarf angemeldet wird. Hier sieht das Mietrecht für die Eigentumswohnung die gleichen Regelungen vor, wie für jeden anderen Wohnraum auch. Für einen Bedarf müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen und Mieter haben das Recht, Widerspruch einzulegen.
Die Sperrfrist beträgt mindestens drei Jahre, kann jedoch je nach Region bis auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Ich wohne in einer Eigentumswohnung. Allerdings bin ich nicht Besitzer, sondern Mieter. Es stimmt, dass ich mich immer wieder in der Vergangenheit gefragt habe, ob ich weniger Rechte als andere normale Mieter habe.
Hallo,
Mein Vermieter möchte seine Wohnung, in der wir jetzt knapp 10 Jahre leben, verkaufen. Mein Mann ist 77 Jahre alt, hat eine kleine Rente und unsere Sorge ist, dass bei einem Verkauf gegebenenfalls Eigenbedarf angemeldet werden wird. Wie lange hätten wir eine Frist bzw. greift hier eine soziale Notlage ( Alter, Einkommen und der Wohnungsmarkt)?
Aber wie ist es denn nun wenn mein Vermieter = Eigentümer der Eigentumswohnung, seine Wohnung verkaufen möchte? Er verkauft die Wohnung zunächst samt dem Mieter (samt mir in diesem Fall) – weil er ja erst mal keinen Hebel hat mir zu kündigen (richtig?). Für einen eventuellen Eigenbedarf des Käufers gelten dann welche Fristen?
Hallo Eric S,
da es sich bei Ihrer Wohnung bereits um eine Eigentumswohnung handelt, treten keine Sperrfristen ein. Das bedeutet, hier gelten bei einer Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese richten sich, sofern im Mietvertrag keine längerten Fristen vereinbart wurden, nach der Mietdauer und betragen zwischen drei und neun Monaten.
Ihr Team von mietrecht.com