Eigenbedarfskündigung: Widerspruch und Rechte des Mieters

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Der Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ist gesetzlich garantiert

Im Mietrecht verankert: Gegen Eigenbedarf kann Widerspruch eingelegt werden.
Im Mietrecht verankert: Gegen Eigenbedarf kann Widerspruch eingelegt werden.

Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Widerspruch des Mieters oft die einzige Möglichkeit, sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Denn liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, können Mieter selten etwas dagegen tun.

Mit dem Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung bleibt ihnen jedoch ein Mittel, den angemeldeten Bedarf nochmals zu hinterfragen und ihre eigenen Interessen einzubringen.

Der Vermieter hat das Recht, Eigenbedarf anzumelden. Doch welche Rechte haben Mieter? Wie ist bei einer solchen Kündigung wegen Eigenbedarf der Widerspruch rechtlich geregelt, wie muss dieser formuliert und welche Fristen müssen hierfür beachteten werden? Diese und weitere Fragen werden in diesem Ratgeber näher betrachtet und erläutert, sodass ein kurzer Überblick zum Thema zur Verfügung steht.

Das Wichtigste zum Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung

Ist ein Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Ja, Mieter haben das Recht, gegen einen Eigenbedarfskündigung Widerspruch einzulegen. Dieser muss vom Vermieter immer geprüft und eine Ablehnung begründet werden.

Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?

Sind die Gründe des Eigenbedarfs nicht ausreichend bzw. gar nicht benannt oder liegt beim Mieter ein Härtefall vor, ist es sinnvoll der Kündigung zu widersprechen.

Wie kann ein Widerspruch formuliert sein?

Unser Muster bietet ein Beispiel dafür, wie Mieter den Widerspruch gegen die Kündigung formulieren können.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Wann Widerspruch gegen den Eigenbedarf eingelegt werden kann

Im Mietrecht sind sowohl die Kündigung wegen Eigenbedarf und der Widerspruch gegen diese eindeutig geregelt. Ist die Kündigung wirksam und auch fristgerecht bei den Mietern eingegangen, haben sie nach § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht, dieser zu widersprechen.

Im betreffenden Paragraphen wird diesbezüglich Folgendes festgelegt:

  1. Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  2. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Eine besondere Härte kann unter anderem der Fall sein, wenn es sich um ältere, kranke oder schwangere Personen handelt. Es kann sich zum Beispiel auch um einen Härtefall handeln, wenn der Mieter Kinder im Schulalter hat und diesen ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Auch ein unzureichendes Einkommen oder sogar ein bevorstehendes Examen können als Härtefall bewertet werden.

In einem Härtefall steht das Interesse des Mieters über dem des Vermieters und wird vorrangig betrachtet.
Wer gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegt, muss die Widerspurchsfrist einhalten
Wer gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegt, muss die Widerspurchsfrist einhalten

Berufen sich Mieter auf die sogenannte Sozialklausel, muss dies im Widerspruch schriftlich begründet werden. So muss der Widerspruch immer schriftlich erfolgen und alle Gründe enthalten, warum Mieter der Kündigung widersprechen.

Auch bei einer nicht ausreichend begründeten Eigenbedarfskündigung können Mieter Widerspruch einlegen. Führen Mieter an, dass der Vermieter den Bedarf nicht ausreichend begründen kann und können sie dies glaubhaft nachweisen, fehlt das berechtigte Interesse des Vermieters.

Ist dies der Fall, sollten Mieter gegen den angemeldeten Bedarf formal Widerspruch einlegen. Der Vermieter muss auf diesen reagieren und nachweisen, dass der Bedarf durchaus vorliegt und begründet ist.

Der Vermieter muss das Nutzungsinteresse oder den Nutzungswillen seinerseits oder der Bedarfsperson darlegen können. Fehlt dies bereits im Kündigungsschreiben, ist dieses unwirksam.

Des Weiteren sind Vermieter verpflichtet, die Mieter über die Möglichkeit des Widerspruchs nach 574b II 2 BGB zu informieren. Dies muss zeitnah geschehen, sodass Mieter eine angemessen Zeit gewährt wird, über die Kündigung nachzudenken und ihren Widerspruch zu formulieren.

Versäumen Vermieter diese Mitteilung, bleibt die Eigenbedarfskündigung wirksam, der Widerspruch kann jedoch bis zum ersten Termin in einem eventuell folgenden Räumungsverfahren erfolgen.

Wird bei einer Eigenbedarfskündigung nun ein Widerspruch verfasst, muss dieser von allen im Mietvertrag benannten Mietern unterzeichnet und auch an alle Vermieter gerichtet sein. Während der Entscheidung über den Widerspruch müssen Vermieter das Mietverhältnis weiterführen. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, den Mietvertrag zu erfüllen.

Legen Mieter keinen Widerspruch ein, können ihre Interessen nicht wahrgenommen oder berücksichtigt werden. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam und die Mieter müssen den betroffenen Wohnraum räumen.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Die Widerspruchsfrist ist wichtig

Legen Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung Widerspruch ein, müssen sie die Widerspruchsfrist einhalten, damit dieser wirksam wird und berücksichtigt werden kann.

In der Regel muss das Widerspruchsschreiben bis spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist beim Vermieter eingegangen sein.

Ist der Eigenbedarf unberechtigt, sollte Widerspruch eingelegt werden.
Ist der Eigenbedarf unberechtigt, sollte Widerspruch eingelegt werden.

Kündigt der Vermieter beispielsweise zum 31. Oktober muss der Widerspruch gegen den Eigenbedarf spätestens am 31. August vorliegen.

Widerspruch gegen die Kündigen bei Eigenbedarf: Muster können helfen

Soll bei einer vorliegenden Eigenbedarfskündigung nun ein Widerspruch verfasst werden, ist es oft hilfreich sich an den zahlreichen Mustern im Internet oder der Fachliteratur zu orientieren. Meist sind diese Vorlagen kostenlos verfügbar und können individuell angepasst werden.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf kann Widerspruch als Muster wie folgt aussehen:

Absender:
Herr/Frau Beispielname
Musterstraße (…)
(…) Musterstadt

Empfänger:
Max Mustermann
Beispielstr. (…)
(…) Beispielstadt

Beispielstadt, den (….)

Widerspruch gegen Kündigung wegen Eigenbedarf vom (…)
Mietverhältnis vom (…) (Mietervertragsnummer)
Musterstraße (….), in (….) Musterstadt

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit widerspreche(n) ich/wir der Kündigung des o.g. Mietverhältnisses vom (…).
Unter Berufung auf das Widerspruchsrecht aus § 574 BGB fordere(n) ich/wir Sie auf, das Mietverhältnis mindestens bis zum (…) fortzusetzen.
Eine Beendigung des Mietverhältnisses zum (….) würde für mich/uns eine besondere Härte bedeuten. [Hier muss der Mieter die Gründe für den Widerspruch detailliert darlegen und begründen, warum der Auszug eine Härte bedeuten würde.]

Mit freundlichen Grüßen

Unterschriften der Mieter

Laden Sie sich das Muster hier kostenlos herunter!

Widerspruch Muster (.pdf) Widerspruch Muster (.doc)

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

37 Gedanken zu “Eigenbedarfskündigung: Widerspruch und Rechte des Mieters

  1. Martin L

    Ich hab Gestern Sonntag 05.02.23 um 22:30 Uhr die Eigenbedarfskündigung zum 30.04.2023 meines Vermieters bekommen. Und zwar persönlich in die Hand gegeben.
    Die Gründe möchte ich nicht Anzweifeln, schon aber die Fristen, da ich seit fast 30 Jahren dort wohne, und der Vermieter im Haus wohnt.
    In der Kündigung stand übrigends auch kein Hinweis auf die Widersruchsmöglichkeit.
    Nun die Frage, reicht da ein selbst formulierter Widerspruch ohne Anwalt, und bis wann muss der abgeschickt sein.
    Da ich eigentlich nichts dagegen hätte mir eine günstigere Wohnung zu suchen, mir aber aktuell keinen Umzug leisten kann würde ich mich lieber über eine Abfindung einigen, dazu müsste ich meinem Vermieter aber darlegen, dass eine Kündigung nach 3 Monaten tatsächlich unrechtmässig ist.

  2. Dirk

    Ich habe eine Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümerin meiner Wohnung erhalten, gleichzeitig eine Mieterhöhung um 20 %. In der Kündigung ist kein Grund für den Eigenbedarf angegeben, auch, wer die Wohnung nutzen soll, ist unklar. In der Kündigung ist lediglich von Nutzung durch Verwandte die Rede. Lediglich aus einem Begleitschreiben geht hervor, dass eine Tante der Eigentümerin die Wohnung nutzen möchte. Aus meiner Sicht ist die Kündigung nicht rechtskräftig, daher möchte ich Widerspruch einlegen. Die Kündigungsfrist beträgt neun Monate. Ist es sinnvoll, den Widerspruch jetzt oder eher kurz vor Ablauf der Frist einzureichen?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Dirk,

      der Widerspruch sollte immer schnellstmöglich nach Eingang der Kündigung erfolgen. In der Regel kann Eigenbedarf nur für einen bestimmten Personenkreis angemeldet werden. Tanten zählen meist nicht zu diesem, es sei denn eine enger persönlicher Kontakt besteht. Dies ist immer einzelfallabhängig. Ist der Bedarf im Kündigungsschreiben nicht benannt oder begründet, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Lassen Sie die Kündigung am besten auch rechtlich beim Mieterverein oder durch einen Anwalt prüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  3. Astrid

    Hallo,
    ich habe einen Widerspruch innerhalb der Frist wegen Eigenbedarfskündigung an den Vermieter geschickt. Die Begründung will ich nachreichen. Wie lange habe ich dazu Zeit? Wie lange ist „zeitnah“. Gibt es dafür auch Fristen?
    VG
    Astrid

  4. Aline L

    Hallo, ich wohne als Alleinerziehende mit meinem Sohn in einer Mietwohnung, vor ca einen haben Jahr erhielt ich die Nachricht, dass die Wohnung verkauft werden soll. Eine Interessenten besichtigten die Wohnung und schließlich wurde die Wohnung auch verkauft. Bisher erhielt ich darüber auch nichts schriftlich, ausser eine Nachricht von dem Makler. Heute stand der neue Besitzer der Wohnung vor der Tür und kündigte Eigenbedarf an und meinte das er schon im August einziehen möchte. Gilt hier nicht eine Sperrfrist von 3 Jahren bis der neue Eigentümer die Wohnung als Eigenbedarf nutzen kann? Würde mich über eine schnelle Antwort freuen. Danke

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Aline L,

      war die Wohnung bereits vor dem Verkauf Wohneigentum, gilt keine Sperrfrist. Wurde die Wohnung allerdings vor dem Verkauf erst in Wohneigentum umgewandelt (also z. B. durch Aufteilung des Miethauses in mehrere Eigentumswohnungen), gilt eine Sperrfrist. Wie lange diese gilt, ist regional unterschiedlich, kann aber zwischen 3 und 10 Jahren liegen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich des Vorgehens bei einer Eigenbedarfskündigung beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  5. Kloss

    Ich habe ein widerspruch zur Kündigung der Mietwohnung wegen Eigenbadarf geschrieben. Die Antwort meiner Vermieterin. Ablehnung des Widerspruchs und Androhung einer Räumungsklage.
    Was kann ich tun?

  6. Volker L

    Hallo und Guten Tag,
    ich habe mal eine Frage: Meiner Mutter wurde am 17.12.20 die Kündigung ihrer Wohnung zum 31.10.21 wegen Eigenbedarfs vom Vermieter mündlich ausgesprochen.
    Am 20.01.21 erhielt sie die schriftliche Kündigung. Da meine Mutter seit 17 Jahren dort wohnt, hat sie eine Kündigungsfrist von neun Monaten.
    In dem Mehrfamilienhaus wohnten drei Parteien, eine Mieterin ist ausgezogen weil ihr die Wohnung durch einen Sterbefall zu gross und zu teuer war.
    Ausser meiner Mutter hat die andere Partei die Kündigung zum gleichen Termin bekommen wie meine Mutter.
    Somit sind zu dem Kündigungstermin zwei Wohnungen frei.
    Das Kuriose an dieser Eigenbedarfskündigung ist, meine Mutter ist 90 Jahre, wird am 1.6.21 91 Jahre. Sie hatte 2016 und 2017 zwei Herzinfarkte und ist dadurch stark beeinträchtig. Eine Bescheinigung von ihrem Hausarzt hat sie bereits bekommen, das ein Umzug in ihrem Alter nicht zu akzeptieren ist.
    Ihren Widerspruch legt sie beim Vermieter ein. Als ihr die Kündigung eine Woche vor Weihnachten ausgesprochen wurde, war meine Mutter total geschockt. Ich war froh das sie keine gesundheitlichen Schäden erlitten hatte.
    Mit freundlichen Grüßen
    Volker L

  7. Maike D.

    Unter welchen Umständen ist man denn berechtigt einen Widerspruch des Vermieters abzulehnen?

  8. Hans R.

    Hat der Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung eigentlich eine aufschiebende Wirkung, bzw. was passiert wenn der Vermieter den Widerspruch unbeantwortet lässt oder er dem Widerspruch als unbegründet ablehnt? Was passiert dann am Stichtag des Auszugstermin?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Hans R.,

      üblicherweise muss der Vermieter den Widerspruch immer prüfen und darauf eingehen. Eine Ablehnung sollote in der Regel auch begründet sein. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich sich am besten eingehend bei einem Mieterverein beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. Monika

      Was ist aber wenn die Frist (Härtefall)auf ein Sonntag fällt zb 31.1.2021?und ich Weidspruch einlegen will. Bis wann muss der Brief spätestens beim Vermieter sein. Gibt es da eine Regelung? Oder kann ich ihn den ganzen Tag Montag 01.02.2021 bis 23.59 Uhr noch einwerfen.

      Vielen Dank

  9. Cony

    Wenn ich mit einem Mieter einen Aufhebungsvertrag nach bereits erfolgter Eigenbedarfskündigung abschließen möchte, muss ich da auch noch einmal auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen und mit welchen Fristen?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Cony,
      bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine einvernehmliche Vereinbarung beider Seiten. Hier ist ein Widerspruch nicht sinnvoll, da beide Seiten den Inhalt des Vertrages aushandeln müssen. Ist der Mieter mit den vorgeschlagenen Bedingungen nicht einverstanden, muss er diesen nicht zustimmen. Gegen die Kündigung besteht das Widerspruchsrecht. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung am besten an einen Anwalt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  10. Kerstin S.

    Ich bin nach einer Wohnungskuendigung vom Vermieter fristgerecht in Widerspruch gegangen.
    In welchem Zeitraum muss der Vermieter sich nun bei mir melden, bzw. eine Klage einreichen?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Kerstin S.,
      in der Regel sollte der Vermieter zunächst auf den Widerspruch reagieren und ggfs. begründen, warum er diesen ablehnt, wenn er die Kündigung weiter verfolgen will und bevor er eine Räumungsklage einreicht. Eine genaue Frist ist hier nicht festgelegt, sofern Mieter keine solche im Widerspruch definiert haben. Lassen Sie sich am besten rechtlich bei einem Mieterverein beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  11. Stefan

    Mir wurde wegen Eigenbedarf gekündigt.
    Die Wohnungssuche gestaltet sich sehr schwierig. Für den Fall, dass ich eine neue Wohnung doch finden sollte, wie sieht es dann mit meinem Recht aus im nachhinein Klage einzureichen falls sich der Eigenbedarf als vorgeschoben herraustellen sollte?
    Zweite Frage: Gilt eine laufende Fortbildung zum Handwerksmeister als möglicher Härtefall?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Stefan,
      wir können keine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts vornehmen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder einen Mieterverein.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Ivo D. F.

    Hallo
    Wir (das sind 2 Erwachsene mit 2 jugendlichen Kindern plus Hund) haben nach 4 Jahren in einem gemieteten Haus nun überraschend vom Vermieterehepaar von Heute auf Morgen die Eigenbedarfskündigung bekommen.
    Begründung: Da Vermieter selber das Haus der Eltern (Erbengemeinschaft mit weiteren Geschwistern), in dem sie momentan wohnen, verkaufen, um die Pflege der nun im Seniorenheim lebenden Eltern zu bezahlen.
    Im Mietvertrag wurde von Vermieterseite damals extra eine Klausel unterbracht, dass wir mindesten 5 Jahre anmieten müssten, da auf Langfristigkeit Wert gelegt wurde, wie uns bei Vertragsabschluss vermittelt wurde.
    Nun sollen wir in 3 Monaten raus.
    Wir suchen natürlich schon nach einem adäquaten Mietobjekt, sind aber begrenzt, da die Kinder die Möglichkeit haben müssen ihre Schulen mit dem ÖPNV zu erreichen. Unsere Tochter ist in der gymnasialen Oberstufe mit dem Ziel Abitur. Bei unserem Sohn ab nächstem Jahr die gleiche Situation. Ein Schulwechsel ist in dieser Phase nicht akzeptabel. Die Häuser, die wir bis jetzt besichtigten waren einfach zu weit weg vom jetzigen, gewachsenen Lebensmittelpunkt der Kinder.
    Wie gesagt, die Bereitschaft auszuziehen ist gegeben, wenn wir etwas passendes finden…
    Was tun???
    Mit herzlichen Grüßen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ivo D. F.,
      Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Findet sich kein passender Wohnraum und muss die Schulsituation beachtet werden, kann das als Härtefall gelten. Ob das bei Ihnen auch so ist, können wir rechtlich leider nicht beurteilen. Lassen Sie das Kündigungsschreiben am besten von einem Mieterverein oder einem fachkundigen Anwalt prüfen. Dort können Ihnen auch Hinweise zur weiteren Vorgehensweise gegeben werden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Miriam

    Hallo,
    ich habe eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten.
    Daraufhin habe ich einen Widerspruch mit meinen detailliert aufgeführten Gründen per Einschreiben dem Vermieter zukommen lassen.
    Dies ist nun fast 3 Wochen her.
    Nun würde ich gerne wissen, ob der Vermieter dieses Schreiben einfach ignorieren kann oder ob es eine Frist gibt, bis wann er darauf reagieren muss ? Ich weiß gerade nicht was ich sonst machen kann / soll ?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.
    VG

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Miriam,
      der Vermieter muss den Widerspruch des Mieters in der Regel prüfen und darauf eingehen. Lassen Sie sich am besten eingehend bei einem Mieterverein bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

    2. Rolf

      Hallöchen
      Ich hab da mal ein paar Fragen.. wir haben die Eigenbedarfs Kündigung erhalten. Wohnen seit 2013 hier. Waren früher mit der Tochter der Vermieterin befreundet. Gegen sie Kündigung habe ich Widerspruch eingelegt, mit der Härtefallregelung. (Mit dem Vordruck von hier inkl Begründung)
      Bin seit Jahren psychisch Kranke, Bipolare Störung. Bin Arbeitsunfähig und beziehe Leistungen Hier in unsere Wohnung, 108qm 2 Erwachsen 2 (17 und 11)Kinder, die 17 Jährige hat eine Ausbildung begonnen, 2 Hunde und Reptilien, will die Enkeltochter 21 mit ihrem Freund einziehen. Ich habe in die Wohnung sehr viel Zeit und Geld investiert. Immer nach Rücksprache mit der Vermieterin. Z.B Elektrik. Wände und Böden gemacht. Alleine 3000,- an Material. Es ist einfach keine passende Wohnung zu finden und ich will eigentlich auch nicht ausziehen. Bis jetzt hat die Vermieterin auf den Widerspruch nicht reagiert. Die Tochter war zwar Mal zu einem Gespräch da aber da kam dann sowas wie“wir geben euch auch etwas für Laminat und Kamin“
      Ich kann den Umzug selber nicht machen und müsste ein Unternehmen beauftragen.
      Die Enkeltochter schickt uns ständig Mietangebote die absolut nicht passen. Entweder zu teuer, 3. Etage (Meine Frau hat Kniearthrose. Ich BSV und Knie Kaputt) in einer anderen Stadt oder zu wenig Zimmer.
      Die Fragen, muss ich auf diese Angebote reagieren? Kann und sollte uns der Vermieter unterstützen? Auch finanziell?
      Muss ich die Umzugskosten tragen?
      Wie sieht es tatsächlich aus wenn es vor Gericht gehen sollte? Gutachten über die psychische Erkrankung liegt vor. Vielen Dank

  14. Roswitha

    Geehrte Redaktion
    Meine Wohnung wurde vom Vermieter und seiner Ehefrau wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Vermieter haben eine Eigentumswohnung in der Stadt und das Haus auf dem Land, in dem sie vorher gewohnt haben an drei Mieterinnen vermietet. Ihre Tochter wohnt eine Straße weiter und eine Enkelin ist in eine der Mietwohnungen gezogen. Die Eigenbedarfskündigung bezog sich auf die Lungenkrankheit des Vermieters, der im Rollstuhl saß und mit Sauerstoff beatmet werden musste. Die Vermieter schrieben, dass der Fahrstuhl im Haus der Eigentumswohnung nicht immer fuhr und die Sauerstoff Flaschen nur im Fahrstuhl in die Wohnung der Vermieter gebracht werden konnten und sie deshalb in meine Wohnung ziehen müssten in der es keinen Fahrstuhl gibt und da Tochter und Enkelin bei der Betreuung helfen sollten. Die Wohnung ist fast ebenerdig. Muss ich der Kündigung widersprechen, da der Ehemann der Vermieterin gestorben ist und der Kündigungsgrund nicht mehr gegeben ist? Ist die Kündigung damit unwirksam ohne dass ich schriftlich widersprechen muss? Die Enkelin hat gesagt dass die Vermieterin trotzdem in meiner Wohnung wohnen möchte, da sie die Eigentumswohnung ohne ihren Ehemann nicht bezahlen kann. Ich bin gesundheitsgeschädigt mit chronischen Schmerzen und 50 % schwerbehindert und kann von Sozialgeld keinen Umzug bezahlen und für mich bedeutet eine Wohnungskündigung eine Existenzbedrohung und seelischen Stress, innerhalb von einem halben Jahr eine Wohnung zu finden.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Roswitha,
      fällt der angemeldete Bedarf während der Kündigungsfrist weg, müssen die betroffenen Mieter darüber informiert werden. Es kann dann durchaus sein, dass der Grund für die Kündigung nicht mehr vorliegt und dies hinfällig wird. Um das rechtlich beurteilen zu können, sollten Sie sich an einen Mieterverein wenden oder einen Anwalt konsultieren.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  15. Tanja W.

    Hallo,
    wir haben eine Wohnung gekauft, in die wir selbst später einziehen wollen.
    Es wurde ein Mehrfamilienhaus privatisiert und die Mieter haben das Kauf die von uns gekauften Wohnung abgelehnt.
    Somit stand die Wohnung zum Kauf. Wir haben den Kredit aufgenommen und die Wohnung gekauft.
    Beim Kauf haben wir klar gesagt, dass wir in 10 Jahren (In Hamburg gilt ein 10 jähriger Mieterschutz.) in diese Wohnung selbst einziehen wollen, wollen aber in der Zeit keinen Streit anfangen und ruhig leben können.
    Somit haben wir 2 Jahre gut miteinander gelebt.
    Jetzt haben wir erfahren, dass unsere Mieter auf Härtefall plädieren wollen – sie sind jetzt 65 und 77 Jahre alt- und sehen ihre Chance sehr gut an um niemals aus der Wohnung ausziehen zu müssen.
    Können wir schon jetzt unser Eigenbedarf anmelden, obwohl der Mieterschutz mit Kündigungsfrist erst in 8 Jahren fällig wird?
    Somit haben die Mieter genug Zeit sich auf eine Alternative vorzubereiten.
    Mit unserem ruhigen Leben wird somit vorbei sein aber wir haben dann für später die Argumenten, dass wir unser Vorhaben rechtzeitig angekündigt haben…
    Wir werden natürlich einen RA beauftragen. Ich wollte nur wissen, ob es auch möglich eine Eigenbedarfkündigung so früh auszusprechen.
    Vielen Dank!

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Tanja W.,
      während der Sperrfrist (Mieterschutz) ist eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich. Zudem muss bei einer solchen Kündigung der Bedarf bereits vorliegen oder während der Kündigungsfrist eintreten. Eine Kündigung auf Vorrat ist ebenfalls in der Regel nicht zulässig. Die sollten Sie tatsächlich mit einem Anwalt abklären und sich ausführlich beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  16. Kurt L.

    Hallo
    Habe im September 2017 eine Wohnung angemietet; bereits im Januar 2018 hat der Vermieter die Wohnung zum Verkauf im Internet angeboten und gleich einen Käufer gefunden. Dieser sollte eine Firma sein, was sich dann
    urpötzlich in eine Privatperson umgewandelt hat ! Dieser hat mir nun zum 30.6.2018 wegen Eigenbedarf gekündigt ! Der ursprüngliche Vermieter hat mir die Wohnung also vermietet obwohl er bestimmt schon bei Einzug vor hatte die Wohnung zu verkaufen. Die ganzen Kosten, Investitionen, Küchenübernahme vom Vormieter usw. waren also für die Katz. Ich nenne die arglistige Täuschung.
    Würden Sie mir empfeheln diesbezüglich einen Anwalt einzuschalten?
    Vielen Dank

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Kurt L.,
      da wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Vermuten Sie eine Täuschung ist es ratsam, sich von einem Anwalt oder einem örtlichen Mieterverein rechtlich beraten zu lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Thomas B.

    Guten Abend,
    Ich habe unserem Mieter über einen Anwalt gekündigt. Eigenbedarf. Der Mieter hat keinen Widerspruch eingelegt. Außerdem habe ich im Umkreis von einem Kilometer/gleicher Stadtteil eine neu renovierte Wohnung angeboten. Aber mein Mieter interessiert das nicht. “Ich bleibe einfach hier” Hat er noch eine Chance, weil kein Widerspruch eingelegt?
    Danke!
    Mit freundlichen Grüßen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Thomas B.,
      rechtlich können wir das nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Hier sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt besprechen und klären welche Schritte notwendig sind.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. M

    Was wenn ich keine Wiederspruch einlege? Da mir der Mieterverein gesagt hat i solle keinen schreiben und auf eine Räumungsklage warten. Find ich nur etwas komisch da ich ja wenn ich nicht wiederspreche das ankzeptiere oder sehe ich das Falsch?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo M,
      eine rechtliche Beurteilung können wir nicht anbieten. Warum der Mieterverein einen Widerspruch für aussichtslos hält, können wir ebenfalls nicht beurteilen. Eventuell ist hier eine Rechtsberatung bei einem Anwalt zu empfehlen. In der Regel ist eine Widerspruch empfehlenswert, wenn die Kündigung für unzulässig gehalten wird oder eine Härtefall vorliegt. Ob dies bei Ihnen der Fall, können wir nicht einschätzen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  19. Carsten

    Kann ich den widerspruch auch schreiben wenn bei der Eigenbedarfskündigung offensichtlich Fehler erkennbar sind wie z.B. keine Angabe der Person für den Eigenbedarf, nicht alle Mieter aufgeführt oder die Frist zu kurz (7 Monate statt 9 Monate da schon 14 Jahre zur Miete)?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Carsten,
      in der Regel können Sie im Widerspruch diese Fehler als Begründung angeben. Welche weitere rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Mieterverein oder eventuelle auch mit einem Anwalt abklären.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  20. HasnyH

    Was passiert wenn der Miter voreilig zwar der Eigenbedarfskündigung widerspricht, aber keine Gründe angibt und auch nicht an die Härtefallklausel erwähnt?
    Kann dies später, zB durch einen RA, geheilt werden?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo HasnyH,
      in der Regel muss begründet werden, warum der Kündigung widersprochen wird. Wenden Sie sich am besten jetzt schon an einen Anwalt, um die nächsten Schritte besprechen zu können.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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