Schadensersatz: Nur unter bestimmten Bedingungen möglich
Das Thema Eigenbedarfskündigung und Schadensersatz kann mitunter ein sehr heikles und kompliziertes sein. Denn oftmals ist weder Mietern noch Vermietern richtig bewusst, in welchen Situationen Schadensersatzansprüche entstehen und wie diese beglichen werden müssen.
Wird Mietern eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen, kann Schadensersatz dann ein Thema werden, wenn Vermieter ihre Vertragspflichten nicht erfüllen oder vernachlässigen. Wann dies der Fall ist, regelt die Rechtsprechung.
Welche Rechte Mieter hier haben, wann ein Mieter Schadensersatz bei einer Eigenbedarfskündigung verlangen und wie dieser aussehen kann, wird in diesem Ratgeber zum Thema näher betrachtet und erläutert.
Das Wichtigste zum Schadensersatz bei einer Eigenbedarfskündigung
In BGB unter § 280 Abs.1 ist geregelt, dass bei einer Pflichtverletzung, Vertragspartner Schadensersatz verlangen können. Das kann unter Umständen auch bei eine Eigenbedarfskündigung der Fall sein.
Vermieter begehen eine vertragliche Pflichtverletzung, wenn sie angemeldeten Eigenbedarf nur vortäuschen oder Mieter nicht über den Wegfall des Bedarfs informieren. In diesem Fall ist die Kündigung nicht zulässig und Mieter können Schadensersatz verlangen.
Haben Mieter beispielsweise keinen Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung eingelegt, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, kann der Anspruch auf Schadensersatz entfallen.
Inhaltsverzeichnis
Schadensersatz bei Eigenbedarf: Die rechtliche Grundlage
Wann bei einer Eigenbedarfskündigung Schadensersatz gezahlt werden muss, ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig und gesetzlich auch klar geregelt. Verletzen Vermieter ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft, machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Bei einer Eigenbedarfskündigung liegt ein solcher Vertragsbruch dann vor, wenn diese Kündigung mit einem vorgetäuschten Bedarf ausgesprochen wurde.
Das berechtigte Interesse, das für eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs.1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen muss, besteht dann nicht. Vermieter täuschen hier bewusst ein Nutzungsinteresse vor. Die Beweislast liegt hier jedoch beim Mieter, wodurch ein solcher Sachverhalt nur schwer nachzuprüfen ist.
Mieter haben hier das Recht, Ersatz für die finanziellen Ausgaben für den Auszug zu verlangen. Ist eine vorgetäuschte Kündigung des Mietverhältnisses belegt, kann Schadensersatz verlangt werden.
Wann sonst bei Eigenbedarf Schadensersatz fällig wird
Wurde zwischen Mietern und Vermietern eine Aufhebungsvereinbarung getroffen, die faktisch das Mietverhältnis beendet, kann bei einer vorliegenden Eigenbedarfskündigung dennoch Schadensersatz möglich sein.
Hier kommt es auf die Voraussetzungen an, unter denen die Vereinbarung getroffen wurde. Gehen Mieter bei der Unterzeichnung davon aus, dass das Mietverhältnis ohnehin wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, obwohl der Bedarf nicht vorliegt, stehen diesen die gleichen Rechte zu wie bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung von einem Mietvertrag (BGH Urteil, 08. 04. 2009 – VIII ZR 231/07).
Auch im Fall einer Unterlassung einer Mitteilung über einen weggefallenen Bedarf, macht den Vermieter gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig – aber auch nur dann, wenn der Wegfall während der Kündigungsfrist erfolgt.
Der Schadensersatz beläuft sich auf die mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten – wie die Suche einer neuen Wohnung, Ummeldekosten, alle Umzugskosten, Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung, eventuelle Mehrkosten bei einer höheren Miete sowie auch Anwaltskosten des Mieters.
Wegfall von Schadensersatz bei Eigenbedarf
Darüber hinaus gibt es auch Gründe, warum bei einer Eigenbedarfskündigung kein Schadensersatz möglich ist.
Haben sich Mieter zum Beispiel, obwohl es hätte erwarten werden können, nicht gegen die Kündigung wegen Eigenbedarf gewehrt, ist Schadensersatz nur teilweise oder gar nicht möglich. Hier liegt ein Mitverschulden der Mieter vor.
Liebes Mietrecht.com Team,
Die Wohnung wurde an einen neuen Eigentümer verkauft. Meiner Bekannten wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Sie ist 68 jahre und wohnt seit 10 Jahren in der Wohnung. Sie ist damals deshalb in die Wohnung gezogen, weil ihre Mutter gleich nebenan auf der Etage wohnt. Die Mutter ist 90, hat Pflegestufe 3 , ist anerkannt blind und braucht dauerhaft Hilfe und Unterstützung. Meine Bekannte geht ca. 6-10 am Tag rüber zu ihre Mutter um etwas zu erledigen. Zum Mittagessen kommt die blinde alte Frau dann rüber zur Tochter in die Wohnung. Dort findet auch ein längerer sozialer Kontakt und Austausch statt.
Meine Frage: würde hier eine Klage gegen Eigenbedarf erfolgreich sein , bzw. was kann ich tuen ?
Danke
hallo liebes mietrecht.com-Team
Mein Vermieter hat aufgrund Eigenbedarfs gekündigt. Ich bin nach Absprache mit Ihm vor der Kündigungsfrist ausgezogen.
Sowohl mündlich als auch in der schriftlichen Kündigung, hat er festgelegt, dass er die Renovierung übernimmt.
Übergabe der Wohnung wurde ohne Beanstandungen seinerseits gemacht und auch die Kaution habe ich vollständig zurückerhalten.
Jetzt klagt er über Schäden und droht mit Folgeschritte.
Hat er bei der Sachlage eine Handhabe gegen mich?
Liebe Grüße
Ich habe eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. Ein Umzug ist für mich finanziell nicht möglich. Zudem muss ich in meinem Ort bleiben, da mein Kind hier in die 2. Klasse geht. Ich bin alleinerziehend. Das macht die Wohnungssuche noch schwerer. Muss der Vermieter mir Geld für den Umzug geben?
Lg Mia
Hallo ich wurde gekündigt aufgrund von Eigenbedarf nach dem ich ausgezogen bin habe ich die Wohnung im Internet gefunden
Was kann man dagegen tuhen
Hallo Kardel S,
vermuten Sie vorgetäuschten Eigenbedarf, sollten Sie sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise rechtlich Beraten lassen. Das kann bei einem Mieterverein oder bei einem Anwalt erfolgen. Ist der Eigenbedarf nachweisbar vorgetäuscht, können Sie Schadensansprüche geltend machen. Wichtig ist, dass die Beweislast in der Regel auf Seiten der Mieter liegt.
Ihr Team von mietrecht.com
Liebe.Christine. Du hast einen Anspruch auf Rückzahlung deiner hinterlegten Kaution vom neuen Wohnungseigentümer., es sein denn, es wurden Mängel bei der Wohnungsübergabe festgestellt. Derartige Schäden werden mittels.Kaution getilgt. Dann steht dir nur die Differenz zu. Die Kaution ist nicht Eigentum des Vermieters, er hat sie lediglich während der Mietdauer im Besitz, ist jedoch nicht Eigentümer. Eigentümerin bist du. Sobald das Mietverhältnis beendet ist, muss sie innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt werden. Der Vermieter ist ebenfalls verpflichtet, die Kaution aufveinem Ander-Konto zinsbrigend anzulegen. Ich wünsche dir viel Erfolg. Liebe Grüße. Kerstin.
Mietverhältnis von 1996 bis 2019
Verkauf der Wohnung Mai 2018
bei Übergabe: 100 %-ige Sicherheit, kein Eigenbedarf, keine Renovierung
neuem Eigentümer Mietvertrag vorgelegt
Aussage: jaaaaaaaa, sie zahlen ja sehr wenig miete, da müssen wir jetzt andere Seiten aufziehen
2 Monate später 15 % Mieterhöhung
2 Wochen später NK-Erhöhung
schriftl.: wir sind ja kein Sozialamt, sie leben doch von uns
bis heute kein Nachweis, wo meine Kaution von 1996 geblieben ist
Schadensmeldung bis heute nicht erledigt
Frage: kann ich aus genannten Gründen Schadenersatz verlangen?
Eigenbedarfskündigung am 23.07.2019 zum 30.04.2019