Ehepaar hat keinen Anspruch auf zwei Wohnungen im gleichen Mietshaus

Berlin. Ehepartnern, auch wenn sie seit Jahren getrennt leben, ist es zuzumuten, dass sie sich gemeinsam eine 200 Quadratmeter große Wohnung teilen. Es stellt somit keine unzumutbare Härte dar, wenn dem Paar eine zweite Wohnung im gleichen Mietshaus wegen Eigenbedarfs gekündigt wird.

Mieter können bei unzumutbarer Härte der Eigenbedarfskündigung widersprechen

Ein getrennt lebendes Ehepaar erhob Anspruch auf zwei übereinander liegende Wohnungen im gleichen Mietshaus.

Ein getrennt lebendes Ehepaar erhob Anspruch auf zwei übereinander liegende Wohnungen im gleichen Mietshaus.

Erhalten Mieter eine Eigenbedarfskündigung von ihrem Vermieter, kann diese unwirksam sein, wenn sie für die Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. Dazu muss ein Grund vorliegen, durch den es dem Mieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu beenden, obwohl der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Eigennutzung hat.

Einen Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung wegen unzumutbarer Härte legte auch ein Ehepaar aus Berlin ein. Die beiden Eheleute lebten seit Jahren räumlich getrennt – in zwei direkt übereinander liegenden Mietwohnungen. Da die Vermieterin nach dem Ende ihrer beruflichen Laufbahn beabsichtigte, von München zurück nach Berlin zu ziehen, kündigte sie den Mietvertrag für die kleinere der beiden Wohnungen – mit rund 170 Quadratmetern – wegen Eigenbedarfs.

Das Ehepaar meldete Anspruch auf die zwei Wohnungen an und wehrte sich mit der Begründung, es könne durch die Kündigung sein Lebensmodell nicht fortsetzen.

Amtsgericht urteilt: Zusammenleben in 5-Zimmer-Wohnung ist keine unzumutbare Härte

Keine unzumutbare Härte: Eheleuten ist es zuzumuten, in einer 200-Quadratmeter-Wohnung zusammenzuleben.

Keine unzumutbare Härte: Eheleuten ist es zuzumuten, in einer 200-Quadratmeter-Wohnung zusammenzuleben.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erklärte den Widerspruch für unwirksam (Az.: 237 C 346/17). Seiner Ansicht nach kann es Ehepartnern durchaus zugemutet werden, sich eine 200 Quadratmeter große Wohnung mit fünf Zimmern zu teilen und trotzdem das „räumlich getrennte Zusammenleben“ zu praktizieren.

Dass die beiden Eheleute gezwungen werden, Küche und Bad gemeinsam zu nutzen, könne noch nicht als unzumutbare Härte ausgelegt werden.

Somit habe das Ehepaar keinen Anspruch auf zwei Wohnungen im gleichen Mietshaus.

Außerdem konnte das Paar, das selbst über Wohneigentum verfügt, nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich war, eine andere Wohnung als Ersatz anzumieten.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

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