Mieter können bei unzumutbarer Härte der Eigenbedarfskündigung widersprechen
Erhalten Mieter eine Eigenbedarfskündigung von ihrem Vermieter, kann diese unwirksam sein, wenn sie für die Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. Dazu muss ein Grund vorliegen, durch den es dem Mieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu beenden, obwohl der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Eigennutzung hat.
Einen Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung wegen unzumutbarer Härte legte auch ein Ehepaar aus Berlin ein. Die beiden Eheleute lebten seit Jahren räumlich getrennt – in zwei direkt übereinander liegenden Mietwohnungen. Da die Vermieterin nach dem Ende ihrer beruflichen Laufbahn beabsichtigte, von München zurück nach Berlin zu ziehen, kündigte sie den Mietvertrag für die kleinere der beiden Wohnungen – mit rund 170 Quadratmetern – wegen Eigenbedarfs.
Amtsgericht urteilt: Zusammenleben in 5-Zimmer-Wohnung ist keine unzumutbare Härte
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erklärte den Widerspruch für unwirksam (Az.: 237 C 346/17). Seiner Ansicht nach kann es Ehepartnern durchaus zugemutet werden, sich eine 200 Quadratmeter große Wohnung mit fünf Zimmern zu teilen und trotzdem das „räumlich getrennte Zusammenleben“ zu praktizieren.
Dass die beiden Eheleute gezwungen werden, Küche und Bad gemeinsam zu nutzen, könne noch nicht als unzumutbare Härte ausgelegt werden.
Somit habe das Ehepaar keinen Anspruch auf zwei Wohnungen im gleichen Mietshaus.