Berlin. Der Bundesrat billigte am 25. November 2022 einen Beschluss des Bundestages zur Aufteilung des CO2-Preises zwischen Mietern und Vermietern. Die Kostenanteile der Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen berechnen sich künftig anhand der energetischen Qualität der Immobilie. Dabei wird ein sogenanntes Stufenmodell verwendet. Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Klimafreundliches Verhalten durch CO2-Preis fördern
Am 1. Januar 2021 trat in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft, welches eine zusätzliche Abgabe für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) vorsieht – umgangssprachlich der sogenannte CO2-Preis. Dieser steigt in den kommenden Jahren wie folgt an:
- 2021: 25 € pro Tonne CO2
- 2022: 30 € pro Tonne CO2
- 2023: 35 € pro Tonne CO2
- 2024: 45 € pro Tonne CO2
- 2025: 55 € pro Tonne CO2
Ziel vom CO2-Preis ist es, klimafreundliches Verhalten und entsprechende Technologien zu fördern. Die zusätzlichen Kosten haben allerdings auch zur Folge, dass für die meisten Menschen das Heizen teurer wurde. Dabei wurde die Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen bislang ausschließlich vom Mieter getragen, der üblicherweise gar keinen Einfluss auf die verwendete Heizmethode einer Immobilie hat. Das neue Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) soll nun die faire Aufteilung beim CO2-Preis zwischen Vermieter und Mieter gewährleisten.
Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen: Wie hoch fällt der Anteil der Mieter aus?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wurde am 25. November 2022 vom Bundestrat gebilligt und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es regelt insbesondere, dass der CO2-Preis für das Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Mieter und Vermieter künftig aufgeteilt wird. Dabei berechnet sich dieser anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und orientiert sich an der energetischen Qualität des Gebäudes.
Je schlechter die Immobilie energetisch aufgestellt ist, desto höher fällt der Anteil der Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen für den Vermieter aus. Dabei sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor, wonach der Vermieter bei besonders emissionsreichen Gebäuden bis zu 95 Prozent vom CO2-Preis übernehmen muss. Eine Übersicht zur Einstufung und den jeweiligen Anteilen liefert die nachfolgende Tabelle:
Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
---|---|---|
< 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Dies Kostenermittlung für die Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen erfolgt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. Die Gesetzesänderung soll sowohl für Mieter als auch für Vermieter Anreize für energieeffizientes Verhalten bzw. energetische Sanierungen schaffen.
Wichtig! Das Gesetz sieht allerdings auch Ausnahmen vor. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund von Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Immobilie nicht möglich ist. Zudem gilt für Nichtwohngebäude erst einmal eine hälftige Aufteilung beim CO2-Preis.