Das Wichtigste zum Bundeskleingartengesetz
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bildet die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Kleingärten bzw. von Kleingartenanlagen. Auf Basis des Gesetzes werden Kleingartenverordnungen und Vereinsatzungen erstellt. Darüber hinaus ist im Gesetz definiert, wann es sich um einen Kleingarten handelt und wie groß eine Gartenlaube sein darf. Mehr dazu lesen Sie hier.
Laut BKleingG ist eine gewerbliche Nutzung der Fläche sowie ein dauerhaftes Wohnen in einer Laube bzw. im Kleingarten nicht zulässig. In welchem Fall eine Ausnahme gilt, erfahren Sie hier.
Nein. Bußgelder sind im Gesetz nicht definiert. Dennoch können Kleingartenvereine Sanktionen verhängen, wenn Pächter gegen deren Satzung verstoßen. Gemäß Bundeskleingartengesetz besteht zudem die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Mehr dazu hier.
Inhaltsverzeichnis
Wichtiges zum Bundeskleingartengesetz
Was beinhaltet das Bundeskleingartengesetz?
Im Prinzip sagt der Name „Bundeskleingartengesetz (BKleingG)“ genau das aus, was durch dieses Gesetz geregelt wird. Es ist die Rechtsgrundlage für das Betreiben von Klein- und Schrebergärten. In ihm ist definiert, wann es sich überhaupt um einen Kleingarten handelt und wie eine kleingärtnerische Nutzung aussehen muss.
Darüber hinaus ist auch die Laubengröße im Bundeskleingartengesetz festgehalten. Die Anbaufläche für bestimmte Pflanzen bzw. dessen Größe sowie Regelungen zur Abmahnung und Kündigung sind ebenfalls im Gesetz bestimmt.
Das Gesetz besteht aus vier Abschnitten und hat insgesamt 21 Paragraphen. Im Ersten Abschnitt sind Begriffsbestimmen zu finden. Der zweite beinhaltet Regelungen zum Pachtverhältnis. Im dritten sind Vorgaben zu Dauerkleingärten definiert und im vierten Abschnitt sind Überleitungs- und Schlussvorschriften bestimmt.
Das Bundeskleingartengesetz bildet durch diese Vorschriften die Basis für die jeweiligen Satzungen der Kleingartenvereine und Kleingartenverordnungen in den Bundesländern. Durch das Gesetz ist es möglich, die jeweiligen Rechte und Pflichten in einem Kleingartenverein zu definieren und rechtswirksam festzuhalten. Dabei ist es in der Regel üblich in den Satzungen und Verordnungen gesetzliche Vorgaben zu erweitern und Vorschriften über diese hinaus festzulegen.
Was ist ein Kleingarten?
Gemäß § 1 Bundeskleingartengesetz muss ein Garten bestimmte Anforderungen erfüllen, damit er als Kleingarten gewertet werden kann.
Nur dann gelten die weiteren Regelungen des Gesetzes. Damit Pächter die Fläche als Kleingarten nutzen dürfen, achten Kleingartenvereine darauf, dass diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Demnach ist Folgendes bestimmt:
Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
Nach § 3 Bundeskleingartengesetz darf eine solche Fläche nicht größer sein als 400 m². Die Größe der Gartenlaube ist auf 24 m² beschränkt. Diese Angabe bezieht sich ausschließlich auf die Maße des Häuschens. Eine Terrasse oder ein Freisitz werden nicht mitgezählt.
Achtung: Wurden Lauben vor dem 1. April 1983 errichtet, gelten diese Maßangaben nicht und die Fläche darf 24 m² überschreiten. Gemäß Bundeskleingartengesetz gilt hier Bestandsschutz.
Bundeskleingartengesetz zur Übernachtung: Was ist hier wichtig?
Übernachtungen sind im Kleingarten grundsätzlich zulässig. Es ist auch nicht definiert, wie viele Übernachtungen erlaubt sind und ob Kleingärtner nach einer bestimmten Anzahl an Tagen den Kleingarten wieder verlassen müssen.
In § 3 BKleingG ist jedoch festgehalten, dass eine Gartenlaube nicht so ausgestattet sein darf, dass ein dauerhaftes Wohnen in dieser möglich ist. Dauerhaftes Wohnen ist im Kleingarten also untersagt. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Wohnverhältnis bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt war. Diese bleibt dann weiterhin bestehen und ist zulässig (siehe § 18 BKleingG).
Wichtig ist, dass sich Kleingärtner bei jedem Aufenthalt an die jeweilige Kleingartenverordnung und Vereinssatzung halten. So ist im Bundeskleingartengesetz nichts zu Ruhezeiten definiert, es schafft jedoch die rechtliche Grundlage für Vereine Ruhezeiten in ihren Satzungen zu bestimmen. Darüber hinaus kann über die Regelungen zur Abmahnung im Bundeskleingartengesetz eine Ruhestörung angemahnt.
Was gilt als kleingärtnerische Nutzung?
Wie bereits erwähnt, darf die Nutzung eines Kleingartens nur zur Erholung und zum Anbau für den Eigenbedarf genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung verstößt gegen die entsprechenden Vorschriften aus § 1 BKleingG.
Durch die Vorgaben des Gesetzes muss die Anbaufläche mindestens ein Drittel des Gartens ausmachen. Auf dieser müssen Nutzpflanzen wie Obst und Gemüse angebaut werden.
Für Laube, Wege und Terrassen soll ebenfalls ein Drittel zur Verfügung stehen. Das letzte Drittel kann dann für Beete von Zierpflanzen, Rasen oder die Gartengestaltung verwendet werden. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass das Bundeskleingartengesetz einen Pool oder Spielgeräte zulässt, sofern diese auf der Fläche des letzten Drittels stehen und es die Kleingartenverordnung nicht untersagt.
Die kleingärtnerische Nutzung nach dem Bundeskleingartengesetz ist üblicherweise wie folgt aufgeteilt (siehe dazu BGH Urteil, 17.06.2004, Az.: III ZR 281/03):
- mindestens 1/3 Anbau von Obst und Gemüse
- 1/3 Rasen, Zierpflanzen, Gartengestaltung (Pool, Spielgeräte usw.)
- 1/3 Wege, Laube, Terrassen
Als unser Beispiel dient ein Gartengrundstück mit 300 m². Das bedeutet dann, dass jeweils 100 m² für die jeweiligen Drittel zur Verfügung stehen.
Welche expliziten Regelungen zur Nutzung gibt es im BKleingG?
Wichtig ist im Zusammenhang mit der Nutzung des Kleingartens, dass grundsätzlich die meisten Bestimmungen und Vorgaben zu dieser in den Satzungen und Verordnungen festgehalten sind und das Gesetz lediglich eine rechtliche Grundlage für diese bildet.
So gibt es beispielweise im Bundeskleingartengesetzt keine Bestimmungen zu Gewächshäusern auf dem Gartengrundstück. Ob diese erlaubt sind und welche Größe zulässig ist, wird in der Regel in den Kleingartenverordnungen und Satzungen bestimmt.
Daher kann sich das je nach Verein durchaus unterscheiden. Das gilt auch für das Einrichten von Feuerstellen. Im Bundeskleingartengesetz sind Feuerstätten nicht explizit erwähnt, sodass auch hier die jeweiligen Vorschriften der Vereine und eventuell auch regionale Umwelt- und Brandschutzbestimmungen greifen.
Darüber hinaus sind auch keine Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz für Sichtschutz, Bäume oder Tierhaltung zu finden. Wie Hecken gestalten sein dürfen, wann Bäume beschnitten oder gefällt werden können oder ob Tiere im Kleingarten erlaubt sind, wird daher ebenfalls immer in den jeweiligen Satzungen des Vereins definiert.
Des Weiteren sind im Bundeskleingarten auch verbotene Pflanzen kein Thema. Denn, was angepflanzt werden darf und welche Pflanzen nicht unter die kleingärtnerische Nutzung fallen, wird durch den Kleingartenverein bzw. die kommunalen Vorschriften bestimmt.
Es gibt zudem keine konkreten Vorgaben im Bundeskleingartengesetz zu Gemeinschaftsarbeit, Strom oder Wasser. Die Anzahl der Arbeitsstunden bei der Gemeinschaftsarbeit oder wie Wasser, Abwasser und Strom ermittelt bzw. wann der Verbrauch abgelesen und abgerechnet wird, ist in der Regel Bestandteil des Pachtvertrages.
Regelungen zur Pacht gemäß Bundeskleingartengesetz
Die meisten Kleingärten sind über einen Pachtvertrag und nicht zur Miete vergeben. Da es sich bei Kleingartenanlagen in der Regel um Flächen handelt, die im Besitz des entsprechenden Vereins bzw. der Kommune sind, ist es eher unüblich, dass die Gärten den Nutzern selbst gehören. Entweder pachtet der Verein und gibt die Kosten an die Nutzer als Pacht weiter oder der Verein ist Besitzer und verpachtet direkt an die Nutzer.
In beiden Fällen legt das Bundeskleingartengesetz die Rahmenbedingungen für die Pacht fest. Der Pachtvertrag gilt üblicherweise unbegrenzt und nur für das Grundstück an sich. Die Lauben und Pflanzen gehören entweder dem Vorpächter und werden gegen eine Ablöse übernommen oder befinden sich von Anfang an im Besitz des Nutzers.
Das Pachtverhältnis wird schriftlich durch einen Pachtvertrag festgehalten. Mit diesem stimmen Pächter den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes sowie der Kleingartenverordnung bzw. Vereinssatzung zu. Alle Rechte und Pflichten sowie die Höhe der Pacht sind im Vertrag benannt.
Je nach Region und Verein unterscheidet sich der Höhe der Pacht. Sie liegt durchschnittlich bei 300 bis 400 Euro im Jahr. In diesen Beträgen sind in der Regel auch Mitgliedsbeiträge für den Verein, Versicherungen und Nebenkosten enthalten.
Bundeskleingartengesetz zur Kündigung der Pacht
Wenn ein Pachtverhältnis beendet werden soll, finden sich dazu ebenfalls Regelungen im Bundeskleingartengesetz. Sowohl die Kündigung durch den Pächter als auch die Kündigung durch den Pächter sind durch Paragraphen abgedeckt. Pachtverträge können nur schriftlich gekündigt werden. Das gilt für beide Vertragsparteien.
Gemäß § 8 Bundeskleingartengesetz kann eine Kündigung durch Verpächter außerordentlich und ohne Kündigungsfrist nur dann kündigen, wenn:
- die Zahlung der Packt mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Abmahnung erfolgt
- seitens der Pächter bzw. deren Gästen eine Pflichtverletzung vorliegt und der Frieden der Kleingartenanlage nachhaltig gestört ist
Ist die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht weiter zumutbar, können Verpächter also eine fristlose Kündigung aussprechen. Wichtig ist hier, dass gemäß Bundeskleingartengesetz zuvor eine Abmahnung erfolgen muss. Pächtern muss die Möglichkeit gegen werden, die Missstände zu beseitigen.
In § 9 Bundeskleingartengesetz ist dann definiert, wann Verpächter eine ordentliche Kündigung aussprechen können.
Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
Erfolgt eine ordentliche Kündigung aufgrund einer Neuordnung der Kleingartenanlage oder im Falle einer Enteignung, haben Pächter laut § 11 BKLeingG einen Anspruch auf eine Entschädigung. Gemäß Bundeskleingartengesetz muss eine Wertermittlung erfolgen.
Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
Ist es zulässig in einer Kleingartenanlage mehr wie 1 Garten zu pachten ?
Hallo,
bis wann darf man in der Kleingartenanlage Samstags Rasen mähen?
guten Tag ich bin der Vorsitzender eines gartenvereins in Thüringen Nähe Sömmerda ich habe jetzt mal eine Frage unser Gartenfläche vom Verein ist der Grundeigentümer die Gemeinde der Bürgermeister hat mal so schlecht durch die Lotte gefragt ob der Verein Bach bezahlen würde an die Gemeinde was aber die letzten 80 Jahre nicht geschehen ist und jetzt angeblich sein soll gibt es dafür eine gegengrundlage oder kann man irgendwo ein Dokument für Bestandsschutz beantragen oder irgendwas was uns hilft gegen den Bürgermeister vorzugehen wir haben unser Garten verpachtet und die braucht bekommt der Verein sollten wir jetzt vom Verein noch dort an die Gemeinde zahlen können wir die Sarah beenden ich hoffe es kann mir jemand Antwort geben
Die Schriftführerin hat letztes Jahr offiziell den Rücktritt erklärt , mit einer Mail an alle Pächter, jetzt hat sie es sich anders überlegt und macht ohne Kommentar weiter. Ist ein Rücktritt vom Rücktritt überhaupt erlaubt. So viel wie ich weis muss sie erneut gewählt werden .
Hallo
Unser Gartenvorstand will uns 5 Arbeitsstunden auferlegen die wir bezahlen soll, auf Grund einer nicht geschnittenen Hecke die auf der Rückseite außerhalb unseres Garten befinden soll. Dort befindet sich aber keine Hecke, sondern nur Geäst, Gestrüpp, Unrat und einiges mehr. Selbst der Weg dorthin ist sehr beschwerlich und uneben. Wie sollen wir uns verhalten?