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E-Book hier herunterladenDefinition: Was heißt „Bürgschaft“?
Sei es bei der Ratenzahlung für ein neues Auto, der Einräumung eines Darlehens bei der Bank oder dem Beginn eines neuen Mietverhältnisses – Bürgschaften können bei verschiedenen Arten von Schuldverträgen abgeschlossen werden.
Aber was ist eigentlich eine Bürgschaft? Nach rechtlicher Definition handelt es sich bei einer Bürgschaft um einen eigenständigen Vertrag. Mit diesem wird ein sog. Bürge dazu verpflichtet, die Erfüllung der Leistungen und Zahlungen eines Hauptschuldners zu garantieren, welche dieser gegenüber seinem Gläubiger hat.
Damit eine Bürgschaft abgegeben werden kann, muss also zunächst ein Schuldverhältnis zwischen einem Hauptschuldner und einem Gläubiger bestehen. Das deutsche Recht spricht hier von der Hauptverbindlichkeit. Ein solcher Schuldvertrag verpflichtet beide Parteien zu Leistungen: Bei einem Kaufvertrag z. B. steht der Verkäufer in der Pflicht, die Ware zur Verfügung zu stellen, während der Käufer wiederum den vereinbarten Betrag zu zahlen hat.
Die Bürgschaft ist dagegen ein einseitig verbindender Vertrag zwischen dem Gläubiger, der berechtigt, und dem Bürgen, der verpflichtet wird. Inwieweit der Bürge Ansprüche gegenüber dem Hauptschuldner hat, wenn er für diesen haftet, muss zwischen diesen beiden separat vereinbart werden: ob die Bürgschaft eine Schenkung an den Hauptschuldner, dieser verpflichtet ist, die Leistung an den Bürgen zurückzahlen, oder ob andere Bedingungen erfüllt werden müssen.
Eine solche Vereinbarung zwischen Bürge und Schuldner hat keinen Einfluss auf die Bürgschaftsvereinbarung mit dem Gläubiger.
Das Wichtigste zur Bürgschaft
Mit einer Bürgschaft werden in einem Mietverhältnis eventuelle Ausfälle der Miete oder der Nebenkostenzahlungen von einem Bürgen abgesichert. Dieser übernimmt in einem solchen Fall die Haftung.
Im Mietvertrag kann vereinbart sein, wie die Bürgschaft zu hinterlegen ist. Welche verschiedenen Arten es gibt, erfahren Sie hier.
Unser kostenloses Muster zeigt, wie eine Bürgschaftserklärung aussehen kann. Sie steht hier zum Herunterladen zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
Die Gesetzesgrundlage: Was sagt das BGB zur Bürgschaft?
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bürgschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 765 bis 778. Die vertragstypischen Pflichten werden dort wie folgt aufgeführt:
„(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.“ (§ 765 BGB)
Des Weiteren legt das BGB bezüglich der Bürgschaft u.a. folgende Regelungen fest:
- Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, damit der Bürgschaftsvertrag gültig ist. Eine elektronische Erteilung der Bürgschaftserklärung ist nicht zulässig.
- Der Bestand aus der Hauptverbindlichkeit gibt vor, wie hoch die Bürgschaftsschuld ausfällt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Hauptverbindlichkeit verändert, weil z. B. der Hauptschuldner mit der Erbringung seiner Leistungen im Verzug ist.
- Stehen dem Hauptschuldner wie auch immer geartete Rechte der Leistungsverweigerung – sog. Einreden – zu, kann auch der Bürge diese geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner selbst auf diese Einreden verzichtet.
- Übernehmen mehrere Personen die Bürgschaft für dieselbe Hauptverbindlichkeit, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner.
- Der Gläubiger muss zuerst erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht haben, ehe die Bürgschaft vollzogen wird. Dieses dem Bürgen eingeräumte Recht wird als Einrede der Vorausklage bezeichnet.
- Die Einrede der Vorausklage kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein, z. B. wenn die Bürgschaft selbstschuldnerisch vereinbart wurde oder sich die Rechtsverfolgung des Hauptschuldners aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes schwierig gestaltet.
- Der Bürge kann ggf. die Befreiung von der Bürgschaft fordern. Dies ist z. B. möglich, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners erheblich verschlechtert haben.
- Wurde die Bürgschaft auf Zeit abgeschlossen, ist der Bürge nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums frei von allen Zahlungsverpflichtungen, sofern der Gläubiger nicht unverzüglich die ihm zustehende Leistung einfordert.
Was ist eine Mietbürgschaft?
Dieser Ratgeber beschäftigt sich nachfolgend mit der Bürgschaft für eine Mietwohnung – der sog. Mietbürgschaft. Was ist das also genau?
Die Mietbürgschaft ist per Definition eine Bürgschaft für ein Mietverhältnis. Der Bürge haftet damit für den Mieter, wenn dieser seine Miete oder die Nebenkosten nicht bezahlt oder einer anderen Forderung des Vermieters nicht nachkommt.
Außerdem kann die Bürgschaft für einen Mieter den Vermieter gegen Mietschäden absichern: Macht der Mieter in der Wohnung etwas kaputt, hat der Bürge dem Vermieter die Kosten für die Beseitigung der Schäden zu zahlen, wenn der Mieter selbst dazu nicht in der Lage ist.
Wann darf der Vermieter eine Bürgschaft für die Mietzahlungen verlangen?
Vermieter sind verständlicherweise daran interessiert, möglichst an solvente Personen zu vermieten und sich die regelmäßigen Zahlungen der vereinbarten Miete abzusichern. Dazu ist es ihnen erlaubt, Kaution zu verlangen, die sie auch in mehr als nur einer Zahlungsform einfordern können.
Es ist demnach zulässig, dass ein Vermieter zu Beginn eines Mietverhältnisses sowohl auf der Zahlung einer Barkaution als auch der Hinterlegung einer Bürgschaft besteht. Allerdings ist dies an Bedingungen geknüpft:
- Sowohl Barzahlung der Kaution als auch Bürgschaft müssen im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls darf der Vermieter diese nicht verlangen.
- Die gesetzliche Obergrenze für die Mietsicherheit muss eingehalten werden. Diese ist auf drei Monatsmieten – ohne Betriebskosten – festgelegt.
Die Höhe der Mietkaution ist somit begrenzt und zwar unabhängig davon, ob sie in Form einer Bürgschaft oder als Kaution in bar hinterlegt werden soll.
Zahlt ein Mieter eine Barkaution in Höhe von drei monatlichen Kaltmieten, ist deshalb die Forderung nach einer Bürgschaft zusätzlich zur Mietkaution unzulässig. Rechtlich wird hier von einer Übersicherung gesprochen. Liegt eine solche vor, ist die Vereinbarung über die Barkaution nach wie vor gültig, die Vereinbarung der Bürgschaft aber wird unwirksam. Der Bürge muss in diesem Fall nicht für den Mieter haften, sollte dieser mit seiner Miete im Rückstand sein oder Schäden an der Mietwohnung verursachen.
Wer kann für die Miete bürgen?
Die Bürgschaft für einen Mietvertrag kann für verschiedene Arten von Bürgen abgeschlossen werden. Die drei bekanntesten sind:
- der Bankaval (Bankbürgschaft)
- die Mietkautionsversicherung
- die Privatbürgschaft
Bei einem Bankaval oder Mietaval wird die Bürgschaft für die Miete von einer Bank übernommen.
Diese zahlt bei Mietausfällen oder Wohnungsschäden den ausstehenden Betrag an den Vermieter, der Mieter hat diesen an die Bank zurückzuzahlen. Eine solche Mietbürgschaft ist immer selbstschuldnerisch und unterliegt häufig Bedingungen von Seiten der Bank. So können z. B. bei einer Bankbürgschaft für Miete zusätzliche Gebühren erhoben werden. In den meisten Fällen wird eine Avalprovision berechnet.
Die Bürgschaft bei einem Mietvertrag kann auch von einer Versicherung übernommen werden, in Form einer Mietkautionsversicherung. Wird eine solche abgeschlossen, springt die Versicherung bei Zahlungsausfällen der Miete oder bei Wohnungsschäden ein. Die Konditionen, zu denen eine solche Bürgschaft angeboten wird, variieren stark von Anbieter zu Anbieter. Wer für die Zahlung seiner Miete eine Bürgschaft durch eine Versicherung abschließen möchte, sollte auf Folgendes achten:
- Wie hoch sind die Beiträge und die Gebühren? Ändern sich diese während der Vertragslaufzeit?
- Gibt es flexible Kündigungsbedingungen? Feste Vertragslaufzeiten für die Bürgschaft können sich als hinderlich erweisen, möchte der Mieter aus der Wohnung ausziehen.
- Ist die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern festgelegt?
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Vermieter im Schadensfall eine sofortige Entschädigung von der Versicherung verlangen. Bei einer Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern wird dies erst von der Versicherung geprüft, bevor eine Auszahlung erfolgt. Mieter sind in letzterem Fall somit besser geschützt.
Mietvertrag mit privater Bürgschaft: Voraussetzungen
Nicht nur eine Bank oder eine Versicherung kann als Bürge im Mietvertrag eingesetzt werden, sondern auch eine Privatperson. Besonders bei jungen Mietern, die noch über kein festes Einkommen verfügen, wollen sich Vermieter gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit absichern und verlangen deshalb häufig die Hinterlegung einer Bürgschaft zum Mietvertrag.
In vielen Fällen übernehmen diese Mietbürgschaft dann die Eltern (Elternbürgschaft).
Aber auch Freunde oder andere Privatpersonen können die Bürgschaft für die Miete übernehmen. Um als Bürge eingesetzt werden zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Person muss finanziell in der Lage sein, im Schadensfall für den Mieter einzuspringen. Dafür verlangen Vermieter in der Regel einen Nachweis.
Eine Bürgschaft kann gemäß § 138 BGB unwirksam sein, wenn sie als sittenwidrig eingestuft wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Bürge finanziell erheblich überfordert ist und er die Bürgschaft nur übernommen hat, weil er dem Hauptschuldner (z. B. seinem Kind oder seinem Ehepartner) emotional verbunden ist, ohne dabei das wirtschaftliche Risiko realistisch eingeschätzt zu haben.
Auch wenn der Hauptschuldner dem Bürgen die Übernahme der Bürgschaft aufgedrängt hat, indem er z. B. dessen Unerfahrenheit oder eine Zwangslage ausgenutzt hat, kann sich daraus eine Sittenwidrigkeit ergeben.
Die Wahl des Bürgen sollte gut überlegt sein, denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, diesen anzuerkennen. Kommt es dazu, dass die Bürgschaft durch eine bestimmte Person abgelehnt wird, müssen sich Mieter und Vermieter über einen anderen Bürgen beraten. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Mieter abgelehnt werden.
Was bedeutet es zu bürgen? Informationen zur Haftung
Die Tragweite einer privaten Bürgschaft wird oft verharmlost. Viele Menschen lassen sich von Freunden oder Angehörigen dazu überreden, für sie zu bürgen und damit deren Chancen auf dem Wohnungsmarkt zu verbessern. Die Bürgschaft sei ja ohnehin nur eine Formalität, in Wirklichkeit müsse der Bürge niemals die Zahlungen übernehmen etc.
Mit solchen Aussagen werden die Haftungsfolgen der Bürgschaft heruntergespielt. Doch ein privater Bürge sollte sich immer bewusst sein, dass er ein nicht unerhebliches Risiko eingeht. Denn wann immer der Mieter seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht nachkommen kann, ist der Bürge zur Schadensregulierung verpflichtet – gesetzt den Fall, dass zuvor keine vollständige Barkaution geleistet oder die Bürgschaft freiwillig abgegeben wurde.
Solche Zahlungen können z. B. fällig sein, wenn folgende Ansprüche offen sind:
- Zahlungen von Miete, Betriebskosten und Betriebskostennachzahlungen
- Kosten für die Beseitigung von Schäden in der Mietwohnung
- Räumungskosten
Der Bürge haftet direkt gegenüber dem Vermieter, jedoch nicht unbegrenzt. Die Regelung des Gesetzgebers, die für eine Mietsicherheit die Obergrenze von drei Nettomonatskaltmieten festlegt, gilt auch hier.
Das heißt: Kann ein Mieter einer Zahlungsaufforderung des Vermieters – sei es für die Miete oder für die Beseitigung von Wohnungsschäden – nicht nachkommen und die Bürgschaft kommt zur Anwendung, kann der Vermieter maximal einen Betrag einfordern, der der Höhe von drei Monatsmieten ohne Betriebskosten entspricht.
Wurde außerdem ein Teil der Mietsicherheit bereits in Form einer Barkaution entrichtet, darf die Zahlung aus der Bürgschaft nur so hoch ausfallen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von drei Nettomonatskaltmieten als Absicherung gezahlt wird.
Dazu ein Beispiel: Ein Vermieter vermietet seine Wohnung an einen Studenten, der über kein festes Einkommen verfügt. Zu Beginn des Mietverhältnisses wird die Hinterlegung einer Barkaution in Höhe von zwei monatlichen Nettokaltmieten vereinbart, die der Mieter vertragsgemäß entrichtet. Zusätzlich dazu wird eine Bürgschaft mit dessen Eltern im Mietvertrag vereinbart, um den Vermieter gegen eventuelle Zahlungsausfälle abzusichern.
Nun tritt der Fall ein, dass der Student mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Da aber bereits eine Kaution von zwei Monatskaltmieten als Sicherheit hinterlegt wurde, kann der Vermieter von den Eltern nur einen maximalen Betrag in Höhe einer Monatskaltmiete einfordern – obwohl der entstandene Schaden des Vermieters damit nicht vollständig gedeckt ist. Andernfalls würde eine Übersicherung vorliegen.
Dies gilt selbst dann, wenn im Bürgschaftsvertrag etwas anderes bezüglich der Höhe der Entschädigung vereinbart wurde.
Trotzdem ist die gesetzliche Obergrenze nicht unantastbar. Denn wurde die Bürgschaft freiwillig abgegeben, also ohne Aufforderung des Vermieters, können die Bürgen unbegrenzt haftbar gemacht werden.
Das ist auch dann der Fall, wenn die Bürgschaft erst im späteren Verlauf des Mietverhältnisses angeboten wird, weil z. B. eine Kündigung des Mieters aufgrund von Mietschulden droht (Rettungsbürgschaft).
Eine freiwillige Bürgschaft kann deshalb für den Bürgen zu überraschenden Kosten in mitunter schwindelerregender Höhe führen und sollte daher stets gut überlegt sein.
Lässt sich eine Bürgschaft zurückziehen, ohne den Mietvertrag zu kündigen?
Generell gilt für eine Bürgschaft: Kündigen Mieter ihren Mietvertrag ordentlich und fristgerecht, erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses auch die Pflicht des Bürgen. Auch wenn die Bürgschaft nur für einen begrenzten Zeitraum vereinbart wird, endet sie automatisch, sobald dieser abgelaufen ist. Bestehen von Seiten des Vermieters dann keine offenen Forderungen mehr bzw. macht er diese nicht unverzüglich geltend, ist die Bürgschaft aufgehoben.
Es kann aber auch vorkommen, dass eine Bürgschaft vorzeitig zurückgenommen werden soll.Inwieweit das möglich ist, bestimmen vor allem die Art des Bürgen und der Bürgschaftsvertrag. Übernimmt eine Versicherung oder eine Bank die Mietbürgschaft, kann im Vertrag nachgelesen werden, wie die Kündigungsbedingungen aussehen und was der Schuldner beachten muss, wenn er die Bürgschaftsvereinbarung auflösen möchte.
Wie verhält es sich aber bei einer privaten Bürgschaft? Hier ist es in der Regel der Bürge selbst, der die Bürgschaft auflösen möchte, nicht der Hauptschuldner. Ein möglicher Grund dafür kann sein, dass die Vermögenssituation des Mieters sich verschlechtert hat, sodass das finanzielle Risiko für den Bürgen unkalkulierbar geworden ist.
Angenommen ein Mieter hat bei seinem Vermieter Schulden. Um der Wohnungskündigung zu entgehen, überredet er einen Angehörigen, die Bürgschaft für diese Schulden zu übernehmen – eine sog. Rettungsbürgschaft.
Bei einer solchen Verbürgung für einen einmaligen feststehenden Betrag ist keine Kündigung der Bürgschaft möglich.
Häufiger wird eine Mietbürgschaft jedoch bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen.
Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass das Risiko für den Bürgen unkalkulierbar ist, weil er den Umfang der zukünftigen Zahlungspflichten nicht abschätzen kann. In der Regel verpflichtet er sich für die Absicherung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters, die sich in Zukunft aus dem Mietvertrag ergeben.
Die ordentliche fristgerechte Kündigung der Bürgschaft: Das sagt die Rechtsprechung
Ist der Bürgschaftsvertrag unbefristet, bedeutet dies für den Bürgen ein unbekanntes finanzielles Risiko auf unbestimmte Zeit. Unter bestimmten Umständen kann es aber möglich sein, eine Bürgschaft, wenn sie als Dauerschuldverhältnis vereinbart wurde, ordentlich zu kündigen.
Ist die Möglichkeit der Kündigung ausdrücklich im Bürgschaftsvertrag festgehalten, kann der Bürge in der Regel diese ohne Schwierigkeiten wahrnehmen. Etwas komplizierter wird es, wenn es keine vertragliche Regelung zur ordentlichen Kündigung der Bürgschaft gibt.
Denn da diesbezüglich keine gesetzlichen Vorschriften im Mietrecht existieren, liegt es häufig im Ermessen eines Gerichtes zu entscheiden, ob die ordentliche Kündigung der Bürgschaft zulässig ist. Eine grobe Orientierung, was in der Rechtsprechung möglich ist, bietet hier ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 1998.
Dieses entschied, dass der Wunsch des Bürgen, die Bürgschaft aufzuheben, und die Belange des Vermieters, sich gegen Zahlungsausfälle des Mieters durch die Bürgschaft abzusichern, gegeneinander abzuwägen sind. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Kündigung der Bürgschaft grundsätzlich möglich ist, allerdings nur unter der Einhaltung bestimmter Bedingungen:
- Bis zum Wirksamwerden der Kündigung der Bürgschaft muss dem Vermieter ein angemessener Überlegungszeitraum gewährt werden, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem er die Kündigungserklärung des Bürgen erhält.
- Die ordentliche Kündigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vermieter nach Zugang der Kündigungserklärung den Mietvertrag seinerseits ordentlich kündigen kann.
Dies bedeutet: Hat der Bürge das Recht, die Bürgschaft ordentlich zu kündigen, hat der Vermieter wiederum das Recht, den Mietvertrag zu kündigen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die ordentliche Kündigung einer Bürgschaft nicht möglich ist, wenn eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter nicht zulässig ist. Dies ist z. B. bei Zeitmietverträgen – also befristeten Mietverträgen – der Fall.
Wann ist eine außerordentliche fristlose Kündigung der Bürgschaft möglich?
Ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht gegeben, kann der Bürge versuchen, die Bürgschaft außerordentlich zu kündigen. Dies ist sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Mietverträgen zulässig. Die Voraussetzungen hierzu legt der § 314 BGB fest:
„(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Ein solch wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn sich die Vermögenslage des Mieters erheblich verschlechtert und diese Entwicklung nicht vorhersehbar war.
Eine Garantie für die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung ist dies jedoch nicht, denn letztendlich entscheidet im Streitfall auch hier ein Gericht, indem es sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt.
Somit kann keine allgemein gültige Antwort gegeben werden, wann die außerordentliche Kündigung einer Bürgschaft erfolgversprechend ist und wann nicht. Möchte ein Bürge die Bürgschaft vorzeitig und fristlos beenden, sollte er sich deshalb von einem Rechtsanwalt für Mietrecht hinsichtlich seiner Möglichkeiten beraten lassen.
„Ich habe eine Bürgschaft geerbt. Kann ich sie kündigen?“
Verstirbt ein Bürge, erlischt nicht automatisch die Bürgschaft. Denn Bürgschaftsverträge werden vererbt – mit sämtlichen Pflichten. Sieht der Vertrag die Möglichkeit der Kündigung vor, kann der Erbe die Bürgschaft für gewöhnlich problemlos kündigen.
Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann er in der Regel die Bürgschaft kündigen, wenn die Verpflichtungen der Bürgschaft für den Erben nicht zumutbar sind, weil z. B. seine finanzielle Situation das Haftungsrisiko nicht tragbar macht. Die rechtliche Grundlage ist auch hier der § 314 BGB.
Bürgschaft für eine Mietwohnung: Diese Arten von Bürgschaften sind möglich
Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft. Tatsächlich gibt es verschiedene Arten, wie eine Bürgschaft abgeschlossen werden kann. Jede bedingt andere Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten. Hauptsächlich wird zwischen zwei Formen der Bürgschaft unterschieden: der selbstschuldnerischen und der Ausfallbürgschaft.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft: Das ist zu beachten
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge automatisch auf die „Einrede der Vorausklage“. Dies klingt zunächst kompliziert, ist aber eigentlich recht simpel: Die Einrede der Vorausklage erteilt einem Bürgen das Recht, die vom Gläubiger geforderte Zahlung zu verweigern, bis dieser eine Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner durchgeführt hat. Erst wenn diese erfolglos bleibt, kann der Bürge in die Pflicht genommen werden.
Wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeschlossen, besteht dieses Recht nicht. Konkret heißt das, dass sich der Vermieter bei ausstehenden Zahlungen des Mieters direkt an den Bürgen wenden kann – selbst wenn der Mieter eigentlich zahlungsfähig ist.
Der Vermieter erhält bei dieser Form der Bürgschaft eine höhere Sicherheit, für den Bürgen steigt jedoch das Risiko.
Ein Bürge kann bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einen Höchstbetrag festsetzen, für den er maximal einsteht.
Bei einer solchen Klausel wird von einer Höchstbetragsbürgschaft gesprochen.
Bei Mietbürgschaften ist dies in der Regel jedoch seltener der Fall, da hier ohnehin eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Mietsicherheit besteht: der bereits erwähnte Betrag von drei Nettomonatskaltmieten.
Ausfallbürgschaft: Die „gewöhnliche“ Bürgschaft
Sicherer und komfortabler für den Bürgen ist die Ausfallbürgschaft. Sie wird häufig auch „gewöhnliche Bürgschaft“ genannt, weil es sich hier um die gesetzlich übliche Form der Bürgschaft handelt, wie sie im § 765 BGB definiert wird.
Hier haftet der Bürge nur dann, wenn der Vermieter nachweislich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Schulden vom Mieter einzutreiben. Bei dieser Art der Bürgschaft besteht somit die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage, sie ist in der Regel aber gar nicht nötig, weil der Vermieter von sich aus nachzuweisen hat, dass er eine Zwangsvollstreckung beim Mieter durchgeführt hat und diese erfolglos blieb. Erst dann kann der Bürge zur Zahlung verpflichtet werden.
Die Bürgschaftserklärung für die Miete: So muss sie aussehen
Was muss die Erklärung für eine Mietbürgschaft beinhalten? Folgende Angaben zur Bürgschaft sollten gemacht werden:
- die Personaldaten des Bürgen
- die Personaldaten des Mieters als Hauptschuldner
- Adresse der Mietwohnung
- Zeitraum, für den die Bürgschaft übernommen wird (befristet oder unbegrenzt)
- Name des Vermieters
Der Erklärung sind ggf. Anlagen beizufügen, wenn der Vermieter dies fordert. Dies kann z. B. eine Kopie des Personalausweises des Bürgen sein oder eine Kopie seiner letzten Gehaltsbescheinigungen.
Folgende Inhalte können zusätzlich angegeben werden, müssen es aber nicht zwingend:
- Die Bürgschaft wird freiwillig abgegeben. (Dieser Zusatz ist hinfällig, wenn der Vermieter die Bürgschaft verlangt.)
- Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
- Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine Ausfallbürgschaft.
Muster zur Mietbürgschaft: Ein Beispiel zur Bürgschaft durch eine Privatperson
Manche Vermieter stellen für die Bürgschaft ein eigenes Formular zur Verfügung, das der Bürge des Mieters auszufüllen hat. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Bürge selbst eine Erklärung zur Bürgschaft aufsetzt, z. B. wenn er diese freiwillig auf sich nimmt.
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für die Bürgschaftserklärung durch eine Privatperson zur Verfügung. Diese können Sie auch als Datei herunterladen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Vorlage zur Orientierung handelt. Übernehmen Sie diese also nicht unverändert:
[Absender: Name + Adresse]
[Empfänger: Name + Adresse]
[Ort, Datum]
Erklärung zur Bürgschaft
für den Mietvertrag vom [Datum des Mietvertrags]
für die Wohnung/das Haus: [Adresse, Stockwerk, eventuell genaue Lage wie Vorder- oder Hinterhaus, rechts/links/Mitte]
für den Mieter: [Name des Mieters, Geburtsdaten, Personalausweis-Nr.]
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Vermieters/der Vermieterin],
hiermit übernehme ich, [Name des Bürgen], eine Bürgschaft zum o. g. Mietvertrag für den Mieter [Name]. Ich bin wohnhaft in [Adresse des Bürgen], geboren am [Geburtsdatum des Bürgen]. Meine Personalausweis-Nr. lautet [Personalausweis-Nr.].
Sollte besagter Mieter den vertraglichen Vereinbarungen des obigen Mietverhältnisses zu irgendeinem Zeitpunkt nicht nachkommen können, verpflichte ich mich stellvertretend, die Erfüllung dieser Verpflichtungen bis zu einer Höhe von maximal drei Monatsnettokaltmieten zu übernehmen.
Diese Erklärung zur Mietbürgschaft wird mit Beendigung des Mietverhältnisses unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
[Name + Unterschrift]
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine Bürgschaftserklärung herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Erklärung zur Bürgschaft – Vorlage (.doc) Erklärung zur Bürgschaft – Vorlage (.pdf)
Hallo,
ich habe eine Frage zur Mietbürgschaft für meinen Sohn.
Ich hatte im Mietvertrag als Bürge unterschrieben und jetzt muss ich zum ersten Mal für meinen Sohn einspringen da er zur Zeit kein Einkommen hat.
Meine Frage :
Kann ich die freiwillige Mietzahlung von der Bürgschaft wenn diese Eintritt anrechnen lassen oder bleiben diese von der Bürgschaft unberührt ?
Grüße Pascal
Hallo ich habe folgendes Problem.
Nach Vermietung meiner Wohnung habe ich eine Bürgschaft durch die Bank des Mieters erhalten.
Da ich einige Wohnungen vermiete habe ich diese übersehen
Und habe die Kaution die ja nicht auf mein Konto eingezahlt wurde voll an die Mieterin ausbezahlt.kann ich nun die Bürgschaft von der Bank an mich auszahlen lassen oder können hier Probleme entstehen. Eigentlich hätte ich die Bürgschaft nach Unterschrift an die Bank schicken müssen.
Hallo liebes Mietrecht.com-Team,
ich habe eine Frage zum Thema Ausfallbürgschaft:
Benötige ich als potenzieller Mieter bei jeder Wohnung, für die ich mich interessiere, eine separate Bürgschaftserklärung (inkl. Unterschrift des Bürgen) oder akzeptieren die meisten Vermieter im ersten Schritt auch ein allgemein gültiges Dokument ohne die Adresse des jeweiligen Mietobjekts?
VG Thomas
Hallo,
muss ich als „Mietbürge“ eine Kündigung der Wohnung mit unterschreiben bzw. bei der Wohnungsübergabe bei Auszug zwingend anwesend sein?
Danke
Hallo,
vielen Dank für die Bereitstellung so vieler Infos.
Ich finde trotzdem mein Problem nicht aufgegriffen.
Ich habe eine Mietbürgschaft unter Verzicht auf Einrede geleistet gegenüber der Hausverwaltung der Mietwohnung. Nun hat der der Mieter wegen Mietmängel die Miete reduziert. Der Wohnungseigentümer (andere Rechtsperson als die Hausverwaltung) hat jetzt die Sache seinem Anwalt übergeben. Vom Anwalt kommen die Zahlungsaufforderung. Muss ich der Zahlungsaufforderung nachkommen?
Der Anwalt hat mir bisher nicht eindeutlich und rechtsvetbindlich nachgewiesen, wie diese „Kette“ von der Hausverwaltung zum Wohnungseigentümer und zum Anwalt besteht.
Ist es rechtens von mir, so lange mit der Zahlung zu warten (auch über die gesetzte Frist hinaus), bis der Rechtsnachweis vorliegt? Bin ich nicht nur der Hausverwaltung verpflichtet?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich aufklären können.
LG
Hallo, folgende Sachlage.
Ich habe eine Selbstschuldnerische Bürgschaft für ein Mietverhältnis unterschrieben. Eine Mietkaution ist ebenfalls gezahlt worden.
Der Mieter ist mittlerweile komplett zahlungsunfähig und sitzt in Haft.
Die Wohnung ist gekündigt, geräumt und dem Vermieter besenrein übergeben worden.
Im Mietvertrag steht keine Sondervereinbarung, dass die Wohnung bei Auszug renoviert werden muss.
Der Vermieter verlangt von mir als Bürgen aus dem Jahr 2020, 2021, 2022 die Miete, die nicht gezahlt worden. Ein Betrag von ca. 6000€.
Was darf der Vermieter von mir als Bürgen wirklich verlangen? Gibt es hierzu nicht die gesetzliche Klausel von nur 3 Monatsmieten und die Kaution wird angerechnet?
Viele Grüße
Silke
Hallo, was heißt der Satz : meine Haftung als bürge wird nicht eingeschränkt, wenn meine vom Mieter geduldete Nutzung, unabhängig des rechtsgrundes aufgehoben wird?
Guten Morgen
Eine Frage zur folgenden Sachlage;
Ich habe als Bürge für eine Halle unterschrieben. Das ich die offene Miete begleichen muss, ist mir bewusst (Der Hauptmieter ist zahlungsunfähig)
Nun ist der Vermieter einer vertraglichen Regelung, die Schäden ander Halle zu beseitigen, nicht nachgekommen.
Der Mietvertrag wurde mittlerweile gekündigt und der Vermieter hat die Halle räumen lassen.
Durch die nicht durchgeführten Reparaturarbeiten sind aber wärend des Mietverhältnisses Schäden an Fahrzeugen, Material und anderen gelagerten Dingen entstanden (diese Sachen gehörten dem Mieter)
Nun verlangt der Vermieter die gesamten Kosten der Entsorgung,obwohl keine Auflistung der entstandenen Schäden an Fahrzeugen und Co existiert, da er wie oben beschrieben, Reparaturen an der Halle nicht vorgenommen hat.
Der Vermieter bezeichnet nun die ehemals gelagerten Sachen zu „90% Schrott“
Leider ist der Mieter der Aufforderung, die Halle zum Vertragsende zu Räumen, nicht rechtzeitig nachgekommen.
Einen weiteten Zeitlichen Rahmen hatte der Vermieter abgelehnt.
Der Mieter hatte Aufgrund der kurzen Zeit (2 Wochen) auch nicht viel Möglichkeiten entsprechende Mittel zur Räumung zu organisieren.
Bin ich zur Zahlung der Entsorgung verpflichtet, obwohl der Vermieter selbst gegen den Vertrag verstoßen hat.
Wäre die Halle repariert worden, wären diese „90% Schrott“ nicht zustande gekommen.
Grüße
Denny
Ergänzung
Der Mieter beklagt einen Hohen Sachschaden… lässt dieser sich mit der Entsorgung gegen Rechnen oder gar aufheben?
Guten Tag,
Ich hätte eine Frage, es geht um Folgendes:
Ich hatte im März 2020 um einer damaligen Freundin auszuhelfen in Unwissenheit einen Mietvertrag als Zweitmieter unterzeichnet, der aber eigentlich als Bürgevertrag deklariert wurde.
Sie und ihr neuer Freund beziehen beide Sozialhilfe und keiner ihrer Bekannten/ Eltern können eine Bürge übernehmen.
Im direkten Gespräch sagte sie, sie wolle erst gegen Ende des Jahres 2021 ausziehen, wenn überhaupt kann auch später sein.
Ich kann den Mietvertrag aber als Zweitmieter nicht ohne die Zusage der Hauptmieterin kündigen bzw. ändern.
Das Problem ist, Sie weigert sich den Vertrag abändern, bzw kündigen zu lassen.
Gibt es einen Weg über einen Anwalt, um aus der Sache heraus zukommen?
MfG Marius
Hallo,
ich habe folgenden Fall im Bekanntenkreis:
Eine Bekannte hat für ihre Tochter für deren Wohnung gebürgt. Nun sind die Tochter und ihr Schwiegersohn „im Unguten“ ausgezogen (selbst, kurz bevor sie zwangsgeräumt worden wären). Aus lauter Frust oder auch Spaß an der Zerstörung haben sie vorsätzlich Schäden an der Wohnung/ Mietsache verursacht, z.B. Türen eingetreten… Muss meine Bekannte auch für solche Schäden aufkommen bzw. muss sie dafür bürgen?
Meine Tochter ist im Oktober 24 Jahre alt, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, bezieht z.Zt ALG1 und hat ab dem 1.Oktober wieder Arbeit mit festem gutem Gehalt. Sie verfügt außerdem über eine eigene Haftpflichtversicherung. Jetzt hat sie ihre alte Wohnung gekündigt und zieht mit ihrem Freund zusammen (Neubauwohnung). Die Kosten (Miete/Nebenkosten. geteilt wesentlich günstiger wie ihre alte Wohnung, die sie trotz ein paar Monate ALG1 auch selber problemlos unterhalten hat) teilen sich beide und sie stehen auch zusammen im Mietvertrag. Trotzdem verlangt der Vermieter eine Bürgschaft von Ihr. Natürlich fragt sie mich als Vater.
Meine Tochter hat bis zum Einzug am 1. November aber seit einem Monat wieder eine Arbeitsstelle und damit ein gesichtertes Gehalt. Außerdem kann sie aufgrund der Haftpflichtversicherung für alle anfallenden Schäden selber verantwortlich sein.
Als Vermieter kann man doch keine Vorsorgliche Dauerbürgschaft für alle Fälle in der Zukunft verlangen, vorallem wenn zum Mietantritt das Risiko (ALG1) nicht mehr besteht. Vermutlich will er auch noch Kaution haben.
Für Schäden an der Mietsache eine Bürgschaft zu verlangen wenn einen Privathaftplicht vorhanden ist?
Ich würde zustimmen wenn Schäden an der Wohnung ausgeschlossen sind und die Bürgschaft (nicht freiwillig da vom Vermieter verlangt) solange dauert wie meine Tochter nach Einzug Arbeitslos wäre (Befristet). Da sie aber „Vor“ Mietantritt bereits wieder Arbeit hat wäre das Risiko ja nicht mehr vorhanden.
Hallo, meine Freundin hat für unser Mietshaus eine Bürgschaft bei ihrer Bank bekommen. Wir sind am ersten Oktober 2019 da eingezogen und und sind ein halbes Jahr später wieder ausgezogen. Das Haus und der Garten waren in keinem guten Zustand und vom Garten haben wir auch Fotos die das zeigen. Die Gartenpflege war sogar in den Betriebskosten. Um keinen Krieg mit unseren ex Vermietern zu bekommen haben wir angeboten den Garten nachträglich zu wertikutieren womit die Vermieter erst einverstanden waren, was wir auch schriftlich haben. Plötzlich wollten sie das doch nicht mehr weil sie das lieber von einer Firma machen lassen wollten und uns dies dann in Rechnung stellen. Damit waren wir nicht einverstanden. Jetzt sollte alles über Anwälte laufen. Wir haben bis jetzt noch keine Nachricht von deren Anwalt. Heute kam ein Anruf von unserer Bank das die Vermieter sich Geld von der Bürgschaft auszahlen lassen wollten. Dürfen die das? Was können wir tun?
LG, Daniel
Hallo Daniel,
in diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt bzw. auch ein Mieterverein kann Sie bezüglich der Bürgschaft und auch beim weiteren Vorgehen unterstützen.
Ihr Team von mietrecht.com
Hallo,
Ich hatte eine Bürgschaft für meinen Sohn gemacht. Mittlerweile ist er aus dieser Wohnung ausgezogen. Ist diese Bürgschaft damit auch beendet oder nicht, da die Nebenkosten noch nicht abgerechnet sind. Muss ich die Bürgschaft nach Beendigung des Mitverhälltnisses auch Kündigen ?
Gruß
Hallo Leute,
muss der Bürge bei der Vermietung bzw. bei der Vertragsunterschreibung persönlich anwesend sein?
Gruß, Christian
Hallo Christian F,
in der Regel reicht es aus, wenn die vom Bürgen unterzeichneten Unterlagen vorliegen. Der Vermieter könnte eventuell jedoch auf die Anwesenheit bestehen. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich bei einem Mieterverein beraten lassen.
Ihr Team von mietrecht.com
Wenn eine WG eine Wohnung mieten möchte und die Eltern bei den Kindern eine Mietbürgschaft eingehen bei der Bewerbung, gelten die Mietinteressenten dann als solvent?
Hallo ihr Menschen bei Mietrecht.com,
Ich schließe mich mit einer ähnlichen Frage an:
Ihr schreibt, dass die Wahl des Bürgen relevant ist, weil gemäß gewisser Sicherheits- bzw. UNsicherheitsfaktoren bei unterscheidlichen Bürgen die Akzeptanz des Vermietenden der jeweiligen Bürgschaft wahrscheinlicher bzw. UNwahrscheinlicher ist. Welchen Einfluss haben hierbei der Faktor „Rente als Einkommen“ des Bürgen im Vergleich zu einem Bürgen mit dem Faktor „wohnhaft und erwerbstätig in den USA bei deutscher Staatsbürgerschaft“?
Ich bin dankbar für Erfahrungswerte bzw. sogar Klärung der Frage.
MfG, Jane (w)
Hallo,
meine Schwester wohn in Deutschland und benötigt aufgrund Ihres geringen Einkommens einen Bürgen. Ich als Schwester würde die Bürgschaft übernehmen, bin aber italienische Staatsbürgerin, weshalb ich in der deutschen Schufa nicht aufscheine. In Italien gibt es nichts derart vergleichbares soviel ich weiß. Kann ich trotzdem für den Mietvertrag bürgen, wenn ich z.B. die Lohnnachweise und meine Bankkonten vorlege.
Hallo, ich bin vor 3 Jahren eine Mietbürgschaft eingegangen. Ich habe dafür formlos neben dem Mieter meine Unterschrift gesetzt und davor hatte der Vermieter geschrieben, dass ich bürge. Kann ich diese Bürgschaft ohne weiteres kündigen? Was muß ich beachten? Vielen Dank vorab. Mfg. Sabine
Ich habe vor 10 Jahren einer Mietbürgschaft zugestimmt und möchte nun die Bürgschaft aufheben ist das möglich ohne das derjenige der die Wohnung gemietet hat gekündigt wird.??
Hallo Stephan G,
das sollte der betreffende Mieter mit dem Vermieter klären. Eventuell muss eine andere Bürgschaft an Stelle der Ihren treten. Was der Vermieter diesbezüglich verlangt, können wir nicht beurteilen.
Ihr Team von mietrecht.com
Hallo,
Mich interessiert, ob ich als Bürge mit eigener Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Vermieter Rechte für den Mieter einklagen kann. Seit vier Monaten läuft der Mietvertrag, die Wohnung ist aber wegen Mängeln nicht bewohnbar. Der Mieter hat meine Rechtsschutz. Ich als Bürge schon.
MfG, Issy
Hallo Issy,
klären Sie das am besten direkt mit der Versicherung. Wir können nicht einschätzen, welche Leistungen Ihre Police beinhaltet. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung am besten auch an einen Mieterverein.
Ihr Team von mietrecht.com
Mich würden noch weitere Infos zur freiwilligen Bürgschaft interessieren. Muss eine freiwillige Bürgschaft auch im Mietvertrag festgehalten werden? Wie kann ich herausfinden um welche Art von Bürgschaft es sich handelt, wenn ich einem Mietvertrag einer WG beitrete?
Liebe Grüße
Justus
ich häte gärne noch paar infos was die bürgschaft genau ist und wie sie fünktioniert.
Freundliche Grüsse
Thais G. W.
Hallo Thais G. W.,
im obigen Artikel ist beschrieben was ein Bürgschaft genau ist und wie sie funktioniert. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit sich das verlinkte E-Book kostenlos herunterzuladen.
Ihr Team von mietrecht.com