Karlsruhe. In zwei wegweisenden Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Schönheitsreparaturen unter bestimmten Umständen in die Verantwortung von Vermietern gelegt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, müssen sich Mieter allerdings an den Kosten beteiligen.
BGH-Urteile: Schönheitsreparaturen sind nun Sache beider Mietparteien
Mit der heutigen Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 08.07.2020, Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) ergänzen die Richter ein Urteil aus dem Jahr 2015. In diesem wurde bereits entschieden, dass Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung einziehen, diese bei einem Auszug nicht in einem besseren Zustand zurückgeben müssen. Mieter können also gemäß BGH nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.
Dem neuen Urteil liegen zwei Fälle aus Berlin zugrunde, in denen Mieter die Übernahme der Renovierung durch den Vermieter verlangen. Der BGH gab nun den Mietern teilweise Recht. Ziehen diese in eine teilweise oder komplett unrenovierte Wohnung ein, können sie die Renovierung vom Vermieter verlangen, wenn sich der Zustand der Wohnung während der Mietzeit verschlechtert.
Das Ganze hat allerdings auch einen Haken, denn der BGH sieht bei Schönheitsreparaturen die Mieter ebenfalls in der Pflicht. Diese müssen sich gemäß dieser Entscheidung an den anfallenden Kosten beteiligen. Dies sorgt bereits für Kritik. So bemängelt der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, dass die Kostenaufteilung weiterhin unklar sei und dies auch zukünftig zu Streitigkeiten führen könne.
Des Weiteren führt Siebenkotten an, dass das Urteil nicht den geltenden Bestimmungen entspräche:
„Dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren muss, widerspricht dem Gesetz. Danach ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter. […] Übernimmt der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung liegt darin kein Verzicht auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter. Das Urteil wird außerdem zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und dient nicht dem Rechtsfrieden.“
mieterbund.de
Welche gesetzlichen Regelungen sind bei Schönheitsreparaturen zu beachten?
Das Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen setzt die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht außer Kraft. § 535 BGB definiert, dass Vermieter die Mietsache in einem „zum Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen müssen. Hierzu gehört es auch, die Wohnung entsprechend instand zu halten.
Sind im Mietvertrag keine Regelungen bezüglich der Schönheitsreparaturen getroffen, sind grundsätzlich die Vermieter für diese Instandhaltungsarbeiten zuständig. So ist es nicht selten, dass Mietverträge diesbezüglich Klauseln enthalten. Feste bzw. starr formulierte Fristen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht zulässig und machen die entsprechenden Klauseln regelmäßig unwirksam.
Inwieweit sich das Urteil des BGH zu den Schönheitsreparaturen in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Sind sich Mieter und Vermieter über die Kostenaufteilung uneinig, kann es durchaus zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.