Kläger verlangt, Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen zu dürfen
Ein Mieter wird schriftlich dazu aufgefordert, einer Erhöhung seiner Netto-Kaltmiete um monatlich etwa 120 Euro zuzustimmen. Begründet wird dies mit dem aktuellen Mietspiegel.
Nachdem er zunächst zustimmt, widerruft er seine Entscheidung allerdings kurze Zeit später. Die erhöhten Kosten der Mietwohnung zahlt er während der nächsten zehn Monate nur unter Vorbehalt.
Mit der Begründung, seine Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen zu haben, klagt er daraufhin auf Rückzahlung der entrichteten Erhöhungsbeiträge. Weiterhin verlangt er die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht hat. Damit widerspricht er allerdings maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Regelungen des Fernabsatzgesetzes sind nicht anwendbar
Das Widerrufsrecht soll grundsätzlich vor Fehlentscheidungen schützen. Das setzt aber voraus, dass ein Informationsdefizit herrscht oder zeitlicher Druck auf denjenigen wirkt, der eine Entscheidung treffen muss. Bei einer Mieterhöhung ist beides nicht gegeben.
Verlangt der Vermieter eine solche, muss er sie genau begründen. Im vorliegenden Fall war der örtliche Mietspiegel zur Begründung herangezogen worden.
Weiterhin kann der Vermieter erst auf Zustimmung klagen, wenn der Mieter diese auch nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens noch nicht gegeben hat. Dem Mieter wird daher ausreichend Zeit eingeräumt, zu überlegen.
Der BGH begründete sein Urteil, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung könne nicht widerrufen werden, damit, dass der Mieter diesen Schutz im vorliegenden Fall nicht braucht. Anders als bei etwa bei im Internet geschlossenen Verträgen handele es sich bei einer Mieterhöhung um einen gänzlich anderen Sachverhalt.