BGH: Urteil zu Schönheitsreparaturen stärkt Mieterrechte

Karlsruhe. Ein Mieter bezieht eine unrenovierte Wohnung und verpflichtet sich schriftlich, bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Als er auszieht, renoviert er jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof gibt ihm nun Recht.

Renovierungspflicht kann nicht auf neuen Mieter übertragen werden

Das jüngste BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen klärt ein wichtiges Detail der Renovierungspflicht.

Das jüngste BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen klärt ein wichtiges Detail der Renovierungspflicht.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil zu notwendigen Schönheitsreparaturen nun die Pflicht zur Renovierung durch Mieter eingegrenzt.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mieter in eine Mietwohnung eingezogen, die renovierungsbedürftig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Vormieterin bereiterklärt, notwendige Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Als der Mieter auszog, musste der Vermieter feststellen, dass keine Schönheitsreparaturen vorgenommen worden waren. Die Kosten von etwa 800 Euro, die nach dem Auszug des Mieters für Malerarbeiten anfielen, wollte der Vermieter sich von dem Ausgezogenen wiederholen.

Die Wohnungsgenossenschaft sah sich im Recht, da der Mieter sich schriftlich zu Renovierungsarbeiten verpflichtet hatte. In mehreren Instanzen wurde zunächst das gleiche Urteil gefällt: Die Schönheitsreparaturen seien vom Mieter zu zahlen. Der BGH widersprach dem nun.

In Mietverträgen finden sich zuweilen einige Renovierungsklauseln, die unwirksam sind. Hierzu zählen etwa die Verpflichtung zu Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen und schwammige Klauseln, die keine genauen Angaben zu den zu erbringenden Leistungen machen.

BGH stellt sich auf die Seite des Mieters

Das BGH-Urteil besagt, dass Schönheitsreparaturen nicht in jedem Fall vom Mieter durchgeführt werden müssen.

Das BGH-Urteil besagt, dass Schönheitsreparaturen nicht in jedem Fall vom Mieter durchgeführt werden müssen.

Das jüngste BGH-Urteil zu vorzunehmenden Schönheitsreparaturen durch den Mieter besagt, dass eine Vereinbarung, wie sie im vorliegenden Fall zwischen Mieter und Vormieter getroffen wurde, ungültig ist.

Die Wohnungsgenossenschaft kann hieraus keine Ansprüche geltend machen.

In der Pressemitteilung zum Urteil begründete der BGH seine Entscheidung folgendermaßen:

Denn eine solche Klausel […] führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Zudem könne laut dem jüngsten Urteil zu Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht verlangt werden, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Hierdurch werde der neue Mieter benachteiligt.

Weitere Nachrichten

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

1 Gedanken zu “BGH: Urteil zu Schönheitsreparaturen stärkt Mieterrechte

  1. Luise

    Meine Cousine ist vor einigen Jahren in eine renovierungsbedürftige Wohnung gezogen und hat diese komplett neu tapeziert und sogar den Fußboden auf eigene Kosten neu verlegt. Der neue Vermieter verlangt bei ihrem Auszug nun auch, dass sie die komplette Renovierung nochmals vornimmt, obwohl die Wohnung derzeit sehr gepflegt ist. Gut zu wissen, dass der Vermieter hier nicht alle Kosten für eine Wohnungsrenovierung auf den Mieter abwälzen kann!

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert