Karlsruhe. Nach einem neuen BGH-Urteil ist die an Immobilienmakler gezahlte Reservierungsgebühr ohne erfolgreichen Kaufabschluss unzulässig und muss zurückgezahlt werden.
Unzulässige Reservierungsgebühr muss zurückgezahlt werden
Ist das Traumhaus ausgesucht, soll es keinem anderen gehören – daher zahlen Kaufinteressenten an den Immobilienmakler eine Reservierungsgebühr. Dadurch wird die Immobilie über einen bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verkauft. Die Käufer können sich in dieser Zeit um die Finanzierung und sonstige organisatorische Hürden kümmern.
Sollte der Kauf doch nicht zustande kommen, hatten Kaufinteressenten bisher das Nachsehen. Der Immobilienmakler behielt die Reservierungsgebühr in Höhe von mehreren Tausend Euro einfach ein.
Das ist unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20. April 2023 (I ZR 113/22 – siehe hierzu die Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof). Unabhängig davon, ob die Zahlung im Maklervertrag oder nachträglich mit einer Reservierungsvereinbarung festgelegt wurde, benachteilige das die Kunden unangemessen. Immobilienmakler müssen die Reservierungsgebühr zurückzahlen, wenn ihre Vermittlungsleistungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Wer in vergangenen Jahren an einen Immobilienmakler eine solche Reservierungsgebühr gezahlt und danach keinen Kauf abgeschlossen hat, kann nun die Rückzahlung seines Geldes einfordern. Unklar ist zur Zeit noch, wie lang die Verjährungsfrist beträgt. Denkbar ist, dass die Reservierungsgebühr drei bis zehn Jahre rückwirkend zurückgezahlt werden muss, so die Interessengemeinschaft Widerruf. Eine detaillierte Urteilsbegründung des BGH bleibt abzuwarten.
Keine Vorteile aus Reservierungsgebühr
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass der Immobilienmakler für die Reservierungsgebühr keine geldwerte Gegenleistung erbringen müsse. Auch für den Kunden ergäben sich aus der Zahlung einer Reservierungsgebühr keine besonderen Vorteile. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Makler innerhalb kurzer Zeit die Immobilie anderweitig verkaufen könne.
Der vorsitzende Richter Thomas Koch wies darauf hin, dass eine Reservierungsvereinbarung das Recht des Eigentümers unberührt lasse. Dieser könne sich trotzdem noch gegen einen Verkauf entscheiden oder anderen Interessenten den Zuschlag geben. Eine echte Reservierung ergibt sich aus der Zahlung einer Reservierungsgebühr daher nicht.
Reservierungsgebühr nur bei Kaufabschluss zulässig
Das Urteil des BGH bezieht sich lediglich auf die Rückzahlung der Reservierungsgebühr bei nicht abgeschlossenem Kauf. Immobilienmakler können eine Reservierungsgebühr grundsätzlich weiterhin verlangen. Diese wird bei erfolgreichem Kaufabschluss mit der Maklerprovision verrechnet. Damit entspricht diese Praktik dem Leitbild gesetzlicher Regelungen, dass eine Provision erst dann geschuldet ist, wenn die Bemühungen des Maklers zum erfolgreichen Abschluss geführt haben.
In der Praxis verlangen nach Erfahrung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) Immobilienmakler selten eine Reservierungsgebühr. Das liegt nicht zuletzt an der unsicheren Rechtslage. Die Interessen angehender Immobilienbesitzer werden nun durch das Urteil des BGH besser geschützt.
Vielen Dank für den Beitrag. Gut zu wissen, dass der BGH entschieden hat, dass man die Reservierungsgebühr vom Makler zurückbekommt, wenn diese unzulässig ist. Wir haben auch einen Rechtsanwalt eingeschalten, weil wir eine Reservierungsgebühr nicht zurückbekommen haben. Ich hoffe, wir bekommen das Geld bald zurück.