Karlsruhe. In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat der BGH festgehalten, dass Rauchmelder nicht per Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können (BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20). Nicht betroffen von dieser Entscheidung sind allerdings die Wartungskosten für die Geräte, da diese als laufend anfallende Posten zu den Nebenkosten zählen.
Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht umlegbar
Vermieter sind seit einigen Jahren dazu verpflichtet, Rauchmelder in ihren Mietsachen zu installieren. Für die Anschaffung der Geräte gibt es neben dem Kauf auch die Möglichkeit, diese von einem Anbieter zu mieten und regelmäßig warten zu lassen.
Dass die Kosten für einen Kauf nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, war bereits seit Längerem klar. Was allerdings bei einer Anmietung der Rauchmelder gilt, war bisher nicht eindeutig definiert. Dies ändert sich nun mit dem Urteil des BGH. Anschaffungskosten für Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist grundsätzlich nicht zulässig – dazu zählen auch die Mietkosten.
Im vorliegenden Fall bekam eine Mieterin aus Nordrhein-Westfalen eine Nebenkostenabrechnung mit dem Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“. Die Frage, ob sie die Mietkosten für die Geräte überhaupt zahlen muss, wurde zunächst am Landgericht Köln verhandelt und dann an den BGH weitergereicht.
In der Begründung des Urteils hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) Anschaffungskosten für Rauchmelder bezüglich der Nebenkosten wie folgt definiert:
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20
Andere Kostenpunkte sind weiterhin umlagefähig
Der BGH hat für Rauchmelder bezüglich der Nebenkosten allerdings nur festgehalten, dass die Anschaffungs- oder Mietkosten allein Sache der Vermieter sind. Ausgenommen sind hier die Wartungskosten für die Geräte, da diese gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.
Mieter sollten ihre Abrechnungen entsprechend prüfen und Nachzahlungen unter Vorbehalt vornehmen sowie dem Posten für Miet- oder Anschaffungskosten widersprechen. Sind nach dem Urteil des BGH Rauchmelder in den Nebenkosten mit Anschaffungs- oder Mietkosten aufgeführt, müssen Mieter diese nicht begleichen. Bei Fragen zum richtigen Vorgehen und den Möglichkeiten der betroffenen Mieter ist eine rechtliche Beratung bei einem Mieterverein immer ratsam.
Darüber hinaus können Vermieter den Einbau der Rauchmelder über eine Mieterhöhung abrechnen, da es sich hierbei um eine Modernisierung handelt. Eine solche Mieterhöhung ist im Rahmen von § 554 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 559 BGB zulässig. Wichtig ist, dass eine Anhebung nicht mehr als acht Prozent beträgt.