§ 573 BGB – Eigenbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch

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Grundlagen der Eigenbedarfskündigung im BGB

Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter ist der § 573 im BGB.
Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter ist der § 573 im BGB.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch behandeln Paragraphen 573 ff. BGB die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter. Unter diese fällt auch die Kündigung wegen Eigenbedarf. Das BGB beinhaltet diesbezüglich eindeutige Vorgaben.

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in etwa 100 Paragraphen vertreten. Diese dienen als gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Mietverhältnissen. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen sich an diese Regelungen halten.

Welche Regelungen das BGB zum Eigenbedarf festlegt, welche Fristen hier genannt sind und welche Bedeutung das BGB im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen hat, wird im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet.

Das Wichtigste zum BGB § 573

Ist eine Kündigung auf Eigenbedarf gesetzlich definiert?

Ja, § 573 BGB bestimmt, wann eine solche Kündigung erfolgen kann und wie sie auszusprechen ist.

Muss immer ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung durch den Vermieter vorliegen?

Soll eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden, muss gemäß § 573 BGB ein berechtiges Interesse beim Vermieter vorhanden sein.

Sind die geltenden Kündigungsfristen ebenfalls gesetzliche festgelegt?

Ja, auch hier bestimmt § 573 BGB, an welche Regelungen sich Vermieter halten müssen.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Kündigung wegen Eigenbedarf – Das BGB als gesetzliche Grundlage

Für eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag muss laut § 573 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegen. Ein solches besteht, wenn die vermietete Wohnung durch den Vermieter oder dessen Familienangehörige genutzt werden soll.

Dieses besondere Interesse wird als Eigenbedarf bezeichnet. Das BGB definiert in 573 nicht nur, wann eine ordentliche Kündigung erfolgen kann, sondern auch wann und für wen >Eigenbedarf angemeldet werden darf.
Das BGB hat im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen eine große Bedeutung.
Das BGB hat im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen eine große Bedeutung.

So wird im Abschnitt 2 im § 573 BGB der Eigenbedarf nur für einen bestimmten Personenkreis definiert. Eine Eigenbedarfs­kündigung ist laut BGB demnach nur für den Vermieter selbst, dessen Familien- oder Haushaltsangehörige zulässig. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel sowie Nichten und Neffen zählen zu diesem privilegierten Personenkreis.

Die Person, für die Bedarf besteht, muss eindeutig benannt sein. Darüber hinaus kann auch für Haus- und Pflegepersonal nach § 573 BGB ein Bedarf angemeldet werden.

Der bestehende Bedarf muss für jede Person, für die dieser angemeldet wird, hinreichend begründet werden.

Im Abschnitt 3 des Paragraphen wird zudem festgelegt, dass für ein berechtigtes Interesse des Vermieters die Gründe bereits im Kündigungsschreiben dargelegt werden müssen. Weitere Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn diese nachträglich entstanden sind.

BGB – Eigenbedarf und Kündigungsfrist

Bei jeder Kündigung von einem Vertrag ist von beiden Vertragspartnern eine Kündigungsfrist einzuhalten, so auch bei der Beendigung eines Mietverhältnisses. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird die Frist ebenfalls im BGB festgelegt.

Im BGB ist der Eigenbedarf eindeutig geregelt.
Im BGB ist der Eigenbedarf eindeutig geregelt.

Dies geschieht in § 573c BGB. Bei Eigenbedarf besteht demnach eine Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Das Schreiben muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugestellt sein, wenn die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam sein soll.

Wohnen Mieter länger als fünf Jahre in der Wohnung, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Sind es mehr als acht Jahre, beträgt die Frist neun Monate.

Handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, sind die zu beachtenden Fristen im § 573a BGB geregelt.

Sperrfrist nach Umwandlung – § 577 a BGB

Neben dem § 573 BGB ist auch der § 577a BGB für den Eigenbedarf besonders bedeutsam. Dieser befasst sich mit den Bestimmungen bezüglich der Kündigungsbeschränkungen, die bei einer Umwandlung von Wohnraum in Wohneigentum bestehen.

Mieter und Vermieter können sich bei Fragen zum Eigenbedarf im BGB informieren.
Mieter und Vermieter können sich bei Fragen zum Eigenbedarf im BGB informieren.

Insbesondere die Sperrfristen sind hier ein wichtiger Punkt. Diese bestehen nach einer sogenannten Umwandlung von einer vermieteten Wohnung in Eigentum, wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden möchte.

Gemäß BGB § 577a ist in diesen Fällen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren einzuhalten bevor eine Eigenbedarfs­kündigung nach den Regelungen in § 573 BGB ausgesprochen werden kann.

Den Bundesländern steht frei, in Regionen mit Wohnungsknappheit diese Sperrfrist auf zehn Jahre zu erhöhen.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

48 Gedanken zu “§ 573 BGB – Eigenbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch

  1. claudia s

    Darf der Vermieter verlangen, das ich meine angemietete Garage (Alleinnutzer) immer geschlossen halte?

  2. Klaus

    Hallo,

    Ist es den für den Vermieter nützlich, wenn er den Eigenbedarf im Mietvertrag festhält, dass lediglich ein Eigenbedarf bestehen wird für seine Kinder/Neffen, etc.

    Mfg

  3. Annegret

    Wir haben mehrere Immobilien. Vor einigen Jahren haben wir bewusst fürs Alter eine geräumige Wohnung barrierefrei mit 131 qm. Wohnfläche erbaut. Nun steht die Neuvermietung dieser Wohnung an. Noch wollen wir aus unserem Haus nicht ausziehen – es könnte aber sein, dass wir dies in 5-10 Jahren möchten. Es bewerben sich nun aufgrund der Barrierefreiheit der Wohnung und der entsprechenden Ausstattung viele ältere Menschen um die Wohnung. Wir fragen uns jetzt, ob es ungeschickt wäre, an jemand Älteren zu vermieten, weil dessen Kündigung wegen unserem Eigenbedarf dann z.B. „eine besondere Härte“ darstellen könnte. Besteht die Gefahr, dass unsere spätere Eigenbedarfskündigung wegen des Alters des Mieters und/oder wegen der Tatsache, dass wir mehrere Wohnungen besitzen (die auch Erdgeschoss sind und kleiner) rein rechtlich ein Problem darstellen könnte?

  4. Klaus S

    Es geht um Eigenbedarf wir wohnen 22 Jahre in einer 2zimmer Wohnung die würde am4.11.2019 verkauft.am 23.11.2019 .kam die Kündigung an mich und meine Frau ,wegen Eigenbedarf und schon ein Brief im Falle das nicht um Zeitpunki von der zu ständigen Gerichtsvollzieherin zur Räumung der Wohnung Wir einen Mietvertrag von 1997 auch der mit künfigsfrist.darf der Anwalt so unverschämte in meinen Augen vorgeschobenen Kündigung schicken .was raten uns gegen davor danke

  5. Kai

    Hallo,

    ich wohne in einem Zweifamilienhaus was vom Vermieter selbst bewohnt ist. Nun will er uns kündigen was für meine Kinder wirklich schwer ist, da sie dadurch viel verlieren. Sein 78 Jahre alter Vater soll in die 135qm Wohnung im ersten und zweiten Stock. Unser Vermieter hat direkt nebenan ein zweites Haus mit drei Mietwohnungen. Kann er uns so einfach kündigen nach § 573a bgb?

    Danke und viele Grüße

  6. Dave

    Hallo. 🙂
    Wenn man wegen Eigenbedarfs gekündigt wird weil z.B. die Tochter des Vermieters in diese wohnung muss, da sie in der Zeit keine andere Wohnung findet aber kurz vor ende der 3 Monatsfrist eine Andere Wohnung in derselben Immobilie des Vermieters frei wird ist dann die Eigenbedarfskündigung Nichtig?
    Danke schonmal

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Dave,

      das kann davon abhängen, ob die frei werdende Wohnung den angemeldeten Bedarf erfüllt. Dies können wir nicht beurteilen. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Kismarton

    Hallo,
    Meine Freundin, ich und unser damals 1 jähriger Sohn haben letztes Jahr nach 4 Jahren Miete die Kündigung zum 31.1.19 erhalten.
    In dem kündigungsschreiben stand der er uns fristgerecht wegen EIGENNUTZUNG kündigt.
    Es war ein 6 Parteien Haus.
    Wir haben jetzt herausgefunden das aus der Wohnung eine Ferienwohnung gemacht wurde und diese dafür auch schon vermietet wurde und wird.
    Wir haben damals der Kündigung (durch unseren Anwalt) zugestimmt da es ein Risiko war ihr zu widersprechen(es wurde nicht angegeben wer einzieht und warum) , da in unserer Gegend die wohnungssituation katastrophal ist und wir durch vitamin B eine Wohnung bekommen haben.
    Die Frage ist : Gibt es einen Unterschied von Eigenbedarf und Einlgennutzung? Wie ist die Definition von Eigennutzung im Mietrecht? Ist sie einsetzbar bei einer Kündigung?
    Vielen Dank
    Mfg

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Kismarton,
      Eigennutzung kann unter Umständen mit Eigenbedarf gleichgesetzt werden. Allerdings kann ein Bedarf nur für einen bestimmten Personenkreis angemeldet werden, eine anderweitige Nutzung wäre nicht zulässig. Wir können allerdings keine rechtliche Beratung anbieten und den Sachverhalt daher rechtlich nicht beurteilen. Hier kann Ihnen ein Mieterverein oder in fachkundiger Anwalt weiterhelfen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  8. Katrin W.

    Hallo, meinem Mann und mir wurde jetzt nach 36 Jahren wegen Eigenbedarf gekündigt, die Vermieterin möchte selbst einziehen.
    Das Mehrfamilienhaus besteht aus 7 Wohnungen wovon 6 den gleichen Grundriss haben, drei davon waren im vergangenen Jahr frei und würden neu vermietet. Die letzte erst zum 1.02 diesen Jahres.
    Die Gründe die sie in der Kündigung angibt sind alle schon älter, so das man davon ausgehen muss das ihr Eigenbedarf auch schon länger besteht.
    Ist das erlaubt oder können wir in den Widerspruch gehen.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Katrin W.,
      Sie haben immer die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Bei der Begründung des Widerspruchs können Sie die von Ihnen genannten Punkte anführen. Lassen Sie sich diesbezüglich auch ausführlich bei einem Mieterverein beraten. Wir können eine rechtliche Beratung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  9. Timo

    Schönen guten Tag.
    Mir soll die Wohnung ebenfalls aufgrund des Eigenbedarfs gekündigt werden.
    Allerdings soll die Lebensgefährtin des Vermieters in die Wohnung einziehen, weil sich die beteiligten
    getrennt haben.
    Ist dies überhaupt unter einen Eigenbedarf möglich?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Timo,
      die Lebensgefährtin des Vermieters kann unter Umständen zum Personenkreis für einen Eigenbedarf gezählt werden. Dass kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt oder die Lebensgefährtin bisher zum Haushalt des Vermieters gehörte. Inwieweit hier ein Bedarf tatsächlich vorliegt, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein und lassen Sie sich ausführlich beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  10. martina m.

    Hallo Team, meiner Tochter ist als Untermieterin von ihrer WG-Partnerin das Zimmer gekündigt worden: begründet mit Eigenbedarf des Freundes der selber sein WG-Zimmer gekündigt bekam…
    aber Eigenbedarf bezieht sich doch nur auf Familie oder nicht?
    und wäre das ein Unterschied, ob die WG-Partnerin Mieter oder Eigentümer ist?!?
    danke 🙂

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo martina m.,
      der Hauptmieter kann bei einem unmöbliert vermieteten Zimmer auch ohne berechtigstes Interesse (wie z. B. Eigenbedarf) und ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings verlängert sich die eigentliche Kündigungsfrist dann um drei Monate. Kündigt er aufgrund von Eigenbedarf und um der längeren Frist zu entgehen, müssen jedoch alle Voraussetzungen für den Bedarf erfüllt sein. Die dreimonatige Kündigungsfrist ist ebenfalls einzuhalten. Lassen Sie am besten bei einem Mieterverein prüfen, ob der Freund zum Kreis der Person gezählt werden kann, für die Eigenbedarf möglich ist.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  11. C. M.

    Guten Tag, Mein Vermieter hat, wegen Eigenbedarf, fristgerecht (nach 12 Jahren, mit 9 Monaten Kündigungszeit) das Mietverhältnis gekündigt.
    Nun Meine frage:
    Gibt es nach Auszug, meiner seits, eine bestimmte Zeitliche Frist in der er oder eines der Familienmitglieder dort einziehen müssen/müssten, oder kann er sich diesbezüglich Zeit lassen?
    Das Objekt steht nun seit 4 Monaten ohne Nutzung…
    LG
    C.M.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo C. M.,
      eine pauschale Zeitangabe für die Nutzung gibt es nicht. Der Bedarf muss allerdings bei der Kündigung bestehen. Vermuten Sie einen vorgeschobenen Eigenbedarf, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden oder eine rechtliche Beratuign beim Mieterverein aufsuchen.
      Ist der Bedarf, der nachweisbar bestand, nach Ende der Kündigungsfrist weggefallen, hat das üblicherweise keinen Einfluss mehr auf die Gültigkeit der Kündigung. Hier besteht dann in der Regel auch kein Anspruch auf den Ersatz der Kosten bzw. Schadensersatz.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Meta

    Besteht nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Eigentum die Sperrfrist gemäß BGB § 577a auch dann, wenn der neue Eigentümer ein naher Angehöriger des Verkäufers ist? Das Vorkaufsrecht entfällt in diesem Fall meines Wissen ja.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Meta,
      es ist möglich, dass auch in einem solchen Fall die Sperrfrist greift, da eine vermietete Wohnung zu Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir eine Beratung beim Mieterverein oder einem Anwalt, da wir eine solche nicht anbieten können.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Pia W.

    Hallo
    Mein Sohn wohnt in einer WG mit einem Freund, dessen Mutter ist die Vermieterin und Eigentümerin der Wohnung. Sie besitzt noch mehrere vermietete Wohnungen und ein leerstehendes Haus. Kann Sie obwohl Sie noch andere Optionen hätte genau für diese Wohnung Eigenbedarf stellen?
    Danke im voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Pia W.,
      wir können nicht beurteilen, welche Begründung einer Kündigung hier zugrunde liegen würde. Sind die anderen Immobilien nicht nutzbar oder decken den Bedarf nicht ab, ist eine Kündigung, die nachvollziehbar begründet werden kann, möglich. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten von einem Mieterverein rechtlich beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  14. Jan G.

    Hallo,
    meine Frau und ich haben ein Reihenmittelhaus erworben, was seit Errichtung vermietet war. Die aktuellen Mieter wohnen seit 1998 in dem Haus. Wir haben nun eine begründete Eigenbedarfskündigung (156 qm werden derzeit nur von 2 Personen bewohnt, wir benötigen mit 3 Kindern mehrere Kinderzimmer und zusätzlich ein Arbeitszimmer) mit Frist von 12 Monaten (zum 30.11.2019) ausgesprochen.
    Die Mieter haben nun Widerspruch eingelegt und sich auf §577a BGB berufen, worin eine Sperrfrist von 3 Jahren einzuhalten wäre. Laut dem Paragraphen gilt diese aber nur, wenn der Wohnraum umgewandelt wurde und an Personengesellschaften bzw. mehrere Erwerber übergeht. Das Reihenmittelhaus war vor Verkauf in privater Hand und ist nunmehr ebenso an Privat verkauft worden. Es dürfte demnach keine Umwandlung vonstatten gegangen sein. Inwiefern ist die Eigenbedarfskündigung haltbar oder ist dort anwaltliche Unterstützung vonnöten?
    Danke für die Unterstützung.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Jan G.,
      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. In der Regel ist eine Sperrfrist dann anzunehmen, wenn der Wohnraum während der Mietzeit in Wohneigentum umgewandelt und an Dritte verkauft wurde.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  15. Emiliya H.

    Hallo,
    mit meinem Mann wohnen wir seit Juni 2018 getrennt. Aufgrung einer einstweiligen Verfügung musste er bis zum 31.10.2018 unsere Familienwohnung verlassen. Das Gericht hat mir diese Wohnung zur alleinigen Verfügung gestellt, obwohl das Haus Eigentum meines Mannes ist. Im Haus ist noch eine Wohnung im 2. Obergeschoss, die zum Wohnung eigerichtet ist – mit Küche, Bad und 2 Schlafzimmern. Mein Mann weigert sich da reinzuziehen, auffgrung von „akuten Spannungen“ (s. oben) zwischen uns. Er hat heute an meinen Rechtsanwalt eine „hilfsweise Eigenbedarfskündigung“ (durch seine Rechtsanwältin, nicht eigenhändig unterschrieben und nicht an mich gerichtet) ge-e-mailt, worin er darauf besteht, dass ich die Familienwohnung am 31.10.2018 räume. In dieser Wohnung wohne ich mit meinem Mann seit etwa 4,5 Jahren zusammen, seit mehr als 3 Jahren sind wir verheiratet. Nachdem das Trennungsjahr ausgelaufen und die Scheidung durch ist, werde ich Deutschland verlassen. Es geht mir nur um eine zeitbegrenzte Benutzung der Familienwohnung von etwa 9 Monaten. Muss ich die Wohnung räumen/verlassen oder habe ich da andere Möglichkeiten? Auf alle Fälle bin ich keine Mieterin – bis jetzt.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Emiliya H.,
      den Sachverhalt sollten Sie am besten mit Ihrem Anwalt klären. Eine Rechtsberatung bieten wir nicht an.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  16. Steffi

    Hallo
    wir wir wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Tochter von unserem Vemieter soll mit Ihrem Freund einziehen.
    Meine Frage : ist es egal ob die Tochter miete zahlt oder nicht?
    und der Freund? der ist ja nicht verwandt.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Steffi,
      besteht der Bedarf für die Tochter und ist dieser nachvollziehbar, kann ein solcher geltend gemacht werden. Welche Regelungen dann zwischen der Bedarfsperson und dem Vermieter bestehen, ist für den Bedarf an sich in der Regel unerheblich. Ob die Tochter Miete zahlt oder nicht, hat üblicherweise keinen Einfluss auf einen bestehenden Bedarf.
      Wer gemeinsam mit der Bedarfsperson einzieht, ist dann auch eine Regelung zwischen dieser und dem Vermieter.
      Lassen Sie sich im Zweifel von einem Mieterverein oder einem Anwalt rechtlich beraten. Wir können eine solche Beratung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Silke

    Guten Tag,
    Ich bin letztes Jahr Juli 2017 in meine Wohnung im Dachgeschoss, unten Hausbesitzer eingezogen. Mit mündliche Aussage vom Vermieter (Hausbesitzer) auf Langzeit.
    Nun wollen sie das Haus verkaufen und der Käufer will dann wohl beide Wohneinheiten selber nutzen.
    Was habe ich für Rechte als Mieter, da doch der neue Käufer mich als Mieter doch erstmal mit übernehmen muß, oder.
    Wie wäre das dann wenn er auf Eigenbedarf mich raushaben will?
    Wieviel Zeit habe ich?
    Gruß Silke

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Silke,
      der Käufer übernimmt bestehende Mietverträge und muss einen bestehenden Eigenbedarf ausführlich und nachvollziehbar begründen können. Inwiefern die kurze Mietdauer Einfluss bei einem Widerspruch einer Kündigung haben kann, können wir nicht beurteile, da es sich hier immer um Einzelfallentscheidungen von Gerichten handelt. Aufgrund der kurzen Mietdauer liegt die Kündigungsfrist hier bei drei Monaten, wenn nicht ein längere Frist im Mietvertrag vereinbart wurde. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein ausführlich beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. Tamara L.

    Hallo!
    Mich würde kurz die Antwort auf die Frage zu § 577 BGB interessieren, ob eine Sperrfrist gegeben ist, wenn ein neuer Besitzer eines Hauses die vermietete Einliegerwohnung als Mietobjekt auflösen und in das Haus integrieren will. Im Grunde wandelt er eine Mietwohnung in Eigentum um. Kann er dann wegen Eigenbedarf kündigen oder muss er 3 Jahre warten?
    Der neue Eigentümer will das gesamte Haus für sich und seine Familie beanspruchen, also die Mietwohnung auflösen. Es ist eine Familie mit 2 Kindern. Die eigentliche Vermieterin war verstorben und das Haus wurde an diese verkauft. Der Mieter hatte der Kündigung formell widersprochen, aber nicht wegen 577.
    Danke vorab.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Tamara L.,
      es kann sein, dass eine Sperrfrist in diesem Fall nicht greift, da eine Einliegerwohnung in der Regel bereits vorher Wohneigentum war. Die Sperrfrist setzt dann ein, wenn während der Mietzeit des Mieters eine Wohnung in Wohneigentum umgewandelt und dann verlauft wird. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich diesbezüglich an einen Mieterbund oder einen einen Anwalt zu wenden. Diese können Sie entsprechend beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

      1. Tamara L.

        Vielen Dank für Ihre Antwort.
        Bei der Einliegerwohnung handelte es sich um eine Wohnung, die an eine Personengemeinschaft (5) durch Erbschaft überging. Vor dem Verkauf wurde der Käufer Teil der Personengemeinschaft, welche es in Eigentum umwandelte und der Käufer nach Abschluss des Kaufes eben Eigenbedarf geltend machte. Also alles während der Mietzeit geschah. Die ursprüngliche Personengemeinschaft hatte auch gleich zu Beginn eine Kündigung ausgesprochen, aber ohne jedweder Angabe eines Rechtsgrundes, sondern nur um das Haus besser verkaufen zu können.
        Ich dachte, § 577a BGB könnte greifen, da also noch vor Verkauf faktisch Umgewandelt und der Eigenbedarf angekündigt wurde. Aber okay, das können wohl nur Anwälte verstehen und Richter klären.
        Besten Dank nochmals.

        1. mietrecht.com Beitragsautor

          Hallo Tamara L.,
          wie gesagt, wir können den Sachverhalt leider rechtliche nicht beurteilen und daher keine Einschätzung anbieten. Der Mieterverein oder ein Anwalt sind hier die besseren Ansprechpartner.
          Die Redaktion von mietrecht.com

  19. Sabrina

    Hallo,
    ich wohne bereits im achten Jahr in einer Mietwohnung. Diese wurde nun verkauft und die neue Vermietern möchte nun einziehen. Wie sind die Kündigungsfristen geregelt und habe ich eventuell ein Recht auf Schadenersatz?
    Danke.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sabrina,
      die gesetzlichen Kündigungsfristen liegen bei einer Mietdauer ab acht Jahren in der Regel bei neun Monaten. Wichtig kann hier auch sein, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Hinzukommt, dass eventuell auch eine Sperrfrist zu beachten ist, nämlich dann, wenn die Wohnung während Ihrer Mietzeit erst in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. Diesbezüglich und auf etwaige Ansprüche betreffend, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einem Mieterverein rechtliche beraten lassen. Wir dürfen solche eine Beratung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  20. Silvia

    Nach fraglicher Eigenbedarfskündigung hat der neue Vermieter nur 3,5Monate in der Wohnung gewöhnt ist das rechtens

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Silvia,
      das kann pauschal nicht beantwortet werden. Es ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob eine kurze Wohndauer dennoch Eigenbedarf berechtigt hat oder nicht. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein oder einem Anwalt rechtliche beraten. Ein solche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  21. Alice

    Hallo,
    Ich bin dabei, eine Wohnung zu kaufen, in die ich bald einziehen muss, aber die Wohnung wird im Moment von einer jungen Frau mit zwei Hunden vermietet und sie lebt seit fast 6 Jahren dort. Was sind die Konsequenzen, wenn ich es trotzdem kaufe und dann einziehen will? Vielen Dank im Voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Alice,
      eine pauschale Aussage zu eventuellen Konsequnezen können wir nicht tätigen. Zunächst übernehmen Sie den bestehenden Mietvertrag und werden somit die Vermieterin. Um die Wohnung selbst nutzen zu können, müssen Sie Eigenbedarf anmelden. Dieser muss jedoch bereits im Kündigungsschreiben ausführlich, nachvollziehbar und nachweislich begründet bzw. dargelegt werden. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, um ihre Möglichkeiten einschätzen zu können.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  22. P. Gabriele

    Wir haben eine Einlieger-Wohnung vermietet und brauchen die jetzt dringend für unseren Sohn.
    Im Mietvertrag steht folgendes:
    „Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Der Vermieter verzichtet für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten ab Vertragsabschluss auf das Recht der ordentlichen Kündigung (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a 573b BGB. Die Kündigung kann somit frühestens zum Ablauf dieses Zeitraumes ausgesprochen werden. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen vorschriften und den vertraglichen Absprachen. (siehe §§ 6, 17-22 dieses Vertrages).
    Die die Kündigung, die wir jetzt ausgesprochen haben zum 30.06. wirksam
    Danke.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo P. Gabriele,
      ist im Mietvertrag vereinbart, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist, kann eine solche in der Regel auch nicht ausgesprochen werden. Wie festgelegt, wäre die Kündigung erst nach Ablauf des angegebenen Zeitraums möglich. Der Mieter hat hier üblicherweise einen Grund der Kündigung zu widersprechen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Sachverhalt rechtliche eindeutig abzuklären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  23. Torsten J.

    Unser Sohn wohnt in einer Mietwohnung in einem 20 Parteien Haus, Die Vermieterin, schon älter, lebt auch in dem Haus, allerdings in einer anderen Wohnung, die etwas größer ist. Nun hat Sie meinem Sohn auf Eigenbedarf gekündigt, weil Sie in die kleinere Wohnung möchte, da Ihr das „Putzen“ zu viel ist, Sie ist geistig etwas verwirrt, Körperlich aber noch fit. Ein anderes Nachbarpaar, welches auch im Haus eine Mietwohnung hat, kümmert sich schon länger um die Belange der Eigentümerin, wir denken, das daher die Initiative kommt. Was können wir dagegen unternehmen?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Torsten J.,
      Ihr Sohn hat die Möglichkeit gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Dieser muss jedoch auch ausreichend begründet sein. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich an einen Mieterverein oder gegebenenfalls auch an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  24. Sahra

    Guten Tag,
    Meinem Freund wurde die Wohnung gekündigt, weil die Vermieter, ein älteres Ehepaar, die Wohnung für Ihren Sohn beanspruchen. Begründet haben Sie die Kündigung also mit Eigenbedarf. Gleichzeitig steht im Mietvertrag, das Vermieter und Mieter gegenseitig auf eine ordentliche Kündigung bis 2020 verzichten. Für mein Verständnis ist somit die Kündigung wegen Eigenbedarf nicht rechtens. Oder kann der Eigenbedarf den unterschriebenen Mietvertrag aushebeln?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sahra,
      wurde eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in Mietvertrag ausgeschlossen, kann eine solche in der Regel nicht erfolgen. Darauf sollten die Vermieter aufmerksam gemacht werden. Dies kann durch einen Widerspruch gegen die Kündigung erfolgen. Im Zweifel sollten Sie sich auch bei einem Mieterverein beraten lassen und sich dort Hinweise für die weitere Vorgehensweise holen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  25. Manfred M.

    Guten Tag,
    seit 01.03. 2018 bin ich Eigentümer einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft. Ich habe vor, in diese Wohnung einzuziehen, wenn ich meine Frau in einem Pflegeheim untergebracht habe und unser Reihenendhaus verkauft habe. Der Zeitpunkt dafür ist aber völlig unbekannt. In der Wohnung wohnt ein Ehepaar mit 2 Kindern. Was sollte ich alles beachten, um eine Eigenbedarfskündigung den Mietern zu übergeben?
    Vielen Dank.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Manfred M.,
      der Bedarf muss in der Regel bereits während der Kündigung bestehen oder innerhalb der Kündigungsfrist vorliegen. Eine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat, wenn nicht absehbar ist, wann der Bedarf eintritt, ist üblicherweise nicht zulässig. Am besten lassen Sie hier von einem Anwalt für Mietrecht beraten. Wir können eine Rechtsberatung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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