§ 573 BGB – Eigenbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch

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Grundlagen der Eigenbedarfskündigung im BGB

Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter ist der § 573 im BGB.
Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter ist der § 573 im BGB.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch behandeln Paragraphen 573 ff. BGB die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter. Unter diese fällt auch die Kündigung wegen Eigenbedarf. Das BGB beinhaltet diesbezüglich eindeutige Vorgaben.

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in etwa 100 Paragraphen vertreten. Diese dienen als gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Mietverhältnissen. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen sich an diese Regelungen halten.

Welche Regelungen das BGB zum Eigenbedarf festlegt, welche Fristen hier genannt sind und welche Bedeutung das BGB im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen hat, wird im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet.

Das Wichtigste zum BGB § 573

Ist eine Kündigung auf Eigenbedarf gesetzlich definiert?

Ja, § 573 BGB bestimmt, wann eine solche Kündigung erfolgen kann und wie sie auszusprechen ist.

Muss immer ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung durch den Vermieter vorliegen?

Soll eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden, muss gemäß § 573 BGB ein berechtiges Interesse beim Vermieter vorhanden sein.

Sind die geltenden Kündigungsfristen ebenfalls gesetzliche festgelegt?

Ja, auch hier bestimmt § 573 BGB, an welche Regelungen sich Vermieter halten müssen.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Kündigung wegen Eigenbedarf – Das BGB als gesetzliche Grundlage

Für eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag muss laut § 573 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegen. Ein solches besteht, wenn die vermietete Wohnung durch den Vermieter oder dessen Familienangehörige genutzt werden soll.

Dieses besondere Interesse wird als Eigenbedarf bezeichnet. Das BGB definiert in 573 nicht nur, wann eine ordentliche Kündigung erfolgen kann, sondern auch wann und für wen >Eigenbedarf angemeldet werden darf.
Das BGB hat im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen eine große Bedeutung.
Das BGB hat im Mietrecht für die Kündigung von Mietverträgen eine große Bedeutung.

So wird im Abschnitt 2 im § 573 BGB der Eigenbedarf nur für einen bestimmten Personenkreis definiert. Eine Eigenbedarfs­kündigung ist laut BGB demnach nur für den Vermieter selbst, dessen Familien- oder Haushaltsangehörige zulässig. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel sowie Nichten und Neffen zählen zu diesem privilegierten Personenkreis.

Die Person, für die Bedarf besteht, muss eindeutig benannt sein. Darüber hinaus kann auch für Haus- und Pflegepersonal nach § 573 BGB ein Bedarf angemeldet werden.

Der bestehende Bedarf muss für jede Person, für die dieser angemeldet wird, hinreichend begründet werden.

Im Abschnitt 3 des Paragraphen wird zudem festgelegt, dass für ein berechtigtes Interesse des Vermieters die Gründe bereits im Kündigungsschreiben dargelegt werden müssen. Weitere Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn diese nachträglich entstanden sind.

BGB – Eigenbedarf und Kündigungsfrist

Bei jeder Kündigung von einem Vertrag ist von beiden Vertragspartnern eine Kündigungsfrist einzuhalten, so auch bei der Beendigung eines Mietverhältnisses. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird die Frist ebenfalls im BGB festgelegt.

Im BGB ist der Eigenbedarf eindeutig geregelt.
Im BGB ist der Eigenbedarf eindeutig geregelt.

Dies geschieht in § 573c BGB. Bei Eigenbedarf besteht demnach eine Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Das Schreiben muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugestellt sein, wenn die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam sein soll.

Wohnen Mieter länger als fünf Jahre in der Wohnung, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Sind es mehr als acht Jahre, beträgt die Frist neun Monate.

Handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, sind die zu beachtenden Fristen im § 573a BGB geregelt.

Sperrfrist nach Umwandlung – § 577 a BGB

Neben dem § 573 BGB ist auch der § 577a BGB für den Eigenbedarf besonders bedeutsam. Dieser befasst sich mit den Bestimmungen bezüglich der Kündigungsbeschränkungen, die bei einer Umwandlung von Wohnraum in Wohneigentum bestehen.

Mieter und Vermieter können sich bei Fragen zum Eigenbedarf im BGB informieren.
Mieter und Vermieter können sich bei Fragen zum Eigenbedarf im BGB informieren.

Insbesondere die Sperrfristen sind hier ein wichtiger Punkt. Diese bestehen nach einer sogenannten Umwandlung von einer vermieteten Wohnung in Eigentum, wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden möchte.

Gemäß BGB § 577a ist in diesen Fällen eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren einzuhalten bevor eine Eigenbedarfs­kündigung nach den Regelungen in § 573 BGB ausgesprochen werden kann.

Den Bundesländern steht frei, in Regionen mit Wohnungsknappheit diese Sperrfrist auf zehn Jahre zu erhöhen.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

48 Gedanken zu “§ 573 BGB – Eigenbedarf im Bürgerlichen Gesetzbuch

  1. Corinna

    Hallo,
    wir sind eine dreiköpfige Familie (Sohn ist 8 Jahre alt) . Wir leben seit über 5 Jahren in einemHaus. Unser Vermieter hat uns jetzt wegen Eigenbedarf gekündigt weil er einziehen möchte (evtl. auch mit seiner Partnerin- ist aber nicht eindeutig aus der Kündigung rauszulesen. Man muss dazusagen, dass unser Vermieter 78 Jahre alt ist. Wie gross bestehen die Chancen, dass ein Härtefall unsererseits vorliegt? Wir als Familie, Sohn geht hier in die Schule, mein Mann hatte vor 3 Jahren eine Krebserkrankung und letztes Jahr einen Herzinfarkt, momentane Corona- Zeit, Immobilienmarkt ist generell schwer, etwas passendes zu finden etc….
    Mfg

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