Erhöhung der Betriebskosten: Eine Ankündigung ist notwendig
Betriebs- bzw. Nebenkosten dürfen in bestimmtem Maße auf die Mieter umgelegt werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn eine solche Zahlung im Mietvertrag auch vereinbart wurde. Das kann entweder in Form von Vorauszahlungen oder auch als Pauschalbetrag der Fall sein.
Da sich Kosten für Wasser, Hausstrom, Heizung, Versicherungen oder Dienstleistungen in der Regel im Laufe der Zeit verändern, sind Anpassungen der Betriebskosten wie ein Senkung oder Betriebskostenerhöhung sowohl für Vermieter als auch für Mieter ein probater Weg. Welche rechtliche Grundlage für die Änderung der Betriebskosten wichtig ist und ob die Erhöhung der Betriebskosten einer Ankündigung bedarf, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Das Wichtigste zur Betriebskostenerhöhung
Ja, Vermieter können die Nebenkosten anpassen, wenn sich die Kosten im Abrechnungszeitraum so verändern, dass sie durch die Zahlungen der Mieter nicht abgedeckt sind oder diese weit unterschreiten. Die Anpassung bedarf einer Ankündigung und muss begründet werden. Dabei sind Unterschiede zwischen einer Vorauszahlung und einem Pauschalbetrag zu beachten.
Ja, auch Mieter können gemäß § 560 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Mietvertragspartei die Betriebskosten senken oder erhöhen. Dies muss jedoch mit dem Vermieter abgesprochen und sollte auch hier entsprechend angekündigt sein.
Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen eine Betriebskostenerhöhung schriftlich ankündigen. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, können Sie unserem kostenlosen Muster hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung bei einer Betriebskostenvorauszahlung
Sowohl Vermieter als auch Mieter können als Mietvertragspartei die Nebenkosten anpassen, wenn die tatsächlichen Kosten den zu zahlenden Betrag deutlich über- oder unterschreiten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 560 BGB. Wichtig ist, dass eine Zahlung der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart ist. Denn ohne eine solche Vereinbarung dürfen Vermieter die Kosten nicht auf die Mieter umlegen.
Üblich, zumindest für langfristige Mietverhältnisse, ist eine Vereinbarung über Vorauszahlungen. Mieter leisten diese zusätzlich zur vereinbarten Kaltmiete. Vermieter sind in diesem Zusammenhang gemäß § 556 BGB verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Mieter innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist zukommen zu lassen. Wird durch die Abrechnung festgestellt, dass die Vorauszahlung zu niedrig angesetzt ist, erfolgt für den Abrechnungszeitraum eine Nachzahlung durch den Mieter.
Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, können die Vorauszahlungen für die zukünftigen Abrechnungszeiträume angepasst werden. Diese Betriebskostenerhöhung wird in § 560 Abs. 4 BGB explizit ermöglicht und kann durch alle beteiligten Vertragspartner erfolgen.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Eine Verpflichtung, nach erfolgter Betriebskostenabrechnung eine Erhöhung vorzunehmen, gibt es jedoch nicht. Die Erhöhung der Vorauszahlung für die Betriebskosten kann, muss aber nicht erfolgen. Haben sich Vermieter jedoch zu einer Erhöhung entschlossen, gilt es einige Voraussetzungen zu beachten:
- Ist eine Betriebskostenerhöhung per Mietvertragsklausel ausgeschlossen, darf eine solche auch nicht erfolgen.
- Es muss zwingend eine Betriebskostenabrechnung vorliegen.
- Diese Abrechnung muss sowohl formell als auch inhaltlich korrekt sein.
Auch wenn Vermieter die Frist von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum versäumt haben, darf eine Betriebskostenerhöhung erfolgen, wenn die Abrechnung vor der Ankündigung der Erhöhung erstellt wurde und vorliegt (siehe BGH, 16.06.2010, Az.: VIII ZR 258/09). Ist nicht bestimmt, ab wann die erhöhten Vorauszahlungen zu leisten sind, werden diese in der Regel sofort fällig und müssen mit der nächsten Miete gezahlt werden.
Erhöhungen bei einer Betriebskostenpauschale
Soll für eine Betriebskostenpauschale eine Erhöhung erfolgen, muss die Möglichkeit einer Anpassung im Mietvertrag vereinbart sein. Auch hier bildet § 560 BGB die rechtliche Grundlage. Es ist festgehalten, dass bei einer
„Betriebskostenpauschale […] der Vermieter berechtigt [ist], Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.“
Ist im Mietvertrag keine Anpassung der Beträge vereinbart, können diese also nicht erhöht werden, auch wenn die Betriebskosten an sich gestiegen sind. Zudem ist wichtig, dass im Vertrag definiert ist, welche Kosten im Pauschalbetrag enthalten sind. Gibt es keine solche Bestimmung, wird gemäß geltender Rechtsprechung in der Regel angenommen, dass alle Betriebskosten durch den Pauschalbetrag abgegolten sind.
Erhöhung der Betriebskosten: Ankündigung erforderlich
Eine Erhöhung der Betriebskosten muss begründet werden und bedarf auch immer einer schriftlichen Ankündigung. Das betrifft sowohl eine Betriebskostenerhöhung bei Vorauszahlungen als auch bei Pauschalbeträgen.
Wie eine solche Ankündigung aussehen kann, zeigt das nachfolgende Muster. Dieses können Sie sich kostenlos herunterladen und Ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen.
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Drucken Sie sich das Muster zur Betriebskostenerhöhung am besten aus und passen Sie dies individuell an.
Muster Betriebskostenerhöhung (.doc) Muster Betriebskostenerhöhung (.pdf)
wir sind 31.12.2020 ausgezogen, und haben keine Nebenkosten Abrechnung von unser exvermieter erhalten,
können wir sie noch auffordern ?
wir haben jedes jahr geld zurück bekommen da wir mehr bezahlt haben als verbraucht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 29. 12. 2022 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 erhalten. Dort wurde mir mitgeteilt das sich ab 01.01.2023 der Umlagenvorschuss erhöht und somit auch die Gesamtmiete. Ist es zulässig so kurzfristig die Miete zu ändern? Ich finde 2 – 3 Werktage sind zu wenig.
Mit freundlichen Grüßen
Martina B
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier eine Frage zur Betribskostenabrechnung:
Kann der Einbau einer moderneren Gastherme, die nur die vermietete Wohnung versorgt geltend gemacht werden und in welchem Umfang? Der Mieter hat eine 30%ige Ersparnis bei Heizung und warmem Wasser, das er selbst bezahlt.
Ebenso der Ersatz einer Geschirrspülmaschine in der mitvermieteten Einbauküche?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike B
Wir haben unsere Betriebskostenabrechnung erhalten und mussten feststellen das die Kosten um 375€ erhöht wurden.Wir wurden ven dem Vermieter über eine Erhöhung nicht informiert.Muss ich als Mieter den Betrag bezahlen?