Betriebskostenabrechnung: Hinweise für Mieter und Vermieter

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Bei der Betriebskostenabrechnung muss einiges beachtet werden.
Bei der Betriebskostenabrechnung muss einiges beachtet werden.

Die Zahlung der Betriebskosten erfolgt in den meisten Fällen in Form einer monatlichen Vorauszahlung, mit der der Mieter regelmäßig einen festen Betrag zur Deckung der Betriebskosten an den Vermieter überweist.

Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, seinem Mieter nach einem Jahr eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, bei der die tatsächlich entstandenen Betriebskosten mit den gezahlten Vorauszahlungen abgeglichen werden.

Dabei können jedoch einige Fehler unterlaufen, und Vermieter, die die Betriebskostenabrechnung erstellen müssen, sind sich oft unsicher, was zu beachten ist, damit diese rechtsgültig ist. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen alle Informationen rund um die Betriebskostenabrechnung: Worauf Mieter bei der Prüfung ihrer Betriebskostenabrechnung achten sollten, ob Vermieter eine Frist bei der Betriebskostenabrechnung einhalten müssen, was das Mietrecht zur Betriebskostenabrechnung sagt u. v. m.

Das Wichtigste zur Betriebskostenabrechnung

Wann ist eine Betriebskostenabrechnung anzufertigen?

Sieht der Mietvertrag eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten vor, ist eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen.

Welchen Zeitraum umfasst eine Abrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung gilt immer für einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Dies muss jedoch kein Kalenderjahr sein. Das gilt auch für die Nebenkostenabrechnung.

Was ist in der Betriebskostenabrechnung bestimmt?

Die Betriebskostenabrechnung legt fest, ob ein Mieter für den Abrechnungszeit der Betriebskosten eine Nachzahlung tätigen muss oder eine Rückzahlung vom Vermieter erhält.

Wichtige Themen zur Betriebskostenabrechnung

→ Betriebskostenerhöhung → umlagefähige Betriebskosten → Nebenkostenabrechnung Frist → Verjährung der Nebenkostensabrechnung

Betriebskostenabrechnung, was ist das?

Was ist eigentlich eine Betriebskostenabrechnung?
Was ist eigentlich eine Betriebskostenabrechnung?

Besonders junge Leute, die zum ersten Mal eine Wohnung mieten, stellen sich oft die Frage: „Was ist überhaupt eine Betriebskosten­abrechnung? Und welchen Zweck erfüllt sie?“

Sieht ein Mietvertrag vor, dass der Mieter neben der Kaltmiete auch die Betriebskosten der Wohnung zu zahlen hat, kann diese Zahlung auf zwei Arten vereinbart werden: als Pauschale oder als Vorauszahlung.

In beiden Fällen wird ein angemessener Betrag vereinbart, den der Mieter monatlich mit der Miete zu zahlen hat, um die Betriebskosten abzudecken. Der Unterschied ist der, dass bei der Zahlung einer Pauschale der Betrag festgelegt ist, ganz egal wie viel oder wie wenig der Mieter tatsächlich verbraucht.

Deshalb kann es vorkommen, dass ein Mieter mit einer Betriebskostenpauschale mehr bezahlt, als dem Vermieter tatsächlich an Betriebskosten entstehen – oder weniger. Da jedoch keine Abgleichung mit den tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt, können weder Mieter noch Vermieter eine Rück- bzw. eine Nachzahlung geltend machen.

Anders verhält es sich bei der Vorauszahlung, denn bei dieser Zahlungsform muss nach Jahresende stets eine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter vorgelegt werden. Diese zeigt auf, wiev iel der Mieter über den Abrechnungszeitraum an Betriebskosten durch seinen Verbrauch verursacht hat, wie viel er durch die monatlichen Vorauszahlungen gezahlt hat und inwiefern sich die beiden Beträge decken.

Hat der Mieter exakt so viel an Kosten gezahlt, wie dem Vermieter entstanden sind, geschieht nichts. Für gewöhnlich existiert jedoch eine Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Hat der Mieter innerhalb des Abrechnungsjahres weniger gezahlt, als er verbraucht hat, steht seinem Vermieter nach der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung des fehlenden Betrags zu. Hat er umgekehrt zu viel bezahlt, muss der Vermieter ihm das Guthaben zurückzahlen. Für den nächsten Abrechnungszeitraum kann dann entsprechend der Betriebskostenabrechnung eine Anpassung des Vorauszahlungsbetrags erfolgen.

Soll heißen: Für das kommende Jahr zahlt der Mieter so viel als Vorauszahlung, wie er laut der letzten Betriebskostenabrechnung im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht hat.

Der Zweck einer Betriebskostenabrechnung ist somit, sicherzustellen, dass mit der Vorauszahlung der Betriebskosten letztendlich genau die Summe beglichen wird, die durch den Verbrauch entsteht – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Was müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung beachten?

Bei einer Betriebskostenpauschale erfolgt keine Betriebskostenabrechnung.
Bei einer Betriebskostenpauschale erfolgt keine Betriebskostenabrechnung.

Das deutsche Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die Regelung zur Betriebskostenabrechnung im BGB findet sich in den §§ 556 bis 556c.

Diese legen fest, für welche Zeiträume die Betriebskostenabrechnung gilt, bis wann die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorgelegt werden muss und nach welchem Abrechnungsmaßstab gerechnet wird.

Im Folgenden erläutern wir die gesetzlichen Vorgaben, die Vermieter bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung einhalten müssen, und zeigen auf, worauf Mieter achten sollten, wenn sie ihre Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit überprüfen.

Wie ist der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung und welche Fristen gelten?

Die Betriebskostenabrechnung wird immer für einen Abrechnungszeitraum von genau zwölf Monaten aufgestellt. Dieser Zeitraum muss allerdings nicht deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein. Es ist deshalb auch zulässig, einen Abrechnungszeitraum zu vereinbaren, der z. B. vom 1. April bis zum 31. März dauert.

Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung kann weder verkürzt werden noch verlängert – auch nicht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag.

Ist der Abrechnungszeitraum verstrichen, hat der Vermieter genau ein Jahr lang Zeit, für diesen die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Soll also beispielsweise für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 die Betriebskostenabrechnung aufgestellt werden, muss diese bis zum 31. März 2019 beim Mieter sein. Dabei ist unerheblich, ob das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskostenabrechnung noch besteht.

Erhält der Mieter die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist, muss er eine eventuelle Nachzahlung nicht mehr erbringen. Steht ihm dagegen laut Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung vom Vermieter zu, kann er diese nach wie vor geltend machen.

Betriebskostenabrechnung: Die Frist für die Rückzahlung des Guthabens

Betriebskostenabrechnung: Welche Frist gilt für die Rückzahlung?
Betriebskostenabrechnung: Welche Frist gilt für die Rückzahlung?

Hat der Mieter laut Betriebskostenabrechnung mehr bezahlt, als er während des Abrechnungszeitraums in Wahrheit verbraucht hat, steht ihm eine Rückzahlung des Guthabens durch den Vermieter zu.

Dies sollte üblicherweise umgehend geschehen, die beiden Parteien können aber auch im Mietvertrag festlegen, zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen ist.

Verzögert sich die Rückzahlung durch den Vermieter, ist er ab dem 30. Tag, nachdem die Betriebskostenabrechnung beim Mieter eingegangen ist, im Zahlungsverzug. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, eine Mahnung auszusprechen und auf die Zahlungsverpflichtung hinzuweisen.

Er kann seinem Vermieter eine angemessene Frist für die Zahlung der Rückerstattung setzen und androhen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen nach Fristablauf zurückzubehalten. Kommt der Vermieter dann immer noch nicht seiner Verpflichtung nach, bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit, beim Amtsgericht Klage auf Auszahlung seines Guthabens zu erheben.

Dafür hat er drei Jahre Zeit, danach verjährt der Erstattungsanspruch auf das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde. Wenn der Mieter z. B. am 31. März 2017 die Betriebskostenabrechnung erhalten hat, beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020.

Bis wann muss bei der Betriebskostenabrechnung die Nachzahlung durch den Mieter erfolgen?

Hat der Mieter mit der Betriebskostenvorauszahlung weniger gezahlt, als dem Vermieter gemäß Betriebskostenabrechnung an tatsächlichen Kosten entstanden sind, ist der Mieter verpflichtet, den ausstehenden Betrag nachzuzahlen. Hat der Vermieter die Betriebskostenabrechnung allerdings zu spät vorgelegt, verliert er seinen Anspruch auf die Nachzahlung.

Bei der Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung gelten für den Mieter die gleichen Fristen wie bei der Rückzahlung durch den Vermieter: Die Nachzahlung ist umgehend zu entrichten oder der Mieter gerät nach 30 Tagen in Zahlungsverzug. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, zu mahnen oder die Nachzahlungsansprüche einzuklagen. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Ende des Jahres, in dem die Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde, beginnt.

Wenn die Betriebskostenabrechnung z. B. am 31. März 2017 beim Mieter eingeht und dieser die darin geforderte Betriebskostennachzahlung nicht zahlt, beginnt ab dem 1. Januar 2018 die Verjährungsfrist von 3 Jahren, innerhalb der der Vermieter seinen Anspruch einklagen kann. Die Frist endet für ihn demnach am 31. Dezember 2020.

Welche Angaben gehören in die Betriebskostenabrechnung?

Die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten müssen in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.
Die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten müssen in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

Wurde im Mietvertrag einfach nur vereinbart, dass der Mieter die Zahlung der Betriebskosten übernimmt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden, heißt das in der Regel, dass sämtliche umlagefähigen Betriebskosten auf der Betriebskostenabrechnung auftauchen können: Grundsteuer, Gebühren für Abwasser, Heizkosten etc.

Eine vollständige Auflistung aller umlagefähigen Betriebskosten ist der Betriebskostenverordnung zu entnehmen.

Es müssen demnach alle Kosten, über die abgerechnet werden soll, in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Zu jedem Posten sind folgende Angaben zu machen:

  • die Gesamtkosten, die durch die jeweilige Kostenart entstanden sind
  • die Anzahl der Abrechnungstage (in der Regel 365)
  • die Berechnung des Anteils, den der Mieter zahlen soll
  • der zugrundeliegende Verteilerschlüssel, nach dem dieser Anteil berechnet wurde

Von der Gesamtsumme der auf den Mieter umgelegten Kosten müssen die gezahlten Vorauszahlungen abgezogen werden. Diese Differenz ist in der Betriebskostenabrechnung anzugeben. Des Weiteren müssen die verwendeten Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung erläutert werden.

Die gesamte Betriebskostenabrechnung muss so aufgestellt sein, dass sie verständlich und ggf. nachrechenbar ist.

Was ist der Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung?

Der Verteilerschlüssel legt fest, wie die Betriebskosten, die für das gesamte Mietshaus anfallen, in der Betriebskostenabrechnung auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

Die sog. „kalten Betriebskosten“ werden entweder nach Wohnfläche abgerechnet oder nach Personenzahl. Dies gibt der Mietvertrag vor. Legt dieser keine Regelung zum Verteilerschlüssel fest, wird in der Regel immer nach Wohnfläche abgerechnet.

Sind sämtliche Wohnungen des Mietshauses mit Wasseruhren ausgestattet, kann die Abrechnung der Betriebskosten für Wasser und Abwasser auch verbrauchsabhängig erfolgen.

Die Heizkosten sind in der Betriebskostenabrechnung separat aufzuführen.
Die Heizkosten sind in der Betriebskostenabrechnung separat aufzuführen.

Neben den kalten Betriebskosten können auch die warmen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Diese beinhalten die Kosten für die Beheizung und die Versorgung mit Warmwasser.

Hier schreibt eine Verordnung vor, dass in der Betriebskostenabrechnung mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der warmen Betriebskosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Die übrigen 30 bis 50 Prozent werden nach Wohnfläche abgerechnet.

Der Vermieter legt den konkreten Maßstab für den Verteilerschlüssel einmalig fest.

Wird eine gemeinsame Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgestellt, sind die warmen Betriebskosten separat aufzuführen.

Beispiel: So kann die Betriebskostenabrechnung aussehen

Um zu veranschaulichen, wie eine Betriebskostenabrechnung aussehen kann und wie die Berechnung erfolgt, führen wir an dieser Stelle einige Beispiele auf. Bitte beachten Sie, dass hier fiktive Werte verwendet wurden.

Zunächst sollte die Betriebskostenabrechnung ein Anschreiben an den Mieter beinhalten. Eine Vorlage dafür können Sie hier kostenlos herunterladen. Bitte übernehmen Sie diese nicht unverändert.

Vorlage Abrechnungsanschreiben (.doc) Vorlage Abrechnungsanschreiben (.pdf)

Es folgt die eigentliche Betriebskostenabrechnung. Als erstes sollten die kalten Betriebskosten aufgelistet werden.

Dies kann z. B. folgendermaßen aussehen:

KostenartGesamtkosten in €Verteiler­schlüsselAbrechnungs­tageAnteil in €
Niederschlags­wasser600,00nach Wohnfläche36540,00
Müllbeseiti­gung1.200,00nach Personenzahl36560,00
1.800,00100,00
Anmerkung: Eine reale Betriebskostenabrechnung erhält in der Regel natürlich mehr Kostenpunkte. Zur Vereinfachung gibt unser Beispiel nur zwei an, um die Rechnung besser veranschaulichen zu können.

Nach diesem Beispiel muss der Mieter für die beiden aufgeführten Kostenpunkte für den Abrechnungszeitraum 100 Euro bezahlen.

Wie wurden diese berechnet? Bei unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Betriebskostenabrechnung unter folgenden Parametern aufgestellt wurde:

  • die Wohnfläche des Mieters, für den die Betriebskostenabrechnung gilt, beträgt 90 qm
  • die Gesamtfläche aller Wohnungen im Mietshaus beträgt 1350 qm
  • in der Wohnung, für die die Betriebskostenabrechnung gilt, leben 2 Personen
  • in allen Wohnungen des Mietshauses zusammen leben 40 Personen

Die obige Betriebskostenabrechnung wurde somit für eine Wohnung aufgestellt,

  • deren Wohnfläche 1/15 der Gesamtfläche des Mietshauses beträgt (90 / 1350 = 1/15) und
  • deren Bewohner 1/20 der Personenzahl des Mietshauses ausmachen (2 / 40 = 1/20).
Betriebskostenabrechnung: Der Verteilerschlüssel legt fest, wie abgerechnet wird.
Betriebskostenabrechnung: Der Verteilerschlüssel legt fest, wie abgerechnet wird.

Der Kostenpunkt „Niederschlagswasser“ wird in unserer Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche abgerechnet. Für das gesamte Mietshaus entstanden hier Betriebskosten von 600 Euro.

Da die entsprechenden Wohnung 1/15 der Gesamtfläche ausmacht, muss deren Mieter somit auch 1/15 der Gesamtkosten „Niederschlagswasser“ zahlen: 600 / 15 = 40.

Die Kosten für die Müllbeseitigung werden dagegen nach der Personenzahl im Haus abgerechnet.

Die obige Betriebskostenabrechnung gilt für 1/20 aller Bewohner im Haus und beträgt somit auch 1/20 der Gesamtkosten von 1.200 Euro: 1.200 / 20 = 60.

Die beiden Mieter, für deren Wohnung die Betriebskostenabrechnung aufgestellt wurde, müssen also 40 Euro für das Niederschlagswasser und 60 Euro für die Müllbeseitigung zahlen.

Nachdem geklärt wurde, wie viel die Mieter zahlen müssen, muss noch betrachtet werden, wie viel sie bereits mit ihrer Vorauszahlung gezahlt haben.

Dies kann folgendermaßen aussehen:

Summe Betriebskosten100 €
Summe Betriebskostenvorauszahlung120 €
- 20 €
Es ergibt sich ein Guthaben für den Mieter in Höhe von20 €

Nach dieser Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter somit eine Rückzahlung von 20 Euro zu.

Kann ich Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen?

Wenn Ihnen Ihre Betriebskostenabrechnung zu hoch erscheint, ein falscher Verteilerschlüssel zur Berechnung verwendet wurde oder Sie sonst etwas an der Betriebskostenabrechnung zu beanstanden haben, können Sie Widerspruch einlegen.

Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung haben Mieter bis zu vier Wochen Zeit, um die Betriebskostenabrechnung prüfen zu lassen, bevor sie eine Nachzahlung leisten müssen. Bei der Überprüfung kann Sie z. B. der Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht unterstützen. Zudem können Sie vom Vermieter Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen fordern.

Insgesamt bleiben nach Zugang der Betriebskostenabrechnung dem Mieter 12 Monate, um Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben. Dies kann er selbst dann tun, wenn er die darin geforderte Nachzahlung bereits an den Vermieter überwiesen hat.

Dazu muss er seine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung schriftlich dem Vermieter mitteilen und ihn um eine Stellungnahme bitten. Erfolgt auf das Schreiben keine Reaktion, sollte sich der Mieter mit einem Rechtsanwalt oder dem Mieterverein beraten, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

2011 schloss Murat Kilinc sein Jura-Studium an der Uni Bremen ab. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden, erhielt er 2014 die Zulassung als Anwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich insbesondere mit dem Mietrecht.

72 Gedanken zu “Betriebskostenabrechnung: Hinweise für Mieter und Vermieter

  1. K. Regina

    Hallo, mein geschiedenen Mann hat seine Schwester und seinen Neffen für 6 maximal wochen wohnen lassen.
    Dann ist sie zu einer Freundin gezogen und war dort auch für 6 Wochen-
    Ich wohne eine Etage tiefer und mein Ex hat dann in der Zeit auf meiner Couch geschlafen.
    Meine Frage, ist es rechlicht vom Vermieter die Betriebskostenabrechnung als Anzahl zwei pro Person zu berechnen?
    Regina

  2. Patricia

    Liebes Team,

    Ich wohne seit etwas über 4 Jahren in dieser Wohnung und notiere jedes Jahr die Zählerstände und lasse diese dem Vermieter zukommen. Bis Heute habe ich keine Abrechnung erhalten und möchte zum Jahresende ausziehen… besteht die Möglichkeit dass ich dann dennoch Geld aus den vergangen Jahren einfordern kann? Dank meiner Notizen weiß ich dass ich jeden Monat mehr an Nebenkosten zahle wie ich nutze, also am Ende des Jahres sollte ich eine Rückzahlung erhalten.

    Grüße
    Patricia

  3. Franziska B.

    Hallo,

    ich habe (mal wieder) Stress mit meinem Vermieter wegen der Betriebskostenabrechnung. Ich habe inzwischen die dritte erhalten und die dritte Summe, die angeblich zu bezahlen ist. Ich habe bereits gegen die ersten beiden Betriebskostenabrechnungen Widerspruch eingelegt, habe hier aber noch immer keine direkte Reaktion erhalten. Dazu habe ich auch noch immer nicht den Rückschein zurück erhalten. Mit der jetztigen Dritten Betriebskostenabrechnung ist die zweite Abrechnung widerrufen worden.
    Mir stellt sich die Frage:
    Darf der Vermieter die Kosten von 6 Wohnungen auf drei Mieter umlegen, die noch im Hauswohnungen? Die anderen drei Wohnungen stehen seit geraumer Zeit leer. Ist das irgendwo gesetzlich festgelegt?
    Darf so ein Hin und Her mit den Betriebskostenabrechnungen gemacht werden?

    Liebe Grüße
    Franzi

  4. Jörg

    Hallo,

    meine Tochter (Studentin) wohnt in einem Mehrfamilienhaus, in dem nicht alle Wohnungen einen Wasserzähler haben. Die Wohnung meiner Tochter ist bereits renoviert und mit Wasseruhren ausgestattet. Trotzdem wird der Wasserverbrauch nach Mietern aufgeteilt. Da meine Tochter auch mal während des Jahres mehrere Wochen die Wohnung nicht nutzt, hat sie natürlich einen sehr niedrigen Wasserverbrauch und ist durch die pro Kopf Umrechnung benachteiligt.
    Kann ich auf eine verbrauchsgenaue Abrechnung bestehen oder muss ich die derzeitgie Abrechnung akzeptieren?
    Danke für eine kurze Info.

  5. Gabriele K.

    Gabi K.
    Ich wohne seit 18 Jahren in einem Haus mit separaten Eingang und abgetrennten Garten den ich selber Pflege. Da letztes Jahr das Haus verkauft wurde ,soll ich nun die Gartenpflege auch für den übringen Bereich um das Haus,sowie die Hausreinigung des Teppenhauses indem weitere 4 Wohnungen sind,mitbezahlen. Der Bereich des übrigen Gartens,wie Terasse wird von den anderen Mietern genutzt,sowie das Treppenhaus.Da ich ja einen eigenen Garten und Hauseingang habe,muss ich da wirklich für die anderen Parteien mitbezahlen obwohl ich es nicht nutzte?
    Ich habe keinen neuen Mietvertrag!

  6. Bob K.

    Hallo,

    Wir haben heute unsere Nebenostenabrechnung bekommen und sollen 500€ nachzahlen.
    Als Vertilerschlüssel wird für alles die Wohnfläche herangezogn. Unser Haus hat insgesmt 460qm Wohnfläche, 5 Mietparteien und wir nutzen davon 180qm. Somit ergibt sich für uns knapp 40% Anteil an den Kosten. Allerdings finde ich das bei einem Teil der Nebenkosten sehr ungerecht und bevorzuge hier die Abrechnung nach Anzahl der Mietparteien.
    Kann ich den Verteilerschlüssel auch mit einem Einspruch anzweifeln bzw. anpassen lassen? Hab ich als Mieter ein Recht darauf?

  7. Manuela M.

    wir sind am 26.05.18 umgezogen und hatten eine Kündigungsfrist zum 31.07.18. die miete für juli 18 wurde uns erlassen, aber der vermieter nahm gleich im Juni 18 umbaumaßnahmen vor. nun möchte der vermieter für Juni 18 die Kaltmiete laut nebenkostenabrechnung 2018, ist das rechtens.

    Manuela M.

    1. mietrecht.com

      Hallo Manuela M,

      den Sachverhalten sollten Sie am besten mit einem Mieterverein besprechen. Da das Mietverhältnis noch im Juni 2018 noch bestand, hat der Vermieter die Möglichkeit, Miete zu verlangen. Inwiefern dies durch die Umbaumaßnahmen beeinflusst ist, können wir rechtlich nicht beurteilen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. rena A.

    Hallo
    Wir haben die Nebenkosten Abrechnung bekommen
    Wo wir für die Haftpflichtversicherung zahlen müssen
    obwohl sie nicht im Mietvertrag steht ist das rechtens
    Lg Rena

  9. Anna S.

    Hallo,
    ich habe nicht wirklich lange in meiner letzten Mietwohnung gewohnt (1.10.17 – 31.03.18). Ich habe eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum okt bis dez 17 erhalten. Wie wird der Zeitraum für die nachfolgende Betriebskostenabrechnung definiert, nachdem ich nun kein ganzes Jahr mehr dort gewohnt habe? Eigentlich fehlt nur noch Jan – März 18. Läuft dann die 12 Monate-Frist zur Vorlage der Abrechnung ab April 18 – also Fristende März 19 oder wird der Betriebskostenzeitraum trotz Auszug auf 12 Monate gesetzt. Bsp. Jan-Dez 18, sodass die Abrechnung Dez 19 vorliegen muss?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung. Beste Grüße!

    1. mietrecht.com

      Hallo Anna S.,

      auch bei beendeten Mietverhältnissen, wird in der Regel der Abrechnungszeitraum auf 12 Monate gelegt. Einige Rechnungen der Versorger werden entsprechend nur jährlich erstellt. Wurde das Mietverhältnis im laufenden Abrechnungszeitraum beendet, werden die Kosten bei der Abrechnung nur anteilig berücksichtigt. Die Frist für die Abrechnung für 2018 ist dann üblicherweise dennoch der 31.12.2019.

      Ihr Team von mietrecht.com

  10. Ella

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag ist eine Pauschalmiete vereinbart mit Kommentar des Vermieters: einschliesslich Nebenkosten.
    Muss ich die Betriebskostenabrechnung und Strom zahlen?
    Bisher zahlte der Vermieter beides, er möchte das nun aber nicht mehr.
    Ich wäre über Antwort sehr dankbar.

    Herzliche Grüsse
    Ella

  11. Andrea H.

    Bei meiner Tochter wurden seit über 2 Jahren keine Heizkosten mehr abgelesen, insgesamt hat sie jetzt über 9000 € vorausbezahlt und bekommt keine Abrechnung!!!
    Sie möchte sich nicht wehren, sie hat Angst ihr wird gekündigt!!!
    Was kann ich als Mutter für Sie tun??
    Gespräche und schriftliche Aufforderung wurden schon im November 2018 gemacht, Vermieter rührt sich nicht!!!
    Liebe Grüsse Andrea

  12. Anna W.

    Hallo,

    Am 31.1.2019 zogen wir aus.

    Der Vermieter gab unsere Kaution nicht raus mit der Begründung er müsse noch auf die Betriebskosten Abrechnung warten. (was auch ok ist)
    Wir riefen daraufhin die Firma an, wo die Abrechnungen erstellt werden, um denen unsere neue Adresse mitzuteilen.
    Direkt fragten wir nach, wie lange die Erstellung noch dauere.
    Diese sagten die Abrechnungen sind bereits seid November fertig und liegen dem Vermieter bereits seid 3 Wochen vor.
    Nun erfuhren wir dass wir erneut (wie jedes Jahr) Guthaben haben.
    Der Vermieter aber weigert Sich uns unsere Kaution und Guthaben zu überweisen.
    Muss dies nicht sofort nach Auszug erfolgen wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen?
    Die NK weißt ein hohes Guthaben auf, hat der Vermieter trotzdem das Recht uns bis zum Sommer warten zu lassen?

    Lieben Gruß Anna W.

  13. Peter

    Ist es gesetzlich geregelt das der Mietvertag den Abrechnungszeitraum der Nebenkosten enthalten muss oder nicht? Dazu finde ich leider nix. In meinem Mietvertrag steht dazu nichts und dass Internet und oder Freunde haben da geteilte Meinungen.

    1. mietrecht.com

      Hallo Peter,

      der Abrechnungszeitraum ist gesetzlich im BGB § 556 festgelegt, sodass eine explizite Festlegung im Mietvertrag nicht notwendig ist. Die Abrechnung mus demnach jährlich erfolgen, wenn keine pauschale Zahlung vereinbart wurde. Beginnt das Mietverhältnis im Jahr, sind die Betriebskosten für dieses Jahr anteilig zu berechnen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  14. edwin F.

    Edwin.F.
    6.Feb.2019

    Zählt der “ wiederkehrende Beitrag Wasserversorgung “ zu den Betriebskosten und wie wird er umgelegt?
    Danke.

    1. mietrecht.com

      Hallo edwin F.,

      die Wasserversorgung kann Teil der Betriebskosten sein. Hier ist wichtig was im Mietvertrag vereinbart wurde. Lassen Sie die Abrechnung und Ihren Mietvertrag am besten bei einem Mieterverein prüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Jennifer S.

    Hallo,
    wir sind Vermieter.
    Die Jahresrechnung für Wasser/Abwasser geht immer von November bis November. Für unsere Betriebskostenabrechnung betrachten wir aber das Kalenderjahr. Wie ist damit umzugehen?

  16. Diane Sch.

    Neubezug 01.01. 2016
    1. Betriebskostenabrechnung zum 31.12.2017 für 2016 mit Nachzahlung und Erhöhung der Betriebskostenzahlung zum 01.01.2018
    2. Betriebskostenabrechnung zum 31.12. 2018 für das Jahr 2017 mit Nachzahlung und Erhöhung der Betriebskostenabrechnung zum 01.012019
    Gilt die Erhöhung der Betriebskostenabrechnung vom 01.012018 nicht fürdas Abrechnungsjahr 2017?

    1. mietrecht.com

      Hallo Diane Sch.,

      die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum beim Mieter eingehen. Das heißt die Abrechnung für 2016 kann bis zum 31.12.2017 eingehen. Die Anpassung der Zahlungen wäre dann ab dem 01.01.2018 gültig und bezieht sich auf die Vorauszahlung für das Jahre 2018. Sie haben also 2017 mehr verbraucht als sie vorausgezahlt haben.
      Haben Sie 2018 auch wieder mehr verbraucht, bezieht sich die Anpassung dann auf die Vorauszahlungen für 2019.
      Im Zweifel können sie die Abrechnungen bei einem Mieterverein prüfen lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Tobias K

    Hallo.
    Ich habe meine Betriebskostenabrechnung 2017 (meiner ehemaligen Wohnung) am 31.12.2018 gegen 16 Uhr als WhatsApp-Foto bekommen, zusammen mit dem Hinweis, dass das Original in den nächsten Tagen per Post kommt.
    Gilt die Abrechnung so (als WhatsApp-Foto) als fristgerecht zugestellt? Oder kann ich die Nachzahlung verweigern, weil die Frist der Zustellung überschritten würde?

    Vielen Dank im Vorraus.

  18. Thorsten R.

    Hallo,
    bin am 12.06.17 ausgezogen. Bekam eine BK Abrechnung für das gesamte Jahr. Unter anderem eine Position mit Baumschnittarbeiten von ca 6000 Euro.
    Habe Einsicht angefordert , in der die Arbeiten vom 01.06.bis 04.07. stattgefunden haben.
    Bis zum Tag der Übergabe konnte ich keine Arbeiten dieser Art feststellen.
    Entfällt die Position oder muss ich einen Anteil zahlen?
    Aber mit Sicherheit nicht die komplette Zuordnung hinnehmen. …
    Danke im Voraus

  19. Gabriele F.

    Mein Freund hat einen Mietvertrag mit Kaltmiete und Nebenkosten.In den Nebenkosten steht das u.a.auch die Wasserversorgung dabei ist.
    Trotzdem hat der Vermieter ihn ohne sein Wissen bei der ENBW (Wasser und Stromversorgung ) angemeldet damit er EXTRA noch Kaltwasser bezahlen muss.Das muss er ablesen und bekommt einmal eine Nebenkostenabrechnung wie üblich ,plus eine Abrechnung von der ENBW für Kaltwasser.
    Meine Frage ist nun ob das rechtens ist das er zweimal unterschiedliche Wasserkosten hat UND das nirgends im Mietvertrag aufscheint.Die WARMMIETE beträgt 530.-
    Und dann noch zusätzlich 40.- Wasser ,trotz Nebenkosten und natürlich sein Strom.
    Ich habe das noch nie so erlebt.Bitte helfen Sie mir weiter.Vielen Dank im Voraus und Mfg G.F.

    1. mietrecht.com

      Hallo Gabriele F.,

      Ihr Freund sollte den Mietvertrag sowie die Abrechnung rechtlich prüfen lassen. Am besten kann er sich dazu an einen Mieterverein wenden. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten. Die Posten in einer Abrechnung müssen jedoch in der Regle klar ersichtlich und nachvollziehbar sein. Eine doppelte Abrechnung von einem Posten sollte üblicherweise nicht vorkommen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. Sigrid S.

    Der Vermieter hat bisher die Betriebskosten vom 01.04. -31.03.abgerechnet. Jetzt habe ich eine Abrechnung für 7 Monate (01.04.-31.1218 erhalten. Ist das zulässig?

    1. mietrecht.com

      Hallo Sigrid S.,

      der Abrechnungszeitraum muss in der Regel 12 Monate betragen. Dies muss nicht unbedingt ein Kalenderjahr sein, sofern die 12 Monate eingehalten werden. In diesem Fall ist es ratsam, Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen und sich von einem Mieterverein ausführlich beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  21. Uwe

    kann man vom vermieter vorab eine Kostenaufstellung verlangen ? wir sind der Meinung 180€ Nebenkosten ohne Heizung zu hoch ist für 75m qadratmeter das haus ist ca Baujahr 1960-70

    1. mietrecht.com

      Hallo Uwe,

      sie können in der Regel Einsicht in die vom Vormieter gezahlte Miete einfordern. Hier sollten die Nebenkosten ebenfalls aufgeführt sein. Ein Mieterverein kann Ihnen hier eventuell weitere wertvolle Tipps und Hinweise geben.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. Anja m.

      Hallo und guten Abend,
      Folgendes Problem:
      Ich hab nachträglich eine Abrechnung der heizkosten bekommen für drei Monate Januar bis März 2018 für meine alte Wohnung soweit so gut. Düse Rechnung zeigte aber nur die erste Seite der Gesamtrechnung, es stand deutlich Seite 1 von 5 unten. Heißt da fehlen nich 4 weitere Seiten dieser Abrechnung. Diese hab ich nachgefordert weil ich sie so sich in den Vorjahren immer bekommen habe. Jetzt meint mein Ex-Vermieter auf einmal das wäre für ihn eine Mehrarbeit und würde Mehrkosten verursachen die er mir jetzt in Rechnung stellen will. Ist das rechtens????

  22. Sebastian

    Ich hab ein Probleme ich habe ein Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung die Vermietung zählt sie mir nicht aus aus dem Grund wegen putzarbeiten darf die Vermietung das

  23. thorsten

    Hallo,

    wie ist die aktuelle gesetzeslage bezüglich dem Thema Rauchmelder. Wir müssen Jährlich 50€ zahlen für die Wartung der Rauchmelder. Wobei hier fraglich ist ob wir nur wartung oder auch miete für die geräte zahlen. ist uns leider nicht ersichtlich. In unserem Mietvertrag ist dieser Punkt nicht geregelt bzw. aufgeführt. Darf ein Vermieter zu diesem Punkt nachträglich etwas aufsetzen bzw. den Mietvertrag ändern?

    1. mietrecht.com

      Hallo thorsten,

      Kosten für die Miete und die Wartung kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Diese Kosten müssen nicht im Mietvertrag festgehalten sein, wenn sie in der dazugehörigen Abrechnung klar als Posten gekennzeichnet sind. Die Kosten für die Installation muss der Vermieter in der Regel selbst tragen. Lassen Sie sich im Zweifelsfalls von einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  24. SABINE S.

    Hallo,
    meine Freundin mußte einen Mietvertrag unterschreiben, in dem sie sich einverstanden erklärt, daß es nie Betriebskostenabrechnungen gibt.
    Ich hatte mit diesem Vermieter schon vergangenes Jahr ein harten Kampf geführt und schlußendlich nach langer Zeit eine Betriebskostenabrechnung samt Rückzahlung bekommen.
    Nun hat eben dieser Vermieter diese „Neuheit“ eingeführt….. ich bin dort im April ausgezogen.
    Meine Freundin ist dort innerhalb des Geländes in eine bessere Wohnung gezogen; deshalb der neue Mietvetrag.
    Sie hat auch bisher noch nie eine Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Meine Frage ist nun:
    Ist ein solcher Mietvertrag zulässig, in dem steht, daß grundsätzlich keine Betriebskostenabrechnung stattfindet?
    Und wenn dieser Mietvertrag nicht rechtens ist, gilt ihre Unterschrift als bindend oder ist diese auf Grund der Unzulässigkeit keine Betriebskosten zu zahlen ungültig?

    mit freundlichen Grüßen Sabine S.

    1. mietrecht.com

      Hallo SABINE S.,

      im Mietvertrag kann ein Pauschale für die Betriebskosten vereinbart sein. In diesem Fall entfällt dann die Anrechnung, da sich nicht notwendig ist. Ist dies im Vertrag so festgehalten, kann dieser durchaus wirksam sein. Lassen Sie den Vertrag am besten bei einem Mieterverein oder einem Anwalt prüfen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  25. Thomas B.

    Meine Nebenkosten wurden mir zum Teil erstattet, weil Vermieter sich verrechnet hat.
    Innerhalb welcher Frist kann er die korrigierte Abrechnung zusenden und den Betrag von mir einfordern.

    1. mietrecht.com

      Hallo Thomas B.,

      in der Regel muss auch eine korrigierte Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist dem Mieter zugehen. Für eine rechtliche Beratung diesbzeüglich wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein oder einen Anwalt.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Andrea

        Hallo mir ist vor einigen Tagen meine Betriebskostenabrechnung in den Briefkasten gelandet und wollte nun wissen ob sie noch Gültigkeit hat und ich diesen Betrag zahlen muss von 445 Euro. Der Abrechnungszeitraum ist vom 01.01.2019-31.12.2019 .Diese mir auch sehr hoch vor kommt auch mit dem Heitzkosten schon alleine 996.40 zahlen soll .
        Heizkosten laut Abrechnung 3.377.70 haben soll.Hatte noch 2018 ein Guthaben von 126.40 da war aber der Abrechnungszeitraum vom 01.05 2018-31.12.2018.

    2. S. Krause

      Guten Tag zusammen.
      Ich hab eine Betriebskostenabrechnung bekommen in der der vermieter aufgrund von höheren Kosten von jährlich 20 Euro mehr. Pro Monat eine vorzahlungserhöhung von je 20 Euro verlangt.
      Was meines Erachtens nicht rechtens ist. Zudem werden Posten abgerechnet die garnicht existieren. Zum Beispiel gasdruckprüfung ob wohl das Haus seit langer Zeit nicht mehr mit Gas versorgt wird.

      Und nun kam die Bestätigung das dies geprüft wird auf unbestimmte Zeit und wir trotzdem den geforderten Betrag zahlen müssen. Ist dies rechtens?

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