Mietrecht: Ist Besuch in der Mietwohnung geregelt?

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Besuchsrecht für Mieter: Gibt es sowas?

Das Mietrecht erlaubt Besuch in der Wohnung unabhängig von Dauer und Person.
Das Mietrecht erlaubt Besuch in der Wohnung unabhängig von Dauer und Person.

Im Mietrecht kann Besuch zu einem Thema werden, dass Spannungen zwischen Mietern und Vermietern hervorrufen kann. Meist geht es darum, ob für Mieter überhaupt ein Besuchsrecht besteht, wie viel Besuch erlaubt ist oder auch darum, wie lange ein solcher bleiben darf. Was für Rechte Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang haben, ist meist nicht wirklich bekannt. So kann „Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen?“ durchaus Stirnrunzeln auslösen.

Was das Mietrecht zum Besuch und wie lange dieser stattfinden darf sagt, ob Vermieter Besuch verbieten dürfen und welche Regelungen für Untermieter gelten, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Thema „Mietrecht und Besuch“

Wie lange darf ein Mieter Besuch haben bzw. beherbergen?

Das ist in der Regel unbegrenzt möglich. Vermieter dürfen dies nicht grundsätzlich einschränken.

Gibt es ein Zeitspanne, die hier von Bedeutung ist?

Ja, halten sich Gäste länger als sechs Wochen ununterbrochen in der Wohnung auf, dürfen Vermieter nachfragen, ob es sich tatsächlich noch um Besuch handelt. Die Beweispflicht, dass dies nicht der Fall ist, liegt jedoch auch beim Vermieter

Darf der Vermieter Besuch verbieten?

Nein, dies darf nur in Ausnahmefällen und wegen triftiger Gründe geschehen.

Besuchsrecht in der Mietwohnung

Das in der eigenen Wohnung Besuch empfangen wird, steht für Mieter in der Regel nicht zur Diskussion. Auch beschäftigen sich die meisten nicht mit Fragen wie „Darf mein Vermieter meinem Besuch Hausverbot erteilen?“ oder „Wie lange darf man Besuch in einer Mietwohnung haben?“. Daher ist es verständlich, dass Mieter oft nicht wissen, welche Rechte sie hier haben. Vermieter befassen sich mit diesem Thema in der Regel dann, wenn sie die Vermutung haben, dass eventuell ein Untermietverhältnis besteht und es sich nicht mehr im Besuch handelt. Dich auch hier herrscht oft Unwissenheit darüber, ob vom Hausrecht Gebracht gemacht werden darf oder nicht.

Das Besuchsrecht für Mieter darf nicht eingeschränkt oder im Mietvertrag untersagt werden.
Das Besuchsrecht für Mieter darf nicht eingeschränkt oder im Mietvertrag untersagt werden.

Was definiert das Mietrecht zum Besuch? Wie lange und wie viel Besuch darf ein Mieter haben? Rechtlich steht eine genaue Festlegung aus. Doch es gilt grundsätzlich, dass Mieter Besuch so oft und so lange in der Wohnung empfangen dürfen wie sie wollen. Es ist nicht entscheidend, um was für einen Besuch es sich handelt und wie oft dieser kommt. Ein Besuchsrecht können Vermieter nicht generell ausschließen oder untersagen, denn private Angelegenheiten der Mieter, haben sie in der Regel nicht zu interessieren.

Werden beispielsweise Besucher in der Mietwohnung im Mietvertrag ausgeschlossen oder das Besuchsrecht eingeschränkt, sind diese Klauseln üblicherweise unwirksam. Auch ist in der Regel das Aussprechen eines Hausverbots nur zum Zweck der Verhinderung des Besuchs nicht zulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Vermieter im Mietrecht einen Besuch verbieten. So kann das der Fall sein, wenn der Besuch wiederholt den Hausfrieden gestört oder Gemeinschaftsräume wie Flur oder Treppenhaus beschädigt hat. Hierbei handelt es sich dann immer um Einzelfallentscheidungen, die begründet sein müssen.

Untersagt werden kann im Mietrecht der Besuch, wenn es sich um ein Gewerbe handelt – der Mieter also im Wohnraum regelmäßig Besuch empfängt um Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Sind Übernachtungen im Mietrecht für den Besuch erlaubt?

Besucher dürfen in der Wohnung des Mieters auch übernachten. Dies ist in der Regel auch für längere Zeit zulässig. So können Mieter ihrem Besuch auch einen Schlüssel überlassen und ihm erlauben, sich in der Wohnung aufzuhalten auch wenn der Mieter abwesend ist.
Besuch: In der Mietwohnung gelten Ehepartner, Eltern und Kinder nie als Untermieter. Sie dürfen so lange besuchen wie sie wollen.
Besuch: In der Mietwohnung gelten Ehepartner, Eltern und Kinder nie als Untermieter. Sie dürfen so lange besuchen wie sie wollen.

Wichtig wird die Frage nach der Aufenthaltsdauer erst dann, wenn es sich um mehr als sechs Wochen am Stück handelt und der Besuch nicht zum engsten Familienkreis gehört.

Besuchsdauer in Mietwohnungen

Im Mietrecht kann Besuch in einem Mitbewohner oder Untermieter übergehen, wenn dieser dauerhaft in der Wohnung zu Gast ist. Allerdings ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch in eine sogenannte Gebrauchsüberlassung übergeht. Dies muss dann im Einzelfall geklärt werden. Denn handelt es sich um einen Mitbewohner oder einen Untermieter, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Üblicherweise wird der Zeitraum von sechs Wochen bei einem ununterbrochenen Aufenthalt herangezogen, um im Mietrecht einen Besuch als solchen bewerten zu können. Vermieter müssen jedoch nachweisen, dass es sich nicht um einen Besucher handelt. In diesem Fall kann Buch über den Besuch geführt werden, sofern keine technische Überwachung stattfindet bzw. in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen wird.

Dauerhafter Besuch in der Wohnung: Erhöhung der Nebenkosten und der Miete

Handelt es sich gemäß § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Untervermietung bzw. eine Überlassung an Dritte, muss der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters einholen. In diesem Fall spricht das Mietrecht nicht mehr von Besuch, sodass Mieter hier Regelungen beachten müssen.

Dauerbesuch in der Wohnung kann auch bedeuten, dass Miete und Nebenkosten angepasst werden. Vermieter können aufgrund der Nutzung durch mehrere Bewohner diese Kosten in einem gewissen Maß anheben.
Mietwohnung: Der Besuch kann für Untermieter untersagt werden, wenn es zu viele Personen sind.
Mietwohnung: Der Besuch kann für Untermieter untersagt werden, wenn es zu viele Personen sind.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass laut Mietrecht bei einem Besuch von Ehepartnern, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern und Kindern nicht von Untermietern ausgegangen werden kann. Dauert hier der Besuch länger als sechs Wochen am Stück, ist dies zulässig und kann von Vermietern in der Regel nicht untersagt werden. Allerdings sollten Mieter den längerfristigen Besuch dem Vermieter schriftlich mitteilen. Eine Überbelegung der Wohnung darf es nicht geben.

Für Geschwister und entfernte Verwandte gilt dies in der Regel jedoch nicht – hier sind weiterhin die sechs Wochen zu beachten.

Untermieter: Welche Rechte sind bei Besuch zu beachten?

Das Mietrecht unterscheidet bei Besuch nicht, ob es sich um einen Hauptmieter, eine WG oder einen Untermieter handelt. Auch für eine WG besteht ein Besuchsrecht und Untermieter dürfen Besuch im gleichen Maße empfangen wie es Hauptmietern erlaubt ist.

Allerdings können Hauptmieter dem Untermieter den Besuch verbieten, wenn es sich um zu große Gruppen handelt und das Zimmer bzw. die Räumlichkeiten eine Aufnahme nicht erlauben. Wann die Gruppe zu groß wird, ist jedoch immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Klauseln, die im Untermietvertrag das Besuchsrecht ausschließen oder einschränken sind üblicherweise nicht zulässig.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

47 Gedanken zu “Mietrecht: Ist Besuch in der Mietwohnung geregelt?

  1. S. Heller

    Dieser übermäßige Schutz der Mieter, führt nur dazu, dass wenig Wohnraum für die Studenten oder Azubis geschaffen wird. Es gibt Leute wie mich, die im großen Haus wohnen und ein Gästezimmer mit eigenem Bad stellen können. Aber dann gleich die ganze Familie ins Haus mit anrücken darf, dann macht man so was nicht. Hier ist ein starker Eingriff in die Privatsphäre des Vermieters in dem Umtermietervertrag. Dann lässt man als potentieller Wohnraumgeber das einfach sein.

  2. Anna

    Ich w 38j bin in einer 1 Zimmer Wohnung gezogen. Nun habe ich meinen Freund ein paar Tage in der Woche zu Besuch und dann fährt er wieder zu sich heim.
    Nun habe ich eine Abmahnung erhalten vom Vermieter das er eine fristlose kündigung aussprechen wird wenn das Verhalten nicht sofort eingestellt wird.
    Ich brauche die Wohnung für meine Arbeitsstelle.
    Was soll ich tun Buch führen wie oft mein freund zu mir kommt und wann er wieder anreist. ?
    Ich habe ihn auch einen Schlüssel gegeben und sein 2 Fahrrad steht bei mir.
    Wir sind ratlos da wir uns ausspioniert vorkommen und kontrolliert.
    Sollen wir die Abmahnung ignorieren?

  3. Helene F

    Mieter erhält eine Gruppe jugendliche zu Besuch- starker Tabakgeruch breitet sich im Haus aus, Kann ich etwas dagegen tun?

  4. Franziska G

    Ich hatte meinen Partner zu Besuch bei mir. Er war gerade 2 Tage in Folge nicht mehr da als mein Vermieter mir dann die fristlose Kündigung gegeben hat mit der Begründung dass ich ein Dauerwohnrecht einrichten würde für ihn. Er war vom 20.3.-27.4. bei mir. Das entspricht nicht einmal den 6 Wochen besuchsrecht. Mein Vermieter hat auch beanstandet dass ich ihm einen Schlüssel gegeben habe für die Zeit in der ich arbeiten war. Ich würde die Kündigung gerne ignorieren weil sie in meinen Augen absolut sinnlos ist. Allerdings ist mein Vermieter auch schon unerlaubt über eine Leiter in ein offen steigendes Fenster in meine Wohnung gegangen ohne meine Erlaubnis. Dies hab ich dann von meinem Partner erfahren. Was kann ich jetzt machen ?

  5. Marieam

    Hallo mein Kind Wohnt nicht bei mir.Ist auch nicht bei mir gemeldet.Hat wegen seine Zimmer Renovierung bei seinen Vater.Seine Sachen bei mir untergestellt.Er hollt sie nicht ab.Und ist nicht gewillt sie aus Sortieren zu wollen.Auch in meinem Keller.Lebe seid einem Jahr mit Kartons im Wohnzimmer.Darf ich die Sachen einfach so mit Ankündigung vor der Tür des Mietshauses seines Vaters stellen? Oder muß ich Schriftlich vom Anwalt ihn ankündigen mit 3 ter.wo er die Sachen ab hollen kommt.Und wenn fals nicht es dann mit an kündigung dort hin stellen.

  6. Kerstin

    Hallo, mein Freund und ich wohnen im Haus seiner Tante die unter uns wohnt und unseren vermieterin ist. als ich vor 3 Jahren als mitmieterin einzog, hat sie mir gestattet meine nichte und meinen Neffen einmal im Monat am Wochenende zu Besuch zu haben, das darf sie nicht oder? Und weil ich die Kinder in den ferien eine Woche bei mir hatte. verbietet sie mir den Besuch komplett und droht mit Kündigung wenn ich sie noch mal zu mir hole dass kann sie mir nicht machen oder? bitte ich brauche Hilfe denn mir sind die Kinder sehr wichtig.

  7. Maria

    Hallo,
    die Tochter meiner Mieterin (Obergeschoss) hat seinen Freund mit Hund bei sich zu Besuch. Da ich, Vermieterin (Erdgeschoss) auch dort wohne und Angst vor Hunden habe, fühle ich mich nicht wohl. Aufgrund im Mietvertrag nichts vereinbart, frage ich mich wie lange darf Freund mit Hund bleiben?
    Danke für Antwort.
    Freundliche Grüße
    Maria

  8. Rottmann

    Hallo, mein Mitbewohner hat ohne mich zu informieren, unseren Vermieter zu einem Gespräch in unsere Wohnung gelassen. Muss ich davon in Kenntnis gesetzt werden? Wir sind gleichberechtigt, stehen beide im Mietvertrag. Danke im voraus.

  9. Siegfried G

    Wenn ein Besucher meiner Mieter mich als Hausbesitzer im Hausflur anschreit meine anderen Mieter anpöbelt, Wasser was Algemein in Personen der Bewohner des Hauses umgerchnet wird zum putzen seines Hauses benutzt und in den Oberwasserkana entsorgt, darf ich dem als Hausbesitzer Haus und Hof verbot aussprechen. Gruß Siegfried G

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