Beschluss vom BGH: Kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung möglich

Karlsruhe. Ein Mieter kann einer Mieterhöhung auch konkludent durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete zustimmen. Der Vermieter hat dann keinen Anspruch mehr auf eine schriftliche Zustimmung. Das beschloss der Bundesgerichtshof (BGH).

Vermieterin aktzeptierte kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung nicht

BGH-Beschluss: Eine kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung ist bei drei Zahlungen der erhöhten Miete gegeben.

BGH-Beschluss: Eine kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung ist bei drei Zahlungen der erhöhten Miete gegeben.

Der BGH befasste sich mit dem Fall einer Vermieterin, die infolge einer Mieterhöhung auf die schriftliche Zustimmung der Mieterin pochte.

Die Vermieterin versendete ein Schreiben zur Mieterhöhung und nach nicht erhaltender Antwort ein weiteres, in dem noch einmal um die Bestätigung gebeten wurde. Eine kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgte, als die Mieterin daraufhin die erhöhte Miete überwies.

Obwohl die Vermieterin auch in den weiteren Monaten die erhöhte Miete erhielt, genügte ihr die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung nicht.

§ 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt in Absatz 1, dass bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Vermieter die Zustimmung zu dieser Erhöhung vom Mieter verlangen dürfen.

Mehrere Instanzen verneinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung

Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reicht aus. Vermieter haben keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung.

Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reicht aus. Vermieter haben keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung.

Schlussendlich reichte die Vermieterin sogar Klage gegen die Mieterin ein, um ihren Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung geltend zu machen.

Doch sowohl das Amtsgericht Eberswalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verweigerten diesen Anspruch. Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reiche aus, da die Zahlung der erhöhten Miete bereits eine konkludente Zustimmung sei.

Im Zivilrecht wird von einer konkludenten Zustimmung bzw. Willenserklärung gesprochen, wenn diese ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten zu erkennen ist. Das konkrete Handeln unterscheidet dabei die konkludente Zustimmung beispielsweise von einer mündlichen Zustimmung.

BGH bestätigt Vorinstanzen

Die Kosten der Verfahren sollte die klagende Vermieterin tragen. Gegen diesen Beschluss legte sie jedoch Rechtsbeschwerde ein. Die Richter des BGH lehnten diese ab und bestätigten dabei die Vorinstanzen in deren Bewertung (Az. VIII ZB 74/16). Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reiche vollkommen aus und die Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine schriftliche.

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Über den Autor

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Monique L.

Monique gehört seit 2019 zum Redaktionsteam von mietrecht.com. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Mietminderung, Kündigung und Mieterrechten. Sie hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften.

1 Gedanken zu “Beschluss vom BGH: Kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung möglich

  1. Maria S

    Interessant, dass Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung haben. Ich bin letztes Jahr das erste Mal umgezogen und jetzt soll zum zweiten Mal die Miete erhöht werden und ich denke, dass das nicht so sein sollte. Dafür wende ich mich morgen an einen passenden Anwalt.

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