Vermieterin aktzeptierte kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung nicht
Der BGH befasste sich mit dem Fall einer Vermieterin, die infolge einer Mieterhöhung auf die schriftliche Zustimmung der Mieterin pochte.Die Vermieterin versendete ein Schreiben zur Mieterhöhung und nach nicht erhaltender Antwort ein weiteres, in dem noch einmal um die Bestätigung gebeten wurde. Eine kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgte, als die Mieterin daraufhin die erhöhte Miete überwies.
Obwohl die Vermieterin auch in den weiteren Monaten die erhöhte Miete erhielt, genügte ihr die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung nicht.
Mehrere Instanzen verneinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung
Schlussendlich reichte die Vermieterin sogar Klage gegen die Mieterin ein, um ihren Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung geltend zu machen.Doch sowohl das Amtsgericht Eberswalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verweigerten diesen Anspruch. Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reiche aus, da die Zahlung der erhöhten Miete bereits eine konkludente Zustimmung sei.
BGH bestätigt Vorinstanzen
Die Kosten der Verfahren sollte die klagende Vermieterin tragen. Gegen diesen Beschluss legte sie jedoch Rechtsbeschwerde ein. Die Richter des BGH lehnten diese ab und bestätigten dabei die Vorinstanzen in deren Bewertung (Az. VIII ZB 74/16). Die kommentarlose Zustimmung zur Mieterhöhung reiche vollkommen aus und die Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine schriftliche.
Interessant, dass Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung haben. Ich bin letztes Jahr das erste Mal umgezogen und jetzt soll zum zweiten Mal die Miete erhöht werden und ich denke, dass das nicht so sein sollte. Dafür wende ich mich morgen an einen passenden Anwalt.